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   BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R   

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BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R (https://dejure.org/2004,3109)
BSG, Entscheidung vom 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R (https://dejure.org/2004,3109)
BSG, Entscheidung vom 10. Februar 2004 - B 7 AL 18/03 R (https://dejure.org/2004,3109)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Arbeitslosengeld durch einen Arbeitgeber; Beschränkung des Arbeitnehmers durch nachträgliches Wettbewerbsverbot; Ursächlichkeit eines Wettbewerbsverbotes für Arbeitslosigkeit

  • Judicialis

    GG Art 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Konkurrenzklausel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 162
  • NZS 2005, 49
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R
    Der Arbeitslose I. war durch eine wirksame schriftliche Wettbewerbsvereinbarung (zur Erstattungsmöglichkeit bei unwirksamer Abrede: BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; BSGE 67, 183, 187 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4) mit einer entsprechenden Entschädigungsregelung gemäß §§ 74 ff HGB, die nicht nur für die Handlungsgehilfen, sondern für alle Arbeitnehmer galten und gelten (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl 2000, § 74 RdNr 3 mwN; vgl auch BVerfGE 99, 202, 205 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9), in der vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeit in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt.

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 202 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9) eine Verletzung dieser Norm nur deshalb angenommen, weil die volle Erstattungspflicht die Klägerin unter drei Gesichtspunkten unverhältnismäßig (im engen Sinne) belaste, zum einen, weil die Klägerin bereits an der Absicherung der Arbeitslosigkeit zur Hälfte durch die Zahlung von Beiträgen beteiligt gewesen sei, und zum anderen, weil die frühere Erstattungsregelung im Zusammenwirken mit den §§ 74 ff HGB im Einzelfall bis zu einer Belastung von 138 % des letzten Arbeitsentgelts führen könne und die Arbeitgeberin trotz Auswirkungen des Wettbewerbsverbots nur in Teilbereichen des Arbeitsmarktes mit dem vollen Risiko der Arbeitslosigkeit belastet werde.

    Im Gegenteil: Es hat in der Sache die bisherige Rechtsprechung des BSG zur abstrakten Kausalität (BSGE 66, 250, 256 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7) akzeptiert und dies zum Anlass genommen, eine geringere Belastung der Arbeitgeberin zu fordern (BVerfGE 99, 202, 213 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9).

  • BSG, 25.03.2003 - B 7 AL 106/01 R

    Korrektur bestandskräftiger Arbeitslosengeldbewilligungen - Übergangsvorschrift -

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R
    Denn mit ihr war erst ein Schwebezustand eingetreten (vgl dazu : BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 7 AL 106/01 R und B 7 AL 114/01 R; Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 56/02 R; Eicher in Hennig, SGB III § 330 RdNr 20 mwN, Stand 8/2003).

    Durch § 434c Abs. 7 SGB III, auf dem der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 beruht, hat der Gesetzgeber erst - entsprechend dem Rechtsfolgenmanagement des BVerfG (vgl dazu BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 7 AL 106/01 R und B 7 AL 114/01 R) - den Schwebezustand durch Konkretisierung dessen, was rechtswidrig war, einfachgesetzlich beendet (BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 56/02 R).

  • BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88

    Abhängige Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer, Erstattungspflicht wegen eines

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R
    Der Arbeitslose I. war durch eine wirksame schriftliche Wettbewerbsvereinbarung (zur Erstattungsmöglichkeit bei unwirksamer Abrede: BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; BSGE 67, 183, 187 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4) mit einer entsprechenden Entschädigungsregelung gemäß §§ 74 ff HGB, die nicht nur für die Handlungsgehilfen, sondern für alle Arbeitnehmer galten und gelten (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl 2000, § 74 RdNr 3 mwN; vgl auch BVerfGE 99, 202, 205 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9), in der vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeit in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt.

    Ein solcher Verstoß könnte ohnedies nur in einer Systemwidrigkeit zu sehen sein (BSGE 67, 183, 188 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4), wenn der Arbeitgeber bei Arbeitslosigkeit seines früheren Arbeitnehmers stärker belastet ist als während der Beschäftigung.

  • BSG, 25.03.2003 - B 7 AL 114/01 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R
    Denn mit ihr war erst ein Schwebezustand eingetreten (vgl dazu : BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 7 AL 106/01 R und B 7 AL 114/01 R; Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 56/02 R; Eicher in Hennig, SGB III § 330 RdNr 20 mwN, Stand 8/2003).

    Durch § 434c Abs. 7 SGB III, auf dem der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 beruht, hat der Gesetzgeber erst - entsprechend dem Rechtsfolgenmanagement des BVerfG (vgl dazu BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 7 AL 106/01 R und B 7 AL 114/01 R) - den Schwebezustand durch Konkretisierung dessen, was rechtswidrig war, einfachgesetzlich beendet (BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 56/02 R).

  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R

    Erstattung von Arbeitslosengeld - Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R
    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 202 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9) eine Verletzung dieser Norm nur deshalb angenommen, weil die volle Erstattungspflicht die Klägerin unter drei Gesichtspunkten unverhältnismäßig (im engen Sinne) belaste, zum einen, weil die Klägerin bereits an der Absicherung der Arbeitslosigkeit zur Hälfte durch die Zahlung von Beiträgen beteiligt gewesen sei, und zum anderen, weil die frühere Erstattungsregelung im Zusammenwirken mit den §§ 74 ff HGB im Einzelfall bis zu einer Belastung von 138 % des letzten Arbeitsentgelts führen könne und die Arbeitgeberin trotz Auswirkungen des Wettbewerbsverbots nur in Teilbereichen des Arbeitsmarktes mit dem vollen Risiko der Arbeitslosigkeit belastet werde.

    Im Gegenteil: Es hat in der Sache die bisherige Rechtsprechung des BSG zur abstrakten Kausalität (BSGE 66, 250, 256 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7) akzeptiert und dies zum Anlass genommen, eine geringere Belastung der Arbeitgeberin zu fordern (BVerfGE 99, 202, 213 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R
    Erledigt hat sich auch, und zwar bereits durch den Bescheid vom 7. November 1996, der so genannte Grundlagenbescheid vom 21. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1996 (vgl nur BSGE 81, 259, 260 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5, stRspr), gegen den sich ursprünglich die Klage gerichtet hatte.

    Soweit das Gesetz eine vierteljährliche Erstattung vorschreibt, handelt es sich lediglich um eine Fälligkeitsregelung, sodass die Forderung der Beklagten auf Erstattung für den gesamten Zeitraum nicht zu beanstanden ist (vgl nur BSGE 81, 259, 269 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

  • BSG, 27.04.1989 - 11 RAr 99/88

    Voraussetzungen für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128a AFG

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R
    Der Arbeitslose I. war durch eine wirksame schriftliche Wettbewerbsvereinbarung (zur Erstattungsmöglichkeit bei unwirksamer Abrede: BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; BSGE 67, 183, 187 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4) mit einer entsprechenden Entschädigungsregelung gemäß §§ 74 ff HGB, die nicht nur für die Handlungsgehilfen, sondern für alle Arbeitnehmer galten und gelten (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl 2000, § 74 RdNr 3 mwN; vgl auch BVerfGE 99, 202, 205 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9), in der vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeit in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt.

    Von dieser Wettbewerbsklausel hat sich die Klägerin weder gelöst (§ 75 HGB), noch hat sie arbeitsförderungsrechtlich auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet (vgl zur Rspr des BSG nur BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 3 S 21 f ); die Klägerin war von der Beklagten auch über das Recht auf Verzicht belehrt worden (s dazu: BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; BSGE 66, 250, 257 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSGE 69, 280, 282 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 5).

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 56/02 R

    Neubewertung von Kindererziehungszeiten wegen Zusammentreffen mit freiwilligen

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R
    Denn mit ihr war erst ein Schwebezustand eingetreten (vgl dazu : BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 7 AL 106/01 R und B 7 AL 114/01 R; Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 56/02 R; Eicher in Hennig, SGB III § 330 RdNr 20 mwN, Stand 8/2003).

    Durch § 434c Abs. 7 SGB III, auf dem der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 beruht, hat der Gesetzgeber erst - entsprechend dem Rechtsfolgenmanagement des BVerfG (vgl dazu BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 7 AL 106/01 R und B 7 AL 114/01 R) - den Schwebezustand durch Konkretisierung dessen, was rechtswidrig war, einfachgesetzlich beendet (BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 56/02 R).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 50/86

    Erstattung von Arbeitslosengeld bei Wettbewerbsverboten

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R
    Von dieser Wettbewerbsklausel hat sich die Klägerin weder gelöst (§ 75 HGB), noch hat sie arbeitsförderungsrechtlich auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet (vgl zur Rspr des BSG nur BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 3 S 21 f ); die Klägerin war von der Beklagten auch über das Recht auf Verzicht belehrt worden (s dazu: BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; BSGE 66, 250, 257 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSGE 69, 280, 282 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 5).

    Im Gegenteil: Es hat in der Sache die bisherige Rechtsprechung des BSG zur abstrakten Kausalität (BSGE 66, 250, 256 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7) akzeptiert und dies zum Anlass genommen, eine geringere Belastung der Arbeitgeberin zu fordern (BVerfGE 99, 202, 213 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9).

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91

    Erstattung des Arbeitslosengeldes bei Wettbewerbsabrede - Wegfall der

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R
    Im Gegenteil: Es hat in der Sache die bisherige Rechtsprechung des BSG zur abstrakten Kausalität (BSGE 66, 250, 256 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7) akzeptiert und dies zum Anlass genommen, eine geringere Belastung der Arbeitgeberin zu fordern (BVerfGE 99, 202, 213 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9).

    Erforderlich ist nicht nur die rein rechnerische Kontrolle des Betrags, sondern auch eine Untersuchung auf materielle Richtigkeit der von der Beklagten erbrachten Leistungen und gezahlten Beiträge (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 S 45).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestände -

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

  • BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 23/91

    Erstattungsanspruch nach § 128a AFG bei Verzicht auf ein vertragliches

  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 50/88

    Arbeitslosengelderstattung bei Wettbewerbsabrede

  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 44/03 R

    Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei

    Schließlich wird es die von der Beklagten angewandten Tabellenwerte des Alg, die in der Leistungsentgeltverordnung selbst nicht enthalten sind, zu überprüfen (vgl dazu Pawlak im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 11 RdNr 440a), einen Bescheid für die Folgezeit einzubeziehen, soweit dieser mittlerweile ergangen ist, und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben (siehe dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage - B 7 AL 18/03 R).
  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 78/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Ggf wird es die Höhe des Erstattungsbetrages genau zu untersuchen haben (vgl zu der dabei erforderlichen Überprüfung des Alg-Anspruchs nach Grund und Höhe BSG SozR 4-4300 § 434c Nr. 4 RdNr 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2006 - L 12 AL 40/05
    Mit dem Job-AQTIV Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3443) sei § 202 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 dahingehend geändert worden, dass die Höhe der Altersrente unbeachtlich sei, wobei diese Rechtsänderung nach dem Urteil des BSG vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 18/03 R - allerdings nicht auf Entscheidungen anzuwenden sei, die vor dem 31. Dezember 2001 erfolgt seien.
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