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   BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R   

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https://dejure.org/2005,4457
BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R (https://dejure.org/2005,4457)
BSG, Entscheidung vom 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R (https://dejure.org/2005,4457)
BSG, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - B 10 EG 5/03 R (https://dejure.org/2005,4457)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Erziehungsgeld - volle Erwerbstätigkeit - Arbeitszeit - Lehrerin - Pflichtstunden - Unterrichtsverpflichtung - Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit - Verhältnisberechnung - sonstige berufstypische Aufgaben - wöchentliche Stillstunden

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Lehrers auf Bundeserziehungsgeld; Begriff der Ausübung der vollen Erwerbstätigkeit; Folgen einer Überschreitung der 19-Stunden-Grenze durch die wöchentliche Arbeitszeit; Auswirkungen der Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit; Bestimmung der Arbeitszeit ...

  • Judicialis

    BErzGG § 1 Abs 1 Nr 4; ; BErzGG § 2 Abs 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BErzGG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1
    Anspruch auf Erziehungsgeld bei voller Erwerbstätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Erziehungsgeld - Überschreiten der maßgeblichen Arbeitszeitgrenze bei Lehrern

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86

    Beamtete Lehrerin - Stillen von Kindern - Minderung der Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R
    Der Senat konnte offen lassen, ob die arbeitsrechtlich eindeutige Zuordnung der Stillzeit zur Arbeitszeit iS des § 2 Abs. 1 ArbZG (vgl BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 60/86, BVerwGE 79, 366; BAG, Urteil vom 3. Juli 1985 - 5 AZR 79/84, EzA § 7 MuSchG Nr. 1, JURIS; Schlachter in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2005, § 7 RdNr 4; Heenen, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Auflage - Stand 2000, § 226 Schutz vor und nach der Entbindung, RdNr 30, 39; Zmarzlik ua, aaO, § 7 MuSchG RdNr 11 mwN) auch für das BErzGG gilt oder ob die Stillzeit dort, wegen der damit verbundenen, dem Zweck des BErzGG entsprechenden Hinwendung zum Kind, von der Arbeitszeit abzusetzen ist.

    Fällt das Stillen in die frei zu gestaltende Arbeitzeit, entfällt der Anspruch, da er nur im Falle des unvermeidlichen Zusammentreffens des Stillens mit der zeitlich festgelegten Dienstzeit besteht (vgl BVerwGE 79, 366).

  • BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R
    Es ist daher aus Gründen der Praktikabilität - soweit bei pauschaler Betrachtung gleichartige Verpflichtungen bestehen und gleichartige Aufgaben zu erfüllen sind - der Zeitaufwand für die gesamte Breite der Tätigkeit unter Zuhilfenahme der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse der jeweiligen Kultusministerien sowie der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zu bestimmen (vgl auch BSG SozR 4100 § 102 Nr. 8, S 24; BVerwG Beschlüsse vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2/92; 26. August 1992 - 2 B 90/92, beide JURIS).

    Im Übrigen rechtfertigen das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und an ausreichendem Schulunterricht die Unterschiede im Umfang der Arbeitszeit zwischen Lehrern und anderen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes (so auch BVerwG BVerwGE 38, 191, 195; Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2/92, JURIS, mwN).

  • BSG, 08.09.1988 - 7 RAr 65/87

    Lehrer - Gymnasium - Beschäftigung - Kurzzeitig

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R
    Sofern keine individuellen Besonderheiten vorliegen (vgl Zmarzlik ua, aaO, § 2 BErzGG RdNr 15), sind Grundlage für die Berechnung die üblichen Arbeitsbedingungen, unter denen ein durchschnittlich begabter Lehrer mit durchschnittlichen Fertigkeiten bei einem normalen Ablauf der Ereignisse seine Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl BSG SozR 4100 § 102 Nr. 8, S 24).

    Es ist daher aus Gründen der Praktikabilität - soweit bei pauschaler Betrachtung gleichartige Verpflichtungen bestehen und gleichartige Aufgaben zu erfüllen sind - der Zeitaufwand für die gesamte Breite der Tätigkeit unter Zuhilfenahme der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse der jeweiligen Kultusministerien sowie der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zu bestimmen (vgl auch BSG SozR 4100 § 102 Nr. 8, S 24; BVerwG Beschlüsse vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2/92; 26. August 1992 - 2 B 90/92, beide JURIS).

  • BAG, 03.07.1985 - 5 AZR 79/84

    Arbeitsentgelt: Umfang von sog. Stillzeiten

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R
    Der Senat konnte offen lassen, ob die arbeitsrechtlich eindeutige Zuordnung der Stillzeit zur Arbeitszeit iS des § 2 Abs. 1 ArbZG (vgl BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 60/86, BVerwGE 79, 366; BAG, Urteil vom 3. Juli 1985 - 5 AZR 79/84, EzA § 7 MuSchG Nr. 1, JURIS; Schlachter in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2005, § 7 RdNr 4; Heenen, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Auflage - Stand 2000, § 226 Schutz vor und nach der Entbindung, RdNr 30, 39; Zmarzlik ua, aaO, § 7 MuSchG RdNr 11 mwN) auch für das BErzGG gilt oder ob die Stillzeit dort, wegen der damit verbundenen, dem Zweck des BErzGG entsprechenden Hinwendung zum Kind, von der Arbeitszeit abzusetzen ist.
  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 19.03

    Arbeitszeit der Lehrer; regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung;

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R
    Ihm steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, die wiederum durch die schon mehrfach genannten Faktoren bestimmt wird (vgl BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C 19/03, JURIS).
  • BAG, 15.11.1985 - 7 AZR 334/83

    Arbeitsentgelt: Mehrarbeitsvergütung

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R
    Unter Bestimmungen für Beamte sind insoweit neben den Gesetzen und Verordnungen auch sonstige allgemein für die entsprechenden Lehrer geltenden Regelungen, also auch Verwaltungsanordnungen und Erlasse zu verstehen (vgl Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 15. November 1985 - 7 AZR 334/83, AP Nr. 14 zu § 17 BAT; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Oktober 1982 - 5 A 21/82, JURIS; BAT-Komm, aaO, mwN).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R
    Sie sind Folge der grundgesetzlich verankerten ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder im Schulrecht (Art. 70 Abs. 1 GG; vgl BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6/95, BVerwGE 104, 1 mwN, insbesondere unter Hinweis auf BVerfGE 6, 309, 354).
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R
    Ob das Ergebnis einer Gesetzesanwendung dem allgemeinen Gleichheitssatz entspricht, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (stRspr des Bundesverfassungsgerichts , vgl zuletzt zum BErzGG Beschluss vom 6. Juli 2004 - 1 BvR 2515/95 -, RdNr 29 mwN).
  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R
    Im Übrigen rechtfertigen das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und an ausreichendem Schulunterricht die Unterschiede im Umfang der Arbeitszeit zwischen Lehrern und anderen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes (so auch BVerwG BVerwGE 38, 191, 195; Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2/92, JURIS, mwN).
  • BVerwG, 15.12.1971 - VI C 40.68

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen - Festsetzung der

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R
    Ein derartiger sachlicher Bezug wird in der ständigen Rechtsprechung des BVerwG bei der Differenzierung zwischen den verschiedenen Schultypen im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele angenommen (BVerwG, 15. Dezember 1971 - VI C 40.68; 13. Juli 1977 - VI C 85.75; Urteile vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 und 21. September 1998 - 2 B 7/98; alle JURIS s auch OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Oktober 1982 - 5 A 33/81, JURIS).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81

    Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer -

  • BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95

    Verfassungsrecht - Privatschulen, Privatvolksschulen, Öffentliche Grundschule bis

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.10.1982 - 5 A 21/82
  • BVerwG, 21.09.1998 - 2 B 7.98
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 85.75

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen -

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.10.1982 - 5 A 33/81
  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 7/11 R

    Elterngeld - Anspruchsvoraussetzung - Ausübung keiner oder keiner vollen

    Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.2.2005 (B 10 EG 5/03 R) berufe, lasse sich daraus für ihren Anspruch auf Elterngeld in der Freistellungsphase nichts herleiten.

    Dazu hat das BSG in seinem Urteil vom 10.2.2005 (B 10 EG 5/03 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 8) in Bezug auf eine nichtselbstständig tätige Lehrerin unter den Begriff der ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht nur die Arbeitszeit aus deren rechtlich vorbestimmter Unterrichtsverpflichtung gezählt, sondern auch Zeit, die notwendigerweise tatsächlich für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die sonstigen berufstypischen Aufgaben anfällt.

  • SG Aachen, 12.04.2011 - S 13 EG 12/10

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.02.2005 (B 10 EG 5/03 R); sie meint, auch nach Ansicht des BSG seien vergütete Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung nicht in Ansatz zu bringen.

    Erwerbstätigkeit meint allgemein eine auf Gewinn oder sonstige Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit (BSG, Urteil vom 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R m. w. N.).

    Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des BSG vom 10.02.2005 (B 10 EG 5/03 R) beruft, lässt sich daraus für ihren Anspruch auf Elterngeld in der Freistellungsphase nichts herleiten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2009 - L 1 AL 25/07

    Arbeitslosenversicherung

    Dabei handelt es sich um eine pauschalierende Betrachtung, da der Umfang der über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehenden Arbeitszeit von zahlreichen Faktoren abhängt, zB der Fächerkombination, der zu unterrichtenden Altersklasse, dem gerade behandelten Unterrichtsstoff und auch der individuellen Arbeitsweise des Lehrers (BSG SozR 4-7833 § 1 Nr. 8; vgl auch BVerwG, Beschluss vom 26. August 1992, Az 2 B 90/92).

    Auf dieser Basis ergibt sich in Anwendung der aufgezeigten Grundsätze zur Ermittlung der Lehrerarbeitszeit (s.o. BSG SozR 4-7833 § 1 Nr. 8), dass der Kläger ab Februar 2005 wöchentlich etwa 18 Stunden gearbeitet hat.

  • VG Stuttgart, 14.02.2007 - 17 K 2032/07

    Stillende Lehrerin; sog. Stillstunde während unterrichtsfreier Zeit

    Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.02.2006 (B 10 EG 5/03 R) berufen.
  • BSG, 13.10.2005 - B 10 EG 4/05 R

    Erziehungsgeld - Einkommen - Pauschalabzug - Abzugspauschale - Willkür -

    Insoweit ist zu fragen, ob ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt (vgl BVerfGE 90, 226, 239; allg zum Gleichheitsgrundsatz im Erziehungsgeldrecht: Senatsurteile vom 10. Februar 2005, SozR 4-7833 § 5 Nr. 1 RdNr 17 , und SozR 4-7833 § 1 Nr. 8 RdNr 14 ff und vom 23. September 2004, SozR 4-7833 § 1 Nr. 6 RdNr 47; ferner BSGE 81, 294, 300; BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 13; BVerfG Beschluss vom 6. Juli 2004, SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 26 ff; BVerfGE 55, 72; jeweils mwN, stRspr).
  • BSG, 06.07.2022 - B 10 EG 2/22 B

    Rückforderung von Elterngeld Plus; Grundsatzrüge im

    Danach ist bereits entschieden, dass das BSG von einem tatsächlich geprägten Verständnis des Begriffs der Erwerbstätigkeit ausgeht ( BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 7/11 R - SozR 4-7837 § 1 Nr. 3 RdNr 26, 34; vgl auch BSG Urteil vom 10.2.2005 - B 10 EG 5/03 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 8) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 13 EG 4/22
    Ein solches Erfordernis lässt sich im Übrigen auch nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entnehmen, die im Grundsatz ebenfalls an die arbeitsvertraglichen Regelungen anknüpft und selbst dann abstrakt generelle Einschätzungen der Arbeitszeit fordert, wenn sich die konkrete regelmäßige Arbeitszeit nicht unmittelbar aus einem Arbeitsvertrag ableiten lässt (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R, juris Rn. 16, 19 ff. - zur regelmäßigen Vor- und Nachbereitungszeit für von Lehrkräften zu leistende Unterrichtsstunden).
  • SG Dortmund, 16.02.2006 - S 26 R 148/05

    Zahlung von Pflichtbeiträgen durch die private Pflegeversicherung; Notwendigkeit

    Da die Klägerin eine Vollzeit-Stelle inne hat, bedarf es keiner weiteren Umrechnungen der von der Klägerin zu erteilenden Pflichtstunden auf eine tatsächliche Arbeitszeit (vgl. dazu BSG, Urt. v. 10.02.2005, Az: B 10 EG 5/03 R ).
  • SG Stade, 26.02.2007 - S 13 EG 5/05
    Insoweit ist zu fragen, ob ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt (vgl BVerfGE 90, 226, 239; allg zum Gleichheitsgrundsatz im Erziehungsgeldrecht: Senatsurteile vom 10. Februar 2005, SozR 4-7833 § 5 Nr. 1 RdNr 17 (Budget-Erzg), und SozR 4-7833 § 1 Nr. 8 RdNr 14 ff (Stillzeit) und vom 23. September 2004, SozR 4-7833 § 1 Nr. 6 RdNr 47; ferner BSGE 81, 294, 300; BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 13; BVerfG Beschluss vom 6. Juli 2004, SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 26 ff; BVerfGE 55, 72 ; jeweils mwN, stRspr).
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