Rechtsprechung
   BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 36/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,954
BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 36/89 (https://dejure.org/1990,954)
BSG, Entscheidung vom 10.04.1990 - 6 RKa 36/89 (https://dejure.org/1990,954)
BSG, Entscheidung vom 10. April 1990 - 6 RKa 36/89 (https://dejure.org/1990,954)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,954) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kassenzahnärztliche Vereinigungen - Gesamtvertragliche Regelung - Kassenarzt - Zuschüsse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einziehung und Abrechnung von abgetretenen Zuschüssen nach den §§ 29 und 30 SGB V durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 284
  • NJW 1990, 2957
  • NJW-RR 1991, 95 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 6/89

    Krankenkasse - Zuschuß - Zahnersatz - Zahnkrone

    Auszug aus BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 36/89
    In seinem Urteil vom 24. Januar 1990 (BSGE 66, 165 = SozR 3 - 2200 § 182c Nr. 1) hat der 3. Senat diese Regelung dementsprechend als rechtens angesehen.
  • BSG, 20.12.1983 - 6 RKa 15/82

    Vergütungsanspruch - Arzt - Beteiligter Arzt

    Auszug aus BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 36/89
    Wenn der Senat bisher zum Ausdruck brachte, daß der Vergütungsanspruch des Kassenarztes sich "allein gegen die KÄV richtet" (vgl zB BSGE 56, 111, 112), so war damit immer nur der konkrete Anspruch des Kassenarztes gemeint, wie er sich aufgrund der in den Gesamtverträgen (§ 368g RVO, § 83 SGB V) ausgehandelten Gesamtvergütung (§ 368f RVO, § 85 SGB V) und aufgrund des von der KÄV/KZÄV (im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen) festgesetzten Verteilungsmaßstabes (§ 368f Abs. 1, Satz 2 und 3 RVO; § 85 Abs. 5, Satz 1 und 2 SGB V) ergab und verdichtet hat.
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

    Sein Vergütungsanspruch richtet sich zunächst gegen die Krankenkasse, welche gemäß § 85 Abs. 1 SGB V nach Maßgabe des Gesamtvertrages für die gesamte vertragsärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die kassenärztliche Vereinigung entrichtet (vgl. BSGE 66, 284, 285 f).

    Fällig werden mag der Anspruch erst mit dem endgültigen Honorarbescheid der kassenärztlichen Vereinigung, der aufgrund der in den Gesamtverträgen (§ 83 SGB V) ausgehandelten Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 1 SGB V) und des von der KV festgesetzten Verteilungsmaßstabes (§ 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V) ergeht (vgl. BSGE 66, 284, 285).

  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95

    Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf

    Für die darin genannten Leistungen hat der Vertragszahnarzt nach § 10 Nr. 2 und 3 EKV-Zahnärzte (Stand: 1. Januar 1990) in Höhe der Kostenzusage der Krankenkasse nur einen Anspruch gegen die KZV und somit keinen Anspruch gegen den versicherten (vgl. zur Rechtslage im Primärkassenbereich und deren mögliche Änderung Anfang 1989: BSGE 66, 165 = SozR 3-2200 § 182c Nr. 1; BSGE 66, 284 = SozR 3-2500 § 29 Nr. 1).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 26/95

    Zuschuß zur Zahnersatzbehandlung ohne vorherige Genehmigung, Zurückverweisung der

    Für die Einordnung des § 30 SGB V unter die dargestellten allgemeinen Regeln der Leistungskonkretisierung ist unerheblich, daß das Gesetz lediglich einen Zuschuß gewährt, weil es einen Teil des Krankheitsrisikos der Eigenverantwortung des Versicherten zurechnet, und daß Zahnersatz nicht mehr als "Sachleistung" angesehen werden kann, wenn der Zuschuß nicht über die Kassenzahnärztliche Vereinigung, sondern über den Versicherten abgerechnet wird, wie es in den Jahren 1989 bis 1992 möglich war, aber nicht überall praktiziert wurde (vgl. BSGE 66, 284 = SozR 3-2500 § 29 Nr. 1; Liebold/Raff/Wissing, BEMA-Z, Stand: Januar 1996, III/388(6); inzwischen durch § 30 Abs. 3 SGB V in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung des Gesundheits-Strukturgesetzes überholt).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05

    Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf

    Hierdurch sollen Behandlungsabbrüche vermieden werden, bei denen die bis dahin von der Kasse erbrachten Geldleistungen regelmäßig verloren wären (vgl. die Begründung zu § 29 Abs. 2 SGB V im Fraktionsentwurf zum GRG, BT-Drs. 11/2237, Seite 171; BSG SozR 3-2500 § 29 Nr. 1).
  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 12/90

    Zuschußfähige Kosten des Zahnersatzes

    Diese Berechtigung ergibt sich jedenfalls aus Ziff 2.1 der von den Partnern des BMV-Zahnärzte (BMV-Z) bis zum 31. März 1989 vereinbarten Übergangsregelung vom 20. Dezember 1988 (Anl K 17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juni 1989; vgl dazu auch Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 1990 - BSGE 66, 284 = SozR 3 - 2500 § 29 Nr. 1).

    Das ergibt sich allein daraus, daß - wie bei den Zuschüssen zu den Kosten eines Zahnersatzes - die Kostenerstattung bei grundsätzlich bestehendem Sachleistungsprinzip (vgl § 2 Abs. 2 SGB V) sich lediglich aus der Normierung einer teilweisen Eigenbeteiligung des Versicherten ergibt, nicht jedoch vom Gesetzgeber als ein die Zuschußfälle übergreifendes Gegenprinzip zur Sachleistung institutionalisiert worden ist (vgl Urteil des Senats vom 10. April 1990, aaO), somit trotz des Kostenerstattungsverfahrens der Versicherte gegenüber dem Zahnarzt Kassenpatient bleibt und ihm vom Zahnarzt nur die nach dem BMV-Z zulässigen Vergütungen und sonstigen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen (Gerlach in Hauck/Haines, SGB V, Stand 1. Januar 1991, K § 30 Rz 22).

  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 40/93

    Zahnersatz - Kostenerstattungsumfang

    Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der Streitfrage, ob der Gesetzgeber des GRG, der im Gesetzgebungsverfahren bei § 30 SGB V gegen Widerstände des Bundesrats ausdrücklich an der Kostenerstattung festgehalten hat (vgl. RegE-GRG, BT-Drucks 11/2237, S. 172 zu § 30 Abs. 1; Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks 11/2493, S. 13 Nr. 24; Ausschuß-Bericht zum GRG, BT-Drucks 11/3480 S. 52), damit bewußt ein Gegenprinzip zum Sachleistungssystem statuieren wollte oder ob angesichts der fortbestehenden Einbindung von Zahnersatz in das System der kassenärztlichen Versorgung (vgl. den Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. und § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) die Leistungen bei Zahnersatz grundsätzlich - wie die Zuschüsse alten Rechts - dem Sachleistungs- bzw. Naturalleistungssystem zuzuordnen sind (so BSGE 66, 284, 287 = SozR 3-2500 § 29 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 1; SozR 3-2200 § 182c Nr. 2; zum Streitstand: Bongen/Kremer, NJW 1992, 723, 726; Eul, DOK 1990, 611, 614; Schnapp/Düring, NJW 1989, 2913; Saekel/Westermann, BKK 1989, 91, 98; Meydam, SGb 1991, 377, 379).
  • BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90

    Krankenversicherung - Kassenarzt - Schadensersatzansprüche - Feststellung -

    Der Unterschied zwischen der Sachleistung und der Kostenerstattung besteht, was ihre jeweiligen Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Kassenarztes angeht, wie der 6. Senat des BSG bereits entschieden hat (SozR 3-2500 § 29 Nr. 1), darin, daß dort dessen Vergütung abstrakt von der KK und konkret von der KZÄV zu erbringen ist, während bei der Kostenerstattung der Vergütungsanspruch allein gegen den Versicherten gerichtet ist.
  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 8/90

    Zweckmäßigkeit der Verordnung eines Arzneimittels bei nicht gesicherter

    Er steht nicht in direkten konkreten Rechtsbeziehungen zu den KKn (zu einem "abstrakten", gegen die Kassen gerichteten Vergütungsanspruch vgl das Urteil des 6. Senats des BSG vom 10. April 1990 - BSGE 66, 284, 285 f = SozR 3-2500 § 29 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 11 KA 238/01

    Öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Vertragszahnarzt für

    Im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Honoraransprüchen einerseits und Schadenersatzansprüchen andererseits beruft sich die Beklagte auch ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Befugnis der KZÄVen, die Rechte der Vertragszahnärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen (Urt. v. 10.04.1990 - 6 RKa 36/89 - BSGE 66, 284, 286).
  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 7/94

    Anspruch auf Erstattung von Vergütungen für nicht abrechnungsfähige Leistungen

    Die Klägerin ist zu seiner Geltendmachung auch aktiv legitimiert, denn sie ist kraft ihrer besonderen Rechtsstellung innerhalb des kassenzahnärztlichen Leistungssystems und der gesamtvertraglichen Vereinbarungen über die Einziehung der Zuschüsse zu den Kosten für zahntechnische Leistungen selbst Gläubigerin der von den KKn zu gewährenden Kostenzuschüsse (BSGE 66, 165, 167 f = SozR 3-2200 § 182c Nr. 1; BSGE 66, 284, 287 f = SozR 3-2500 § 29 Nr. 1).
  • BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91

    Ausschluß der Berufung nach § 144 SGG bei Übernahme von Restkosten für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 11 KA 237/01

    Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs gegen beigeladenen Vertragszahnarzt;

  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94

    Behandlung; Kieferorthopädische Behandlung; Vertragszahnarzt; Zulassung

  • LSG Bayern, 31.10.2002 - L 4 KR 21/00

    Kostenerstattung für die Zahnsanierung im Ober- und Unterkiefer; Spielraum

  • LSG Bayern, 21.02.2002 - L 4 KR 45/00

    Kostenerstattung für eine privatzahnärztliche Behandlung ; Unaufschiebbare

  • BSG, 30.12.1993 - 14a BKa 6/92

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht