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   BSG, 10.04.2008 - B 3 P 4/07 R   

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https://dejure.org/2008,3663
BSG, 10.04.2008 - B 3 P 4/07 R (https://dejure.org/2008,3663)
BSG, Entscheidung vom 10.04.2008 - B 3 P 4/07 R (https://dejure.org/2008,3663)
BSG, Entscheidung vom 10. April 2008 - B 3 P 4/07 R (https://dejure.org/2008,3663)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Pflegeversicherung; Schwerstpflegebedürftiger; Pflegstufe III; Kriterien für die Anerkennung als Härtefall bei stationärer Pflege; Rechtmäßigkeit der Härtefall-Richtlinien idF vom 28.10.2005

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlungsansprüche aus der sozialen Pflegeversicherung nach einem Härtefall der Pflegestufe III bei vollstationärer Pflege; Sachleistungsanspruch bei Übersteigen des üblichen Maßes der Pflegestufe III bei außergewöhnlich hohem und intensivem Pflegeaufwand; Härtefall durch ...

  • Judicialis

    SGB XI § 17 Abs 1 S 3; ; SGB XI § 36 Abs 4; ; SGB XI § 43 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 17 Abs. 1 S. 3 § 36 Abs. 4 § 43 Abs. 3
    Zahlungsansprüche aus der sozialen Pflegeversicherung nach einem Härtefall der Pflegestufe III bei vollstationärer Pflege

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • htw-saarland.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XI
    Härtefallleistung nur bei höherem Pflegesatz [Erhöhter Pflegesatz, Pflegeversicherung, Heimbewohner, Härtefallleistung]

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 222 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Behandlungspflege - Pflegeheim -

    Auszug aus BSG, 10.04.2008 - B 3 P 4/07 R
    Die Härtefall-Richtlinien idF vom 28.10.2005 sind rechtmäßig, soweit sie die Einstufung eines stationär versorgten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III als Härtefall davon abhängig machen, dass für die Heimpflege über den normalen Pflegesatz der Pflegeklasse III hinaus zusätzliche Kosten aufzubringen sind (Fortführung von BSG vom 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R = BSGE 89, 50 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1).

    Da der Sozialhilfeträger für die nicht abgedeckten Heimkosten in der Vergangenheit aufgekommen ist, kann die Klägerin insoweit nicht mehr einen Sachleistungsanspruch geltend machen (vgl BSGE 89, 50, 56 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1), weil ihr Anspruch durch die Zahlung des Sozialamts als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X).

    Der erkennende Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R und B 3 KR 27/01 R (BSGE 89, 44 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3 und BSGE 89, 50 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1) eine Überarbeitung wegen einiger inhaltlicher Fragen gefordert, die weitere Anwendung dieser HRi bis zum Erlass einer Neuregelung aber gebilligt.

    Der Senat hatte dazu in seinem Urteil vom 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R (BSGE 89, 50, 60 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1) ausgeführt: "Die Pflegekassen haben in der bisherigen Anerkennungspraxis insofern einen unrichtigen (anerkannte Betroffene sogar begünstigenden) Maßstab angelegt, als sie in der Regel nicht berücksichtigt haben, dass Schwerstpflegebedürftige auch dann nur den normalen Pflegesatz der Pflegeklasse III zu zahlen haben, wenn sie einen die Kriterien der HRi erfüllenden außergewöhnlich hohen Pflegebedarf aufweisen.

  • BSG, 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R

    Pflegeversicherung - Pflegestufe III - Härtefall - Härtefall-Richtlinien -

    Auszug aus BSG, 10.04.2008 - B 3 P 4/07 R
    Auswirkungen auf die Anerkennungsverfahren nach § 36 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 SGB XI hat dies jedoch nicht (vgl Urteil des Senats vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R, BSGE 89, 44 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3).

    Der erkennende Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R und B 3 KR 27/01 R (BSGE 89, 44 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3 und BSGE 89, 50 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1) eine Überarbeitung wegen einiger inhaltlicher Fragen gefordert, die weitere Anwendung dieser HRi bis zum Erlass einer Neuregelung aber gebilligt.

    Hiermit ist klargestellt gewesen, dass das Erfordernis eines zusätzlichen Kostenaufwandes im Vergleich zum normalen Pflegesatz der Pflegeklasse III bei stationärer Pflege auch schon unter der Geltung der alten HRi zu beachten war, und zwar unabhängig davon, ob der außergewöhnlich hohe Pflegeaufwand aus einer Kombination von Grundpflege und - im damaligen Fall gesondert in Rechnung gestellter - medizinischer Behandlungspflege oder - so hier - allein im Bereich der Grundpflege anfällt, und auch unabhängig davon, ob durch dieses Erfordernis die nach dem Gesetz als Obergrenze vorgesehene (vgl § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) und in der Praxis auch anzustrebende (vgl BSGE 89, 44, 49 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3) Anerkennungsquote von 5 vH der bei der jeweiligen Pflegekasse versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III nach den tatsächlichen Verhältnissen am Pflegemarkt derzeit möglicherweise nur schwer erreicht werden kann.

  • LSG Bayern, 07.03.2016 - L 2 P 39/13

    Ansprüche auf zusätzliche Betreuungsleistungen in vollstationären Einrichtungen

    Im Übrigen hat die Beklagte bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BSG vom 10.04.2008 - B 3 P 4/07 R - Juris RdNr. 20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2009 - L 10 P 72/08

    Pflegeversicherung

    Der Klägerin sei es nach Maßgabe der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.10.2001 und 10.04.2008 (Az: B 3 KR 27/01 R und B 3 P 4/07 R) verwehrt, Ansprüche auf Leistungen nach einem Härtefall im Rahmen einer Leistungsklage gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

    Diese dienen allein dem Interesse des Schwerstpflegebedürftigen, der zur Deckung des Pflegebedarfs zusätzliche Kosten aufbringen muss (BSG, Urteil vom 10.04.2008, B 3 P 4/07 R, Juris Rn 17 = USK 2000-48 = PflR 2008, 387 f).

    Tatbestandliche Voraussetzung des Härtefalles gem. § 43 SGB XI ist ein tatsächlicher finanzieller Mehraufwand des Versicherten (BSG, Urteil vom 10.04.2008, B 3 P 4/07 R, Juris Rn 17, 20; LSG NRW, Juris 17).

  • BSG, 29.12.2021 - B 3 P 6/21 B

    Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III

    Hier haben sich die Kläger nicht hinreichend mit der von ihnen selbst benannten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.4.2008 - B 3 P 4/07 R - SozR 4-3300 § 43 Nr. 2) auseinandergesetzt.

    Es fehlt an substanziell neuem Vorbringen zu den vom BSG bereits als rechtmäßig erachteten Differenzierungen bei den Härtefall-Regelungen zwischen dem Pflegegeld von in häuslicher Umgebung lebenden Pflegebedürftigen einerseits und bei Sach-und Kombinationsleistungen oder bei vollstationären Leistungen für Pflegebedürftige andererseits (vgl BSG vom 10.4.2008 - B 3 P 4/07 R - SozR 4-3300 § 43 Nr. 2 RdNr 18; vgl bereits BSG vom 26.11.1998 - B 3 P 16/97 R - SozR 3-3300 § 38 Nr. 1 = juris RdNr ).

  • LSG Bayern, 08.02.2012 - L 2 P 35/09

    Ruhen von Ansprüchen auf vollstationäre Pflege nach § 34 SGB XI bei dauerhaftem

    Es kann dahinstehen, ob Pflegebedürftige analog § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen können, wenn die Pflegekasse zu Unrecht eine Übernahme der Aufwendungen für Pflege in vollstationären Einrichtungen abgelehnt hat (vgl. so wohl BSG vom 10.04.2008 - Az. B 3 P 4/07 R - SozR 4-3300 § 43 Nr. 2 - Juris RdNr. 12), unter Anrechnung der bereits gezahlten Pflegegeldleistungen.
  • LSG Bayern, 23.02.2017 - L 7 BK 6/15

    Keine Berücksichtigung von Mietkaufraten als Tilgungsleistung bei den

    Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht aber nicht (vgl BSG, Urteil vom 10.4.2008 - B 3 P 4/07 R - RdNr. 20 zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 7 BK 6/15

    Kinderzuschlag; Einzustellende Kosten für Unterkunft und Heizung; Ausschluss von

    Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht aber nicht (vgl BSG , Urteil vom 10.4.2008 - B 3 P 4/07 R - RdNr 20 zitiert nach [...]).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - L 4 P 2762/11

    Soziale Pflegeversicherung - Härtefallleistungen nach § 36 Abs 4 SGB 11 - kein

    Die so formulierten Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des BSG das Vorliegen eines Härtefalls nach Maßgabe des § 36 Abs. 4 SGB XI in inhaltlich nicht zu beanstandender Weise konkretisieren (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 P 4/07 R - SozR 4-3300 § 43 Nr. 2), sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 11 AL 70/19
    Allerdings kennt die Rechtsordnung keinen Anspruch auf eine sog "Gleichbehandlung im Unrecht" (ständige Rechtsprechung, vgl etwa: BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 P 4/07 R -, SozR 4-3300 § 43 Nr. 2; Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 6/06 R -, SozR 4-4100 § 128 Nr. 8 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.07.2012 - L 15 P 4/08
    Aus der Entscheidung vom 10. April 2008 (Az: B 3 P 4/07 R, SozR 4 - 3300 § 43 Nr. 2) folgt jedoch, dass das Erfordernis des zusätzlichen Kostenaufwandes nicht erst seit Verabschiedung der am 28. Oktober 2005 geänderten Härtefallrichtlinie (HRi) gilt, sondern auch bereits zuvor, ohne dass dies in der HRi bestimmt wurde (so auch Udsching: SGB XI, soziale Pflegeversicherung, 3. Auflage 2010, § 43 Rn. 19 a. E.).
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