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   BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94   

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BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94 (https://dejure.org/1995,1907)
BSG, Entscheidung vom 10.05.1995 - 1 RR 2/94 (https://dejure.org/1995,1907)
BSG, Entscheidung vom 10. Mai 1995 - 1 RR 2/94 (https://dejure.org/1995,1907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 76, 93
  • NZS 1996, 22
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.06.1991 - 1 RR 6/90

    Ermäßigung des Beitragssatzes für freiwillige Mitglieder mit Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94
    Diesem Ergebnis stehe das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 1991 (BSGE 69, 72 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1) nicht entgegen.

    Nur eine solche Beitragssatzgestaltung stimme auch mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG überein (BSGE 69, 72 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1; BSGE 56, 191 = SozR 2200 § 385 Nr. 6).

    Das Urteil des BSG vom 25. Juni 1991 (aaO.) betreffe Arbeitnehmer mit Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung, während die streitige Satzungsbestimmung differenzierte Beitragssätze für selbständige Handwerksmeister erlaube, die keinerlei Entgeltfortzahlung beanspruchen könnten.

    Mit der Aufsichtsklage kann zwar auch eine etwa erforderliche aufsichtsrechtliche Genehmigung begehrt werden (BSGE 69, 72 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1; BSGE 56, 191 = SozR 2200 § 385 Nr. 6 mwN).

    Für das neue Recht hat der Senat diese Rechtsprechung bestätigt und freiwillige Mitglieder einbezogen (BSGE 69, 72 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1).

    Ob die Satzung für Mitglieder mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusätzlich eine Karenzzeit festlegen darf, kann hier ebenso wie im Urteil des Senats vom 25. Juni 1991 (BSGE 69, 72 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1) offenbleiben, denn jedenfalls hat eine die Entgeltfortzahlung überlagernde Karenzzeit keinen Einfluß auf den Beitragssatz (BSG aaO).

    Im Hinblick darauf hat der Senat - wie bereits angedeutet - entschieden, daß Beitragssatzermäßigungen bei längerer Entgeltfortzahlung als für sechs Wochen auch dann unzulässig sind, wenn die Krankenkasse (KK) für die betreffenden Mitglieder eine gleich lange Karenzzeit angeordnet hat (vgl nochmals BSGE 69, 72 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1).

    Diese Erwägung hat der Beklagte in der angefochtenen Anordnung dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er auf das Bedürfnis nach einheitlicher Rechtsanwendung im Anschluß an das Urteil des Senats vom 25. Juni 1991 (BSGE 69, 72 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1) hingewiesen hat.

  • BSG, 29.02.1984 - 8 RK 13/82

    Ermäßigte Beitragssätze - Entgeltfortzahlung für Pflichtversicherte

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94
    Nur eine solche Beitragssatzgestaltung stimme auch mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG überein (BSGE 69, 72 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1; BSGE 56, 191 = SozR 2200 § 385 Nr. 6).

    Mit der Aufsichtsklage kann zwar auch eine etwa erforderliche aufsichtsrechtliche Genehmigung begehrt werden (BSGE 69, 72 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1; BSGE 56, 191 = SozR 2200 § 385 Nr. 6 mwN).

    Dieses hat das BSG bereits zu dem bis Ende 1988 geltenden Recht entschieden, obwohl damals die Wendung "für mindestens sechs Wochen" in § 385 Abs. 1 S 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) lediglich als Grenzwert für den erhöhten Beitragssatz im Gesetz verwendet worden war (BSGE 56, 191 = SozR 2200 § 385 Nr. 6).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94
    Die Gesetzesbegründung zu § 243 SGB V zeigt, daß die damit verbundene Einschränkung der Beitragssatzgestaltung durchaus gewollt ist (BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 252: "... nur noch ...").

    Nicht entscheidungserheblich ist, ob § 195 Abs. 2 SGB V wegen des darin verwendeten Wortes "kann" den Beklagten zur Ermessensbetätigung verpflichtet oder ob die Vorschrift im Anschluß an den bis 31. Dezember 1988 geltenden § 326 RVO, dem sie nach der Gesetzesbegründung inhaltlich entsprechen soll (BT-Drucks 11/2237 S 218 zu § 204 Abs. 2), als reine Ermächtigungsnorm aufzufassen ist.

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94
    Schließlich bestünde die Gefahr, daß die Pflichtversicherten Versicherungsleistungen an freiwillig Versicherte mitfinanzieren, was nach der Rechtsprechung des BSG mit anderen Regelungen des SGB V gerade vermieden werden soll (vgl BSGE 70, 13, 19f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 S 16).
  • BSG, 23.03.1993 - 12 RK 6/92

    Freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse - Beitragsermäßigung

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94
    Zunächst ist zu berücksichtigen, daß damit nur satzungsrechtliche Karenzzeiten erfaßt wären, denn die Leistungsbeschränkung führt nur dann zur Beitragssatzermäßigung, wenn sie von der Krankenkasse (KK) ausgesprochen ist (zur Unanwendbarkeit des § 243 Abs. 1 Alt 2 SGB V bei gesetzlichem Ruhen von Leistungsansprüchen wegen Auslandsaufenthalts vgl BSG SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 und Nr. 3).
  • BSG, 11.12.1990 - 1 RR 3/89

    Abgrenzung von Betrieb und unselbständigem Betriebsteil bei unternehmenseigener

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94
    Die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung kann sich lediglich für die Zukunft auswirken, ähnlich wie eine tatsächlich errichtete Krankenkasse (KK) nicht rückwirkend beseitigt werden kann, wenn die Errichtungsgenehmigung sich nachträglich als rechtswidrig herausstellt (BSGE 68, 54 [BSG 11.12.1990 - 1 RR 3/89] = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1 mwN).
  • BAG, 13.05.1992 - 5 AZR 344/91

    Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94
    Auch die Satzung der Klägerin sieht eine Abstufung des erhöhten Beitragssatzes bei einem kürzeren als dem gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht vor (§ 11 Nr. 2 der Satzung), obwohl ein solcher etwa im Rahmen des Dienstvertrags des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (zur Abgrenzung von Arbeitnehmern vgl BAG ZIP 1992, 1496 mwN) zumindest theoretisch denkbar ist.
  • BSG, 20.06.1990 - 1 RR 4/89

    Anforderungen an Inhalt und Umfang einer aufsichtsbehördlichen Beratung

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94
    Dabei kann offenbleiben, ob eine Anordnung nach § 195 Abs. 2 SGB V als Sondervorschrift gegenüber § 89 Abs. 1 SGB IV eine vorherige Beratung nicht voraussetzt (vgl dazu Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung SGB V, Stand: März 1994, § 195 RdNr 5; zum Beratungserfordernis nach § 89 SGB IV: BSGE 67, 85 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1).
  • BSG, 31.05.2016 - B 1 A 2/15 R

    Krankenversicherung - Qualifizierung des Verhaltens der Krankenkassen für eine

    Die Gleichbehandlung der KKn und zugleich der Versicherten hat in der Rechtsordnung erhebliches Gewicht (vgl zB BSGE 76, 93, 100 f = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2 S 1 ff, 10) .
  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R

    Krankenversicherung - Altersteilzeit - Freistellungsphase - entgeltliche

    Hinsichtlich der Differenzierung der Beitragssätze nach dem Krankengeldrisiko sind die Regelungen der §§ 241 Satz 3, 242 und 243 Abs. 1 Alternative 1 SGB V vor diesem Hintergrund Ausdruck eines abschließenden Regelungskonzepts (BSGE 76, 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2).

    Sofern Versicherte der Krankengeldversicherung demgegenüber nur eine Aussicht auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für weniger als sechs Wochen haben und dadurch deren Leistungsrisiko auf eine Höchstzahlungsdauer von mehr als 72 Wochen anwächst, wird der allgemeine Beitragssatz durch den einheitlichen, dh nicht seinerseits weiter abgestuften (BSGE 76, 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2), höheren Beitragssatz des § 242 SGB V (bei der Beklagten nach § 10 II. 1. ihrer Satzung 14, 70 vH) ersetzt.

    § 243 Regelung 2 SGB V findet in der Krankengeldversicherung entgegen der Revision keine Anwendung (BSGE 76, 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2).

  • BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 4/00 R

    Krankenversicherung - Satzungsbestimmung - eigenständige Leistungsvorschrift -

    Wie im BSG-Urteil vom 10. Mai 1995 (BSGE 76, 93, 94 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2) kann offen bleiben, ob eine Anordnung nach § 195 Abs. 2 SGB V als Sondervorschrift gegenüber § 89 Abs. 1 SGB IV eine vorherige Beratung nicht voraussetzt.

    Auch der Senat lässt offen, ob § 195 Abs. 2 SGB V wegen des darin verwendeten Wortes "kann" die Beklagte zur Ermessensbetätigung verpflichtet oder ob die Vorschrift im Anschluss an den bis zum 31. Dezember 1988 geltenden § 326 RVO, dem sie nach der Gesetzesbegründung inhaltlich entspricht (BT-Drucks 11/2237 S 218 zu § 204 Abs. 2), als reine Ermächtigungsnorm aufzufassen ist (hierzu bereits in BSG vom 10. Mai 1995, BSGE 76, 93, 100 f = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2).

    Vielmehr muss die Klägerin auch jetzt noch ihre Satzung mit dem übergeordneten Recht in Einklang bringen (vgl BSG vom 10. Mai 1995, BSGE 76, 93, 100 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2).

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 A 4/06 R

    Krankenversicherung - Satzungsbestimmung - rechtsstaatliches Gebot der

    Es handelt sich um eine gesetzlich zugelassene Ausnahme vom Grundsatz des sozialen Ausgleichs (vgl § 3 Satz 2 SGB V; BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 S 3), sodass die KKn nicht ermächtigt sind, in ihren Satzungen Zwischenstufen des Beitragssatzes zu schaffen, die das Gesetz nicht kennt (vgl BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 S 3; BSGE 76, 93, 94 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2 S 4).
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 15/05 R

    Krankenversicherung - Beginn des Krankengeldanspruches für freiwillig versicherte

    Abgesehen von den Fällen einer sehr langen Zeit der AU, bei der die dreiwöchige Karenz die Leistungsdauer nur verschiebt (vgl Senat, BSGE 76, 93, 97 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2 S 6), bedeutete dies, dass regelmäßig eine in wesentlicher Hinsicht gleiche Gruppe von freiwillig Versicherten mit gleichem Beitragssatz unterschiedliche Leistungen beanspruchen konnte.

    Schließlich gingen solchen Bestandsschutzregelungen, wie sie § 14 Abs. 3 Satzung aF enthielt, typischerweise Satzungsregelungen voraus, die abweichend von den Vorgaben des Gesetzesrechts für freiwillige Mitglieder unterschiedliche, nach dem Beginn des Krg-Anspruchs gestaffelte, erhöhte Beitragssätze vorsahen (zur Unzulässigkeit vgl Senat, BSGE 76, 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2 mwN).

  • BSG, 18.02.1997 - 1 RR 1/94

    Übertragung der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Studenten auf

    Das BSG hat dementsprechend Abweichungen vom allgemeinen Beitragssatz in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen mit der Konzeption der §§ 241ff. SGB V nicht für vereinbar gehalten (BSGE 69, 72 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 - Beitragssatzermäßigung bei satzungsgemäß aufgeschobenen Krankengeldansprüchen; SozR 3-2500 § 242 Nr. 2 - gestaffelte Beitragssätze nach dem jeweiligen Beginn der Krankengeldansprüche; SozR 3-2500 § 243 Nrn 2 und 3 - Ermäßigungen des Beitragssatzes bei Auslandsaufenthalt).
  • SG Aachen, 20.05.2005 - S 6 KR 57/04

    Krankenversicherung

    Die Bestandsschutzregelung des § 14 Abs. 3 Satzung sei 1997 eingeführt worden in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.09.93 - 1 RK 34/92 - u.v. 10.05.95 - 1 RR 2/94 -), wonach Zwischenstufen zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Beitragssatz rechtswidrig seien.

    Innerhalb dieses Gesetzesrahmens ist es der Beklagten versagt, Zwischenstufen zu schaffen (BSG Urt. v. 10.05.1995 - 1 RR 2/94 -).

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 9/07 R

    Krankenversicherung - Satzungsregelung - freiwillig versicherter Selbstständiger

    Das folgt aus Wortlaut und Regelungssystem (stRspr, vgl BSGE 69, 72, 73 ff = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 S 2 ff; BSGE 76, 93, 98 f = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2 S 8 f; zuletzt BSG, Urteil vom 19.9.2007 - B 1 A 4/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • SG Altenburg, 15.01.2015 - S 4 KR 1984/13

    Berechnung des Krankengeldes für einen hauptberuflich selbständig freiwillig

    Es handelt sich um eine gesetzlich zugelassene Ausnahme vom Grundsatz des sozialen Ausgleichs (vgl § 3 Satz 2 SGB V; BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 S 3) , so dass die KKn nicht ermächtigt sind, in ihren Satzungen Zwischenstufen des Beitragssatzes zu schaffen, die das Gesetz nicht kennt (vgl BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 S 3; BSGE 76, 93, 94 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2 S 4).
  • LSG Bayern, 28.06.2001 - L 4 KR 15/01

    Streit um die Höhe der Beiträge des Klägers zu einer freiwilligen

    Im Rahmen des § 243 Abs. 1 1. Alternative SGB V hat die Beklagte daher eine eingeschränkte Rechtssetzungsbefugnis (BSG vom 10.05.1995 BSGE 76, 93, 99).
  • SG Duisburg, 07.12.2005 - S 25 R 170/05

    Unfallversicherung

  • SG Duisburg, 07.12.2005 - S 25 R 165/05

    Unfallversicherung

  • SG Duisburg, 07.12.2005 - S 25 R 157/05

    Unfallversicherung

  • SG Chemnitz, 26.07.2004 - S 13 KR 516/04

    Einstweilige Anordnung auf Ausstellung einer Kündigungsbestätigung; Kündigung der

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