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   BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 49/99 B   

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https://dejure.org/2000,8841
BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 49/99 B (https://dejure.org/2000,8841)
BSG, Entscheidung vom 10.05.2000 - B 6 KA 49/99 B (https://dejure.org/2000,8841)
BSG, Entscheidung vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 49/99 B (https://dejure.org/2000,8841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Kassenzahnärztliche Vereinigung gegen Krankenkasse auf Zahlung von Gesamtvergütung - Aufrechnung mit Forderung aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - Fehlen ordnungsgemäßen Beweisantrags - Anforderungen an Zeugenbeweis - Unzureichende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordnungsgemäße Zeugenbenennung, Befragung eines notwendig Beigeladenen, Schätzung der Höhe eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der Krankenkassen wegen Unrichtigkeit der Leistungserbringung und Leistungsabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 66/95

    Erstattung der Vergütung nicht ordnungsgemäßer Leistungen eines Zahnarztes,

    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 49/99 B
    Über den Streitgegenstand hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 1996 - 6 RKa 66/95 - (BSGE 80, 1 [BSG 18.12.1996 - 6 RKa 66/95] = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2) entschieden und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Eine ladungsfähige Anschrift des beigeladenen Dr. R. ... war dem Berufungsgericht - ebenso wie dem Senat während des Revisionsverfahrens 6 RKa 66/95 - nicht bekannt.

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung

    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 49/99 B
    Der Senat hat die Verwertung anderweitiger Ermittlungsergebnisse in seinem auch vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 17. September 1997 (SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 S 6f) bereits gebilligt.
  • BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung -

    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 49/99 B
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) obliegt es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll (zB Beschlüsse des BSG vom 11. Februar 1999 - B 2 U 229/98 B - und vom 30. November 1999 - B 2 U 255/99 B - sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1992 = SozR 3-1500 § 160 Nr. 6 S 14).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch unterbliebene Zeugenvernehmung durch das

    Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (BSG, Beschluss vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 49/99 B) war entbehrlich, denn das Gericht war mit Rücksicht auf die bekannte Privatanschrift der Zeugin zur Ladung imstande (vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 65. Aufl, § 373 RdNr 4).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2020 - L 6 AS 611/16
    Dem Antrag, die Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kreis X1, als Zeugin zu vernehmen, war schon deswegen nicht nachzukommen, da die erforderliche Benennung der Zeugin mit Angabe der ladungsfähigen Personalien und der ladungsfähigen Anschrift nicht erfolgt ist (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 10.05.2000, B 6 KA 49/99 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2009 - L 2 KN 148/06

    Rentenversicherung

    Zur Benennung des Zeugen gehört die Angabe der ladungsfähigen Personalien sowie eine ladungsfähige Anschrift (u.a. BSG Beschluss vom 10.05.2000, B 6 KA 49/99 B).
  • LSG Bayern, 16.11.2007 - L 8 AL 404/05

    Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld samt

    Deshalb kann es dahinstehen, ob der Antrag auf Einvernahme "der Mitarbeiterin des Einwohnermeldeamts H." zu der genannten Auskunft den Anforderungen an einen substantiierten, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag entsprochen hat (vgl. dazu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 209 ff), da keine ladungsfähige Benennung der Zeugin (zur Anschrift BSG, Beschluss vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 49/99 B) erfolgt ist.
  • BSG, 10.07.2012 - B 5 R 466/11 B
    Der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen muss also nicht nur rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt, sondern auch bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, dh zu Protokoll erklärt werden (BSG vom 10.5.2000 - B 6 KA 49/99 B - Juris RdNr 8).
  • BSG, 29.02.2012 - B 9 V 34/11 B
    Dazu gehört im Zusammenhang mit der Ausübung des Fragerechts das Vorbringen, dass die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet und dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt worden seien sowie dass der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten worden sei (vgl hierzu etwa BSG Beschluss vom 10.5.2000 - B 6 KA 49/99 B - juris RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 4 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 116 Nr. 1 RdNr 7; Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 185/09 B - RdNr 16; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 118 RdNr 12e).
  • BSG, 30.05.2011 - B 2 U 69/11 B
    Dies gilt ebenfalls für den Antrag auf Befragung eines Sachverständigen gemäß § 118 SGG iVm § 411 Abs. 3 ZPO (vgl hierzu BSG Beschluss vom 10.5.2000 - B 6 KA 49/99 B - vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 9. Aufl 2008 § 118 RdNr 12e).
  • BSG, 15.03.2010 - B 3 P 1/10 B
    Die Übergehung eines solchen Beweisantrages kann - wie bei den sonstigen Beweisanträgen auch - nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG aber nur dann erfolgreich als Verfahrensfehler gerügt werden, wenn der Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellt oder, falls er vorher schriftsätzlich niedergelegt war, aufrecht erhalten worden ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 118 RdNr 12e; BSG, Beschluss vom 10.5.2000 - B 6 KA 49/99 B -).
  • BSG, 01.03.2010 - B 13 R 583/09 B
    Denn ein anwaltlich vertretener Beteiligter muss auch den Antrag, einen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 118 Abs. 1 SGG zum Termin zu laden, nach ständiger Rechtsprechung des BSG bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, dh zu Protokoll erklären (vgl BSG vom 10.5.2000, B 6 KA 49/99 B, Juris RdNr 8; vom 25.11.2008, B 5 R 366/07 B, Juris RdNr 8; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 118 RdNr 12e mwN).
  • LSG Bayern, 13.04.2005 - L 2 U 336/03

    Leistungspflicht des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bei Tötung einer

    Bezüglich der "sämtlichen Zeugen, die im Rahmen des tschechischen Ermittlungsverfahrens vernommen worden sind", fehlt es schon an der Angabe der im einzelnen zu vernehmenden Personen und ihrer Anschriften (vgl. BSG vom 10.05.2000, Az.: B 6 KA 49/99 B), es ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass eine dieser Personen zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könnte.
  • BSG, 05.03.2009 - B 5 R 124/08 B
  • SG Dresden, 28.04.2010 - S 18 KR 602/07

    Beurteilung einer Beschäftigung zwischen Angehörigen

  • VG Braunschweig, 20.12.2001 - 6 A 199/01

    Anschrift; Beweisantrag; Fahrtenbuch; Nötigung; Straßenverkehrsgefährdung; Zeuge;

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