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   BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R (1)   

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BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R (1) (https://dejure.org/2000,3754)
BSG, Entscheidung vom 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R (1) (https://dejure.org/2000,3754)
BSG, Entscheidung vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 19/99 R (1) (https://dejure.org/2000,3754)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Schiedsamtsentscheidung - Rechtmäßigkeit - Vertragszahnarzt - Gesamtvertragspartner - Gesamtvergütung - Beitragssatzstabilität

  • Judicialis

    SGB V § 85 Abs 3 Satz 2; ; SGB V § 141 Abs 2 Satz 3; ; SGB V § 72 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei Inhalt von Vergütungsvereinbarungen gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R
    Über die dagegen anhängig gemachten Sprungrevisionen des Schiedsamtes und des hier zu 2. beigeladenen Landes hat der Senat ebenfalls am 10. Mai 2000 im Verfahren B 6 KA 20/99 R durch Urteil entschieden.

    Nachdem der Senat im Verfahren B 6 KA 20/99 R sein Urteil verkündet hatte, wonach die aufsichtsrechtliche Beanstandung des Schiedsspruchs durch das Ministerium des zu 2. beigeladenen Landes rechtmäßig ist, haben die Beteiligten ihre Anträge dieser Lage angepaßt.

    Nachdem der Senat im Verfahren B 6 KA 20/99 R entschieden hatte, daß die Aufsichtsbehörde den angefochtenen Schiedsspruch zu Recht beanstandet hat, beschwert dieser die Kläger nicht mehr iS des § 54 Abs. 2 SGG.

  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R
    Zu dem Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftlichen Lage der Krankenkassen" in § 368g Abs. 1 RVO idF des GKAR 1955 hat der Senat mit Urteil vom 30. Oktober 1963 (BSGE 20, 73, 83 = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO) entschieden, diese sei "mit dem gleichen Gewicht" wie die anderen Faktoren, etwa die Bewertung der (zahn)ärztlichen Leistung und die Lage der (Zahn)Ärzte, zu berücksichtigen.

    Angesichts dieser Rechtsentwicklung trifft die auf § 368g Abs. 1 RVO idF des GKAR 1955 gegründete - frühere - Auffassung des Senats (BSGE 20, 73, 83 = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO) von der Gleichrangigkeit aller damals im Gesetz genannten, für die Veränderung der Gesamtvergütung maßgeblichen Faktoren auf die Rechtslage nach dem SGB V nicht mehr zu (ebenso LSG Niedersachsen - Beschlüsse vom 15. April 1998 - ua L 5 KA 2/98 e.R.).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R
    Durch die Bestimmung des § 71 SGB V hat der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU/CSU und F.D.P. vom 3. Mai 1988 die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sowie deren Finanzierung zu vertretbaren Beitragssätzen auf Dauer sichern wollen (BT-Drucks 11/2237 S 191, zu § 79 des Entwurfs).

    Demgegenüber lassen sowohl die Einzelbegründung zu § 71 SGB V als auch insbesondere die allgemeine Begründung zum GRG (BT-Drucks 11/2237 S 133 ff) deutlich erkennen, daß der Gesetzgeber der Sicherung der Beitragssatzstabilität sowohl unter sozial- wie wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten eine herausragende Bedeutung zugemessen hat.

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 36/96

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) und einer Krankenkasse durch das Schiedsamt einen Verwaltungsakt dar (vgl § 19 der Verordnung über die Schiedsämter für die kassenärztliche [kassenzahnärztliche] Versorgung), den die Partner des Gesamtvertrages zulässigerweise im Klagewege angreifen können, wenn sie substantiiert geltend machen und geltend machen können, der Schiedsspruch sei rechtswidrig (zuletzt BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 20 S 126 mwN auch zur früheren Rechtsprechung).

    Seine Vertragsgestaltungsfreiheit, die der aufsichtsrechtlichen und gerichtlichen Nachprüfung Grenzen setzt, ist nicht geringer als diejenige der Vertragspartner bei einer im Wege freier Verhandlungen erzielten Vereinbarung (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 20 S 131; BSGE 20, 74, 76 f = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO; BSGE 36, 151, 152 f = SozR Nr. 7 zu § 368g RVO; BSGE 51, 58, 62 = SozR 2200 § 368h Nr. 3).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R
    Sie steht zum einem im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats zur "angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen" iS des § 72 Ab 2 SGB V (vgl nur BSGE 75, 187, 189 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 7; SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f) und berücksichtigt zum anderen insbesondere nicht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einen hohen Gemeinwohlbelang darstellt (BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BverfGE 82, 209, 230).
  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R
    Sie steht zum einem im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats zur "angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen" iS des § 72 Ab 2 SGB V (vgl nur BSGE 75, 187, 189 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 7; SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f) und berücksichtigt zum anderen insbesondere nicht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einen hohen Gemeinwohlbelang darstellt (BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BverfGE 82, 209, 230).
  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R

    Erhöhung der Gesamtvergütung für 1993 niedriger als Grundlohnsummenanstieg,

    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R
    Sie steht zum einem im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats zur "angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen" iS des § 72 Ab 2 SGB V (vgl nur BSGE 75, 187, 189 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 7; SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f) und berücksichtigt zum anderen insbesondere nicht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einen hohen Gemeinwohlbelang darstellt (BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BverfGE 82, 209, 230).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R
    Sie steht zum einem im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats zur "angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen" iS des § 72 Ab 2 SGB V (vgl nur BSGE 75, 187, 189 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 7; SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f) und berücksichtigt zum anderen insbesondere nicht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einen hohen Gemeinwohlbelang darstellt (BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BverfGE 82, 209, 230).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R
    Sie steht zum einem im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats zur "angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen" iS des § 72 Ab 2 SGB V (vgl nur BSGE 75, 187, 189 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 7; SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f) und berücksichtigt zum anderen insbesondere nicht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einen hohen Gemeinwohlbelang darstellt (BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BverfGE 82, 209, 230).
  • LSG Niedersachsen, 15.04.1998 - L 5 KA 2/98
    Auszug aus BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R
    Angesichts dieser Rechtsentwicklung trifft die auf § 368g Abs. 1 RVO idF des GKAR 1955 gegründete - frühere - Auffassung des Senats (BSGE 20, 73, 83 = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO) von der Gleichrangigkeit aller damals im Gesetz genannten, für die Veränderung der Gesamtvergütung maßgeblichen Faktoren auf die Rechtslage nach dem SGB V nicht mehr zu (ebenso LSG Niedersachsen - Beschlüsse vom 15. April 1998 - ua L 5 KA 2/98 e.R.).
  • BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91

    Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren -

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Vertragszahnarztrecht - Anwendung - gebührenordnungsrechtliche

    Über die dagegen anhängig gemachte Sprungrevision der Beigeladenen hat der Senat ebenfalls am 10. Mai 2000 im Verfahren B 6 KA 19/99 R durch Urteil entschieden.

    Wie im Urteil des SG vom selben Tage - S 21 KA 666/97 - (nachfolgendes Revisionsverfahren B 6 KA 19/99 R) dargelegt worden sei, stünden die legislativen Zielsetzungen der Beitragssatzstabilität und der Gewährleistung der medizinisch notwendigen Versorgung gleichwertig nebeneinander.

    In Übereinstimmung mit seinem die Anfechtung des Schiedsspruches unmittelbar betreffenden Urteil - B 6 KA 19/99 R - vom selben Tage geht der Senat davon aus, daß der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 iVm § 141 Abs. 2 SGB V) eine verbindliche rechtliche Grenze für Vergütungsvereinbarungen und Schiedssprüche sowie deren Überprüfung durch Aufsichtsbehörden und Gerichte darstellt.

    Nach den vorliegenden Daten über besondere regionale Verhältnisse und die wirtschaftliche Situation der niedersächsischen Primärkassen sind, wie die Feststellungen des SG im Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 6 KA 19/99 R - belegen, deren Einnahmen um etwa 0, 4 Prozentpunkte weniger gewachsen als die Einnahmen im Bundesgebiet.

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 21/07 B

    Honorarverteilung in der Kassenzahnärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines

    Im Jahr 1997 ergingen Schiedssprüche zur Festsetzung der von den Krankenkassen für 1996 an die Beklagte zu zahlenden Gesamtvergütungen, die von der Aufsichtsbehörde beanstandet wurden; die dagegen gerichteten Rechtsmittelverfahren blieben ohne Erfolg (Senatsurteile B 6 KA 19/99 R und B 6 KA 20/99 R vom 10.5.2000, vgl BSGE 86, 126, 133 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 294 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03

    Vertragsarztangelegenheiten

    In der zweiten Information wies die Beklagte zugleich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.05.2000 (Az B 6 KA 19/99 R) hin, wonach dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität Vorrang gegenüber den übrigen Kriterien zur Bestimmung der Gesamtvergütung einschließlich des Kriteriums der Angemessenheit der Vergütung zukommt.
  • LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2005 - L 4 KA 33/02

    Beanstandung der Honorarvereinbarung zwischen der Innungskrankenkasse (IKK) und

    Bei der Aushandlung der Gesamtvergütungen seien insbesondere der Grundsatz der Beitragsstabilität auf der einen Seite und das Gebot der Angemessenheit der Vergütung ärztlicher Leistungen auf der anderen Seite zu beachten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urt. vom 2. Oktober 1996 - B 6 RKa 28/96 -, vom 14. März 2001 - B 6 KA 54/00 R - und vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 19/99 R; B 6 KA 20/99 R -).
  • LSG Hessen, 10.12.2003 - L 7 KA 425/02

    Landesschiedsamt - Festsetzung - Ausgabenvolumina und Punktwert für

    Es hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 19. März 1997 - 6 RKa 36/96 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 20 und Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 19/99 R sowie B 6 KA 20/99 R = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37) die Auffassung vertreten, die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Vergütungsvereinbarungen durch das Schiedsamt sei auf die Prüfung beschränkt, ob der Entscheidung zutreffend ermittelte Tatsachen zugrunde gelegt worden seien, ob vom Schiedsamt die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten worden seien und das Schiedsamt sein Gestaltungsermessen, soweit ihm ein solches zukomme, sachgerecht ausgeübt habe.
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.04.2006 - L 4 KA 33/02
    Bei der Aushandlung der Gesamtvergütungen seien insbesondere der Grundsatz der Beitragsstabilität auf der einen Seite und das Gebot der Angemessenheit der Vergütung ärztlicher Leistungen auf der anderen Seite zu beachten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urt. vom 2. Oktober 1996 - B 6 RKa 28/96 -, vom 14. März 2001 - B 6 KA 54/00 R - und vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 19/99 R; B 6 KA 20/99 R -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.01.2004 - L 4 KA 32/02
    Bei der Aushandlung der Gesamtvergütungen seien insbesondere der Grundsatz der Beitragsstabilität auf der einen Seite und das Gebot der Angemessenheit der Vergütung ärztlicher Leistungen auf der anderen Seite zu beachten (insoweit unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 19/99 R - und B 6 KA 20/99 R , vom 2. Oktober 1996 - B 6 R KA 28/96 - und vom 14. März 2001 - B 6 KA 54/00 R -).
  • LSG Berlin, 05.12.2001 - L 7 KA 17/99
    Der Angemessenheitsgrundsatz des § 72 Abs. 2 SGB V ist durch § 71 Abs. 2 SGB V im Hinblick auf die Festsetzung der Gesamtvergütung sogar dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität untergeordnet (BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 19/99 R -); der Grundsatz der Beitragssatzstabilität stellt eine verbindliche rechtliche Obergrenze der zulässigen Vergütung dar, dessen Einhaltung aufsichtsbehördlich und gerichtlich in vollem Umfang der Rechtskontrolle unterliegt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2000 - L 5 KR 11/95
    Nach dem nationalen Recht ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V, siehe auch §§ 82 Abs. 2, 141 Abs. 2 SGB V) von unmittelbarer Bedeutung (siehe dazu jetzt BSG Urt.v. 10.5.2000 - B 6 KA 19/99 R und 20/99 R ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 165/03

    Rückforderung von vertragszahnärztlichen Honorar; Rückforderung im Rahmen der

    In der zweiten Information wies die Beklagte zugleich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.05.2000 (Az B 6 KA 19/99 R) hin, wonach dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität Vorrang gegenüber den übrigen Kriterien zur Bestimmung der Gesamtvergütung einschließlich des Kriteriums der Angemessenheit der Vergütung zukommt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 116/08

    Schiedsspruch; Landesschiedsamt; Grundssatz der Beitragssatzstabilität;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2011 - L 11 KA 110/08
  • LSG Niedersachsen, 21.02.2001 - L 3/5 KA 31/00
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