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   BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R   

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https://dejure.org/2005,2389
BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R (https://dejure.org/2005,2389)
BSG, Entscheidung vom 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R (https://dejure.org/2005,2389)
BSG, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 22/03 R (https://dejure.org/2005,2389)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Lohnfortzahlungsversicherung - Erstattungsanspruch - Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur berufsständischen Alterssicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlten Arbeitgeberbeiträge im Rahmen einer Lohnfortzahlungsversicherung; Gleichstellung von Beiträgen zur berufsständischen Altersversorgungseinrichtung mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung; ...

  • Judicialis

    LFZG § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile in der Lohnfortzahlungsversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Auch Arbeitgeberbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind für die Mutterschutzzeit zu erstatten.

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnkosten - Angestellte Zahnärztinnen in Mutterschutz: Umlagekasse zahlt Versorgungswerkbeiträge

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnfortzahlung - Mehr Geld für Ihr Büro bei Mitarbeiterin in Mutterschutz

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnfortzahlung - Arbeitgeberanteile zur berufsständischen Versorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3449
  • NZS 2006, 144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R
    Der auch in der Lohnfortzahlungsversicherung zum Ausdruck kommende Gedanke des sozialen Ausgleichs gebietet es, Leistung und Gegenleistung nicht außer Betracht zu lassen (so bereits BVerfGE 48, 227, 235 f).

    Mit Einführung dieses Sicherungsinstruments sollte unter den Arbeitgebern mit wenigen Beschäftigten eine gleichmäßigere und kalkulierbare Belastung herbeigeführt werden, welche dadurch entstand, dass Kleinbetriebe durch die Pflicht zur Fortzahlung von Arbeitsentgelt ohne dafür erhaltene Arbeitsleistung finanziellen Lasten ausgesetzt sein konnten, die sie als unzumutbar empfanden (vgl schon BVerfGE 48, 227, 236).

    Entsprechend hat das BVerfG auch im Lohnfortzahlungsrecht bereits in seinem Beschluss vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - eine gesetzliche Regelung beanstandet, nach der bei Betrieben mit Kurzarbeit die Umlage nach dem fiktiven Volllohn berechnet wurde und die in Folge von Kurzarbeit verminderten Lohnsumme unberücksichtigt blieb, während im Leistungsfall Leistungen nur in Höhe des stark verkürzten Arbeitsentgelts gewährt wurden (BVerfGE 48, 227, 235 f).

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R
    Zwar ist eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen Beitragsaufwendungen und Leistungshöhe nicht erforderlich; die Gewährung unterschiedlich hoher Leistungen an Versicherte mit gleicher Beitragsbelastung bedarf zu ihrer Rechtfertigung jedoch eines hinreichenden sachlichen Grundes (so BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6; BVerfGE 102, 127, 142 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1).

    Zwar hat der Gesetzgeber in Fällen des gravierenden Auseinanderfallens von Finanzierung und Leistungsberechtigung in beitrags- bzw umlagefinanzierten Systemen stets die Möglichkeit, entweder beitragsrechtliche oder leistungsrechtliche Korrekturen vorzunehmen bzw eine beide Elemente berücksichtigende Regelung zu schaffen (vgl zB BVerfGE 92, 53 ff = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 22 f - Einmalzahlungen).

  • BSG, 24.06.1992 - 1 RK 34/91

    Lohnfortzahlung - Umlagepflicht - Kleinbetriebe - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R
    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1992 - 1 RK 34/91 (SozR 3-7860 § 10 Nr. 3) Arbeitgeber von Kleinbetrieben auch dann zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Falle des Mutterschutzes (Umlage U 2) herangezogen, wenn sie selbst keine Arbeitnehmerinnen beschäftigen.
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R
    Eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte ist nämlich nur rechtmäßig, wenn es dafür Gründe von solcher Art und solchem Gewicht gibt, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 91, 389, 401; 95, 267, 317; 102, 41, 54; 103, 225, 235).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RS 1/84

    Zuschuß zur privaten Lebensversicherung - Versicherungspflicht in der

    Auszug aus BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R
    So geht es hier nicht darum, dass eine der berufsständischen Versorgung unterfallende Person eine Sozialleistung unter Hinweis auf eine vermeintliche Gleichstellung mit einem dem Sozialversicherungssystem unterfallenden Leistungsberechtigten beansprucht; entsprechende Begehren nach einer derartigen Gleichstellung sind in der Vergangenheit in der Tat weitestgehend ohne Erfolg geblieben (vgl zB: BSGE 58, 110 = SozR 5755 Art. 2 § 1 Nr. 6 ; BSG SozR 3-2600 § 170 Nr. 1 S 5 f mwN ).
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R
    Eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte ist nämlich nur rechtmäßig, wenn es dafür Gründe von solcher Art und solchem Gewicht gibt, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 91, 389, 401; 95, 267, 317; 102, 41, 54; 103, 225, 235).
  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 25/99 R

    Pflichtmitgliedschaft - Ärzteversorgung - Befreiung - Rentenversicherung -

    Auszug aus BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R
    So geht es hier nicht darum, dass eine der berufsständischen Versorgung unterfallende Person eine Sozialleistung unter Hinweis auf eine vermeintliche Gleichstellung mit einem dem Sozialversicherungssystem unterfallenden Leistungsberechtigten beansprucht; entsprechende Begehren nach einer derartigen Gleichstellung sind in der Vergangenheit in der Tat weitestgehend ohne Erfolg geblieben (vgl zB: BSGE 58, 110 = SozR 5755 Art. 2 § 1 Nr. 6 ; BSG SozR 3-2600 § 170 Nr. 1 S 5 f mwN ).
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R
    Denn diese Arbeitgeber-Beitragspflicht beruht auf der Erwägung, dass Arbeitgeber durch die Beschäftigung versicherungsfreier Personen keine ungerechtfertigten Kosten- und Wettbewerbsvorteile erlangen sollen und rechtfertigt von daher die unterschiedliche beitrags- und leistungsrechtliche Behandlung Versicherungspflichtiger und Versicherungsfreier (vgl schon BVerfGE 14, 312, 319 = SozR Nr. 1 zu Art. 128 GG; BSGE 22, 288, 294 f = SozR Nr. 1 zu § 113 AVG; Scholz in Kasseler Kommentar, § 172 SGB VI RdNr 3).
  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R
    Zwar ist eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen Beitragsaufwendungen und Leistungshöhe nicht erforderlich; die Gewährung unterschiedlich hoher Leistungen an Versicherte mit gleicher Beitragsbelastung bedarf zu ihrer Rechtfertigung jedoch eines hinreichenden sachlichen Grundes (so BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6; BVerfGE 102, 127, 142 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Pflegeversicherung II

    Auszug aus BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R
    Eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte ist nämlich nur rechtmäßig, wenn es dafür Gründe von solcher Art und solchem Gewicht gibt, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 91, 389, 401; 95, 267, 317; 102, 41, 54; 103, 225, 235).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

  • BSG, 24.05.1973 - 3 RK 76/71

    Arbeitgeberaufwendungen - Ausgleich - Sozialgerichtsbarkeit - Besetzung der

  • BSG, 09.03.1965 - 3 RK 49/61

    Beschäftigter Ruhestandsbeamter - Versicherungsbeiträge des Ruhestandsbeamten -

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 31/03 R

    Lohnfortzahlungsversicherung - Arbeitgeber - Umlagepflicht - Beschäftigung einer

    Es liegt auf der Hand, dass mit der Aufhebung der in Bezug genommenen Ausnahmen zur Lohnfortzahlungspflicht und der Erstreckung der Lohnfortzahlungsversicherung auch auf diese Leistungen der Sinn der Regelung unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung (vgl hierzu unter dem Aspekt des sozialen Ausgleichs bereits BVerfGE 48, 227, 235 f; Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ebenfalls entfiel und schon von daher nahe lag, dieser Regelung keinen Anwendungsbereich mehr beizumessen.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie bei der Sozialversicherung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig vorliegen, zu der auch die Lohnfortzahlungsversicherung zählt (vgl BSGE 36, 16, 19 = SozR Nr. 4 zu § 30 RVO; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R), und wie sie auch beim Ausgleichsverfahren nach dem LFZG anzutreffen sind, sind typisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (BVerfGE 77, 308, 338; 17, 1, 23 mwN).

    Auch der Senat hat bis in die jüngste Zeit (vgl Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) daran festgehalten, dass die Umlage U 2 verfassungsmäßig ist.

    Der Senat hat die Regelung für die Auslegung der Reichweite von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LFZG herangezogen (vgl Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R).

    Schließlich gibt auch die eingeschränkte Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelung auf Grund der Aufhebung eines Teils der Normen des LFZG im Sinne eines Rumpfgesetzes (vgl Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R) keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichspflicht zu zweifeln (vgl zu diesem Gesichtspunkt Senat, SozR 3-7860 § 14 Nr. 3 S 11 f).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.08.2010 - L 5 KR 5601/09
    Hierauf habe sich das BSG in einem Urteil zum Lohnausfallrisiko bei Mutterschaftsfällen bezogen (Urt. v. 10.5.2005, - B 1 KR 22/03 R -) und entschieden, dass von den Arbeitgebern entsprechend den Grundsätzen über die Erhebung der LFZG-Umlagebeträge eine Erstattung und Leistungsgewährung maximal bis zur Höhe der für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblichen Beträge, insbesondere also unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, zu erfolgen habe.

    Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht auf das Urteil des BSG vom 10.5.2005 (- B 1 KR 22/03 R -) stützen.

    Ein engeres Verständnis des Äquivalenzprinzips folge auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 10.5.2005 (- B 1 KR 22/03 -); das Sozialgericht habe das zutreffend dargelegt.

    Dabei spielt es im Grundsatz keine ausschlaggebende Rolle, ob Beiträge bzw. Leistungsansprüche von Beschäftigten oder Beiträge und Leistungen (allein) von Arbeitgebern, wie in der Unfallversicherung oder (hier) der Arbeitgeberversicherung des AAG, in Rede stehen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 10.5.2005, - B 1 KR 22/03 R -).

    Außerdem bedürfen nach der Rechtsprechung des BVerfG sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten ohne zugleich bestehende entsprechende Leistungsaussicht regelmäßig einer besonderen Rechtfertigung (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.1.1995, - 1 BvR 892/88 - Beschl. v. 24.5.2000, - 1 BvL 1/98 - u. a.; BSG, Urt. v. 10.5.2005, - B 1 KR 22/03 R -).

    Aus der Rechtsprechung des BVerfG zur beitrags- und leistungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (BVerfGE 92, 53; 102, 127) folgt schließlich, dass Beiträge bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Sozialleistungen grundsätzlich den gleichen Erfolgswert auf der Leistungsseite haben müssen; das gilt auch für die hier streitigen Leistungen der Arbeitgeberversicherung des AAG (vgl. BSG, Urt. v. 10.5.2005, - B 1 KR 22/03 R -).

    Auf die Entscheidung des BVerfG vom 26.4.1978 (- 1 BvL 29/76 -) oder das Urteil des BSG vom 10.5.2005 (- B 1 KR 22/03 R -) kann sich der Beklagte für seine Rechtsansicht nicht berufen.

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 30/03 R

    Umlagepflicht in der Lohnfortzahlungsversicherung

    Es liegt auf der Hand, dass mit der Aufhebung der in Bezug genommenen Ausnahmen zur Lohnfortzahlungspflicht und der Erstreckung der Lohnfortzahlungsversicherung auch auf diese Leistungen der Sinn der Regelung unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung (vgl hierzu unter dem Aspekt des sozialen Ausgleichs bereits BVerfGE 48, 227, 235 f; Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ebenfalls entfiel und schon von daher nahe lag, dieser Regelung keinen Anwendungsbereich mehr beizumessen.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie bei der Sozialversicherung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig vorliegen, zu der auch die Lohnfortzahlungsversicherung zählt (vgl BSGE 36, 16, 19 = SozR Nr. 4 zu § 30 RVO; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R), und wie sie auch beim Ausgleichsverfahren nach dem LFZG anzutreffen sind, sind typisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (BVerfGE 77, 308, 338; 17, 1, 23 mwN).

    Auch der Senat hat bis in die jüngste Zeit (vgl Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) daran festgehalten, dass die Umlage U 2 verfassungsmäßig ist.

    Der Senat hat die Regelung für die Auslegung der Reichweite von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LFZG herangezogen (vgl Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R).

    Schließlich gibt auch die eingeschränkte Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelung auf Grund der Aufhebung eines Teils der Normen des LFZG im Sinne eines Rumpfgesetzes (vgl Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R) keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichspflicht zu zweifeln (vgl zu diesem Gesichtspunkt Senat, SozR 3-7860 § 14 Nr. 3 S 11 f).

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 31/05 R

    Arbeitnehmer mit maximal zehn Wochenstunden zählen nicht - Umlage nach dem

    Es liegt auf der Hand, dass mit der Aufhebung der in Bezug genommenen Ausnahmen zur Lohnfortzahlungspflicht und der Erstreckung der Lohnfortzahlungsversicherung auch auf diese Leistungen der Sinn der Regelung unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung (vgl hierzu unter dem Aspekt des sozialen Ausgleichs bereits BVerfGE 48, 227, 235 f; Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ebenfalls entfiel und schon von daher nahe lag, dieser Regelung keinen Anwendungsbereich mehr beizumessen.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie bei der Sozialversicherung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig vorliegen, zu der auch die Lohnfortzahlungsversicherung zählt (vgl BSGE 36, 16, 19 = SozR Nr. 4 zu § 30 RVO; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R), und wie sie auch beim Ausgleichsverfahren nach dem LFZG anzutreffen sind, sind typisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (BVerfGE 77, 308, 338; 17, 1, 23 mwN).

    Auch der Senat hat bis in die jüngste Zeit (vgl Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) daran festgehalten, dass die Umlage U 2 verfassungsmäßig ist.

    Der Senat hat die Regelung für die Auslegung der Reichweite von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LFZG herangezogen (vgl Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R).

    Schließlich gibt auch die eingeschränkte Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelung auf Grund der Aufhebung eines Teils der Normen des LFZG im Sinne eines Rumpfgesetzes (vgl Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R) keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichspflicht zu zweifeln (vgl zu diesem Gesichtspunkt Senat, SozR 3 7860 § 14 Nr. 3 S 11 f).

  • BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 7/11 R

    Krankenversicherung - keine Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs der

    Die Entscheidung betraf zwar die Erstattung von Beiträgen im U2-Verfahren, die für eine berufsständische Alterssicherung von Beschäftigten gezahlt werden, welche von der Versicherungspflicht in der GRV befreit sind (BSG SozR 4-7860 § 10 Nr. 1 RdNr 17; vgl auch Geyer/Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Stand Mai 2011, § 9 AAG RdNr 17 mwN) .

    Nach diesem Ansatz darf in einem Umlagesystem als Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auch der versicherungsrechtliche Äquivalenzgedanke, nach dem Leistung und Gegenleistung grundsätzlich in einem dem Risiko entsprechenden Verhältnis stehen müssen, nicht vernachlässigt werden (vgl zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach dem fiktiven Volllohn schon BVerfGE 48, 227 = SozR 7860 § 14 Nr. 2; BSG SozR 4-7860 § 10 Nr. 1 RdNr 22 f).

  • LSG Bayern, 28.04.2022 - L 1 SV 6/22

    Rechtsweg bei Streitigkeiten zum Beitragszuschuss zur PKV und Arbeitgeberzuschuss

    Mithin ist allein die Eigenschaft als befreiter Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne das personenbezogene Anknüpfungsmoment für eine - zwar nicht "typische", aber dennoch - sozialrechtliche "Beitragsregelung" nicht anders als in § 61 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) oder § 257 Abs. 2 SGB V (vgl. auch die Gleichstellung der vorbenannten Vorschriften in § 1 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG - und dazu bereits BSG, Urteil vom 10.5.2005 - B 1 KR 22/03 R - juris).

    Dieser Befund findet seine Entsprechung in § 6 Abs. 1 SGB V, wonach eine berufsständische Versorgungseinrichtung die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c geforderten Kriterien eines der GRV gleichwertigen Versicherungsschutzes erfüllen muss (vgl. BSG, Urteil vom 10.5.2005 - B 1 KR 22/03 R - juris Rn. 34; BSG, Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 49/89 - juris Rn. 17), um die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV überhaupt erst zu ermöglichen, in deren Folge dann ein Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 172a SGB VI zur Entstehung gelangen kann.

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 1/04 R

    Lohnfortzahlungsversicherung - Arbeitgebereigenschaft - Umlage für

    b) Mit der Aufhebung der in § 14 Abs. 2 Satz 4 LFZG in Bezug genommenen Ausnahmen zur Lohnfortzahlungspflicht, der Ausweitung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung auch auf Arbeiter in einem Arbeitsverhältnis, in dem die regelmäßige Arbeitszeit 10 Wochen- oder 45 Monatsstunden nicht übersteigt und mit der Erstreckung der Erstattungsansprüche von Arbeitgebern nach § 10 LFZG auch auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit solcher Arbeiter entfiel der Sinn der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 4 LFZG unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung (vgl zur Berücksichtigung unter dem Aspekt des sozialen Ausgleichs bereits BVerfGE 48, 227, 235 f; Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn ein abhängig Beschäftigter als Versicherter und Leistungsberechtigter in der Sozialversicherung begünstigt ist, sondern finden auch Anwendung, wenn Arbeitgeber - wie bei der Lohnfortzahlungsversicherung - die Finanzierung durch Umlagepflichten sicherstellen und ihnen bei Eintritt des versicherungsmäßig festgelegten leistungsauslösenden Ereignisses Leistungsansprüche zustehen können (vgl Senat, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 22/03 R, Leitsatz 2).

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 A 1/06 R

    Entgeltfortzahlungsversicherung - Rechtswidrigkeit von verschiedenen

    Der Senat sieht die am Ausgleichs- und Umlageverfahren für die Entgeltfortzahlung teilnehmenden Arbeitgeber als Solidargemeinschaft an (vgl zB BSG, Urteil vom 25. September 2000 - B 1 KR 2/00 R - SozR 3-7860 § 11 Nr. 1 S 5) und vertritt die Auffassung, dass auch im LFZG (jetzt AAG) der Gedanke des sozialen Ausgleichs zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 22/03 R - SozR 4-7860 § 10 Nr. 1 RdNr 11; ähnlich bereits BVerfGE 48, 227, 235 f = SozR 7860 § 14 Nr. 2).
  • SG München, 17.05.2011 - S 17 KR 693/08

    Krankenversicherung - Satzungsregelung - Beschränkung des Ausgleichs der

    Hierauf habe sich das BSG in einem Urteil zum Lohnausfallrisiko bei Mutterschaftsfällen bezogen (Urt. v. 10.5.2005, - B 1 KR 22/03 R -) und entschieden, dass von den Arbeitgebern entsprechend den Grundsätzen über die Erhebung der LFZG- Umlagebeträge eine Erstattung und Leistungsgewährung maximal bis zur Höhe der für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblichen Beträge, insbesondere also unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, zu erfolgen habe.
  • SG Lüneburg, 24.06.2009 - S 9 KR 149/06
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie bei der Sozialversi-cherung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig vorliegen, zu der auch die Lohnfortzahlungsversicherung zählt (vgl BSGE 36, 16, 19 = SozR Nr. 4 zu § 30 RVO; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R), und wie sie auch beim Ausgleichsverfahren nach dem LFZG anzutreffen sind, sind typisieren-de Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (BVerfGE 77, 308, 338; 17, 1, 23 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2012 - L 5 KR 115/09
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