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   BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R   

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BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R (https://dejure.org/2012,28633)
BSG, Entscheidung vom 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R (https://dejure.org/2012,28633)
BSG, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - B 13 R 26/10 R (https://dejure.org/2012,28633)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenversicherung - Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze - nichtversicherungspflichtige Person - selbständiger Arzt - Nichterfüllung der Wartezeit - Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 2 SGB 4, § 1 SGB 6 vom 24.04.2006, § 5 Abs 4 Nr 2 SGB 6 vom 18.12.1989, § 6 SGB 6 vom 09.12.2004, § 7 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 18.12.1989
    Rentenversicherung - Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze - nichtversicherungspflichtige Person - selbständiger Arzt - Nichterfüllung der Wartezeit - Berechtigung zur freiwilligen Versicherung - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 2 SGB 4, § 1 SGB 6 vom 24.04.2006, § 5 Abs 4 Nr 2 SGB 6 vom 18.12.1989, § 6 SGB 6 vom 09.12.2004, § 7 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 18.12.1989
    Rentenversicherung - Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze - nichtversicherungspflichtige Person - selbständiger Arzt - Nichterfüllung der Wartezeit - Berechtigung zur freiwilligen Versicherung - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen selbständigen Arzt

  • rewis.io

    Rentenversicherung - Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze - nichtversicherungspflichtige Person - selbständiger Arzt - Nichterfüllung der Wartezeit - Berechtigung zur freiwilligen Versicherung - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen selbständigen Arzt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 103
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 945/95

    Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein

    Auszug aus BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R
    Im Übrigen habe das BVerfG entschieden, dass die Versagung einer Beitragserstattung in der hier zu beurteilenden Konstellation keine Grundrechtsverletzung bewirke (Hinweis auf BVerfG vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr. 2).

    Denn das BVerfG hat im Fall eines Rechtsanwalts, der sich wegen seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung während einer Anwaltstätigkeit in abhängiger Beschäftigung von der Versicherungspflicht hatte befreien lassen, später jedoch während einer selbstständigen Tätigkeit den Antrag auf Erstattung der von der Bundeswehr für ihn entrichteten Beiträge (hilfsweise Übertragung der Beiträge auf die Rechtsanwaltsversorgung) gestellt hatte, "entgegen der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur" den Betroffenen für berechtigt gehalten, freiwillige Beiträge zu entrichten, weil zum damaligen Zeitpunkt keine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorgelegen habe (Kammerbeschluss vom 31.8.2004 - BVerfGK 4, 42, 45 = SozR 4-2600 § 7 Nr. 2 RdNr 15 f) .

    Denn nach Verfassungsrecht ist es zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile lediglich geboten, die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Gestaltung des Versicherungsverhältnisses durch Zahlung freiwilliger Beiträge, welche zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und damit zur Entstehung eines Rentenanspruchs führen können, unangetastet zu lassen (vgl BVerfGK 4, 42, 45 = SozR 4-2600 § 7 Nr. 2 RdNr 15 f).

  • BSG, 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R

    Beitragserstattung - Versicherungsfreiheit einer ohne Dienstbezüge beurlaubten

    Auszug aus BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R
    Zur Bestimmung, ob die Wertgrenze überschritten wird, hat das Revisionsgericht daher selbst eine überschlägige Berechnung vorzunehmen (BSG SozR 4-2600 § 210 Nr. 2 RdNr 11 f) : Das Versicherungskonto des Klägers weist für den Zeitraum von März 1987 bis Mai 1989 Pflichtbeiträge auf, denen Arbeitsentgelte in Höhe von insgesamt 28 127 DM zugrunde liegen.

    Da dieser keine wiederkehrende, sondern eine einmalige Leistung betrifft (BSG SozR 4-2600 § 210 Nr. 2 RdNr 10) , ist für dessen Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung maßgeblich; spätere Änderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen (stRspr, vgl BSGE 86, 262, 265 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 S 5 mwN; BSG SozR 4-2600 § 210 Nr. 2 RdNr 15) .

    bb) Der Kläger gehörte im Zeitpunkt der Beantragung der Beitragserstattung nicht zum Kreis der Versicherungsfreien iS von § 5 SGB VI (s hierzu BSG SozR 4-2600 § 210 Nr. 2 RdNr 23) .

  • BSG, 16.12.1975 - 11 RA 26/75
    Auszug aus BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R
    Die frühere Rechtsprechung, die gerade für Zwecke der Beitragserstattung auch solche Personen iS des § 7 Abs. 2 S 1 SGB VI aF als versicherungsbefreit ansah, die - ohne aktuell eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben - in einer früheren Beschäftigung auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden waren (BSG vom 16.12.1975 - BSGE 41, 93, 94 f = SozR 2400 § 10 Nr. 1 S 1 f; BSG vom 4.5.1976 - 1 RA 93/75 - Juris RdNr 9 f; beide noch zur Rechtslage nach dem AVG) , ist überholt.

    Insbesondere verdeutlicht die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum RRG 1992, dass das Recht der Beitragserstattung im SGB VI gegenüber dem Rechtszustand der RVO bzw dem AVG (s hierzu BSGE 41, 93 = SozR 2400 § 10 Nr. 1; ebenso Urteil vom 4.5.1976 - 1 RA 93/75 - Juris) partiell neu geregelt werden sollte.

  • BSG, 04.05.1976 - 1 RA 93/75
    Auszug aus BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R
    Die frühere Rechtsprechung, die gerade für Zwecke der Beitragserstattung auch solche Personen iS des § 7 Abs. 2 S 1 SGB VI aF als versicherungsbefreit ansah, die - ohne aktuell eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben - in einer früheren Beschäftigung auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden waren (BSG vom 16.12.1975 - BSGE 41, 93, 94 f = SozR 2400 § 10 Nr. 1 S 1 f; BSG vom 4.5.1976 - 1 RA 93/75 - Juris RdNr 9 f; beide noch zur Rechtslage nach dem AVG) , ist überholt.

    Insbesondere verdeutlicht die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum RRG 1992, dass das Recht der Beitragserstattung im SGB VI gegenüber dem Rechtszustand der RVO bzw dem AVG (s hierzu BSGE 41, 93 = SozR 2400 § 10 Nr. 1; ebenso Urteil vom 4.5.1976 - 1 RA 93/75 - Juris) partiell neu geregelt werden sollte.

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R
    Die vom Kläger zutreffend erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG - vgl BSGE 86, 262, 264 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 S 4) ist unbegründet, denn der eine Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.7.2007 erweist sich als rechtmäßig.

    Da dieser keine wiederkehrende, sondern eine einmalige Leistung betrifft (BSG SozR 4-2600 § 210 Nr. 2 RdNr 10) , ist für dessen Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung maßgeblich; spätere Änderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen (stRspr, vgl BSGE 86, 262, 265 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 S 5 mwN; BSG SozR 4-2600 § 210 Nr. 2 RdNr 15) .

  • BSG, 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R

    Befreiung - Rentenversicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R
    Eine Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, für die sie erteilt wurde, beschränkt (§ 6 Abs. 5 S 1, § 231 Abs. 1 S 1 SGB VI - vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 f, bestätigt durch BVerfG SozR 4-2600 § 6 Nr. 1; Senatsurteil BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 3 RdNr 17).
  • BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R

    Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzliche

    Auszug aus BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R
    Eine Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, für die sie erteilt wurde, beschränkt (§ 6 Abs. 5 S 1, § 231 Abs. 1 S 1 SGB VI - vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 f, bestätigt durch BVerfG SozR 4-2600 § 6 Nr. 1; Senatsurteil BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 3 RdNr 17).
  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 1776/97

    Aufhebung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Aufgabe

    Auszug aus BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R
    Eine Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, für die sie erteilt wurde, beschränkt (§ 6 Abs. 5 S 1, § 231 Abs. 1 S 1 SGB VI - vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 f, bestätigt durch BVerfG SozR 4-2600 § 6 Nr. 1; Senatsurteil BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 3 RdNr 17).
  • BSG, 10.09.1975 - 12 RK 6/74

    Beamter - Versicherungsfreiheit

    Auszug aus BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R
    Denn die Versicherungsfreiheit des Klägers in seiner Eigenschaft als an die Klinik abgeordneter Soldat auf Zeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 AVG) beschränkte sich auf die dort im Hauptamt ausgeübte Tätigkeit; sie erfasste schon damals keine daneben in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeübte (Neben-)Beschäftigungen (vgl BSGE 40, 208 = SozR 2200 § 169 Nr. 1; BSG SozR 2200 § 169 Nr. 4 S 5 f; BSGE 47, 60, 61 = SozR 2200 § 169 Nr. 6 S 10) .
  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 31/96

    Versicherungspflichtig selbständig tätiger Krankengymnasten nach § 2 Nr. 2 SGB VI

    Auszug aus BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R
    Als in freier Praxis niedergelassener Arzt erfüllte er weder einen Versicherungspflichttatbestand für Beschäftigte nach § 1 SGB VI noch die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht selbstständig Tätiger nach § 2 SGB VI. Als die Heilkunde ausübender Arzt war er insbesondere keine Pflegeperson iS von § 2 S 1 Nr. 2 SGB VI (vgl BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 7; Nr. 3 S 13) .
  • BSG, 29.11.2007 - B 13 R 7/07 R

    Anspruch auf Erstattung von Beiträgen - Sonderversorgungssystem der ehemaligen

  • BSG, 04.11.2009 - B 12 R 3/08 R

    Rentenversicherung - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB IV -

  • BSG, 14.09.1978 - 12 RK 57/76

    Grenzschutzbeamter - Versicherungsfreiheit - Berufsförderung -

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    a) Die Berufung des Klägers war ohne vorherige Zulassung durch das SG oder das LSG statthaft (s hierzu zB Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 3 RdNr 12) .
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor

    Denn der Kläger hat am 10.1.2013 den Antrag auf Beitragserstattung gestellt (vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 3 RdNr 20) .

    Der Kläger ist zwar "Versicherter" im Sinne dieser Norm, weil für ihn Pflichtbeiträge entrichtet wurden (vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 3 RdNr 22) .

    Bis zur Entscheidung des Senats vom 10.7.2012 (B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 3 RdNr 36; s aber auch BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 54/11 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 4 RdNr 16 f) wurde das Tatbestandsmerkmal "nicht versicherungspflichtig" in § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI - wie bereits zuvor die in den Vorgängerregelungen der §§ 1303 Abs. 1 S 1 RVO, 82 Abs. 1 S 1 AVG enthaltende Tatbestandsvoraussetzung "Entfallen der Versicherungspflicht" - von der Rechtsprechung, dem Schrifttum und den RV-Trägern in einem weiten Sinn so verstanden, dass hiervon auch die versicherungsfreien und die von der Versicherungspflicht befreiten Personen erfasst wurden (vgl hierzu die Nachweise im Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 3 RdNr 34 sowie in der Kommentierung von Kühn in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 210 RdNr 13).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 3 R 69/19
    Dagegen legte die Klägerin am 28.12.2016 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.07.2012 - Az.: B 13 R 26/10 R.

    Das Urteil des BSG vom 10.07.2012 - Az. B 13 R 26/10 R - beziehe sich lediglich auf Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 10.08.2010.

    Die in der Entscheidung des BSG vom 10.07.2012 - Az. B 13 R 26/10 R - vertretene Rechtsauffassung sei auch auf Bescheide, die vor dem 01.01.1992 ergangen seien, zu übertragen.

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des BSG vom 10.07.2012 - Az.: B 13 R 26/10 R - beziehe sich auf die Anwendung von § 210 Abs. 1 SGB VI, welcher erst mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführt worden sei.

    Sie ist der Auffassung, die im Urteil des BSG vom 10.07.2012 - Az.: B 13 R 26/10 R - vorgenommene Unterscheidung zwischen den Begriffen "Versicherungspflicht", "nicht versicherungspflichtig", "Entfallen der Versicherungspflicht" und "Entstehen von Versicherungsfreiheit" sei auf die ältere Rechtslage vor dem 01.01.1992 gleichermaßen zu übertragen.

    Insbesondere ergibt sich aus dem von der Klägerin zur Begründung herangezogenen Urteil des BSG vom 10.07.2012 - Az.: B 13 R 26/10 R - nichts anderes, denn diese Entscheidung ist auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar.

    Auch die im Urteil des BSG vom 10.07.2012 - Az.: B 13 R 26/10 R - vorgenommene Auslegung von § 210 SGB VI nach Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck führt zu keinem anderen Ergebnis (BSG a.a.O., juris Rn. 36).

  • LSG Hessen, 26.11.2013 - L 2 R 206/13

    Rentenversicherung - Beitragserstattung - selbständiger Rechtsanwalt -

    Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach § 210 SGB VI. Maßgeblich ist dabei die Fassung des § 210 SGB VI zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung auf Beitragsrückerstattung (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 26/10 R, juris Rn. 20), hier der 28. Dezember 2010.

    28 Die einfachgesetzliche Regelung des § 210 Abs. 1 a SGB VI verstößt zur Überzeugung des Senates nicht gegen höherrangiges Recht (offen gelassen in BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 26/10 R, juris Rn. 39).

    Nach Sinn und Zweck des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI soll eine Beitragserstattung erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze realisiert werden können, also zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, ob die Wartezeit erfüllt und somit ein Anspruch auf Altersrente entstanden oder stattdessen (bei Nichterlangung einer Rentenanwartschaft wegen fehlender Wartezeiten) die Auflösung der Versicherung einschließlich Erstattung bislang gezahlter Beiträge angezeigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 26/10 R, juris Rn. 36).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2016 - L 21 R 5/14

    Erstattung von Rentenbeiträgen; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch;

    Der Kläger ist "Versicherter" im Sinne dieser Norm, weil für ihn Pflichtbeiträge entrichtet worden waren (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10.07.2010 - B 13 R 26/10 R -, juris Rn. 21).

    Er ist weder versicherungsfrei i.S.d. § 5 SGB VI noch von der Versicherungspflicht befreit i.S.d. § 6 SGB VI. Sein Erstattungsantrag kann auch nicht in einen konkludenten Befreiungsantrag umgedeutet bzw. jener von diesem als stillschweigend umfasst angesehen werden, weil zum Zeitpunkt des Erstattungsantrages keine Versicherungspflicht besteht, so dass auch eine Befreiung denklogisch nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 10.07.2010 - B 13 R 26/10 R -, juris Rn. 30).

    5) Der Senat hat die Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG allein vor dem Hintergrund zugelassen, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10.07.2012 die Frage eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot ausdrücklich offen gehalten hat: "Ob sich unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG die Rechtslage ab 11.08.2010 nunmehr anders darstellt, weil der Gesetzgeber [ ] im Ergebnis nur den versicherungsfreien und den von der Versicherungspflicht befreiten Personen bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ein Wahlrecht zwischen freiwillige Versicherung und Beitragserstattung eingeräumt hat, nicht aber den nicht-versicherungspflichtigen Personen in ähnlicher Lage, ist hier nicht zu entscheiden." (BSG, Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R -, juris Rn. 39).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2016 - L 1 R 332/15
    Ohne eine an sich bestehende Versicherungspflicht - wie im Fall des Klägers - kann denklogisch hiervon nicht befreit werden (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 26/10 R, juris RdNr 30).

    Es liegt schon keine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen vor (BSG, Urteile vom 10.07.2012, B 13 R 26/10 R, juris RdNrn 33 ff und 09.10.2012, B 5 R 54/11, juris RdNr 17 mwN).

    Auf eben diese Rechtslage hat auch das BSG abgestellt, wenn auf die Begründung des Gesetzgebers für die Ergänzung des § 210 SGB VI um Absatz 1a hingewiesen wird (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 26/10 R, juris RdNr 34), wonach "sichergestellt (wird), dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz künftiger Berechtigung zur freiwilligen Versicherung - wie im bisherigen Recht - das Recht auf Beitragserstattung haben" (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucks 17/2169 S 8 - zu Nr. 6 (§ 210)).

    Die hiernach bestehende Ungleichbehandlung haben jedoch die für die gesetzliche Rentenversicherung zuständigen Senate in der Vergangenheit bereits übereinstimmend für sachlich gerechtfertigt erachtet (BSG, Urteile vom 10.07.2012, B 13 R 26/10 R, juris RdNrn 35 ff und 09.10.2012, B 5 R 54/11, juris RdNr 17 mwN).

  • LSG Bayern, 30.03.2017 - L 19 R 145/14

    Kein Anspruch auf Beitragserstattung

    Bei Vollendung der Regelaltersgrenze bestehe jedoch ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, wenn bis dahin nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt sei (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 26/10 R, Rn. 36).

    Das Urteil des BSG vom 10.07.2012 mit dem Az. B 13 R 26/10 R sei nicht anwendbar, da dieses vor Einführung des § 210 Abs. 1a SGB VI ergangen sei.

  • LSG Bayern, 22.07.2016 - L 21 R 5/14

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; Sozialrechtlicher

    Der Kläger ist "Versicherter" im Sinne dieser Norm, weil für ihn Pflichtbeiträge entrichtet worden waren (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 10.07.2010 - B 13 R 26/10 R -, [...] Rn. 21).

    Sein Erstattungsantrag kann auch nicht in einen konkludenten Befreiungsantrag umgedeutet bzw. jener von diesem als stillschweigend umfasst angesehen werden, weil zum Zeitpunkt des Erstattungsantrages keine Versicherungspflicht besteht, so dass auch eine Befreiung denklogisch nicht möglich ist ( BSG , Urteil vom 10.07.2010 - B 13 R 26/10 R -, [...] Rn. 30).

    5) Der Senat hat die Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG allein vor dem Hintergrund zugelassen, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10.07.2012 die Frage eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot ausdrücklich offen gehalten hat: "Ob sich unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG die Rechtslage ab 11.08.2010 nunmehr anders darstellt, weil der Gesetzgeber [ ] im Ergebnis nur den versicherungsfreien und den von der Versicherungspflicht befreiten Personen bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ein Wahlrecht zwischen freiwillige Versicherung und Beitragserstattung eingeräumt hat, nicht aber den nicht-versicherungspflichtigen Personen in ähnlicher Lage, ist hier nicht zu entscheiden." ( BSG , Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R -, [...] Rn. 39).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2016 - L 4 R 3904/15
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSGE) vom 10. Juli 2012 (B 13 R 26/10 R) gehe er davon aus, dass die Beitragserstattung für nicht versicherungspflichtige Personen nicht einfach unter Verweis auf den Wortlaut des § 210 Abs. 1a SGB VI abgelehnt werden könne.

    Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach § 210 SGB VI (in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGB IV-ÄndG) vom 5. August 2010 (BGBl. I, 1127) in der Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beitragsrückerstattung am 10. Januar 2013 (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 26/10 R, juris Rn. 20).

    c) Wie bereits vom SG in Anlehnung an das Urteil des LSG Hessen vom 26. November 2013 (L 2 R 206/13 - juris, Rn. 27 f.) zutreffend angenommen, verstößt § 210 Abs. 1a SGB VI zur Überzeugung des Senates nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. LSG Hessen vom 26. November 2013 - L 2 R 206/13 - juris, Rn. 28 ff.; offen gelassen: BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 26/10 R - juris, Rn. 39).

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 54/11 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragserstattung - mitgliedstaatliche

    Ob die Wertgrenze überschritten ist, kann das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises selbst klären und eine überschlägige Berechnung vornehmen (vgl BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 RdNr 6; SozR 4-2600 § 210 Nr. 2 RdNr 11 f; BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 3 RdNr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 144 RdNr 15b mwN; vgl zur Zulässigkeit des Freibeweises durch das Revisionsgericht ebenso BGH vom 5.11.2009 - IX ZR 131/07 - Juris RdNr 8; BAG vom 18.1.2012 - 7 AZR 211/09 - Juris RdNr 17) : Die Klägerin hat laut Versicherungsverlauf vom 14.4.2005 in der Zeit vom 1.2.2000 bis 12.2.2002 24 Monate mit Pflichtbeiträgen aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung zurückgelegt, denen Arbeitsentgelte in Höhe von insgesamt rund 50 882 Euro zugrunde liegen.
  • LSG Hessen, 30.08.2016 - L 5 R 301/15

    Bürgermeister hat keinen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung

  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2014 - L 9 R 4742/12

    Erstattung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge für Angehörige eines anderen

  • BSG, 28.04.2022 - B 5 R 271/21 B

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung -

  • LSG Baden-Württemberg, 11.08.2021 - L 2 R 117/21

    Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 Abs

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2020 - L 11 R 3900/19

    Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 Abs 1

  • BSG, 13.09.2016 - B 5 R 78/16 B
  • BSG, 31.05.2016 - B 13 R 119/16 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.10.2016 - L 22 R 384/15
  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2023 - L 4 KR 1019/23
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2017 - L 2 R 647/16
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2012 - L 9 R 1895/12
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