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   BSG, 10.07.2012 - B 13 R 81/11 R   

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https://dejure.org/2012,33004
BSG, 10.07.2012 - B 13 R 81/11 R (https://dejure.org/2012,33004)
BSG, Entscheidung vom 10.07.2012 - B 13 R 81/11 R (https://dejure.org/2012,33004)
BSG, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R (https://dejure.org/2012,33004)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 SGB 6 vom 19.02.2002, § 96a Abs 1 SGB 6 vom 27.12.2003, § 100 Abs 1 SGB 6 vom 27.12.2003, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 1a SGB 4
    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Jahressondersonderzahlung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 SGB 6 vom 19.02.2002, § 96a Abs 1 SGB 6 vom 27.12.2003, § 100 Abs 1 SGB 6 vom 27.12.2003, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 1a SGB 4
    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Jahressondersonderzahlung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Minderung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen Hinzuverdienstes

  • rewis.io

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Jahressondersonderzahlung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Minderung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen Hinzuverdienstes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Rentenversicherung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Kürzung der befristeten Erwerbsminderungsrente

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weihnachtsgeld verringert EM-Rente nicht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Kürzung der befristeten Erwerbsminderungsrente

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Die Entscheidung der Beklagten ist hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs. 1 SGB X. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung und die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 2.10.2012 unter der Überschrift "Bescheidaufhebung und deren Begründung" verfügt hat ( vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 24) .

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach tarifrechtlichen Regeln oder arbeitsvertraglichen Absprachen ruht (vgl Senatsurteile vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 29, 33 ff; vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 45).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15

    Teilweise Aufhebung einer vollen Erwerbsminderungsrente; Rentenschädlicher

    Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI i.d.F. vom 8.4.2008 entspricht demjenigen, wie § 7 SGB IV ihn definiert (BSG, Urteile vom 10.7.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O., Rdnr. 39 und Az. B 13 R 81/11 R, veröffentlicht in: juris, Rdnr. 37), meint also jede nicht selbstständige Arbeit, insbesondere eine solche in einem Arbeitsverhältnis, wofür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte bieten (§ 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IV).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe Urteile des BSG vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.0., Rdnrn. 40 f bzw. Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnrn. 38 f) ist weiterhin zwischen einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn und einer Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn zu unterscheiden ("funktionsdifferente" Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung).

    Das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn ist allerdings nicht identisch mit dem Arbeitsverhältnis (BSG, Urteile vom 10.7.2012, a.a.0., jeweils mit weiteren Nachweisen); das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn endet bereits dann, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (Urteile des BSG vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.0., Rdnr. 41 bzw. Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnr. 39).

    Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O., Rdnrn. 41 ff und Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnrn. 43 ff) ausführlich dargelegt, dass sich Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei (aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen) ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (deshalb) bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne noch zufließen, kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI sind.

    Rentenschädlich soll diesen Zwecken zufolge grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer Arbeit des Versicherten sein, also ein Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch eigene Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung - gleichzeitig neben dem Bezug der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - erzielt (BSG, Urteil vom 10.7.2012, Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnr. 48 m.w.N.).

    Gleichwohl ist die Sachlage mit den vom BSG entschiedenen Streitsachen vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O. und Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O.) vergleichbar.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 2 R 615/14

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Zahlungen des Arbeitgebers zur

    Auch unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R -) ergebe sich keine andere Beurteilung.

    Eine Beschäftigung ende nämlich trotz eines rechtlichen (fort-) bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn eine Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht werde (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R -).

    33 Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 10. Juli 2012 (B 13 R 85/11 R und B 13 R 81/11 R- juris) ausgeführt, dass Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 1 SGB VI sind.

    Diese solle insbesondere verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R -, Rn. 46, juris, mwN).

    Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 S 20; vgl. dazu ebenfalls (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, aaO, Rn. 47).

    Das BSG hat hieran anknüpfend ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck des § 96a SGB VI "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R -, Rn. 46, juris).

    Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung ist unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, denn eine Beschäftigung endet trotzt eines rechtlich (fort-) bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z. B. bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeiter auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R - Rdnr. 39, juris).

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11

    Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei

    a) Nach der zwischen dem Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen und im beitragsrechtlichen Sinn "funktionsdifferenzierten" Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV keine tatsächliche Arbeitsleistung voraus (vgl. BSG 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R - Rn. 38) .
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 273/17 B

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter

    Der unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 10.7.2012 (B 13 R 81/11 R) von der Klägerin vertretenen Argumentation, dass das Beschäftigungsverhältnis am 1.2.2008 bereits wegen der Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen sei, ist das LSG nicht gefolgt.

    Die dadurch eingetretene Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses führe nach dem Urteil des BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - dazu, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht von § 96 Abs. 1 SGB VI erfasst werde.

    Allein aus der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten lässt sich hier keine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses - wie zB beim Ruhen aus tarifrechtlichen Gründen (hierzu Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 40) - schlussfolgern (vgl auch Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - Juris RdNr 65) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - L 22 R 588/15

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Eine Regelung, wonach Abfindungen als Hinzuverdienst anzurechnen wären, gebe es nicht (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2019 - L 7 AY 1783/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Zunächst erscheint zweifelhaft, ob der Antragsgegner durch den Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 überhaupt für die streitige Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 seine insoweit entgegenstehende Bewilligungsentscheidung vom 31. Oktober 2018 nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 4 AsylbLG, 44 ff. SGB X korrigiert und die erforderliche kassatorische Entscheidung (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2019 - L 18 AY 12/19 B ER - juris Rdnr. 22; Cantzler in Hk-AsylbLG, 2019, § 1a Rdnrn. 104 f., 140; Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 11 AsylbLG Rdnr. 41.3; Siefert in dies., AsylbLG, 2018, § 1a Rdnr. 10; Dollinger, ebenda, § 11 Rdnr. 56; vgl. ferner BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R - juris Rdnrn. 15 f.; Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R - juris Rdnr. 24) getroffen hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17

    Wegfall des Anspruchs auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei

    Nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (B 13 R 81/11 R) seien die Zahlungen im Jahr 2011 nicht zu berücksichtigen, da sie nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit vor Rentenbeginn erzielt worden, konkret aus seinen Urheberrechten nachgeflossen seien.

    Hierzu hat er sich unter anderem auf die Rechtsprechung des 10. Senats des BSG vom 23. August 2008 (B 10 KR 1/07 R) und des 13. Senates vom 10. Juli 2012 (B 13 R 81/11 R) bezogen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2017 - L 2 R 488/16

    Rentenversicherung- Gerichtskosten- Keine Streitsachengebühren-Festsetzung

    Die Klägerin beruft sich allerdings auf das Urteil des BSG Urteil vom 10. Juli 2012 (B 13 R 81/11 R, Die Beiträge Beilage 2013, 90), wonach Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, keinen ("rentenschädlichen") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs. 1 SGB VI darstellen.

    Eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R -, Rn. 39, juris).

    Ebenso wenig ist überdies erkennbar, dass die o.g. Einmalzahlung aus Sicht des Arbeitgebers bei ihrer Erbringung der Versicherten "für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen" (d.h., vgl. Rentenbescheid vom 24. Oktober 2008, Bl. 10 GA, für Zeiten vor Februar 2008) sollte (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R -, Rn. 48, juris).

  • LSG Hessen, 15.09.2015 - L 2 R 49/15

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Den Urteilen des BSG vom 10. Juli 2012 (Az.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) werde nur in den dort entschiedenen Konstellationen gefolgt.

    Nach der Rechtsprechung des BSG sei zwar eine Zahlung dann nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt der Einmalzahlung geruht habe, weil aus Sicht des BSG in diesem Fall die Zahlung nicht aus einem Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezugs resultiere (Verweis auf die Urteile des BSG vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R -).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.05.2014 - L 1 R 419/12

    Rente wegen Erwerbsminderung - Hinzuverdienst - Zahlung eines angesparten

  • SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 539/15
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 1 KR 46/15

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Rentenversicherungsträger - Rente wegen

  • LSG Baden-Württemberg, 04.01.2022 - L 5 R 3758/20

    (Korrektur eines Bescheides eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2017 - L 8 R 201/16

    Rentenversicherung; Urlaubsabgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.02.2016 - L 1 R 272/14
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2018 - L 5 P 88/17

    Pflegeversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 02.06.2022 - L 7 AY 82/20

    Asylbewerberleistungen - unbefristete Bewilligung von Grundleistungen -

  • SG Landshut, 13.07.2018 - S 2 R 1024/16

    Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Rente wegen Erwerbsminderung

  • BSG, 09.11.2017 - B 13 R 313/17 B

    Erwerbsminderungsrente; Hinzuverdienst; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige

  • SG Wiesbaden, 13.05.2015 - S 4 R 299/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2012 - L 10 R 630/08

    Berechnung des Hinzuverdienstes bei der Bewilligung von Altersrente vor Erreichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2015 - L 2 R 107/15
  • BSG, 19.02.2014 - B 13 R 359/13 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2013 - L 1 R 204/12
  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 5 R 5372/12
  • SG Karlsruhe, 24.10.2013 - S 15 R 3994/12

    Minderung des Anspruchs wegen Erzielung von Einkommen bei Bezug einer

  • SG Oldenburg, 13.09.2016 - S 5 R 291/14
  • SG Hannover, 10.08.2016 - S 13 R 804/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2017 - L 1 R 491/16
  • SG Osnabrück, 07.07.2015 - S 1 R 302/13
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