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   BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R   

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BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R (https://dejure.org/2000,2681)
BSG, Entscheidung vom 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R (https://dejure.org/2000,2681)
BSG, Entscheidung vom 10. August 2000 - B 11 AL 119/99 R (https://dejure.org/2000,2681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung - Beiträge - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Arbeitslosengeld - Bewilligung - Aufhebung - Gleichheitssatz

  • Judicialis

    SGB III § 335 Abs 1 Satz 2; ; GG Art 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Beiträgen bei unrechtmäßigem Leistungsempfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 90
  • NZS 2001, 364 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 87/88

    Schadensersatzanspruch - Krankenversicherungsbeiträge - Überzahlung - Rechtsweg -

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R
    Diese Rechtslage war dadurch gekennzeichnet, daß während eines unrechtmäßigen Alg-Bezugs geleistete Krankenversicherungsbeiträge einerseits nicht von der Krankenkasse zurückverlangt werden konnten, weil das Krankenversicherungsverhältnis nach § 155 Abs. 2 Satz 3 AFG von einer rückwirkenden Aufhebung der Alg-Bewilligung ausnahmslos unberührt blieb (vgl BSG Urteil vom 18. Mai 1983 - 12 RK 28/82 - USK 8390; BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1).

    Auf einen ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen oder auf einen aus zivilrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Schadenersatzanspruch gegen den Leistungsempfänger konnte die BA eine Rückforderung der Krankenversicherungsbeiträge nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht stützen (vgl BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 67, 232 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

    Denn in solchen Fällen habe der Leistungsbezieher aus den Beitragsleistungen der BA regelmäßig keinen Vorteil, sondern "bereichert" seien aufgrund der zweifachen Entrichtung von Beiträgen letztlich die Krankenkassen, dh eine oder beide Krankenkassen, bei denen die beiden Versicherungen durchgeführt worden seien (BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; SozR 3-4100 § 157 Nr. 1; vgl auch BSG Urteil vom 18. Mai 1983 - 12 RK 27/82 - USK 8390).

    Zugleich hatte das BSG darauf hingewiesen, daß in solchen Fällen zweifacher Beitragsentrichtung aufgrund zweier zur Beitragspflicht führender Tatbestände ein Ausgleich zugunsten der BA ohne weiteres durch Rückzahlung der Beiträge von der "begünstigten" Krankenkasse erfolgen könnte, so daß daran zu denken sei, der BA de lege lata eine solche Ausgleichsmöglichkeit zu eröffnen (BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

    Hierbei hatte das BSG auch wiederholt auf eine in dieselbe Richtung gehende Anregung des Bundesrechnungshofs in seinen Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 1987 (BT-Drucks 11/872, S 43 f) verwiesen (BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 67, 232 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

    Denn aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen (BT-Drucks 12/3211, S 28 zu Nr. 45), die ausdrücklich auf die Urteile des BSG vom 30. Januar 1990 (BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1) und vom 26. September 1990 (BSGE 67, 232 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2) Bezug nimmt, geht einerseits hervor, daß der Gesetzgeber den in § 157 Abs. 3a Satz 1 AFG (jetzt § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III) normierten Erstattungsanspruch gegen den Leistungsbezieher deshalb eingeführt hat, weil er die bis dahin geltende Rechtslage, nämlich das Fehlen einer Anspruchsgrundlage für die Rückforderung von Krankenversicherungsbeiträgen vom Leistungsbezieher, als unbefriedigend empfand.

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 10/89

    Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge nach Rückforderung von betrügerisch

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R
    Dies führte andererseits dazu, daß gegenüber dem Leistungsbezieher ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X schon deshalb nicht geltend gemacht werden konnte, weil die rückwirkende Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung der Beklagten wegen des davon unberührt bleibenden Krankenversicherungsverhältnisses den Rechtsgrund für die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge nicht entfallen ließ (vgl BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

    Auf einen ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen oder auf einen aus zivilrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Schadenersatzanspruch gegen den Leistungsempfänger konnte die BA eine Rückforderung der Krankenversicherungsbeiträge nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht stützen (vgl BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 67, 232 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

    Denn in solchen Fällen habe der Leistungsbezieher aus den Beitragsleistungen der BA regelmäßig keinen Vorteil, sondern "bereichert" seien aufgrund der zweifachen Entrichtung von Beiträgen letztlich die Krankenkassen, dh eine oder beide Krankenkassen, bei denen die beiden Versicherungen durchgeführt worden seien (BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; SozR 3-4100 § 157 Nr. 1; vgl auch BSG Urteil vom 18. Mai 1983 - 12 RK 27/82 - USK 8390).

    Zugleich hatte das BSG darauf hingewiesen, daß in solchen Fällen zweifacher Beitragsentrichtung aufgrund zweier zur Beitragspflicht führender Tatbestände ein Ausgleich zugunsten der BA ohne weiteres durch Rückzahlung der Beiträge von der "begünstigten" Krankenkasse erfolgen könnte, so daß daran zu denken sei, der BA de lege lata eine solche Ausgleichsmöglichkeit zu eröffnen (BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

    Hierbei hatte das BSG auch wiederholt auf eine in dieselbe Richtung gehende Anregung des Bundesrechnungshofs in seinen Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 1987 (BT-Drucks 11/872, S 43 f) verwiesen (BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 67, 232 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

  • BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 30/89

    Ermessensausübung bei der rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten, Betrug,

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R
    Auch eine sonstige Grundlage für einen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsbezieher gab es nicht, da das Gesetz zwar die Erstattung der die Krankenversicherungspflicht auslösenden Leistungen der Beklagten vorsah, nicht aber daneben auch die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge (vgl BSGE 67, 232 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2 ; BGHZ 103, 255, 259).

    Auf einen ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen oder auf einen aus zivilrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Schadenersatzanspruch gegen den Leistungsempfänger konnte die BA eine Rückforderung der Krankenversicherungsbeiträge nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht stützen (vgl BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 67, 232 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

    Hierbei hatte das BSG auch wiederholt auf eine in dieselbe Richtung gehende Anregung des Bundesrechnungshofs in seinen Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 1987 (BT-Drucks 11/872, S 43 f) verwiesen (BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 67, 232 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

    Denn aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen (BT-Drucks 12/3211, S 28 zu Nr. 45), die ausdrücklich auf die Urteile des BSG vom 30. Januar 1990 (BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1) und vom 26. September 1990 (BSGE 67, 232 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2) Bezug nimmt, geht einerseits hervor, daß der Gesetzgeber den in § 157 Abs. 3a Satz 1 AFG (jetzt § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III) normierten Erstattungsanspruch gegen den Leistungsbezieher deshalb eingeführt hat, weil er die bis dahin geltende Rechtslage, nämlich das Fehlen einer Anspruchsgrundlage für die Rückforderung von Krankenversicherungsbeiträgen vom Leistungsbezieher, als unbefriedigend empfand.

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Aufhebung - Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge -

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R
    Ob der Erstattungsanspruch bei pflichtgemäßem Handeln des Leistungsempfängers ausgeschlossen ist (vgl schon BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2), kann weiterhin offenbleiben, weil die rechtswidrige Leistungsgewährung darauf beruhte, daß der Kläger seiner Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht nachgekommen ist und die Beklagte deshalb die Aufhebung der Leistungsbewilligung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stützen konnte.

    Zu ersetzen sind die Beiträge in der von der Beklagten rechtmäßig gezahlten Höhe (Urteil vom 5. Februar 1998, SozR 3-4100 § 157 Nr. 2).

  • BGH, 23.02.1988 - VI ZR 212/87

    Rechtsweg für Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R
    Auch eine sonstige Grundlage für einen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsbezieher gab es nicht, da das Gesetz zwar die Erstattung der die Krankenversicherungspflicht auslösenden Leistungen der Beklagten vorsah, nicht aber daneben auch die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge (vgl BSGE 67, 232 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2 ; BGHZ 103, 255, 259).
  • BSG, 18.05.1983 - 12 RK 28/82
    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R
    Diese Rechtslage war dadurch gekennzeichnet, daß während eines unrechtmäßigen Alg-Bezugs geleistete Krankenversicherungsbeiträge einerseits nicht von der Krankenkasse zurückverlangt werden konnten, weil das Krankenversicherungsverhältnis nach § 155 Abs. 2 Satz 3 AFG von einer rückwirkenden Aufhebung der Alg-Bewilligung ausnahmslos unberührt blieb (vgl BSG Urteil vom 18. Mai 1983 - 12 RK 28/82 - USK 8390; BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1).
  • Drs-Bund, 01.10.1987 - BT-Drs 11/872
    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R
    Hierbei hatte das BSG auch wiederholt auf eine in dieselbe Richtung gehende Anregung des Bundesrechnungshofs in seinen Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 1987 (BT-Drucks 11/872, S 43 f) verwiesen (BSGE 66, 176 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 67, 232 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).
  • Drs-Bund, 24.06.1997 - BT-Drs 13/8012
    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R
    Beweggrund für die Neuregelung war, daß die Pflichtversicherung zu finanziellen Nachteilen für vor dem Leistungsbezug privat kranken- und pflegeversicherter Arbeitnehmer führen kann, wenn sie für die Zeit der Arbeitslosigkeit ihre private Versicherung mit Rücksicht auf eine spätere Arbeitsaufnahme ruhend stellen und nicht völlig aufgeben wollen (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 1. SGB III-ÄndG, BT-Drucks 13/8653, S 19; ebenso die Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktion der CDU/CSU und der FDP, BT-Drucks 13/8012, S 18).
  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 79/01 R

    Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den

    Abweichend vom Sachverhalt im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. August 2000 - B 11 AL 119/99 R - habe die Beigeladene mit Schreiben vom 14. Februar 1998 bestätigt, dass das Ende der Mitgliedschaft zum 18. Januar 1998 eingetreten sei.

    Der Senat hat unter Hinweis auf Wortlaut, Systematik und dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Vorschrift entschieden, dass als ein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" iS des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur ein solches mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist (BSG SozR 3-4300 § 335 Nr. 1 = SGb 2001, 504 mit Anm Strick).

    Der Senat, der die Frage, ob der Ersatzanspruch auch gegenüber dem pflichtgemäß handelnden Leistungsempfänger besteht, bisher ausdrücklich offen gelassen hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2; SozR 3-4300 § 335 Nr. 1), folgt damit der von der BA zur Anwendung des § 157 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vertretenen Auffassung (DBl-Runderlass 82/95; ebenso Düe in Niesel, SGB 111, 2. Aufl, § 335 RdNr 9), Leistungsempfänger von der Verpflichtung zur Beitragserstattung freizustellen, die ihren Pflichten zur Mitwirkung beim Zustandekommen einer Leistungsbewilligung oder zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nachgekommen sind.

    Diese Vorschriften waren vom Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl 1, 2044) eingefügt worden, weil die bis dahin bestehende Rechtslage, nach der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Leistungsempfänger nicht zurückgefordert werden konnten, wenn der Bescheid aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wurde, vom Gesetzgeber als unbefriedigend empfunden wurde (BT-Drucks 12/3211 S 28 zu Nr. 45; vgl zur Entstehungsgeschichte ausführlich: BSG SozR 3-4300 § 335 Nr. 1).

    Der Senat hat die Auslegung dieser Vorschrift, wonach keine Ausnahme von der Ersatzpflicht eingreift, wenn der Leistungsempfänger zeitgleich Beiträge bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen entrichtet hat, entscheidend darauf gestützt, dass diese Leistungsempfänger der "doppelten Versicherung" ohne weiteres hätten ausweichen können (BSG SozR 3-4300 § 335 Nr. 1).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 25 AS 1246/12

    Grundsicherung für Arbeitssuchende - vorläufige Leistungsbewilligung - endgültige

    Vor dem Hintergrund der danach auch im Falle der Rückabwicklung der Leistungen fortbestehenden Versicherungspflicht und der Beitrags(zahlungs)pflicht des Leistungsträgers ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Falle der rückwirkenden Rückforderung von Leistungen hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung § 50 SGB X weder unmittelbar noch analog anwendbar, weil die Leistung der Krankenversicherungsbeiträge ihren Rechtsgrund im Versicherungsverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und dem Krankenversicherungsträger sowie der an dieses Verhältnis anknüpfenden Beitragspflicht der Bundesagentur für Arbeit hatte (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 87/88 -, juris Rn. 56, vom 29. November 1990 - 7 RAr 10/89 -, juris Rn. 19, und vom 10. August 2000 - B 11 AL 119/99 R -, juris Rn. 18).

    Der Gesetzgeber empfand das vollständige Fehlen einer Anspruchsgrundlage für die Rückforderung von Krankenversicherungsbeiträgen bei unrechtmäßigem Leistungsbezug als unbefriedigend und begründete mit § 157 Abs. 3a des Arbeitsförderungsgesetzes (vgl. Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2044), der Vorgängerregelung des heutigen § 335 Abs. 1 SGB III, mit Wirkung vom 1. Januar 1993 einen speziellen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (näher zu den Hintergründen BSG, Urteil vom 10. August 2000, a.a.O., Rn. 18 ff.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2015 - L 4 AS 81/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Leistungsbewilligung -

    Für eine solche Rückforderung bestand zuvor weder öffentlich-rechtlich noch zivilrechtlich eine Rechtsgrundlage (vgl. Düe, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 335 RdNr. 4 unter Verweis auf die Urteile des BSG vom 30. Januar 1990, 11 RAr 87/88, und vom 10. August 2000, B 11 AL 119/99 R; Eicher/Greiser, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 RdNr. 135).
  • BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 16/09 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Erstattung von

    Erforderlich ist schließlich, dass die BA die Beiträge dem Grunde und der Höhe nach auch zu Recht gezahlt hat (BSG SozR 3-4300 § 335 Nr. 1 S 8; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 RdNr 47, Stand November 2009; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 335 RdNr 98, Stand V/09; Düe in Niesel, SGB III, 4. Aufl 2007, § 335 RdNr 11) .
  • SG Nürnberg, 20.02.2015 - S 11 KR 507/11

    Abgewiesene Klage im Streit um Aufhebung von Prüfbescheiden

    Andererseits zeigt die Begründung der Ausnahmeregelung in § 157 Abs. 3 a Satz 2 AFG (jetzt § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III), wonach der Leistungsempfänger dann von seiner Erstattungspflicht entlastet werden soll, wenn aufgrund eines weiteren Krankenversicherungsverhältnisses Beiträge doppelt entrichtet wurden, dass der Gesetzgeber sich auch die Überlegung des BSG zu Eigen gemacht hat, dass ein Rückgriff auf den Leistungsempfänger dann nicht sachgerecht scheint, wenn er wegen zweier zur Beitragspflicht führender Tatbestände aus der "Doppelversicherung" letztlich keinen Vorteil hatte (BSG, Urteil vom 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R - Rn. 20).

    Ein Rückgriff auf den Leistungsempfänger erscheint nur dann nicht sachgerecht, wenn er wegen zweier zur Beitragspflicht führender Tatbestände aus der Doppelversicherung letztlich keinen Vorteil hatte (BSG, Urteil vom 10.08.2000, a. a. O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2005 - L 9 AL 1290/03

    Arbeitslosenhilfe - Herabbemessung aus Gründen, die in der Person des

    Die Regelung modifiziert für diesen Personenkreis allein die Versicherungspflicht während des Leistungsbezugs (BSG, Urteil vom 10. August 2000, B 11 AL 119/99 R, SozR 3-4300 § 335 Nr. 1), ohne die auf sachlichen Gründen beruhenden strukturellen Unterschiede - privatautonomer Entschluss zum Abschluss der Versicherung contra gesetzliche Pflichtversicherung, Erstattungs- contra Sachleistungsprinzip, unterschiedliche Selbstbehaltregelungen und Leistungskataloge - zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung aufzuheben.
  • LSG Sachsen, 29.03.2001 - L 3 AL 171/99

    Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen bei rückwirkender Aufhebung der

    § 335 Abs. 1 SGB V sowie die Vorgängervorschrift des § 157 Abs. 3a AFG stellen eine Reaktion des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/3211 S. 28 zu Nr. 45) auf die zuvor ergangene Rechtsprechung des BSG dar (vgl. zu den Gründen der Einführung von § 157 Abs. 3a AFG: BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1 und Nr. 2, BSG SozR 3-4300 § 335 Nr. 1), die eine Rückzahlung der von der Beklagten während eines unrechtmäßigen Leistungsbezuges gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung durch den Leistungsempfänger nicht nur ausschloss, wenn neben die Krankenversicherung wegen Leistungsbezuges eine solche wegen Aufnahme einer Beschäftigung getreten war (BSG SozR 3-4100, § 157 Nr. 1), sondern auch im Falle des Betruges (BSG SozR 3-4100, § 155 Nr. 2; BSG SozR 3-4100, § 157 Nr. 2).

    Dem steht auch das Urteil des BSG vom 10.08.2000 (SozR 3-4300 § 335 Nr. 1) nicht entgegen.

  • LSG Sachsen, 22.05.2014 - L 3 AS 600/12
    Für eine solche Rückforderung bestand zuvor weder öffentlich-rechtlich noch zivilrechtlich eine Rechtsgrundlage (vgl. Düe, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 335 Rdnr. 4 unter Verweis auf die Urteile des BSG vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 87/88 -und vom 10. August 2000 - B 11 AL 119/99 R - Eicher/Greiser, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 40 Rdnr. 135).
  • LSG Hessen, 20.07.2001 - L 10 AL 797/01

    Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den

    Diese Rechtsprechung hat zwischenzeitlich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10. August 2000 (Az. B 11 AL 119/99 R) zu der vorliegend anzuwendenden Regelung des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III bestätigt.
  • LSG Bayern, 14.10.2005 - L 8 AL 297/04

    Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung;

    In der Entscheidung vom 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R weise das BSG darauf hin, dass unter dem weiten Begriff "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" nur ein solches einer Krankenkasse, die zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre, zu verstehen sei.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2003 - L 8 RA 20/00

    Rentenversicherung

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