Rechtsprechung
   BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R   

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https://dejure.org/2020,26086
BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R (https://dejure.org/2020,26086)
BSG, Entscheidung vom 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R (https://dejure.org/2020,26086)
BSG, Entscheidung vom 10. September 2020 - B 3 KR 15/19 R (https://dejure.org/2020,26086)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5, § 33 Abs 5 S 1 SGB 5, § 139 SGB 5, § 14 SGB 9 vom 19.06.2001
    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel - Unabhängigkeit und Selbstbestimmtheit in der persönlichen Bewegungsfreiheit - Grundbedürfnis der medizinischen Rehabilitation

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel - Unabhängigkeit und Selbstbestimmtheit in der persönlichen Bewegungsfreiheit - Grundbedürfnis der medizinischen Rehabilitation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel - Unabhängigkeit und Selbstbestimmtheit in der persönlichen Bewegungsfreiheit - Grundbedürfnis der medizinischen Rehabilitation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen - Wohngruppe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Behinderte können Anspruch auf GPS-Notfalluhr haben

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    R. ./. AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, beigeladen: 1. Stadt Delmenhorst, 2. Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

    Krankenversicherung

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgung mit einer GPS-Uhr mit Ortungsfunktion im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R
    Beim Einsatz von Hilfsmitteln des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nach der Funktionalität und der schwerpunktmäßigen Zielrichtung bzw Zwecksetzung zu differenzieren (vgl nur BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 23 ff; zuletzt BSG Urteil vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Vielmehr kommt ein Anspruch auf Versorgung im notwendigen Umfang bereits in Betracht, wenn das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen (vgl BSG Urteil vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - RdNr 31, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

  • BSG, 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R

    Klageart für Leistungen der privaten Pflegeversicherung - Abgrenzung der

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R
    Abgrenzungen und Überschneidungen beim Einsatz von Hilfsmitteln hat der Senat stets nach dem Schwerpunkt und der Zweckbestimmung des Hilfsmittels getroffen, auch in Abgrenzung zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 2 RdNr 16 ff) .

    In diesem Sinne ist auch die Aussage des Senats zu verstehen, um ein "reines" Pflegehilfsmittel, das der GKV nicht zugerechnet werden kann, handele es sich nur dann, wenn es im konkreten Fall allein oder doch jedenfalls "schwerpunktmäßig" der Erleichterung der Pflege dient (vgl BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 28 unter Hinweis auf BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 2 RdNr 16) .

  • BSG, 26.06.1990 - 3 RK 39/89

    Beiträge für die Teilnahme an einem Nothilfsdienst und für eine Notrufanlage

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R
    Dem Hilfsmittel steht nicht entgegen, dass es nicht ohne Hilfe anderer benutzt werden kann (vgl BSGE 67, 97, 98 = SozR 3-2200 § 182b Nr. 2 S 3).

    Der erhöhte Einsatz von Dienstleistungen durch weitere Betreuungskräfte ist insofern keine Alternative zu einem Hilfsmittel in der GKV (zur Differenzierung vgl bereits BSGE 67, 97, 98 = SozR 3-2200 § 182b Nr. 2 S 2).

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R
    Denn unter dem Oberbegriff der Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe in der Gesellschaft (vgl zB § 5 SGB IX) ist die medizinische Rehabilitation - in Abgrenzung zur beruflichen, sozialen und nach dem BTHG nun auch zur die Bildung betreffenden Rehabilitation - auf die Teilhabe am täglichen Leben, einschließlich der mit medizinischen Mitteln zu bewirkenden Selbstbestimmung und Selbstversorgung gerichtet (vgl BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 48 ff) .

    Beim Einsatz von Hilfsmitteln des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nach der Funktionalität und der schwerpunktmäßigen Zielrichtung bzw Zwecksetzung zu differenzieren (vgl nur BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 23 ff; zuletzt BSG Urteil vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R
    Insbesondere das Recht auf persönliche Mobilität aus Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist bei der Auslegung des einfachen Rechts angemessen zu berücksichtigen (vgl BVerfG aaO, RdNr 39; zur Anwendung der UN-BRK vgl auch BVerfGE 149, 293 RdNr 86).
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R
    Daher dienen Leistungen der sozialen Rehabilitation unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses dazu, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 18 f mwN und BSGE 124, 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 26, RdNr 30) .
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R
    b) Die Beklagte ist gegenüber dem Versicherten nach allen für ihn in seiner Bedarfssituation infrage kommenden Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs allein leistungszuständig (s § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX aF; vgl ua BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 23) .
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 9/03 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - erstmalige Zulassung -

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R
    Sie haben im Revisionsverfahren keinen Sachantrag gestellt (vgl auch BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 6 KA 9/03 R - RdNr 21, insoweit in SozR 4-2500 § 98 Nr. 3 nicht abgedruckt) .
  • BSG, 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R

    Aufsichtsbehörde - formelle und materielle Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R
    In diesem Sinne ist auch die Aussage des Senats zu verstehen, um ein "reines" Pflegehilfsmittel, das der GKV nicht zugerechnet werden kann, handele es sich nur dann, wenn es im konkreten Fall allein oder doch jedenfalls "schwerpunktmäßig" der Erleichterung der Pflege dient (vgl BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 28 unter Hinweis auf BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 2 RdNr 16) .
  • AG Garmisch-Partenkirchen, 28.05.2019 - A XVII 9/18

    Freiheitsentziehung bei Pflege in eigener Wohnung

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R
    Da der Einsatz des Hilfsmittels hier im häuslichen, familiären Bereich erfolgt, liegt eine gegenüber dem Betreuungsgericht genehmigungspflichtige Maßnahme "in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung" iS von § 1906 Abs. 4 BGB nicht vor (vgl AG Garmisch-Partenkirchen Beschluss vom 28.5.2019 - A XVII 9/18 - juris RdNr 7 = NJW-RR 2019, 968; vgl auch Knittel, Betreuungsrecht, Stand Juni 2018, BGB § 1906 RdNr 150 f mwN).
  • BGH, 07.01.2015 - XII ZB 395/14

    Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungserfordernis für eine

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Voraussetzungen für die Streichung

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 12/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/21 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Leistungspflicht der Krankenkasse

    c) Insoweit verbleibt es für die Versorgung mit Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich einerseits und mittelbaren Behinderungsausgleich andererseits bei den Maßstäben, wie sie vom Senat entwickelt worden sind und an denen festgehalten wird (vgl letztens zum mittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 54 RdNr 29 ff; BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 55 RdNr 26 ff) .
  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R

    Anspruch auf Hilfe zur Wohnungserhaltung nach dem SGB XII

    Schließlich bekennt sich Art. 19 UN-BRK ( iVm dem Gesetz vom 21.12.2008 - BGBl II 1419 -, in der Bundesrepublik in Kraft seit 26.3.2009 - BGBl II 812) ausdrücklich zum Recht auf selbstbestimmtes Wohnen; auch dies ist bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte (dazu BSG vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 31 mwN) sowie der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu beachten (vgl Roller, SGb 2016, 18; dazu auch BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R, juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit

    bb) Auch soweit die UN-BRK als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (BVerfG Beschluss vom 23.3.2011 - 2 BvR 882/09 - BVerfGE 128, 282, 306 = juris RdNr 52; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.11.2018 - 1 BvR 957/18 - NJW 2019, 291 = juris RdNr 3) und damit letztendlich auch Bedeutung für die Auslegung des Versorgungsbedarfs nach der einfachrechtlichen Bestimmung von § 118 Abs. 4 SGB V erlangt (vgl auch BSG Urteil vom 10.9 2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 55 RdNr 27) , führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19

    Hörgeräte - Kostenerstattung über den Festbetrag hinaus - Selbstbeschaffung -

    Ausgeschlossen sind insofern Ansprüche auf teurere Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist; Mehrkosten sind bei einer über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Versorgung selbst zu tragen (std. Rspr. BSG, Urteil vom 10. September 2020, B 3 KR 15/19 R, Rn. 19 m.w.N. juris; vgl. § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V in der aktuellen Fassung).

    Zu diesem Freiraum gehört u.a. die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen Menschen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020, B 3 KR 15/19 R, Rn. 17 juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2024 - L 14 KR 129/22

    Hörgerät - Hilfsmittelversorgung - Wirtschaftlichkeit - wesentlicher

    Ausgeschlossen sind insofern Ansprüche auf teurere Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist; Mehrkosten sind bei einer über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Versorgung selbst zu tragen (st. Rspr. BSG, Urteil vom 10. September 2020 - B 3 KR 15/19 R -, juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2020 - L 9 KR 90/18

    Hörgeräteversorgung - Gebrauchsvorteil nicht objektivierbar identische

    Zu diesem Freiraum gehört u.a. die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw. eines Schulwissens (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2020, B 3 KR 15/19 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17 [GPS-Uhr]).

    Nach neueren Grundsätzen besteht hingegen kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2020, B 3 KR 15/19 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19).

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 3181/20

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Kostenerstattung für

    Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die Konkretisierung ihres Begehrens auf den Hund D kann der Senat offenlassen, ob ein auf die spezifischen behinderungsbedingten Erfordernisse der Klägerin ausgebildeter Assistenzhund ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich iSd neueren Rechtsprechung des BSG zu § 33 SGB V darstellt (vgl (BSG 10.09.2020, B 3 KR 15/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 55; BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 28 KR 8/22

    Elektrischer Zusatzantrieb - Rollstuhl - Muskeldystrophie - WheelDrive - E-Motion

    Denn unter dem Oberbegriff der Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe in der Gesellschaft (vgl. z.B. allgemein § 5 SGB IX) ist die medizinische Rehabilitation - in Abgrenzung zur beruflichen, sozialen und nach dem BTHG nun auch zur die Bildung betreffenden Rehabilitation - auf die Teilhabe am täglichen Leben, einschließlich der mit medizinischen Mitteln zu bewirkenden Selbstbestimmung und Selbstversorgung gerichtet (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BSG, Urteil vom 10. September 2020 - B 3 KR 15/19 R - juris Rn. 15 f. m.w.N.).

    Hieraus folgt, dass im Rahmen des Behinderungsausgleichs gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V für den Bereich der Hilfsmittelversorgung der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung solche speziellen und zeitgemäßen Geräte Versicherten zur Verfügung zu stellen sind, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um die Mobilität des behinderten Menschen durch eine größere Unabhängigkeit und Selbstbestimmung in der persönlichen Bewegungsfreiheit in der Wohnung bzw. im Nahbereich zu erhöhen bzw. zu erleichtern (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020 - B 3 KR 15/19 R - juris Rn. 28 [GPS-gesteuerte Uhr].

  • SG Berlin, 04.04.2023 - S 210 KR 1573/21

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - hochgradige Sehbehinderung -

    Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 10.09.2020, -B 3 KR 15/19 R-, juris).

    Überdies hält Art. 26 Abs. 1 UN-BRK die Vertragsstaaten dazu an, wirksame und geeignete Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen zu treffen, damit diesen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.09.2020, -B 3 KR 15/19 R-, juris).

    Einem behinderten Menschen sind spezielle, zeitgemäße Geräte zur Verfügung zu stellen, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um seine Mobilität durch eine größere Unabhängigkeit und Selbstbestimmung in der persönlichen Bewegungsfreiheit in der Wohnung bzw. im Nahbereich zu erhöhen bzw. zu erleichtern (BSG, Urteil vom 10.09.2020, a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 25.01.2023 - L 1 KR 366/20
    Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählen das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 - juris Rn. 17; Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 26; Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - juris Rn. 17).

    Zu berücksichtigen ist hierbei der Paradigmenwechsel, den das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz mit sich gebracht hat, und wodurch Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden soll, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (siehe hierzu BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R - juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rn. 31).

    Entscheidend ist vielmehr, dass das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beträgt - oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft -, behinderten Menschen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen ( BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R - juris Rn. 27).

  • LSG Bayern, 21.05.2021 - L 8 SO 213/20

    Sozialhilfe: Anspruch auf orthopädisches Schuhwerk als Bestandteil der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2023 - L 1 KR 181/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2022 - L 9 SO 317/21

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit dem Therapiedreirad

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - L 1 KR 181/21

    Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - Kostenerstattung über den Festbetrag

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2022 - L 16 KR 336/21

    Krankenversicherung; Hilfsmittelversorgung; zuzahlungspflichtiges Hörgerät; keine

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 2 S 984/23

    Beihilfefähigkeit des Galileo S 25 Trainingsgeräts; Bewertung durch den

  • LSG Hessen, 01.02.2023 - L 1 KR 384/21

    Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung;

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus der gesetzlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2021 - L 11 R 3206/20
  • SG Detmold, 24.11.2021 - S 5 KR 688/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2022 - L 1 KR 267/20

    Krankenversicherung - keine Regelungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses

  • SG Detmold, 05.09.2023 - S 16 KR 78/23
  • SG Darmstadt, 12.07.2021 - S 13 KR 270/20
  • SG Dortmund, 25.05.2021 - S 48 KR 4866/18
  • SG Magdeburg, 08.08.2023 - S 33 KR 287/22

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Leistung der medizinischen

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