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   BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R   

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BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R (https://dejure.org/2000,2725)
BSG, Entscheidung vom 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R (https://dejure.org/2000,2725)
BSG, Entscheidung vom 10. Oktober 2000 - B 3 KR 29/99 R (https://dejure.org/2000,2725)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hilfsmittel - Rollstuhl-Bike - Querschnittslähmung - Antrag auf Hilfsmittelversorgung - Vertragsärztliche Verordnung - Kostenvoranschlag - Stellungnahme des Medizinischen Dienstes - Behindertengerechte Versorgung - Behindertenausgleich - Lebensnotwendiges Grundbedürfnis

  • Judicialis

    SGB V § 33 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Keine Kostenübernahme eines Rollstuhl-Bikes in der Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R
    Es kommt damit für Gesunde nicht in Betracht (so bereits BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).

    Nur bei Kindern und Jugendlichen kann das Rollstuhl-Bike als "Hilfsmittel" iS des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingestuft werden; der Versorgungsanspruch hängt insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).

    In seiner Entscheidung vom 16. April 1998 - B 3 KR 9/97 R - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) zum Rollstuhl-Bike für Jugendliche hat der Senat zwar auch Entfernungen berücksichtigt, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt.

    Das "Laufen" bzw "Rennen" zählt nur bei Kindern und Jugendlichen (so bereits BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 zum Rollstuhl-Bike für Jugendliche), nicht aber bei Erwachsenen zu den Vitalfunktionen.

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R
    Ebenso war schon in der Entscheidung vom 2. August 1979 - 11 RK 7/78 - (SozR 2200 § 182b Nr. 13 ) nicht die angesprochene "Fortbewegung auch in Orten außerhalb seines Wohnortes", sondern die Ermöglichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 zum Anspruch eines Schülers auf Ausstattung mit einem Computer).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R
    Der Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike ergibt sich nicht bereits aus der nach den Feststellungen des LSG vorliegenden vertragsärztlichen Verordnung vom 12. September 1996 (vgl Urteil des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 29. September 1997 - 8 RKn 27/96 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 25).
  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R
    Ebenso war schon in der Entscheidung vom 2. August 1979 - 11 RK 7/78 - (SozR 2200 § 182b Nr. 13 ) nicht die angesprochene "Fortbewegung auch in Orten außerhalb seines Wohnortes", sondern die Ermöglichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 zum Anspruch eines Schülers auf Ausstattung mit einem Computer).
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R
    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (vgl BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 7, 13 und 16 sowie die Rechtsprechung zur Reichsversicherungsordnung: BSG SozR 2200 § 182b Nrn 29, 34 und 37).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R
    Die Frage, ob ein Mittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen benutzt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 19).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R
    Diese Funktionen sind bei Gehbehinderten im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren, ua durch Hilfsmittel, ganz oder teilweise herzustellen oder zu ersetzen, nicht hingegen die Fähigkeit, mittels der Beine ein schnelleres und bequemeres Fortbewegungsmittel zu betreiben (so bereits Urteil vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 zur behindertengerechten Umrüstung eines Kfz).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R
    Der Anspruch der Klägerin ist aber ausgeschlossen, weil ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene kein Hilfsmittel iS des § 33 SGB V ist (vgl bereits Urteil des Senats vom 16. September 1999, B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 31).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R
    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 ) zwar die "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt.
  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

    Auszug aus BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R
    Darunter fallen nur Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nr. 6).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.01.2006 - L 5 KR 139/05

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Rollstuhlzuggerät

    Zur Begründung wurde ausgeführt: Zu dem Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums gehöre nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und diese zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen seien (Hinweis auf Bundessozialgericht BSG 10.10.2000 B 3 KR 29/99 R).

    Dem stünden die Urteile des BSG vom 16.9.1999 (aaO) und 10.10.2000 (aaO) nicht entgegen.

    Dazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) erfordert (BSG 16.9.1999, aaO; 10.10.2000, aaO).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der vorliegende Sachverhalt gegenüber demjenigen der Urteile des BSG vom 16.9.1999 (aaO) bzw 10.10.2000 (aaO) keine entscheidungserheblichen Unterschiede auf.

  • BSG, 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B

    Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Hilfsmitteln, für

    Freizeitbeschäftigungen - welcher Art auch immer - werden vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst" (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 186 mwN und Urteil vom 10. Oktober 2000 - B 3 KR 29/99 R - ähnlich SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 RdNr 8 - "Radfahren").
  • SG Aachen, 10.06.2008 - S 13 KR 52/07

    Krankenversicherung

    Ergänzend wies sie darauf hin, dass das Bundessozialgericht (BSG) in 2 Urteilen (B 3 KR 8/98 R und B 3 KR 29/99 R) festgestellt habe, dass ein Speedy-Bike bei Erwachsenen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sei.

    Zwar ist ein Rollstuhl-Hand-Bike (auch: Rollstuhl-Bike, "Rolli-Bike" oder "Handy-Bike" oder "Speedy-Bike" genannt), wie es der Kläger begehrt, kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil es speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert und nur von ihnen eingesetzt wird (BSG, Urteile vom 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R und B 3 KR 2/99 R; Urteil vom 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R).

  • SG Hamburg, 11.11.2002 - S 28 KR 21/01
    (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.2000 Az. B 3 KR 29/99 R m. w. N.).

    Somit liegen auch gesundheitliche Gründe, die ggfs. als zusätzliches qualitatives Moment einen Transport des Klägers im Elektrorollstuhl und damit ggfs. auch in einem Kfz erforderlich machen (vgl. BSG Urteil vom 10.10.2000 a.a.O.) nicht vor.

  • SG Kassel, 04.02.2003 - S 12/KR 625/02
    Ergänzend sei noch einmal hervorzuheben, dass nicht die Regelungen des Hilfsmittelkataloges für die ablehnende Haltung der Beklagten Grundlage seien, sondern vielmehr die höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundessozialgerichtes vom 16. September 1999 und 10. Oktober 2000, nach denen ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sei, wobei sich das Bundessozialgericht in seinem letztgenannten Urteil vom 10. Oktober 2000 (B 3 KR 29/99 R) auch ausdrücklich mit der medizinischen Notwendigkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGB V auseinandersetze und ausführe, dass maßgebend auch nicht sein könne, dass das Rollstuhl-Bike zur Stärkung der noch vorhandenen Muskulatur, des Herz-Kreislauf-Systems und der Lungenfunktion beitrage, da sich dieses Ziel auch durch weniger aufwendige Geräte oder durch entsprechende krankengymnastische und sportliche Übungen mit geringerem Kostenaufwand erreichen lasse.

    Besonderheiten des Wohnortes könnten für die Hilfsmitteleigenschaft nicht maßgeblich sein (vgl. weiter auch noch BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 32), wobei das Bundessozialgericht mit weiterem Urteil vom 10. Oktober 2000, B 3 KR 29/99 R an dieser Rechtsprechung im Sinne einer Parallelentscheidung dann nochmals ausdrücklich festgehalten hat.

  • SG Koblenz, 01.10.2003 - S 12 KR 400/02
    Dies folgt schon daraus, dass nach § 275 Abs. 3 Nr. 2 SGB V die Krankenkassen vor Bewilligung eines Hilfsmittels in geeigneten Fällen durch den MDK prüfen lassen können, ob das Hilfsmittel erforderlich ist ( BSG Urteil vom 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R ).

    Freizeitbeschäftigungen, welcher Art auch immer, werden vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst (BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 5 und 27; Urteil vom 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R - ).

  • LSG Hessen, 13.09.2007 - L 8 KR 247/06

    Versorgung mit einem Behindertendreirad

    Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2002 als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. September 1999, u.a. Az.: B 3 KR 9/98 R und vom 10. Oktober 2000, Az.: B 3 KR 29/99) gehöre das Radfahren nicht zu den körperlichen Grundfunktionen von Jugendlichen ab 16 Jahren und von Erwachsenen und gehöre auch nicht zu den Grundbedürfnissen, für deren Sicherstellung die Krankenversicherung einzutreten habe.
  • LSG Saarland, 12.12.2001 - L 2 KR 4/00

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Rollstuhl-Ladeboy - Leistungspflicht

    Auch in seiner -- soweit ersichtlich -- neuesten Entscheidung zu diesem Problemkreis (Urteil vom 10.10.2000 -- B 3 KR 29/99) hat das BSG diese Rechtsprechung fortgeführt und einen Anspruch einer erwachsenen Klägerin auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike verneint.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 242/04
    In den Entscheidungen vom 16. September 1999 - ua B 3 KR 9/98 R und B 3 KR 13/98 R - sowie vom 10. Oktober 2000 - B 3 KR 29/99 - sei ausgeführt worden, dass das Radfahren bei Erwachsenen nicht zu den körperlichen Grundfunktionen und auch nicht zu den Grundbedürfnissen gehöre, für deren Sicherstellung die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten habe.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2003 - L 16 KR 56/01

    Krankenversicherung

    - um die Belastung der Kassen nicht ausufern zu lassen - über den Gesetzestext hinaus, daß diese zur Befriedigung von der Rechtsprechung entwickelter Grund- oder Elementarbedürfnisse (Bewegungsfreiheit, selbständige Körperpflege, Informationsbedürfnis pp) erforderlich sein müssen (vgl. BSG Urt.v. 8.3.90 3 RK 13/89; SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 "Rollstuhlboy" u. Nr. 15 "antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge"; Urt.v. 3.11.99 B 3 KR 3/99 R - "Mikroportanlage" - wobei man neuerlicher Rechtsprechung des 3. Senats des BSG jedoch entnehmen könnte, daß dieser nun für alle Hilfsmittel verlangt, daß diese im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt werden - vgl. Urt. v. 16.9.99 B 3 KR 13/98 R und 2/99 R sowie v. 10.10.00 B 3 KR 29/99 R = USK 2000-62; während wohl auch der 5. Senats des LSG NW - eine Schwimmprothese den ersetzenden Hilfsmitteln zuordnend - an der herkömmlichen Unterscheidung noch festzuhalten scheint).
  • SG Aachen, 03.05.2011 - S 13 KR 218/10

    Krankenversicherung

  • SG Aachen, 17.06.2008 - S 13 (2) KR 26/07

    Krankenversicherung

  • SG Duisburg, 07.09.2007 - S 9 KR 21/07

    Krankenversicherung

  • SG Frankfurt/Main, 11.09.2006 - S 25 KR 2894/02
  • SG Osnabrück, 10.01.2007 - S 3 KR 159/02
  • SG Osnabrück, 05.04.2005 - S 3 KR 37/01
  • SG Osnabrück, 01.03.2005 - S 3 KR 53/01
  • SG Osnabrück, 06.09.2004 - S 3 KR 176/03
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