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   BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93   

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https://dejure.org/1994,12359
BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93 (https://dejure.org/1994,12359)
BSG, Entscheidung vom 10.11.1994 - 12 RK 57/93 (https://dejure.org/1994,12359)
BSG, Entscheidung vom 10. November 1994 - 12 RK 57/93 (https://dejure.org/1994,12359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsabgrenzung Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) zu Innungskrankenkasse (IKK); Maßgeblichkeit der Eintragung in die Handwerksrolle; Abgrenzung Nebenbetrieb zu Hilfsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93
    Die wirtschaftliche Verbundenheit liegt darin, daß der Nebenbetrieb den unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse und Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BVerwGE 67, 273, 278).

    Dabei ist nicht zu verkennen, daß nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einem Nebenbetrieb iS der HwO nur gesprochen werden kann, wenn dieser eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb hat (vgl zB BVerwG Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23, aaO, § 2 HwO Nr. 7 und BVerwGE 67, 273, 278).

  • BSG, 06.11.1985 - 8 RK 42/84

    Eintragung in die Handwerksrolle - Mitgliedschaft bei der Trägerinnung -

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93
    Ein einheitlicher Betrieb (Mischbetrieb) mit mehreren gewerblichen Betätigungen ist gegeben, wenn die einzelnen gewerblichen Betätigungen nicht organisatorisch selbständig sind (vgl BSG SozR 2200 § 250 Nr. 11).

    Das BSG hat zB einen einzigen (Misch-) Betrieb sogar angenommen, wenn dieser aus einem Handelsbetriebsteil einerseits und einem Vollhandwerksbetriebsteil andererseits bestand (vgl SozR 2200 § 250 Nr. 11).

  • BSG, 11.12.1990 - 1 RR 3/89

    Abgrenzung von Betrieb und unselbständigem Betriebsteil bei unternehmenseigener

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93
    Es versteht unter einem Betrieb die auf Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit (vgl BSGE 59, 87, 89 [BSG 06.11.1985 - 8 RK 20/84] = SozR 2200 § 245 Nr. 4; BSGE 68, 54, 57 [BSG 11.12.1990 - 1 RR 3/89] = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1).

    Insbesondere wird nicht von den Grundsätzen abgewichen, die das BSG hierzu aufgestellt hat (BSGE 68, 54 [BSG 11.12.1990 - 1 RR 3/89] = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1).

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 26.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93
    Verbunden in diesem Sinne ist der Nebenbetrieb mit einem Hauptbetrieb, wenn eine wirtschaftliche und organisatorische Verknüpfung sowie eine fachliche Verbundenheit besteht (vgl zB aus der Rechtsprechung: BVerwGE 17, 227, 228; aus der Literatur: Baudisch, Gewerbearchiv 1965, S 217 ff; Schwappach/Klinger, Gewerbearchiv 1987, 73 ff).
  • BSG, 06.11.1985 - 8 RK 20/84

    Beschäftigte eines unselbstständigen Betriebsteils - Zuständigkeit der

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93
    Es versteht unter einem Betrieb die auf Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit (vgl BSGE 59, 87, 89 [BSG 06.11.1985 - 8 RK 20/84] = SozR 2200 § 245 Nr. 4; BSGE 68, 54, 57 [BSG 11.12.1990 - 1 RR 3/89] = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1).
  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 12.79

    Untersagung der Fortführung eines Handwerksbetriebes - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93
    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 3 HwO die wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Einheit des Betriebes insgesamt betont wird (vgl BVerwG Buchholz, 451.45 § 13 HwO Nr. 1) oder der Nebenbetrieb als Betriebsteil bezeichnet wird (BVerwGE 59, 5, 6).
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