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   BSG, 10.12.1979 - 5 S 1/78   

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https://dejure.org/1979,11190
BSG, 10.12.1979 - 5 S 1/78 (https://dejure.org/1979,11190)
BSG, Entscheidung vom 10.12.1979 - 5 S 1/78 (https://dejure.org/1979,11190)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 1979 - 5 S 1/78 (https://dejure.org/1979,11190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entrichtung einer Pauschgebühr - Religionsgemeinschaften - Körperschaft des öffentlichen Rechts

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BSG, 10.12.1979 - 5 S 1/78
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist bei den mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versehenen Religionsgesellschaften wesentlich, daß diese Rechtsgebilde sich grundsätzlich von den allgemeinen Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden, weil sie nicht vom Staat geschaffen sind, sondern im außerstaatlichen Bereich wurzeln und in ihrem Eigenbereich weder staatliche Aufgaben wahrnehmen noch staatliche Gewalt ausüben (so BVerfGE 21, 362, 37h unter Hinweis auf BVerfGE 18, 385, 386 f; 19, 1, 5)° Durch die Zuerkennung eines Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 1ü0 Grundgesetz -GG-iVm Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung -WRV-) wird die Kirche anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht gleichgestellt und weder in den Staat organisatorisch eingegliedert noch einer besonderen staatlichen Kirchenhoheit unterworfen (BVerfGE 30, A15, 428)°.
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BSG, 10.12.1979 - 5 S 1/78
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist bei den mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versehenen Religionsgesellschaften wesentlich, daß diese Rechtsgebilde sich grundsätzlich von den allgemeinen Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden, weil sie nicht vom Staat geschaffen sind, sondern im außerstaatlichen Bereich wurzeln und in ihrem Eigenbereich weder staatliche Aufgaben wahrnehmen noch staatliche Gewalt ausüben (so BVerfGE 21, 362, 37h unter Hinweis auf BVerfGE 18, 385, 386 f; 19, 1, 5)° Durch die Zuerkennung eines Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 1ü0 Grundgesetz -GG-iVm Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung -WRV-) wird die Kirche anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht gleichgestellt und weder in den Staat organisatorisch eingegliedert noch einer besonderen staatlichen Kirchenhoheit unterworfen (BVerfGE 30, A15, 428)°.
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BSG, 10.12.1979 - 5 S 1/78
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist bei den mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versehenen Religionsgesellschaften wesentlich, daß diese Rechtsgebilde sich grundsätzlich von den allgemeinen Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden, weil sie nicht vom Staat geschaffen sind, sondern im außerstaatlichen Bereich wurzeln und in ihrem Eigenbereich weder staatliche Aufgaben wahrnehmen noch staatliche Gewalt ausüben (so BVerfGE 21, 362, 37h unter Hinweis auf BVerfGE 18, 385, 386 f; 19, 1, 5)° Durch die Zuerkennung eines Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 1ü0 Grundgesetz -GG-iVm Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung -WRV-) wird die Kirche anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht gleichgestellt und weder in den Staat organisatorisch eingegliedert noch einer besonderen staatlichen Kirchenhoheit unterworfen (BVerfGE 30, A15, 428)°.
  • BSG, 22.11.1977 - 12 RAr 40/76

    Auch Kirchen und ihre Organisationen können als Zweckträger von Bildungsmaßnahmen

    Auszug aus BSG, 10.12.1979 - 5 S 1/78
    In dem Revisionsverfahren 7/12 RAr 40/76 war streitig, ob die Teilnahme der damaligen Klägerin an einem Lehrgang des beigeladenen Erzbistums Köln zur Ausbildung von Katecheten einen Anspruch auf Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begründe" Nach Abschluß des Rechtsstreits ist zunächst von dem beigeladenen Erzbistum Köln und der beklagten Bundesanstalt für Arbeit - der nunmehrigen Antragstellerin - jeweils die halbe Gebühr des 5 184 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von 100,-- DM erhoben worden° Auf die Erinnerung des damaligen Beigeladenen wurde dieser Kostenansatz aufgehoben und die volle Gebühr von 200,-- DM zu Lasten der Antragstellerin in der im Beschlußausspruch bezeichneten Gebührenrechnung festgesetzt.
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