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   BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B   

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BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B (https://dejure.org/2015,5440)
BSG, Entscheidung vom 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B (https://dejure.org/2015,5440)
BSG, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 43/14 B (https://dejure.org/2015,5440)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5, § 121a Abs 2 SGB 5, § 24 Abs 3 Ärzte-ZV
    Krankenversicherung - Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher Befruchtung - Prüfung des Merkmals "bedarfsgerecht" - Genehmigungsbehörde - eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum für gerichtliche Überprüfung - Rückgriff auf Prüfungsgesichtspunkte ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher Befruchtung - Prüfung des Merkmals "bedarfsgerecht" - Genehmigungsbehörde - eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum für gerichtliche Überprüfung - Rückgriff auf Prüfungsgesichtspunkte ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Betrieb einer Zweigpraxis - Erbringung von

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
    Soweit die Kläger darauf verweisen, der Senat habe ausgeführt, die Entscheidung nach § 121a SGB V könne auf dieselben oder vergleichbare Erwägungen gestützt werden wie die Entscheidung über die Zweigpraxisermächtigung (BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 24) , und hieraus den Schluss zieht, dass dies keinen Sinn machen würde, wenn die den jeweiligen Erlaubnis- bzw Genehmigungsverfahren zugrundeliegenden Beurteilungskriterien völlig anderer Art wären, führt dies nicht weiter.

    Vielmehr hat der Senat ausdrücklich betont, dass Gesichtspunkte der Bedarfsplanung im Sinne des Bedarfsplanungsrechts bei den nach § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte zu treffenden Entscheidungen keine Rolle spielen (BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26; siehe schon BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 36 ff) .

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
    Zum anderen hat der Senat den Begriff "bedarfsgerecht" iS des § 121a Abs. 2 SGB V bereits mit Urteilen vom 5.6.2013 (B 6 KA 28/12 R - BSG SozR 4-2500 § 121a Nr. 3) sowie vom 30.10.2013 (B 6 KA 5/13 R - BSG SozR 4-2500 § 121a Nr. 4) hinreichend konkretisiert.
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
    Vielmehr hat der Senat ausdrücklich betont, dass Gesichtspunkte der Bedarfsplanung im Sinne des Bedarfsplanungsrechts bei den nach § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte zu treffenden Entscheidungen keine Rolle spielen (BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26; siehe schon BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 36 ff) .
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
    Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 Nr. 30 S 57 f mwN) .
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f) , und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4) .
  • BSG, 16.11.1995 - 11 BAr 117/95

    Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
    Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 Nr. 30 S 57 f mwN) .
  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 54/95

    Gegenstandswert bei Ermächtigungsstreitigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f) , und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4) .
  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 83/02 B

    Vergütung von Vertragsärzten beim Legen eines Katheters mit ärztlicher

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f) , und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4) .
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f) , und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4) .
  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f) , und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4) .
  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 5/13 R

    Krankenversicherung - Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 19/21 B

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Klärungsbedürftigkeit des Begriff der

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile vom 5.6.2013 - B 6 KA 28/12 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 3 und vom 30.10.2013 - B 6 KA 5/13 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 4 sowie Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 43/14 B - juris) schließe das Merkmal "bedarfsgerecht" die Prüfung mit ein, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die infrage stehenden Leistungen erbringen würden.

    Es hat sodann unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 11.2.2015 (B 6 KA 43/14 B - juris RdNr 11) die von dem Beklagten in seinen "Grundsätzen" festgelegten generellen Prüfkriterien nicht beanstandet (Urteilsumdruck S 27) .

    In seiner Entscheidung vom 11.2.2015 (B 6 KA 43/14 B - juris) , welche die - auch hier streitigen - Grundsätze des Staatsministeriums betraf, hat der Senat ausgeführt, dass eine Bestimmung von generellen Prüfkriterien durch die Genehmigungsbehörde nicht zu beanstanden sei.

    Er hat vielmehr eine zwingende Anwendung der Grundsätze des Bedarfsplanungsrechts auf Genehmigungen nach § 121a SGB V verneint (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 43/14 B - juris RdNr 12) .

    Zwar kann danach auf die für die Bedarfsbeurteilung bei der Erteilung einer Ermächtigung oder der Genehmigung einer Zweigpraxis entwickelten Prüfungsgesichtspunkte zurückgegriffen werden; dies bedeutet aber nicht, dass die Prüfungsgesichtspunkte deckungsgleich zur Anwendung gelangen müssten (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 43/14 B - juris RdNr 13) .

    Der Senat hat - wie bereits dargestellt - den Begriff der "Bedarfsgerechtigkeit" schon hinreichend konkretisiert (Urteil vom 30.10.2013 - B 6 KA 5/13 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 4 RdNr 20; Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 28/12 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 3 RdNr 28, 33; Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 43/14 B - juris RdNr 10) .

    Der Senat hat insoweit bezogen auf die - auch hier infrage stehenden - Grundsätze des Staatsministeriums zudem bereits entschieden, dass diese die maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich den bestehenden Bedarf einerseits sowie die Deckung dieses Bedarfs durch andere zumutbar erreichbare und zur Verfügung stehende Leistungserbringer andererseits hinreichend berücksichtigen (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 43/14 B - juris RdNr 13) .

    Ob der Beklagte die Verwaltungsvorschriften im konkreten Einzelfall zutreffend angewandt hat, ist jedenfalls keine Frage, die einer abstrakten Klärung zugänglich wäre (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 43/14 B - juris RdNr 11) .

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung eines Versorgungsauftrags für

    aa) Bezogen auf die vorzunehmende Bedarfsprüfung steht der dafür zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, der nur darauf zu überprüfen ist, ob ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegt und in sachgerechter Weise gewürdigt worden ist (zur Genehmigung einer Dialyse-Zweigpraxis: BSG SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 40; zur Bedarfsgerechtigkeit bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 121a SGB V: vgl BSG SozR 4-2500 § 121a Nr. 3 RdNr 28; BSG SozR 4-2500 § 121a Nr. 4 RdNr 20; BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 43/14 B - Juris RdNr 10) .
  • SG München, 07.07.2021 - S 38 KA 621/17

    Genehmigung einer Kinderwunschpraxis

    Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vertrat die Auffassung, die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 (Az B 6 KA 43/14 B) sei nicht anzuwenden, da Gegenstand des Verfahrens ein Antrag aus dem Jahr 2008 gewesen sei.

    Denn dem Beklagten steht ein Beurteilungsspielraum zu, was die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 121a Abs. 2 Ziff. 2 SGB V) betrifft, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist (BSG, Beschluss vom 11.02.2015, Az B 6 KA 43/14 B; BSG, Urteil vom 30.10.2013, Az B 6 KA 5/13 R).

    Bei dem Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit steht der zuständigen Behörde ein der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSG, Beschluss vom 11.02.2015, Az B 6 KA 43/14 B; BSG, Urteil vom 30.10.2013, Az B 6 KA 5/13 R).

  • SG Berlin, 13.03.2019 - S 83 KA 4409/15

    Vertragsärztliche Versorgung - Kinderwunschzentrum - Erteilung einer neuen

    Das BSG stelle hinsichtlich der Bedarfsgerechtigkeit nicht auf eine spezielle Praxis ab, sondern auf das Einzugsgebiet (Verweis auf BSG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 43/14 B).
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