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   BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B   

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BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B (https://dejure.org/2020,3557)
BSG, Entscheidung vom 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B (https://dejure.org/2020,3557)
BSG, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - B 10 EG 14/19 B (https://dejure.org/2020,3557)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld - selbstständige Tätigkeit - Einkommensermittlung im Bezugszeitraum - Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung - Fahrzeugnutzung bei Selbstständigen - Steuervorauszahlungen ...

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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 05.02.2018 - B 10 EG 21/17 B

    Berücksichtigung von Mischeinkünften bei der Elterngeldbemessung

    Auszug aus BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B
    Die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert es, darzulegen, weshalb eine bereits ins Feld geführte Argumentation nicht zutrifft und eine weitere höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint (Senatsbeschluss vom 5.2.2018 - B 10 EG 21/17 B - juris RdNr 8 mwN).

    Vielmehr muss die Beschwerde auf die bereits vorliegende Rechtsprechung näher eingehen und aufzeigen, dass dieser mit gewichtigen Argumenten substantiell widersprochen wird (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - juris RdNr 10 mwN) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 5.2.2018 aaO; BSG Beschluss vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2, jeweils mwN) .

  • BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 8/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Festlegung unterschiedlicher

    Auszug aus BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B
    Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht (s hierzu Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr. 1, RdNr 28; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189 f, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 15/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkommen - Einkünfte - Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29.8.2012 (B 10 EG 15/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 17 RdNr 27 ff) entschieden, dass die Beiträge zur berufsständischen Versorgung nicht zu den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BEEG aF gehören und eine analoge Anwendung auf Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung ausscheidet.
  • BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B
    Im Falle solchen ausgelaufenen bzw auslaufenden Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B - juris RdNr 10 mwN) .
  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

    Auszug aus BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B
    Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht (s hierzu Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr. 1, RdNr 28; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189 f, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B
    Vielmehr muss die Beschwerde auf die bereits vorliegende Rechtsprechung näher eingehen und aufzeigen, dass dieser mit gewichtigen Argumenten substantiell widersprochen wird (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - juris RdNr 10 mwN) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 5.2.2018 aaO; BSG Beschluss vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2, jeweils mwN) .
  • BSG, 26.03.2010 - B 11 AL 192/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B
    Eine derartige außer Kraft getretene Vorschrift hat aber nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zB Beschluss vom 26.3.2010 - B 11 AL 192/09 B - juris RdNr 10 mwN) in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung.
  • BSG, 06.08.2018 - B 10 EG 5/18 B

    Mehrlingszuschlag für einen Elterngeldanspruch

    Auszug aus BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 6.8.2018 - B 10 EG 5/18 B - juris RdNr 4 mwN ) .
  • BSG, 17.06.2013 - B 10 EG 6/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B
    Hierzu hätte sie zunächst die hier einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen darlegen und sodann auf dieser Grundlage im Einzelnen aufzeigen müssen, inwiefern die von ihr aufgeworfene Fragestellung vom BSG bisher noch entschieden ist und sich für die Beantwortung der Frage auch keine ausreichenden Anhaltspunkte in bereits vorliegenden Entscheidungen des BSG finden lassen (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - juris RdNr 4) .
  • BSG, 08.09.2016 - B 9 V 13/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales

    Auszug aus BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B
    Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht (s hierzu Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr. 1, RdNr 28; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189 f, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 08.02.2017 - B 13 R 294/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - erforderliche Darlegungen

  • BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 5/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • BSG, 02.05.2022 - B 1 KR 64/21 B

    Versorgung mit dem Arzneimittel Fampyra im Off-Label-Use Behandlung einer

    Erneute Klärungsbedürftigkeit ist darüber hinaus auch gegeben, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte gegen die bisherige Rspr vorgebracht werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl BSG vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2; BSG vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 6, jeweils mwN) .
  • BSG, 07.01.2022 - B 1 KR 28/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Erneute Klärungsbedürftigkeit ist darüber hinaus auch gegeben, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte gegen die bisherige Rechtsprechung vorgebracht werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl BSG vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2; BSG vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 6, jeweils mwN) .
  • BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 62/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Erneute Klärungsbedürftigkeit ist darüber hinaus auch gegeben, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte gegen die bisherige Rspr vorgebracht werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl BSG vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2; BSG vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 6, jeweils mwN) .
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