Rechtsprechung
   BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R   

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https://dejure.org/2014,3686
BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R (https://dejure.org/2014,3686)
BSG, Entscheidung vom 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R (https://dejure.org/2014,3686)
BSG, Entscheidung vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R (https://dejure.org/2014,3686)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit - Fernsehmitarbeiter des ZDF - Dauerbeschäftigungsverhältnis

  • openjur.de

    Arbeitslosengeldanspruch; Beschäftigungslosigkeit; Nichteinsatzzeit; Fernsehmitarbeiter des ZDF; Dauerbeschäftigungsverhältnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 119 Abs 1 Nr 1 SGB 3
    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit - Fernsehmitarbeiter des ZDF - Dauerbeschäftigungsverhältnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 119 Abs 1 Nr 1 SGB 3
    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit - Fernsehmitarbeiter des ZDF - Dauerbeschäftigungsverhältnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Beschäftigungslosigkeit eines Fernsehmitarbeiters des ZDF bei Nichteinsatzzeiten

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Kein ALG für ZDF-Mitarbeiter - Kettenverträge gelten als Dauerarbeitsverhältnis

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kein ALG für ZDF-Mitarbeiter - Kettenverträge gelten als Dauerarbeitsverhältnis

  • rewis.io

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit - Fernsehmitarbeiter des ZDF - Dauerbeschäftigungsverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Beschäftigungslosigkeit eines Fernsehmitarbeiters des ZDF bei Nichteinsatzzeiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitslosenversicherung; Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Arbeitslosengeld für freien ZDF-Mitarbeiter zwischen Kettenverträgen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitslosengeld für freien ZDF-Mitarbeiter zwischen Kettenverträgen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Freie Mitarbeiter beim ZDF: Tatsächlich regulär beschäftigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 894
  • NZS 2014, 436
  • DB 2014, 15
  • afp 2014, 385
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin für

    Auszug aus BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R
    Die Zuordnung einer Tätigkeit - wie diejenige, die der Kläger ausgeübt hat - zum Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass nach deren Gesamtbild alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar sind, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 23).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R
    Ohne Rechtsfehler ist das LSG davon ausgegangen, dass Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne vorliegt (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF) , wenn der Betroffene - unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts - in tatsächlicher Hinsicht ohne Beschäftigung ist (vgl Senatsurteile vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 und vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2) .
  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Auszug aus BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R
    Ohne Rechtsfehler ist das LSG davon ausgegangen, dass Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne vorliegt (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF) , wenn der Betroffene - unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts - in tatsächlicher Hinsicht ohne Beschäftigung ist (vgl Senatsurteile vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 und vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2) .
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Auszug aus BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R
    Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 24.6.2009 - L 4 AL 180/07; siehe - allerdings zur beitragsrechtlichen Beschäftigung - auch BSG vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - L 4 AL 180/07

    Dauerarbeitsverhältnis; befristetes Arbeitsverhältnis; Vereinbarung über eine

    Auszug aus BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R
    Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 24.6.2009 - L 4 AL 180/07; siehe - allerdings zur beitragsrechtlichen Beschäftigung - auch BSG vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 ).
  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R
    Nach diesen Maßstäben tritt leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit zB ein, wenn Arbeitnehmer nach langer Arbeitsunfähigkeit und Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden können (vgl BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4).
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Ein Beschäftigungsverhältnis dauert jedenfalls auch in Zeiten fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird, sofern nur der Arbeitsvertrag fortbesteht und die Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (so zur beitragsrechtlichen Beschäftigung s BSG Urteil vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6, Juris RdNr 24; so aber auch zur leistungsrechtlichen Beschäftigung BSG Urteil vom 11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R - Juris RdNr 12) .
  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie

    Er ist an diesen Tagen, obwohl eine Arbeitsleistung vertraglich nicht verlangt werden kann und er tatsächlich nicht arbeitet, nicht arbeitslos (vgl BSG Urteil vom 11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R - NZS 2014, 436 RdNr 12 ff).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - L 18 AL 117/15

    Arbeitslosengeld - Kameramann - Rundfunk- und Fernsehanstalt -

    Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne liegt vor (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF), wenn der Betroffene - unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts - in tatsächlicher Hinsicht ohne Beschäftigung ist (BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R - juris Rn 10 mwN).

    Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit tritt bereits dann ein, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet wird und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehlt, dieses fortzusetzen (BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 11).

    Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 12; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2009 - L 4 AL 180/07 - juris Rn 28).

    In einem solchen Fall liegt leistungsrechtlich keine Beschäftigungslosigkeit vor, weil die jeweiligen Arbeitnehmer in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden sogenannten Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 12 mwN).

    Die Zuordnung einer Tätigkeit - wie diejenige, die der Kläger im gegenständlichen Zeitraum ausübte - zur Beschäftigung oder aber als selbstständige Tätigkeit setzt voraus, dass nach deren Gesamtbild alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar sind, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 14, sowie Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris Rn 23).

    Schon die Anwendung dieser tariflichen Regelung indiziert das Vorliegen von Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) -, so dass die Dienstanweisung des r vom 15. Oktober 2008, auf die der Kläger Bezug nimmt, für die Typisierung des Arbeitsverhältnisses als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht relevant ist (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 16).

    Obgleich in der genannten tarifvertraglichen Regelung nur von "arbeitnehmerähnlichen" Personen die Rede ist, so entspricht die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem r der eines Arbeitnehmers, nicht hingegen der eines Selbständigen (vgl auch BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - L 18 AL 99/19
    Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne liegt vor (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), wenn der Betroffene - unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeits-rechts - in tatsächlicher Hinsicht ohne Beschäftigung ist (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R - juris - Rn 10 mwN).

    Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit tritt bereits dann ein, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet wird und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehlt, dieses fortzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014 - aaO Rn 11).

    Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 12; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2009 - L 4 AL 180/07 - juris - Rn 28; vgl auch Senatsurteil vom 27. April 2016 - L 18 AL 117/15 - juris).

    In einem solchen Fall liegt leistungsrechtlich keine Beschäftigungslosigkeit vor, weil die jeweiligen Arbeitnehmer in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden sogenannten Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014 - aaO Rn 12 mwN).

    Die Zuordnung einer Tätigkeit - wie diejenige, die der Kläger im gegenständlichen Zeitraum ausübte - zur Beschäftigung oder aber als selbstständige Tätigkeit setzt voraus, dass nach deren Gesamtbild alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar sind, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014 - aaO Rn 14, sowie Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris - Rn 23).

    Schon die Anwendung dieser tariflichen Regelung indiziert das Vorliegen von Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), so dass die Dienstanweisung des rbb vom 15. Oktober 2008, auf die der Kläger Bezug nimmt, für die Typisierung des Arbeitsverhältnisses als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht relevant ist (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 16).

    Obgleich in der genannten tarifvertraglichen Regelung nur von "arbeitnehmerähnlichen" Personen die Rede ist, so entspricht die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem rbb der eines Arbeitnehmers, nicht hingegen der eines Selbständigen (vgl auch BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 16), wovon auch übereinstimmend die Beteiligten ausgehen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16

    Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung

    Sollte hingegen aufgrund eines fortbestehenden Weisungsrechts des Arbeitgebers mit einem "umfassenden Weisungsrecht" etwa im Sinne einer kontinuierlichen Verpflichtung zur Dienstbereitschaft ein sog. "Dauerbeschäftigungsverhältnis" anzunehmen sein, dann würde ein solches bereits der Annahme einer Beschäftigungslosigkeit als Voraussetzung der Arbeitslosigkeit entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R -, NZS 2014, 436).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 - L 14 AL 2/17

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit - unständige

    Soweit das BSG trotz unterbrochener (Pflicht zur) Arbeitsleistung ein durchgängiges bzw. Dauerbeschäftigungsverhältnis angenommen hat, betrifft diese Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R -, juris, Rn 10 ff. m.w.N.) nur das leistungs-, nicht aber das für die Erfüllung der Anwartschaftszeit allein maßgebliche versicherungs- bzw. beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis.

    Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit tritt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R -, juris, m.w.N.) bereits dann ein, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet wird und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehlt, dieses fortzusetzen.

    Der Senat verkennt nicht, dass auf die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene Regelungen des TV zu Leistungen im Krankheitsfall, zur Vergütung in Urlaubszeiten und zum Schutz gegen die Beendigung der Vertragsbeziehungen angewandt wurden (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R - juris, Rn. 16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 - L 14 AL 91/17

    Arbeitslosengeld - unständige Beschäftigung - Dauerbeschäftigungsverhältnis -

    Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R -, juris, m.w.N.) bereits dann ein, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet wird und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehlt, dieses fortzusetzen.

    Der Senat verkennt nicht, dass auf die Tätigkeit der Klägerin für den RBB Regelungen des TV zu Leistungen im Krankheitsfall, zur Vergütung in Urlaubszeiten und zum Schutz gegen die Beendigung der Vertragsbeziehungen angewandt wurden (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R -, juris Rn. 16).

  • BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    Der Kläger beruft sich sodann auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG); er behauptet eine Abweichung der Berufungsentscheidung von dem Urteil des BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R - NZS 2014, 436, ferner von dem Urteil des BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris.

    Soweit es die behauptete Abweichung von dem Urteil des BSG vom 11.3.2014 (aaO) betrifft, führt der Kläger allein aus, das Berufungsgericht habe bei Anlegung des vom BSG in dem beschriebenen Fall für einen Mitarbeiter beim ZDF zugrunde gelegten Maßstabs in seinem Fall zur Annahme von Selbstständigkeit gelangen müssen.

  • SG Berlin, 28.04.2015 - S 120 AL 3592/12

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit -

    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. März 2014 (B 11 AL 5/13 R) sei in der Regel in den R.-Fällen von einem Dauerbeschäftigungsverhältnis auszugehen.

    Nach ständiger Rechtsprechung tritt leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit dann ein, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet wird und es an dem Willen der Parteien fehlt, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl. BSG vom 11. März 2014, B 11 AL 5/13 R, Rnrn. 10-12 m.w.H., juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - Berücksichtigung von

    Ferner hat das BSG (Urteil vom 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R, juris Rn. 11, 12) in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit bereits dann eintrete, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet werde und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehle, dieses fortzusetzen, zum Beispiel wenn Arbeitnehmer nach langer Arbeitsunfähigkeit und Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden könnten oder wenn Arbeitnehmer nach einer Kündigung von der Arbeit freigestellt würden oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis freistelle, weil er die Löhne wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zahlen könne.
  • LSG Sachsen, 26.10.2016 - L 1 KR 142/13

    Krankenversicherung - Aussetzzeiten; befristete Beschäftigungen;

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - rückwirkende Abrechnung

  • LSG Sachsen, 31.07.2015 - L 1 KR 37/10

    Krankenversicherung - befristete Beschäftigungen; Betriebsprüfung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2015 - L 8 AL 21/12

    Arbeitslosengeld - verkürzte Anwartschaft - unständige Beschäftigung

  • LSG Hamburg, 24.11.2021 - L 2 AL 30/21

    Anspruch des an einzelnen Tagen beschäftigungslosen Arbeitnehmers auf Gewährung

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2014 - L 3 AL 5337/12
  • SG Freiburg, 25.02.2021 - S 11 R 3558/16
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