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   BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R   

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BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R (https://dejure.org/2000,324)
BSG, Entscheidung vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R (https://dejure.org/2000,324)
BSG, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 85/98 R (https://dejure.org/2000,324)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erwerbsunfähigkeit - Versichertenrente - Gewährung - Beiträg - Versicherungsfall - Jugoslawien - Anwartschaft - Revisionsbegründung

  • Judicialis

    SGG § 170 Abs 5; ; GG Art 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderrechtsnachfolge beim Tod des Berechtigten, Hemmung der Beitragsentrichtungsfrist bei Beitragszahlungen aus dem Ausland, Keine Zulassung zur Nachzahlung anwartschaftserhaltender Beiträge nach einem Jahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 86, 153
  • NZS 2001, 98 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92

    Jugoslawien - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten

    Auszug aus BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R
    Auf die Revision des Versicherten hat das Bundessozialgericht (BSG) die Sache durch Urteil vom 3. November 1994 - 13 RJ 69/92 - (BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) an das LSG zurückverwiesen.

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 201 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) ausgeführt hat, richtet sich der Rentenanspruch des Versicherten noch nach den Vorschriften der RVO iVm mit dem ArVNG (vgl § 300 Abs. 2 SGB VI).

    Berücksichtigt man zunächst allein deutsche Rechtsvorschriften, so scheidet - wie im Senatsurteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 203 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) näher begründet worden ist - der jugoslawische Rentenbezug des Versicherten als Streckungstatbestand aus.

    Aus den Vorschriften des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vorübergehend weiter anwendbaren Abk Jugoslawien SozSich (vgl die Bekanntmachung des Bundesministers des Äußeren vom 26. Oktober 1992, BGBl 11, 1146) lassen sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 203 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) ebenfalls im einzelnen dargelegt hat - keine Streckungstatbestände herleiten, zumal darin keine Gleichstellung entsprechender in Kroatien verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist.

    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr. 46; BSGE 75, 199, 204 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO nF - etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - auf entsprechende Vorgänge im Ausland zu erstrecken.

    Soweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch neben diesen besonderen Nachentrichtungsregelungen überhaupt Platz greifen kann, entfällt er hier jedenfalls deshalb, weil sich der Kläger nicht mehr auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beruft und diese nach Aktenlage auch nicht gegeben sind (vgl dazu bereits BSGE 75, 199, 207 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abk Jugoslawien SozSich oder jetzt vom Abk Kroatien SozSich erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG ebenfalls ausreichen (vgl BSGE 75, 199, 211 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15), sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

    An dieser Beurteilung sieht sich der erkennende Senat nicht durch den Inhalt seines zurückverweisenden Urteils vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) gehindert.

    Eine Selbstbindung des BSG (vgl dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BSGE 35, 293 = SozR Nr. 15 zu § 170 SGG) scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen betreffenden Ausführungen auf S 17 ff des Urteilsabdrucks (vgl BSGE 75, 199, 208 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48 S 206 ff) nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen, sondern zu den Hinweisen gehören, die dem LSG für den Fall gegeben worden sind, daß der Rentenanspruch des Versicherten wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs. 1 und 2a, § 1247 Abs. 1 und 2a RVO oder Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG nicht begründet ist.

    Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, inwiefern bei der Frage einer Zumutbarkeit des Beitragsentrichtungserfordernisses auch die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten von Bedeutung sind (vgl dazu BSGE 75, 199, 210 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 17/95

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R
    Bei der Festsetzung einer angemessenen Zahlungsfrist hätte sie nicht nur die in Jugoslawien bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten berücksichtigen müssen (vgl BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

    Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abk Jugoslawien SozSich oder jetzt vom Abk Kroatien SozSich erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG ebenfalls ausreichen (vgl BSGE 75, 199, 211 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15), sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

    Im übrigen hat der Senat seine Rechtsprechung zwischenzeitlich durch die Urteile vom 23. Mai 1996 - 13 RJ 17/95 - (BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) - 13 RJ 37/95 - und - 13 RJ 83/95 - fortentwickelt (vgl dazu BSG, Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 1/99 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Dies ist auch in Ansehung der festgestellten devisenrechtlichen Beschränkungen zu bejahen, da letztere im Falle einer Bereiterklärung des Versicherten zu späterer Beitragsentrichtung (vgl § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) von der Beklagten bei der Festsetzung einer angemessenen Zahlungsfrist zu berücksichtigen gewesen wären (vgl dazu BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

    Denn jedenfalls hätte diesen ebenfalls im Rahmen des § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO Rechnung getragen werden können (vgl BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

  • BSG, 13.08.1996 - 12 RK 76/94

    Verjährung von Beitragsansprüchen in der Rentenversicherung für Praxiszeiten der

    Auszug aus BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R
    Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein außergewöhnliches Ereignis, dessen Eintritt nicht vorauszusehen und auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit üblichen Mitteln abzuwenden ist; schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 S 23 mwN; allgemein dazu auch BGHZ 17, 199, 201; 81, 353, 355; Peters in Staudinger, BGB, 1995, § 203 RdNr 10; Walter in Soergel, BGB, 12. Aufl, § 203 RdNr 3; von Feldmann in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 203 RdNr 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl, § 203 RdNr 4; RGRK, 12. Aufl, § 203 BGB RdNr 2).

    Darüber hinaus ist Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer sog anspruchsfeindlichen Rechtsprechung - nicht als Ereignis höherer Gewalt anzusehen (vgl dazu BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 S 23).

  • BSG, 28.10.1981 - 12 RK 67/79

    Versäumung der Ausschlussfrist - Verspätung - Fristablauf - Nachholung der

    Auszug aus BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R
    Wie das BSG bereits entschieden hat, kann nämlich bei Versäumung einer gesetzlichen Ausschlußfrist Nachsicht idR dann nicht mehr gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb eines Jahres nach Fristablauf nachgeholt worden ist (vgl BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 49).

    In dieser für die Nachholung von versäumten Handlungen gesetzten zeitlichen Grenze, die sich auch in anderen fristbezogenen Vorschriften (vgl zB § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 3 SGG) findet, kommt nämlich eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, welcher eine sachgerechte Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Individualinteresse zugrunde legt (vgl dazu BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 49 S 99).

  • BGH, 24.09.1981 - IX ZR 93/80

    Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

    Auszug aus BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R
    Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein außergewöhnliches Ereignis, dessen Eintritt nicht vorauszusehen und auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit üblichen Mitteln abzuwenden ist; schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 S 23 mwN; allgemein dazu auch BGHZ 17, 199, 201; 81, 353, 355; Peters in Staudinger, BGB, 1995, § 203 RdNr 10; Walter in Soergel, BGB, 12. Aufl, § 203 RdNr 3; von Feldmann in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 203 RdNr 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl, § 203 RdNr 4; RGRK, 12. Aufl, § 203 BGB RdNr 2).
  • BGH, 24.09.1953 - III ZR 236/52

    Hemmung der Verjährung bei Vorliegen einer Einrede

    Auszug aus BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R
    Dies wurde von der Rechtsprechung zB für eine Vermögenssperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 (vgl BGHZ 10, 310) und hinsichtlich der Schließung Berliner Banken im April 1945 (vgl BGH BB 1955, 880) bejaht.
  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95

    Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21 , 22 WGSVG

    Auszug aus BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R
    Unabhängig davon, inwiefern man eine Unkenntnis des Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen könnte (vgl dazu allgemein BSG SozR 5070 § 10 Nr. 19; BSG SozR 3-5070 § 21 Nr. 3), würde nach Auffassung des erkennenden Senats die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte und bei der Nachsichtgewährung entsprechend anwendbare Jahresfrist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen sein.
  • BGH, 10.04.1968 - V ZR 13/65

    Abhängigkeit des Verjährungsbeginns von der Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch

    Auszug aus BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R
    Diese Vorschrift bezieht sich nämlich, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat (vgl BGH NJW 1968, 1381, 1382), nur auf Fälle, in denen der an sich vorhandene Wille des Berechtigten, sein Recht geltend zu machen, infolge einer auf höherer Gewalt beruhenden Verhinderung nicht verwirklicht werden kann.
  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92

    Anwartschaftsverlust - Arbeitsamt - Beratungspflicht

    Auszug aus BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R
    Sofern man hinsichtlich der für die Jahre 1984 und 1985 versäumten Beitragsentrichtungsfrist des § 1418 Abs. 1 RVO überhaupt § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) heranziehen kann (ablehnend insoweit BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 9; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 7), scheitert die danach vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls daran, daß seit dem Ablauf der für das Jahr 1984 maßgeblichen Frist (Ende Dezember 1984) bei der Antragstellung des Versicherten im April 1986 bereits mehr als ein Jahr vergangen war.
  • BGH, 04.05.1955 - VI ZR 37/54

    Hemmung der Verjährung bei Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten

    Auszug aus BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R
    Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein außergewöhnliches Ereignis, dessen Eintritt nicht vorauszusehen und auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit üblichen Mitteln abzuwenden ist; schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 S 23 mwN; allgemein dazu auch BGHZ 17, 199, 201; 81, 353, 355; Peters in Staudinger, BGB, 1995, § 203 RdNr 10; Walter in Soergel, BGB, 12. Aufl, § 203 RdNr 3; von Feldmann in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 203 RdNr 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl, § 203 RdNr 4; RGRK, 12. Aufl, § 203 BGB RdNr 2).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R

    Bindung des Tatsachengerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts,

  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 24/91

    Fremdrenten - Osteuropa - Revision - Tatsachenfeststellungen - Selbständig

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 43/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Berufsunfähigkeitsrente - Hinweispflicht

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 83/95
  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 37/95
  • BSG, 02.11.1983 - 11 RA 54/82

    Teilzahlung - Hinterbliebenenrente - Fortsetzung der Teilzahlungen

  • BSG, 28.10.1981 - 12 RK 61/80

    Versäumung der Ausschlußfrist - Verspätung - Unzureichende

  • BSG, 20.08.1970 - 1 RA 277/69

    Sonderrechtsnachfolge - Gesetzlicher Erbe - Erbausschlagung - Anspruchsübergang

  • BSG, 29.05.1968 - 4 RJ 465/67

    Wiederverheiratete Witwe - Anspruch auf Witwenrentenabfindung - Tod der Witwe -

  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 73/99 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen -

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46; BSGE 75, 199, 204 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des mit dieser Vorschrift im wesentlichen übereinstimmenden § 43 Abs. 3 SGB VI - etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - auf entsprechende Vorgänge im Ausland anzuwenden (BSGE 86, 153, 159 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 mwN).

    Denn er wäre als deren Sonderrechtsnachfolger befugt, alle zur Verwirklichung des Leistungsanspruchs erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen (BSGE 86, 153, 160 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 mwN).

    Allerdings hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (BSGE 86, 153, 163 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18; Urteile vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 19/99 R - und vom 1. Februar 2001 - B 13 RJ 1/00 R; vgl ebenso BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 1; BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 RJ 1/01 R) noch offengelassen, ob § 197 Abs. 3 SGB VI für Zeiträume vor seinem Inkrafttreten (1. Januar 1992) anwendbar ist.

    Zwar könnten - wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (BSGE 86, 153, 161; Urteile vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 19/99 R - und vom 1. Februar 2001 - B 13 RJ 1/00 R) - die seinerzeit in Jugoslawien bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es der Versicherten nach den Feststellungen des LSG unmöglich machten, von ihrer Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, möglicherweise als Akt höherer Gewalt angesehen werden, die Versicherte war dadurch jedoch nicht iS von § 203 BGB gehindert, die Frist des § 1418 Abs. 1 RVO zu wahren.

    Damit scheidet eine Fristhemmung nach § 203 BGB von vornherein aus (vgl hierzu mit näherer Begründung: BSGE 86, 153, 161 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 19/99 R; BSG, Urteil vom 1. Februar 2001 - B 13 RJ 1/00 R).

    Entsprechendes gilt, sofern man eine Anwendung der zum früheren Recht der RVO entwickelten Grundsätze über eine Nachsichtgewährung für möglich erachten sollte (vgl BSGE 86, 153, 162 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 19/99 R).

    Ebenso läßt der Senat - auch im Hinblick auf die vom 12. Senat angestellten Überlegungen (BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 RJ 1/01 R) - ausdrücklich offen, ob bei Anwendung des § 197 Abs. 3 SGB VI eine Nachholung der versäumten Beitragszahlungen nur innerhalb eines Jahres möglich ist (so der erkennende Senat in BSGE 86, 153, 163 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18).

  • LSG Bayern, 16.05.2007 - L 13 R 652/05

    Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Begriff der

    Der Kläger hat nach der für die Beklagte bindenden Mitteilung des bosnischen Rentenversicherungsträgers vom 12. Juni 2002 in der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien und deren Nachfolgestaaten nach dem Dezember 1983 (letzte rentenrechtliche Zeit in Deutschland) keine Versicherungszeiten zurückgelegt (zur Unbeachtlichkeit des Rentenbezuges in Jugoslawien und Bosnien vgl. BSGE 86, 153).

    Weitere Verlängerungstatbestände sind nicht ersichtlich (zur Unbeachtlichkeit in Jugoslawien oder Bosnien vorliegender vergleichbarer Tatbestände vgl. BSGE 86, 153).

    Weder die damalige jugoslawische Invalidenversicherung noch die bosnische Invalidenversicherung sehen für Invalidenrentner einen Anspruch auf freiwillige Beitragszahlung vor, so dass der Kläger bereits seit Januar 1984 in seiner Heimat keine freiwilligen Beiträge entrichten konnte (vgl. BSGE 86, 153).

    Für Zeiten bis zum 31. Dezember 1996 war die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bei Eingang des Antrags am 4. Februar 1998 gemäß § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - (für Zeiten bis 31. Dezember 1991; vgl. BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 4) bzw. § 198 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (für Zeiten ab 01.01.1992) bereits abgelaufen, ohne dass der Kläger durch höhere Gewalt an einer fristgerechten Beitragsentrichtung gehindert gewesen wäre (vgl. im Einzelnen BSGE 86, 153).

    Eine Bereiterklärung mit dem Ziel, trotz einer auf unabsehbare Zeit bestehenden finanziellen Leistungsunfähigkeit bei einem zukünftigen Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich keine Beiträge mehr entrichten zu müssen, entspräche daher auch bei verfassungskonformer Auslegung des § 1420 Abs. 2 RVO (vgl. dazu BSGE 86, 153) nicht dem Zweck dieser Norm.

    Die von der Prozessbevollmächtigten aus der Entscheidung des BSG in SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 zitierten weiteren alternativen Gestaltungsmöglichkeiten (Aufnahme eines Darlehens im Hinblick auf einen durch Beitragszahlung zu realisierenden Rentenanspruch, Beitragszahlung in Raten nach Eintritt des Versicherungsfalles mit späterer Rentennachzahlung), die das BSG dort im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Einführung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen erörtert hat, sind nicht geeignet, eine vor Eintritt des Versicherungsfalles fehlende Leistungsfähigkeit des Versicherten zu ersetzen und damit im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Berechtigung zur Beitragsentrichtung zu begründen.

    Im Übrigen ist die begehrte Gleichstellung rechtlich nicht geboten (vgl. BSGE 86, 153).

  • BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Antrag auf Beschädigtenversorgung - Jahresfrist -

    Die bloße Unkenntnis eines gesetzlichen Vertreters über anspruchsbegründende Umstände und Rechtsnormen stellt nach der Rechtsprechung des BSG selbst dann keinen Umstand höherer Gewalt dar, wenn diese im Wesentlichen auf einer mangelnden Aufklärung durch die zuständigen staatlichen Stellen beruhte (vgl BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - Juris; Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 5 RdNr 14; Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R - BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 1, RdNr 23; Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R - BSGE 86, 153, 161 f = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18, S 65 f) .
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