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   BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R   

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https://dejure.org/2017,14220
BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R (https://dejure.org/2017,14220)
BSG, Entscheidung vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R (https://dejure.org/2017,14220)
BSG, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R (https://dejure.org/2017,14220)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 vom 20.12.1988, § 46 S 2 SGB 5 vom 16.07.2015, § 49 Abs 1 Nr 3a SGB 5, § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5
    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden Recht - Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung - Unterbleiben wegen einer nichtmedizinisch begründeten Fehlvorstellung des Vertragsarztes - Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien - ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anforderungen an eine durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit; Ausnahmefall einer aus nichtmedizinischen Gründen irrtümlich nicht zeitgerecht erstellten AU-Bescheinigung; Krankengeld; Vorlage einer ...

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden Recht - Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung - Unterbleiben wegen einer nichtmedizinisch begründeten Fehlvorstellung des Vertragsarztes - Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankengeld; Vorlage einer Folge-AU-Bescheinigung; Ausnahmen von der Anwendung der gesetzlichen Regelungen; Nicht vom Versicherten zu vertretende Umstände

  • rechtsportal.de

    SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5
    Krankengeld

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden Recht - Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung - Unterbleiben wegen einer nichtmedizinisch begründeten Fehlvorstellung des Vertragsarztes - Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Krankengeldanspruch eines Versicherten auch bei irrtümlichem Nichterstellen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch einen Vertragsarzt aus nichtmedizinischen Gründen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Krankengeldanspruch eines Versicherten auch bei irrtümlichem Nichterstellen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch einen Vertragsarzt aus nichtmedizinischen Gründen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Krankengeldanspruch auch bei irrtümlichem Nichterstellen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Unterbrechung von Krankschreibung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    BSG zum Krankengeldanspruch in Fällen falscher ärztlicher Beratung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sozialrecht - Krankengeld trotz zeitlicher Lücke in der AU-Bescheinigung

  • joachimschwede.de (Kurzinformation)

    Schlamperei des Hausarztes geht nicht zu Lasten des Krankenversicherten

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Krankengeld muss auch gezahlt werden, wenn der Vertragsarzt irrtümlich keine AU-Bescheinigung ausstellt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankengeld jetzt auch bei verspätetem Arztbesuch?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankengeld: Rechte der Patienten gestärkt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Krankengeld-Anspruch trotz fehlender AU-Bescheinigung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Krankengeldanspruch eines Versicherten auch bei irrtümlichem Nichterstellen einer AU-Bescheinigung durch einen Vertragsarzt aus nichtmedizinischen Gründen

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kann ich Krankengeld trotz einer Lücke in meiner AU-Bescheinigung erhalten?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versicherter hat auch bei irrtümlicher Nichterstellung einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch einen Vertragsarzt Anspruch auf Krankengeld

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hat ein Versicherter Anspruch auf Krankengeld, wenn ein Vertragsarzt aus nichtmedizinischen Gründen irrtümlich von der zeitgerechten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit absieht?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 123, 134
  • NZS 2018, 19
 
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Wird zitiert von ... (263)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
    Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für das Krg vorliegt ( stRspr, vgl zuletzt BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 8 mwN; BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 9) .

    Der Senat hält grundsätzlich an der - auch vom LSG zugrunde gelegten - ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des BSG fest, wonach es dem Versicherten obliegt, zur Vermeidung einer Unterbrechung von Krg-Ansprüchen (und zum Erhalt eines durchgehenden umfassenden Krankenversicherungsschutzes Pflichtversicherter) für eine Folge-AU-Bescheinigung spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten AU Sorge zu tragen (BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 4, RdNr 20; vgl auch - darauf Bezug nehmend - Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des GKV-VSG, BT-Drucks 18/4095 S 80 Zu Nummer 15 Zu Buchst b; zur insoweit zu bejahenden grundsätzlichen Zumutbarkeit für den Versicherten und zu Einwänden gegen diese Rspr vgl BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 22; kritisch dazu zB Knispel, NZS 2014, 561, 564 ff; Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 44 RdNr 31 ff und § 46 RdNr 28 ff mit Nachweisen aus der instanzgerichtlichen Rspr).

    Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten AU akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei AU nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt richtigerweise als arbeitsunfähig behandelt worden (zuletzt BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 17 mwN).

    Derartiges hat das BSG bejaht bei Fristversäumnissen wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten (BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23) , im Falle des verspäteten Zugangs der AU-Meldung bei der Krankenkasse aufgrund von Organisationsmängeln, die diese selbst zu vertreten hat (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) , für Fälle einer irrtümlichen Verneinung der AU des Versicherten aufgrund ärztlicher Fehlbeurteilung (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 22; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN) sowie bei einem von der Krankenkasse rechtsfehlerhaft bewerteten Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aufgabe des letzten Arbeitsplatzes (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4) .

    Unterbleibt die ärztliche AU-Feststellung dann gleichwohl aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Arztes zuzuordnen sind, darf sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (vgl zuletzt BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 28 mwN) .

    Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise auch rückwirkend Krg beanspruchen (vgl erneut BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 28 unter Hinweis auf BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 22 ff) .

    Die Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne der aufgezeigten Fallgestaltungen kommt unter Anknüpfung an die bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG (vgl erneut BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 28 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1 RdNr 22 ff; BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; vgl auch bereits BSGE 25, 76, 78 = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84) bzw deren Fortentwicklung vielmehr auch in Betracht, wenn der Versicherte seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber trotz Arzt-Patienten-Kontakts durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung des Arztes, eine AU-Bescheinigung nicht auszustellen, gehindert worden ist - unabhängig von den Gründen für das Zustandekommen dieser Fehlentscheidung.

    Der Senat erweitert insofern die bisher schon in der Rechtsprechung des BSG anerkannten engen Ausnahmefälle, in denen die ärztliche Feststellung oder die Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Versicherten zuzurechnen sind (vgl zusammenfassend BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26 ff mwN) , um diesen weiteren Ausnahmefall.

    Der für das Krg geschäftsverteilungsplanmäßig seit 2015 allein zuständige erkennende Senat hält insoweit an entgegenstehender Rechtsprechung (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr. 6 RdNr 20; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 29) nicht mehr fest.

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
    Diese Ausschlussregelung sei nach der Rechtsprechung des BSG strikt zu handhaben (Hinweis ua auf BSG Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R - BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5) .

    Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für das Krg vorliegt ( stRspr, vgl zuletzt BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 8 mwN; BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 9) .

    Derartiges hat das BSG bejaht bei Fristversäumnissen wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten (BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23) , im Falle des verspäteten Zugangs der AU-Meldung bei der Krankenkasse aufgrund von Organisationsmängeln, die diese selbst zu vertreten hat (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) , für Fälle einer irrtümlichen Verneinung der AU des Versicherten aufgrund ärztlicher Fehlbeurteilung (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 22; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN) sowie bei einem von der Krankenkasse rechtsfehlerhaft bewerteten Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aufgabe des letzten Arbeitsplatzes (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4) .

    Demgemäß fällt die objektive medizinische Fehlbeurteilung eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse (so BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 18 ff) .

    Die Beklagte beruft sich dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG (BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr. 6 RdNr 20) zu Unrecht darauf, dass eine Krankenkasse für nicht von dieser veranlasste rechtliche Ratschläge des Arztes zu den Voraussetzungen des Krg-Anspruchs nicht einzustehen habe.

    In einer solchen Situation sind auch die von der Beklagten angestellten Erwägungen dazu, dass "von Krankenkassen nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten zwar ggf Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krg-Ansprüche gegen Krankenkassen auslösen" können (vgl erneut BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 27) nicht angebracht.

    e) Obwohl die Regelung in § 6 AU-Richtlinien für sich - objektiv - nicht in Anspruch nehmen kann, die höherrangigen gesetzlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs zu konkretisieren oder zu modifizieren, ist ihr Inhalt nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls geeignet, bei den vertragsärztlichen Adressaten zumindest die Fehlvorstellung darüber auszulösen, dass auch eine nicht sogleich zeitgerecht ausgestellte Folge-AU-Bescheinigung zu weitreichenden negativen Konsequenzen in Bezug auf die Krg-Ansprüche des Versicherten führt (aA wohl BSG BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 26 die Regelung sei "ungeeignet ..., falsche Vorstellungen von den gesetzlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs oder von den Obliegenheiten Versicherter zur Wahrung ihrer Rechte zu erzeugen") .

    Der für das Krg geschäftsverteilungsplanmäßig seit 2015 allein zuständige erkennende Senat hält insoweit an entgegenstehender Rechtsprechung (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr. 6 RdNr 20; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 29) nicht mehr fest.

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
    Das BSG habe einen Ausnahmefall bei ärztlichem Fehlverhalten im Übrigen nur bei einer objektiven medizinischen Fehlentscheidung des Vertragsarztes angenommen, nicht aber bei fehlerhafter Beratung durch den Arzt (Hinweis auf BSG Urteil vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1).

    So sind dem Versicherten gleichwohl Krg-Ansprüche zuerkannt worden, wenn die ärztliche Feststellung (oder die rechtzeitige Meldung der AU nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind (zusammenfassend BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 18 ff) .

    Derartiges hat das BSG bejaht bei Fristversäumnissen wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten (BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23) , im Falle des verspäteten Zugangs der AU-Meldung bei der Krankenkasse aufgrund von Organisationsmängeln, die diese selbst zu vertreten hat (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) , für Fälle einer irrtümlichen Verneinung der AU des Versicherten aufgrund ärztlicher Fehlbeurteilung (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 22; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN) sowie bei einem von der Krankenkasse rechtsfehlerhaft bewerteten Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aufgabe des letzten Arbeitsplatzes (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4) .

    Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise auch rückwirkend Krg beanspruchen (vgl erneut BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 28 unter Hinweis auf BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 22 ff) .

    Demgemäß fällt die objektive medizinische Fehlbeurteilung eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse (so BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 18 ff) .

    Die Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne der aufgezeigten Fallgestaltungen kommt unter Anknüpfung an die bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG (vgl erneut BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 28 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1 RdNr 22 ff; BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; vgl auch bereits BSGE 25, 76, 78 = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84) bzw deren Fortentwicklung vielmehr auch in Betracht, wenn der Versicherte seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber trotz Arzt-Patienten-Kontakts durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung des Arztes, eine AU-Bescheinigung nicht auszustellen, gehindert worden ist - unabhängig von den Gründen für das Zustandekommen dieser Fehlentscheidung.

    Dem Versicherten darf insoweit bei der unterbliebenen ärztlichen AU-Feststellung nicht mehr entgegengehalten und abverlangt werden als in dem Fall, dass ein in die vertragsärztliche Versorgung eingebundener ärztlicher Leistungserbringer, der zur Prüfung und Konkretisierung von Leistungsansprüchen auf Seiten der Krankenkassen mit berufen ist (zu diesem Gesichtspunkt vgl bereits BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 26) , die medizinische Notwendigkeit der Ausstellung einer AU-Bescheinigung fehlerhaft unterlässt.

  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 14/64

    Geschäftsunfähiger Versicherter - Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit - Ärztliche

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
    Derartiges hat das BSG bejaht bei Fristversäumnissen wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten (BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23) , im Falle des verspäteten Zugangs der AU-Meldung bei der Krankenkasse aufgrund von Organisationsmängeln, die diese selbst zu vertreten hat (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) , für Fälle einer irrtümlichen Verneinung der AU des Versicherten aufgrund ärztlicher Fehlbeurteilung (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 22; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN) sowie bei einem von der Krankenkasse rechtsfehlerhaft bewerteten Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aufgabe des letzten Arbeitsplatzes (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4) .

    Die Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne der aufgezeigten Fallgestaltungen kommt unter Anknüpfung an die bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG (vgl erneut BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 28 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1 RdNr 22 ff; BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; vgl auch bereits BSGE 25, 76, 78 = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84) bzw deren Fortentwicklung vielmehr auch in Betracht, wenn der Versicherte seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber trotz Arzt-Patienten-Kontakts durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung des Arztes, eine AU-Bescheinigung nicht auszustellen, gehindert worden ist - unabhängig von den Gründen für das Zustandekommen dieser Fehlentscheidung.

  • BSG, 17.08.1982 - 3 RK 28/81

    Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Bronchialcarzinom; Beschäftigungsnachgang trotz

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
    Derartiges hat das BSG bejaht bei Fristversäumnissen wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten (BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23) , im Falle des verspäteten Zugangs der AU-Meldung bei der Krankenkasse aufgrund von Organisationsmängeln, die diese selbst zu vertreten hat (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) , für Fälle einer irrtümlichen Verneinung der AU des Versicherten aufgrund ärztlicher Fehlbeurteilung (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 22; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN) sowie bei einem von der Krankenkasse rechtsfehlerhaft bewerteten Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aufgabe des letzten Arbeitsplatzes (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4) .

    Die Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne der aufgezeigten Fallgestaltungen kommt unter Anknüpfung an die bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG (vgl erneut BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 28 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1 RdNr 22 ff; BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; vgl auch bereits BSGE 25, 76, 78 = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84) bzw deren Fortentwicklung vielmehr auch in Betracht, wenn der Versicherte seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber trotz Arzt-Patienten-Kontakts durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung des Arztes, eine AU-Bescheinigung nicht auszustellen, gehindert worden ist - unabhängig von den Gründen für das Zustandekommen dieser Fehlentscheidung.

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
    Derartiges hat das BSG bejaht bei Fristversäumnissen wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten (BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23) , im Falle des verspäteten Zugangs der AU-Meldung bei der Krankenkasse aufgrund von Organisationsmängeln, die diese selbst zu vertreten hat (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) , für Fälle einer irrtümlichen Verneinung der AU des Versicherten aufgrund ärztlicher Fehlbeurteilung (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 22; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN) sowie bei einem von der Krankenkasse rechtsfehlerhaft bewerteten Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aufgabe des letzten Arbeitsplatzes (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4) .

    Die Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne der aufgezeigten Fallgestaltungen kommt unter Anknüpfung an die bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG (vgl erneut BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 28 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1 RdNr 22 ff; BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; vgl auch bereits BSGE 25, 76, 78 = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84) bzw deren Fortentwicklung vielmehr auch in Betracht, wenn der Versicherte seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber trotz Arzt-Patienten-Kontakts durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung des Arztes, eine AU-Bescheinigung nicht auszustellen, gehindert worden ist - unabhängig von den Gründen für das Zustandekommen dieser Fehlentscheidung.

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
    Dies ergibt sich schon mittelbar aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und ist jedenfalls im - vorliegend betroffenen - Bereich der AU-Feststellung durch Vertragsärzte bezüglich der technischen Ausgestaltung näher geregelt (vgl dazu BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 4, RdNr 13) .

    Der Senat hält grundsätzlich an der - auch vom LSG zugrunde gelegten - ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des BSG fest, wonach es dem Versicherten obliegt, zur Vermeidung einer Unterbrechung von Krg-Ansprüchen (und zum Erhalt eines durchgehenden umfassenden Krankenversicherungsschutzes Pflichtversicherter) für eine Folge-AU-Bescheinigung spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten AU Sorge zu tragen (BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 4, RdNr 20; vgl auch - darauf Bezug nehmend - Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des GKV-VSG, BT-Drucks 18/4095 S 80 Zu Nummer 15 Zu Buchst b; zur insoweit zu bejahenden grundsätzlichen Zumutbarkeit für den Versicherten und zu Einwänden gegen diese Rspr vgl BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 22; kritisch dazu zB Knispel, NZS 2014, 561, 564 ff; Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 44 RdNr 31 ff und § 46 RdNr 28 ff mit Nachweisen aus der instanzgerichtlichen Rspr).

  • BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
    Für eine solche Sichtweise spricht auch, dass es treuwidrig anmutet, wenn sich Krankenkassen als Mitverantwortliche für den Inhalt der AU-Richtlinien bei einer solchen Sachlage gegenüber einem ihnen gegenüber geltend gemachten Krg-Anspruch regelmäßig darauf berufen könnten, eine auf die AU-Richtlinien gegründete vertragsärztliche Fehleinschätzung gehe gleichwohl zu Lasten des Versicherten (vgl zu einer ähnlichen Konstellation des Verstoßes gegen Treu und Glauben durch das Berufen eines Sozialversicherungsträgers auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, welche auf die Anwendung von Verwaltungsvorschriften zurückging, an deren Zustandekommen der Träger selbst mitbeteiligt war: BSG BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, LS und RdNr 20 ff).
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
    Selbst in der fachgerichtlichen Rechtsprechung der Landessozialgerichte waren wiederholt Entscheidungen anzutreffen, die Krg-Ansprüche auch unter Heranziehung des § 46 S 1 Nr. 2 aF SGB V trotz rückwirkender AU-Feststellung bejaht hatten und erst im Revisionsverfahren beim BSG zu den für die Versicherten ungünstigen Ergebnissen führten (vgl insoweit zum Gesichtspunkt einer möglicherweise das Verschulden eines Schädigers ausschließenden gleichen fehlerhaften Bejahung der Rechtmäßigkeit durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Gericht in Amtshaftungsfällen: zB BGHZ 97, 97, 107 sowie BVerwGE 124, 99, 105 f mwN) .
  • BSG, 04.12.1997 - 12 RK 3/97

    Mißglückter Arbeitsversuch seit Inkrafttreten des SGB V

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
    Danach ist bei der Auslegung der Vorschriften des SGB sicherzustellen, dass die sozialen Rechte (hier: insbesondere dasjenige auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit nach § 4 Abs. 2 S 1 Nr. 2 SGB I) "möglichst weitgehend" verwirklicht werden (zu Gehalt und Bedeutung des § 2 Abs. 2 SGB I in der Rechtsprechung des BSG - jeweils mit umfangreichen Rspr-Nachweisen - näher zB Bürck in von Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, 139 ff; Fichte, SGb 2011, 492 ff; Dirk Heinz, ZfSH/SGB 2012, 9, 13 ff; exemplarisch aus der BSG-Rspr BSGE 81, 231, 238 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 37 S 145 ) .
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 17/13 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft als

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Anspruchsberechtigung bestimmt sich nach

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R

    Krankengeld - Berechnung - neues Pflichtversicherungsverhältnis bei Wechsel des

  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Damit hat die Rechtsprechung auf Grundsätze zurückgegriffen, die schon zum Recht der RVO entwickelt wurden, und die durch das SGB V nicht überholt sind ( vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R, BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 22 mwN ) .

    Der erkennende Senat teilt zwar auch in seiner jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich den rechtlichen Ausgangspunkt der Mitverantwortlichkeit der KKn für bei Krg -Gewährung auftretende Fehler im Zusammenhang mit untergesetzlichen Vorschriften, die im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung in der vertragsärztlichen Versorgung unter Mitwirkung der KKn geschaffen wurden ( vgl BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R, BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 32 f) .

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    Anderes ergebe sich auch nicht aus der jüngeren Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil des Senats vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8) , weil der Kläger nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um rechtzeitig eine ärztliche Folge-AU-Feststellung zu erlangen.

    Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krg vorliegt (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 8; BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 15) .

    Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von AU anschließende Folgefeststellungen (stRspr, vgl nur BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 13 ff; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

    Daher muss eine erneute ärztliche AU-Feststellung - ohne dass ein Karenztag eintritt - spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten AU-Zeitraums erfolgen (s erneut BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 13 ff; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

    Das Fehlen einer lückenlosen, für die weitere Krg-Gewährung nötigen AU-Feststellung unterbrach damit wegen der nicht eingreifenden Wirkung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V an sich mangels aufrechterhaltener Pflichtmitgliedschaft des Klägers mit Wirkung für die Zukunft den Krankenversicherungsschutz mit Krg-Anspruch ab dem 6.1.2015; denn rechtlich hat grundsätzlich der Versicherte im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche AU-Feststellung erfolgt (stRspr, vgl nur BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 17, 22; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

    Sinn und Zweck all dessen ist es, beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 17; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

    b) Von diesen grundsätzlichen Erfordernissen sind in der Rechtsprechung des BSG allerdings bereits enge Ausnahmen anerkannt worden (vgl nur - jeweils mwN - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26 ff; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 21 ff; vgl zuletzt - zur Meldung nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V - BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - juris RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 49 Nr. 9 vorgesehen) .

    Der Senat hat insoweit mit seinem Urteil vom 11.5.2017 (BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8 für die Rechtslage bis 22.7.2015) unter Fortentwicklung und Teilaufgabe früherer Rechtsprechung entschieden, dass eine Lücke in den ärztlichen AU-Feststellungen nicht nur bei medizinischen Fehlbeurteilungen (BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN) , sondern auch bei nichtmedizinischen Fehlern eines Vertragsarztes im Zusammenhang mit der AU-Feststellung für den Versicherten unschädlich ist, wenn sie der betroffenen KK zuzurechnen ist.

    er - zusätzlich - seine Rechte bei der KK unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht (so BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 34) .

    Diese Erwägungen waren für den Senat schon wesentlich für die Erweiterung der Unschädlichkeit von Arztfehlern im nichtmedizinischen Bereich (BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 25 ff) .

    Entsprechend hervorgerufene bzw aufrechterhaltene Fehlvorstellungen bei Vertragsärzten über deshalb auch vermeintlich den Versicherten in ihrem Verhältnis zu deren KK unschädliche leistungsrechtliche Folgen rückwirkender AU-Feststellungen sind den KKn als maßgebliche Mitakteure im GBA (vgl näher § 91 SGB V) und Anspruchsgegner der Krg-Ansprüche Versicherter zuzurechnen (vgl zum Ganzen BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 31 ff) .

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 10/19 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Anderes ergebe sich auch nicht aus der jüngeren Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8) , weil der Versicherte nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um rechtzeitig eine ärztliche Folge-AU-Feststellung zu erlangen.

    Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krg vorliegt (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 8; BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 15) .

    Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von AU anschließende Folgefeststellungen (stRspr, vgl nur BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 13 ff; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

    Daher muss eine erneute ärztliche AU-Feststellung - ohne dass ein Karenztag eintritt - spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten AU-Zeitraums erfolgen (s erneut BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 13 ff; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

    Das Fehlen einer lückenlosen, für die weitere Krg-Gewährung nötigen AU-Feststellung unterbrach damit wegen der nicht eingreifenden Wirkung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V an sich mangels aufrechterhaltener Pflichtmitgliedschaft des Versicherten mit Wirkung für die Zukunft den Krankenversicherungsschutz mit Krg-Anspruch ab 3.10.2013; denn rechtlich hat grundsätzlich der Versicherte im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche AU-Feststellung erfolgt (stRspr, vgl nur BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 17, 22; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

    Sinn und Zweck all dessen ist es, beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 17; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

    b) Von diesen grundsätzlichen Erfordernissen sind in der Rechtsprechung des BSG allerdings bereits enge Ausnahmen anerkannt worden (vgl nur - jeweils mwN - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26 ff; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 21 ff; vgl zuletzt - zur Meldung nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V - BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - juris RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 49 Nr. 9 vorgesehen) .

    Der Senat hat insoweit mit seinem Urteil vom 11.5.2017 (BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8 für die Rechtslage bis 22.7.2015) unter Fortentwicklung und Teilaufgabe früherer Rechtsprechung entschieden, dass eine Lücke in den ärztlichen AU-Feststellungen nicht nur bei medizinischen Fehlbeurteilungen (BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN) , sondern auch bei nichtmedizinischen Fehlern eines Vertragsarztes im Zusammenhang mit der AU-Feststellung für den Versicherten unschädlich ist, wenn sie der betroffenen KK zuzurechnen ist.

    er - zusätzlich - seine Rechte bei der KK unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht (so BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 34).

    Diese Erwägungen waren für den Senat schon wesentlich für die Erweiterung der Unschädlichkeit von Arztfehlern im nichtmedizinischen Bereich (BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 25 ff) .

    Entsprechend hervorgerufene bzw aufrechterhaltene Fehlvorstellungen bei Vertragsärzten über deshalb auch vermeintlich den Versicherten in ihrem Verhältnis zu deren KK unschädliche leistungsrechtliche Folgen rückwirkender AU-Feststellungen sind den KKn als maßgebliche Mitakteure im GBA (vgl näher § 91 SGB V) und Anspruchsgegner der Krg-Ansprüche Versicherter zuzurechnen (vgl zum Ganzen BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 31 ff) .

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