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   BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B   

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BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B (https://dejure.org/2012,20202)
BSG, Entscheidung vom 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B (https://dejure.org/2012,20202)
BSG, Entscheidung vom 11. Juni 2012 - B 12 R 31/11 B (https://dejure.org/2012,20202)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Leipzig - S 15 R 400/05
  • LSG Sachsen - L 4 R 737/07
  • BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitsentgelt - Direktversicherung - Beitrag

    Auszug aus BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B
    Der Kläger legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die Frage trotz der vorliegenden, vom LSG und dem Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl auch BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1) weiterhin oder erneut klärungsbedürftig sein könnte, sondern macht im Kern lediglich geltend, das LSG sei unter Anwendung der in dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung enthaltenen Grundsätze zu einem nach seiner Auffassung rechtsfehlerhaften Ergebnis gelangt.
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B
    Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B
    Da die Klärungsbedürftigkeit auch dann fehlen kann, wenn das BSG zwar eine den konkreten Fall betreffende Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, sich jedoch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen entnehmen lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21), hätte der Kläger darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen sich eine Beantwortung der Frage auch nicht zB - was nahelag - unter Heranziehung der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zur Beendigung der Antragspflichtversicherung bei Änderung der selbstständigen Tätigkeit (vgl BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 3) entnehmen lässt.
  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R

    Rentenversicherung - selbstständige Tätigkeit - Beendigung - neue selbstständige

    Auszug aus BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B
    Da die Klärungsbedürftigkeit auch dann fehlen kann, wenn das BSG zwar eine den konkreten Fall betreffende Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, sich jedoch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen entnehmen lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21), hätte der Kläger darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen sich eine Beantwortung der Frage auch nicht zB - was nahelag - unter Heranziehung der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zur Beendigung der Antragspflichtversicherung bei Änderung der selbstständigen Tätigkeit (vgl BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 3) entnehmen lässt.
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auszug aus BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B
    11 Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage begründet der Kläger damit, dass das LSG sie im Lichte der Rechtsprechung des BSG (BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2, und BSGE 47, 194 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11) verneint habe und rechtsfehlerhaft aus dem Umstand, dass Betriebsprüfungen nicht dem Schutz des Arbeitgebers oder dessen Entlastung dienten, hergeleitet habe, dass sich Rentenversicherungsträger bestimmte selbst über lange Jahre gleichbleibende Ergebnisse auch nicht im Sinne einer Verwirkung entgegenhalten lassen müssten.
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B
    11 Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage begründet der Kläger damit, dass das LSG sie im Lichte der Rechtsprechung des BSG (BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2, und BSGE 47, 194 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11) verneint habe und rechtsfehlerhaft aus dem Umstand, dass Betriebsprüfungen nicht dem Schutz des Arbeitgebers oder dessen Entlastung dienten, hergeleitet habe, dass sich Rentenversicherungsträger bestimmte selbst über lange Jahre gleichbleibende Ergebnisse auch nicht im Sinne einer Verwirkung entgegenhalten lassen müssten.
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
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