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   BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R   

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https://dejure.org/2000,4687
BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R (https://dejure.org/2000,4687)
BSG, Entscheidung vom 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R (https://dejure.org/2000,4687)
BSG, Entscheidung vom 11. Juli 2000 - B 1 A 3/99 R (https://dejure.org/2000,4687)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft - Änderung des Stellenplans - Dienstordnungs- Angestellte - Bundesversicherungsamt - Genehmigung zur Stellenplanänderung - Dienstposten des Geschäftsführers - Zuordnungsrahmen eines Dienstpostens - Amtsangemessene Alimentation - ...

  • Judicialis

    BesVNG Art VIII § 1 Abs 6 2.; ; GG Art 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besoldungsrahmen bei der Geschäftsführerbesoldung in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R

    Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers eines Unfallversicherungsträgers

    Auszug aus BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R
    Zur grundsätzlichen Überprüfbarkeit von aufsichtsbehördlichen Entscheidungen über Stellenplanänderungen und den dabei maßgeblichen Kriterien hat der Senat bereits in zwei Urteilen vom 13. Juli 1999 ausführlich Stellung genommen (B 1 A 2/97 R - BSG SozR 3-2700 § 144 Nr. 1; B 1 A 1/98 R; die gegen das zweite Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 1. September 1999 - 1 BvR 178/00 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Die einschlägigen Verfassungsnormen sind Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG, wie in den bereits erwähnten Senatsurteilen näher ausgeführt wird (vgl BSG SozR 3-2700 § 144 Nr. 1 S 5 f mwN).

    Die Gründe für diese hohen Anforderungen hat der Senat in den Urteilen vom 13. Juli 1999 im einzelnen dargelegt (vgl BSG SozR 3-2700 § 144 Nr. 1 S 7 f).

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R
    Sollte eine wesentliche Änderung zu einem verfassungswidrigen Zustand geführt haben, wäre ein verfassungsgemäßer Zustand nur dadurch zu erreichen, daß das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber eine umfassende Neuordnung auferlegt (stellvertretend: BVerfGE 92, 53, 74 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 22 f mwN).
  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvR 178/00

    Wegen fehlender Grundrechtsfähigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft

    Auszug aus BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R
    Zur grundsätzlichen Überprüfbarkeit von aufsichtsbehördlichen Entscheidungen über Stellenplanänderungen und den dabei maßgeblichen Kriterien hat der Senat bereits in zwei Urteilen vom 13. Juli 1999 ausführlich Stellung genommen (B 1 A 2/97 R - BSG SozR 3-2700 § 144 Nr. 1; B 1 A 1/98 R; die gegen das zweite Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 1. September 1999 - 1 BvR 178/00 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R
    Dem Gesetzgeber ist bei der Ordnung des Besoldungsrechts im öffentlichen Dienst, der in diesem Zusammenhang die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger mit einschließt, schon grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die ein verfassungsrechtliches Gebot an die Anpassung der Besoldungsordnung an geänderte Verhältnisse nur ausnahmsweise rechtfertigt (zuletzt BVerfGE 93, 386, 397 mwN).
  • BSG, 13.07.1999 - B 1 A 1/99 R

    Planstellenbesetzung bei landesunmittelbaren Rentenversicherungsträgern vom

    Auszug aus BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R
    Der erkennende Senat habe in zwei Urteilen vom 13. Juli 1999 (ua BSGE 84, 147 = SozR 3-2700 § 144 Nr. 1) klargestellt, daß die höhere Einstufung auch ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers möglich sei.
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R
    Im übrigen kann Verfassungswidrigkeit durch Veränderung der tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht schon dann angenommen werden, wenn ein Eingreifen des Gesetzgebers gerechtfertigt wäre, um das Besoldungsgefüge entsprechend der ursprünglichen Gewichtung der für die Bedeutung der Versicherungsträger im Verhältnis zueinander maßgeblichen Merkmale - etwa in Anlehnung an die Rechtsgedanken des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) oder des § 323 Zivilprozeßordnung (ZPO) - an die inzwischen geänderten Verhältnisse anzupassen (zur diesbezüglichen Beobachtungspflicht des Gesetzgebers vgl etwa BVerfGE 90, 226, 238 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 S 28 f).
  • BSG, 13.07.1999 - B 1 A 1/98 R

    Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers eines Unfallversicherungsträgers

    Auszug aus BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R
    Zur grundsätzlichen Überprüfbarkeit von aufsichtsbehördlichen Entscheidungen über Stellenplanänderungen und den dabei maßgeblichen Kriterien hat der Senat bereits in zwei Urteilen vom 13. Juli 1999 ausführlich Stellung genommen (B 1 A 2/97 R - BSG SozR 3-2700 § 144 Nr. 1; B 1 A 1/98 R; die gegen das zweite Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 1. September 1999 - 1 BvR 178/00 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86

    Verfassungsmäßigkeit - Bewertungssystem für Besoldungsrahmen - Geschäftsführer -

    Auszug aus BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R
    Gegenüber dem früheren Rechtszustand bedeutet dies keine wesentliche Änderung, denn der Grundsatz der funktionsgerechten Stellenbewertung war unstreitig auch schon nach bisherigem Recht ein wesentliches Element der Entscheidung über den Stellenplan eines Sozialversicherungsträgers (stellvertretend: BSGE 63, 185, 192 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 5 S 23).
  • LSG Niedersachsen, 12.02.2002 - L 9 U 323/00
    Bei der Ordnung des Besoldungsrechts im öffentlichen Dienst und bei dessen Anpassung an geänderte Verhältnisse hat der Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit, weil bei derartigen Regelungen nicht nur auf das Verhältnis der einzelnen Ämter zueinander, sondern auch auf das Besoldungsgefüge als Ganzes und auf übergeordnete Gesichtspunkte Rücksicht genommen werden muß (BSG, Urt. v. 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R; BSG, Urt. v. 11. Juli 2000 - B 1 A 3/99 R m.w.N.).

    Die Eingruppierung von BG en mit vergleichbarer Größe und Bedeutung in unterschiedliche Zuordnungsrahmen begründet noch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich die Zuordnungsrahmen überschneiden und die mittlere Gruppe eines Rahmens jeweils der unteren und die Spitzengruppe eines Rahmens jeweils der mittleren Besoldungsgruppe des nächst höheren Rahmens entspricht (BSG, Urt. v. 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R; BSG, Urt. v. 11. Juli 2000 - B 1 A 3/99 R).

    Außergewöhnliche Entwicklungen bei einzelnen BG en lösen jedoch nicht die Pflicht des Gesetzgebers aus, das Einstufungssystem neu zu regeln (vgl. BSG Urt. v. 11. Juli 2001, Az. B 1 A 3/99 R).

  • LSG Hamburg, 20.03.2007 - L 3 U 12/05

    Nichtigkeit der Beförderung eines DO-Angestellten in der gesetzlichen

    Der Grundsatz der funktionsgerechten Stellenbewertung sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zudem nicht geeignet, die eindeutigen Vorgaben des 2. BesVNG in Frage zu stellen (Bundessozialgericht (BSG) 11.7.00, B 1 A 3/99 R, USK 2000-184).
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