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   BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R   

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https://dejure.org/2001,4208
BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R (https://dejure.org/2001,4208)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R (https://dejure.org/2001,4208)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2001 - B 2 U 38/00 R (https://dejure.org/2001,4208)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Unfallversicherung - Schadensersatzanspruchshöhe für zerstörte Brille - keine Begrenzung auf Festbetragsregelung der Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Unfallversicherung - Schadensersatzanspruchshöhe für zerstörte Brille - keine Begrenzung auf Festbetragsregelung der Krankenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung - Arbeitsunfall - Zerstörte Brille - Beschädigung eines Hilfsmittels - Gesundheitsschaden - Schadensersatzanspruch - Luxusausführungen

  • Judicialis

    SGG § 163; ; SGB VII § 27 Abs 2; ; SGB VII § 7 Abs 1; ; SGB V § 33 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festbetragsregelung bei Ersatzansprüchen des § 27 Abs. 2 SGB VII , Hilfsmittel iS. des § 27 Abs. 2 SGB VII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94

    Kostenerstattung des Unfallversicherungsträgers bei Heilbehandlung eines nicht in

    Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R
    Es kann daher offen bleiben, ob § 27 Abs. 2 SGB VII einen originären Kostenerstattungsanspruch vermittelt, oder ob es sich im vorliegenden Falle um einen unter den im Unfallversicherungsrecht entsprechend anwendbaren Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1) umgewandelten Sachleistungsanspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII handelt.
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 9/00 R

    Keine Festbetragsregelung beim Schadensersatz für zerstörte Brille in der

    Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R
    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Festbetragsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB VII auf einen Ersatzanspruch des § 27 Abs. 2 SGB VII nicht anzuwenden, dieser aber insoweit begrenzt ist, als Ersatz für Luxusausführungen nicht verlangt werden kann (BSG Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 9/00 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 3 vorgesehen).
  • BSG, 10.12.1975 - 8 RU 66/75

    Körperersatzstück - Größeres orthopädisches Hilfsmittel - Brille - Krankenkasse -

    Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R
    Gemäß § 548 Abs. 2 RVO war für eine durch Arbeitsunfall zerstörte Brille kein Ersatz zu leisten, weil es sich bei einer Brille nicht um ein Körperersatzstück oder ein größeres orthopädisches Hilfsmittel handelt (BSGE 41, 61, 62 = SozR 2200 § 548 Nr. 12).
  • OLG Brandenburg, 03.06.2008 - 2 U 18/05

    Verkehrssicherungspflicht: Umfang der Sicherungspflicht des Straßenbaulastträgers

    19 b) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts ist der Verkehrssicherungspflichtige - von objektiv besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen - in der Regel gehalten, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf, VersR 1981, 358; Senat, Urteil vom 22. Mai 2001, 2 U 38/00; Urteil vom 13. Februar 2007, Az. 2 U 12/06).
  • SG München, 11.01.2017 - S 23 U 667/15

    Ersatz für Hilfsmittel bei Arbeitsunfall

    Dies würde nach dem Wortlaut des § 548 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) Kosten für Brillen nicht umfassen, wobei allerdings faktisch die Unfallversicherungsträger auch für bei Arbeitsunfällen zerstörte Brillen Ersatz leisteten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. September 2001, Az. B 2 U 38/00 R).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2001 - 2 U 7/01

    Schadenersatz; Amtspflichtverletzung; Staatshaftung; Verkehrssicherungspflicht;

    Der Verkehrssicherungspflichtige ist lediglich verpflichtet, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (vgl. nur: BGHZ 108, S. 273 f.; BGH VersR 1995, S. 812; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt Urteile vom 01.02.2000 - 2 U 37/99 -, 21.03.2000 - 2 U 57/99 -, 23.01.2001 - 2 U 28/00 - und vom 22.05.2001 - 2 U 38/00).

    Zwar kann ein Kraftfahrer im Hinblick auf die Funktion des Seitenstreifens auch zur Sicherung von Fahrzeugen, die von der Fahrbahn seitlich abkommen, grundsätzlich damit rechnen, daß er mit seinem Fahrzeug gefahrlos hierhin ausweichen kann, doch gilt dies nur für ein vorsichtiges Befahren mit einer der Situation entsprechend angepaßten geringen Geschwindigkeit, nicht aber für ein zügiges Befahren mit einer Geschwindigkeit, die nur die Fahrbahn selbst zuläßt (BGH NJW 1957, S. 1396; VersR 1962, S. 574/576; 1969, S. 280/281; OLG Karlsruhe VersR 1978, S. 573/574; Senat, Urteils vom 22.05.2001 - 2 U 38/00).

  • OLG Brandenburg, 13.02.2007 - 2 U 12/06

    Amtshaftung: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Straßenbaubehörde

    Danach besteht eine Pflicht zur Warnung vor beziehungsweise zu der Beseitigung von Gefahrenstellen nur dann, wenn diese wegen ihrer nicht oder nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahe legen, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22.05.2001, 2 U 38/00).
  • LSG Brandenburg, 28.01.2003 - L 4 KR 12/01

    Vorrangigkeit des Sachleistungsprinzips; Kostenerstattung bei selbstbeschafften

    Vielmehr ist die Leistungspflicht der Beklagten vom Gesetzgeber auf die Leistung der Festbeträge und der zugrunde liegenden Sachleistung begrenzt (vgl.: BSG, Urteil vom 11. September 2001, Az.: B 2 U 38/00 R, NZA 2001, Seite 1376, zitiert nach juris, soweit dort von der Begrenzung der Leistungspflicht auf Festbeträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgegangen wird; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Dezember 2001, L 8 U 80/01, zitiert nach juris, hinsichtlich der Unterscheidung im Leistungsrecht der Unfallversicherung und der Krankenversicherung bei der Verpflichtung der Krankenversicherung zur Leistung einer ausreichenden Sachleistung; Höfler in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 12 SGB V Anm. 4; Käsling in: Krauskopf, § 12 SGB V, Anm. 10).
  • SG Dortmund, 11.09.2023 - S 77 VS 39/22
    Auch handelt es sich dabei im konkreten Einzelfall des Klägers nicht erkennbar um eine Luxus-, sondern um eine medizinisch notwendige Ausstattung (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001, Az. B 2 U 38/00 R - juris).
  • SG Hannover, 22.06.2006 - S 36 U 376/05
    So gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteil vom 11.09.2001 - Az.: B 2 U 38/00 R - juris) das z.B. der Anspruch des Versicherten auf Ersatz und Erneuerung des durch einen Arbeitsunfall beschädigten oder zerstörten Hilfsmittels nicht durch die in der ge-setzlichen Krankenversicherung geltenden Festbeträge begrenzt ist.
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