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   BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R   

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BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R (https://dejure.org/2019,29067)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R (https://dejure.org/2019,29067)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2019 - B 6 KA 21/19 R (https://dejure.org/2019,29067)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Nichtbeachtung der normativen Vorgaben für die Arzneimittelverordnung durch Vertragsarzt - Prüfgremien - kein Beurteilungsspielraum für die Prüfung der Zulässigkeit vertragsärztlicher Verordnungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 SGB 5, § 70 Abs 1 S 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 106 Abs 2 SGB 5, § 21 AMG 1976
    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Nichtbeachtung der normativen Vorgaben für die Arzneimittelverordnung durch Vertragsarzt - Prüfgremium - kein Beurteilungsspielraum für die Prüfung der Zulässigkeit vertragsärztlicher Verordnungen

  • rewis.io

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Nichtbeachtung der normativen Vorgaben für die Arzneimittelverordnung durch Vertragsarzt - Prüfgremien - kein Beurteilungsspielraum für die Prüfung der Zulässigkeit vertragsärztlicher Verordnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Nichtbeachtung der normativen Vorgaben für die Arzneimittelverordnung durch Vertragsarzt - Prüfgremium - kein Beurteilungsspielraum für die Prüfung der Zulässigkeit vertragsärztlicher Verordnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    BAG Dr. Z. ./. Beschwerdeausschuss der Vertragsärzte und Krankenkassen in Schleswig-Holstein, 2 Beigeladene

    Vertrags(zahn)arztrecht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R
    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R
    In der Rechtsprechung des Senats ist seit dem Urteil vom 31.5.2006 (B 6 KA 13/05 R - BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5) geklärt, dass der GBA auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V Hinweise zum wirtschaftlichen Einsatz von Arzneimitteln geben darf.

    Das Berufungsgericht hat die normativen Wirkungen des Therapiehinweises des GBA nicht hinreichend berücksichtigt, die im Senatsurteil vom 31.5.2006 (aaO) angesprochen worden sind.

    Der Hinweis des LSG auf die Notwendigkeit einer Begutachtung im Zusammenhang mit Therapiehinweisen vor dem Hintergrund des Urteils des Senats vom 31.5.2006 lässt es als möglich erscheinen, dass das Gericht nicht hinreichend zwischen der Sachaufklärung der Gerichte einerseits bei der Prüfung der generellen Rechtmäßigkeit eines konkreten Therapiehinweises, mit der sich der Senat in dem zwischen einem pharmazeutischen Unternehmen und dem GBA geführten Verfahren B 6 KA 13/05 R befasst hat, und andererseits bei Prüfung eines einzelfallbezogenen Regresses in Umsetzung eines solchen Hinweises differenziert hat.

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Anschlussberufung - Vertragsarzt

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R
    Das rechtfertigt jedoch gerade keine Freistellung der Klägerin von der Verbindlichkeit des Therapiehinweises, solange keine notstandsähnliche Lage im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) vorliegt oder § 2 Abs. 1a SGB V eingreift (zum Ausschluss eines Regresses bei Anspruch des Versicherten auf die umstrittene Verordnung vgl BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R - BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 27, RdNr 46) .

    Einer arzneimittelrechtlichen Verordnungsbeschränkung etwa auf schwere, schwerste oder progrediente Krankheitsverläufe kommt dieselbe Wirkung zu wie der Begrenzung der Zulassung auf eine bestimmte Indikation: Nur im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung darf ein Medikament verordnet werden (BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R - BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 27, RdNr 38) .

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 15/18 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - Prüfung der Verordnungsweise

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R
    Für das Jahr 2006 ist ebenfalls ein Regress festgesetzt worden (B 6 KA 22/19 R) ; im Übrigen ist ein Regress wegen der Überschreitung des Richtgrößenvolumens im Jahr 2007 streitbefangen (B 6 KA 15/18 R) .

    Das ergibt sich schon aus dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil im Verfahren B 6 KA 15/18 R ebenfalls vom 11.9.2019.

  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 7/16 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R
    Nach § 106 Abs. 2 Satz 4 SGB V sind die Vertragspartner berechtigt, durch Gesamtverträge zusätzliche Prüfverfahren einzuführen (dazu zuletzt Senatsurteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 7/16 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 57 RdNr 13) .

    Es geht insoweit weder um eine Auffälligkeits- oder Zufälligkeitsprüfung iS des § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB V noch um die Feststellung eines sog sonstigen Schadens (BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 16, 23; BSG Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R - SozR aaO Nr. 30 RdNr 11; BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 7/16 R - SozR aaO Nr. 57 RdNr 18/19) .

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - keine

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R
    Das hätte die Klägerin spätestens vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens einzelfallbezogen darlegen müssen (vgl BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 40 ff mwN) , was jedoch nicht geschehen ist.

    Einwände, die der Arzt erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren vorbringt, obwohl es ihm oblegen hätte, diese schon den Prüfgremien gegenüber zu erheben, können unberücksichtigt bleiben, weil der Arzt nicht berechtigt ist, das Prüfverfahren zu unterlaufen und die den Prüfgremien vorbehaltene Prüfung in das gerichtliche Verfahren zu verlagern (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 40 ff mwN) .

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 3/15 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress - patientenbezogenes

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R
    Deshalb kann die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise in Einzelfällen - anders als deren Zulässigkeit - neben einer Prüfung nach Richtgrößen nicht (mehr) geprüft werden (vgl bereits BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 3/15 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 54 RdNr 44; BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 51 RdNr 45) .
  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 21/13 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R
    Auch im Urteil vom 14.5.2014 (B 6 KA 21/13 R - BSGE 116, 1 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 14, RdNr 45) hat sich der Senat inhaltlich auf Richtlinien von zwei Fachgesellschaften zum sog Reizdarmsyndrom bezogen, ohne diesen normative Verbindlichkeit zuzusprechen.
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R
    Das rechtfertigt jedoch gerade keine Freistellung der Klägerin von der Verbindlichkeit des Therapiehinweises, solange keine notstandsähnliche Lage im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) vorliegt oder § 2 Abs. 1a SGB V eingreift (zum Ausschluss eines Regresses bei Anspruch des Versicherten auf die umstrittene Verordnung vgl BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R - BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 27, RdNr 46) .
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 34/13 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R
    In seinem Urteil vom 22.10.2014 (B 6 KA 34/13 R - BSGE 117, 129 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 16, RdNr 44) hat der Senat die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie als "informellen Konsens" bezeichnet, die gewichtige Anhaltspunkte für die Bewertung eines Krankheitsbildes liefere.
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R
    Deshalb kann die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise in Einzelfällen - anders als deren Zulässigkeit - neben einer Prüfung nach Richtgrößen nicht (mehr) geprüft werden (vgl bereits BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 3/15 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 54 RdNr 44; BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 51 RdNr 45) .
  • BSG, 06.08.2015 - B 6 KA 6/15 B

    Vertragsarzt - Arzneimittelverordnung - Bindung an Therapiehinweis bei

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 13/18 B

    Festsetzung eines Regresses im Rahmen der Prüfung der Verordnungsweise von

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 25/13 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Ausschluss

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R

    Vertragsarzt - Verordnung von Fertigarzneimittel im Rahmen des Off-Label-Use -

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 22/19 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelverordnung - Wirtschaftlichkeitsprüfung -

  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 2/13 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 15/18 R

    Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Die vom Beklagten überwiegend bestätigten Regressbescheide hat das LSG teilweise für rechtmäßig gehalten (hinsichtlich der Verordnung von Teriparatid in den Jahren 2007 und 2008 mit Kosten von ca 75 000 Euro - B 6 KA 23/19 R) und teilweise für rechtswidrig (Verordnung von TNF-Alpha-Inhibitoren in einem Umfang von ca 445 000 Euro - B 6 KA 21/19 R) .

    Rein tatsächlich bestehe die vom LSG gesehene Gefahr einer doppelten Regressierung der Klägerin nicht, weil die Verordnungen, die Gegenstand der Regressanträge der AOK in den Verfahren B 6 KA 21/19 R und B 6 KA 23/19 R seien, bis auf einen geringen Betrag von ca 12 570 Euro vom Verordnungsvolumen der Praxis vor Durchführung des Vergleichs mit der für sie maßgeblichen Richtgröße abgezogen worden seien.

    Der Senat hat in seinen dieselben Beteiligten betreffenden Urteilen vom 11.9.2019 (B 6 KA 21/19 R, B 6 KA 22/19 R und B 6 KA 23/19 R) näher dargelegt, dass unter Geltung des Vorrangs der Richtgrößenprüfung (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) Einzelfallprüfungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit von Verordnungen ausgeschlossen sind, während die Prüfung der Zulässigkeit von Verordnungen unabhängig von einer Richtgrößenprüfung möglich ist.

    Die Verordnungen von Enbrel® waren von vornherein unzulässig, weil nach einem Therapiehinweis des GBA aus dem Jahr 2001 dieses Mittel nur nach erfolgloser Vorbehandlung mit anderen Medikamenten verordnet werden durfte (vgl dazu Senatsurteile vom 11.9.2019, B 6 KA 21/19 R und B 6 KA 22/19 R) .

    Die Verordnungen von Humira® und Forsteo® waren nach Inkrafttreten der auf diese Mittel bezogenen Therapiehinweise am 12.7.2007 und 24.3.2007 ebenfalls unzulässig (B 6 KA 21/19 R und B 6 KA 23/19 R) .

    Dabei ist von Bedeutung, dass die Therapiehinweise des GBA mit normativer Verbindlichkeit für die Vertragsärzte umgesetzt haben, was sich für die Zeit davor aus den einschlägigen Hinweisen der Fachgesellschaften ergab, dass nämlich sowohl Humira® wie Forsteo® grundsätzlich nur eingesetzt werden sollten, wenn eine weniger kostenintensive Behandlung mit herkömmlichen Präparaten zur Behandlung der rheumatoiden Arthritis und der Osteoporose erfolglos durchgeführt worden ist (vgl näher dazu die Urteile des Senats vom 11.9.2019 in den Verfahren B 6 KA 21/19 R und B 6 KA 23/19 R) .

    Bei den TNF-Alpha-Inhibitoren, die die AOK im Verfahren B 6 KA 21/19 R ebenfalls beanstandet, ist das ganz überwiegend erfolgt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2024 - L 3 KA 51/23
    Der Schaden, den der Arzt beim sog Verordnungsregress der KK verursacht hat, besteht darin, dass die KK gegenüber der Apotheke Medikamente bezahlen muss, die der Arzt nicht hätte verordnen dürfen und der Versicherte nicht beanspruchen konnte (vgl BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 21/19 R , SozR 4-2500 § 106 Nr. 60 , juris, Rn 15 mwN).

    Im weiteren Sinne kann aber auch eine von vornherein unzulässige Leistung als "unwirtschaftlich" gemeint sein (so BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 21/19 R , aaO, Rn 15) .

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.08.2022 - L 5 KA 15/21

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verordnung von in das

    Verbandmittel fielen als Arzneimittel zwar unter die Richtgröße, bei der Beigeladenen zu 1) sei für die Quartale 3/2012 bis 1/2016 aber, anders als in der Konstellation des BSG-Urteils vom 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R, keine Richtgrößenprüfung durchgeführt worden.

    Danach konnte zwar grundsätzlich ein Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung im Einzelfall festgesetzt werden, jedoch hatte insoweit die Richtgrößenprüfung nach § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V aF Vorrang (vgl. BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R, Rn. 31; 17.02.2016 - B 6 KA 3/15 R, Rn. 44).

    Der Gesetzgeber hat hierdurch einen Toleranzbereich normiert, der von den Prüfgremien und den Gerichten hinzunehmen ist; die Regelung in § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V aF wirkt mithin (auch) zugunsten der Vertragsärzte und darf insofern nicht leerlaufen (vgl. BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R, Rn. 31, 34).

    Deshalb kann die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise in Einzelfällen - anders als deren Zulässigkeit - neben einer Prüfung nach Richtgrößen nicht (mehr) geprüft werden (vgl. BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R, Rn. 31).

    Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Urteil des BSG vom 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R eine Konstellation betraf, in der gegen die von der Einzelfallprüfung betroffene Berufsausübungsgemeinschaft auch ein Richtgrößenregress aufgrund einer Richtgrößenprüfung festgesetzt worden war (vgl. hierzu BSG, 11.09.2018 - B 6 KA 15/18 R).

    Auch verwendet das BSG bei seinen Ausführungen zum Rangverhältnis der Prüfverfahren verschiedentlich die Formulierung, dass "neben" (bzw. "daneben") einer Richtgrößenprüfung keine Einzelfallprüfung wegen Unwirtschaftlichkeit statthaft sei (vgl. BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R, Rn. 30, 31; 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R, Rn. 45).

    Denn die vom BSG (11.09.2019 - B 6 KA 21/19 R, Rn. 31, 34) zu Recht zur Begründung des Vorrangs der Richtgrößenprüfung angeführten Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn die von der Krankenkasse im Einzelfall beanstandeten Verordnungen rechtlich Gegenstand einer Richtgrößenprüfung hätten sein können, weil die verordneten Leistungen - wie hier - dem Richtgrößenvolumen unterfielen.

  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 31/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    a) Nach Auffassung des Beklagten ist den Entscheidungen des BSG vom 13.5.2015 ( B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 51) und vom 11.9.2019 ( B 6 KA 21/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 60, - B 6 KA 22/19 R - juris und - B 6 KA 23/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 61) zu entnehmen, dass "die von dem Bundessozialgericht festgestellte Sperrwirkung nur dann gilt, wenn eine Richtgrößenprüfung faktisch auch durchgeführt wurde" bzw "eine Sperrwirkung nur dann in Betracht kommt, wenn eine andere Prüfmethode auch tatsächlich durchgeführt wurde" (Beschwerdebegründung S 5) .

    Zwar ist es zutreffend, dass der Senat entschieden hat, dass neben einer Richtgrößenprüfung keine Einzelfallprüfung wegen Unwirtschaftlichkeit statthaft ist (Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 51 RdNr 45 und Urteile vom 11.9.2019 - B 6 KA 21/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 60 RdNr 30 und B 6 KA 22/19 R - juris RdNr 26 f; vgl auch BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 23/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 61 RdNr 17) .

    Hierzu nimmt das LSG zunächst Bezug auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11.9.2019 - B 6 KA 21/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 60 und vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 51) , wonach die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise in Einzelfällen "neben" der Prüfung nach Richtgrößen nicht mehr geprüft werden kann.

  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 30/22 B
    Entschieden hat der Senat lediglich, dass neben einer Richtgrößenprüfung keine Einzelfallprüfung wegen Unwirtschaftlichkeit statthaft ist ( BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 51 RdNr 45 und Urteile vom 11.9.2019 - B 6 KA 21/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 60 RdNr 30 und - B 6 KA 22/19 R - juris RdNr 26 f; vgl auch BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 23/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 61 RdNr 17) .

    Hierzu nimmt das LSG zunächst Bezug auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11.9.2019 - B 6 KA 21/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 60 und vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 51) , wonach die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise in Einzelfällen "neben" der Prüfung nach Richtgrößen nicht mehr geprüft werden kann.

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 22/19 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung

    Für die Jahre 2007 und 2008 ist wegen derselben Wirkstoffe ein Regress gegen die dort klagende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ergangen, der der hier klagende Arzt seit dem 1.1.2007 angehört (B 6 KA 21/19 R) .
  • BSG, 10.10.2023 - B 6 KA 34/22 B
    Auf welcher rechtlichen Grundlage Raum für einen "Nachlass" bei einer bestimmten Anzahl von Fällen bestehen soll, wenn die Unwirtschaftlichkeit der Arzneimittelverordnung im Einzelfall von den Prüfgremien festgestellt wurde, legt der Kläger nicht dar (zum Verhältnis von Richtgrößenprüfung zu Einzelfallregressen vgl auch BSG Urteile vom 11.9.2019 - B 6 KA 21/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 60, B 6 KA 23/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 61, B 6 KA 22/19 R - juris) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - L 7 KA 19/22

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Rahmenvorgaben nach §

    Dabei betont es jedoch, dass die Prüfung der Zulässigkeit von ärztlichen Verordnungen zwar die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung im weiteren Sinne betrifft und deshalb auch unter § 106 Abs. 2 SGB V fällt und den Prüfgremien obliegt, in der Sache jedoch ein eigenständiges Prüfverfahren darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 11.9.2019, B 6 KA 21/19 R, zitiert nach juris, dort Rn. 15), auch hinsichtlich der Berechnung des eingetretenen Schadens.
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