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   BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R   

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https://dejure.org/2020,26195
BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R (https://dejure.org/2020,26195)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R (https://dejure.org/2020,26195)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2020 - B 8 SO 22/18 R (https://dejure.org/2020,26195)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Streit um die Kostenübernahme für den Einbau eines Thermostats und eines Bodenablaufs in der Dusche sowie die Restkosten eines im Übrigen auf die Kosten der Pflegekasse erfolgten Badumbaus

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Hilfe zur Wohnungserhaltung nach dem SGB XII; Anforderungen an die Prüfung der konkreten Erforderlichkeit notwendiger Umbauten zur behindertengerechten Gestaltung einer Wohnung

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Kostenübernahme für den Umbau eines Badezimmers - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zur Wohnungserhaltung - Erforderlichkeit der Umbaumaßnahmen - Abgrenzung zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Hilfe zur Wohnungserhaltung nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Unbekannte Rechtsnachfolger des D. K. ./. Landrat des Landkreises Pinneberg

    Sozialhilfe

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 18.09.2014 - B 14 AS 48/13 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutzte

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R
    Hierunter können auch notwendige Umbaumaßnahmen fallen, die (unabhängig von der Behinderung des K) der Sicherung und Erhaltung der Substanz und der Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit dienten und notwendig waren (vgl BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 79 RdNr 17 f) .

    § 22 Abs. 2 SGB II konkretisiert lediglich die Rechtsprechung des BSG (so für Modernisierungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten der Änderung durchgeführt worden sind, bereits BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 79 RdNr17 ff) , wobei der Gesetzgeber darauf hingewiesen hat, dass Eigentümer und Mieter nach denselben Grundsätzen zu behandeln sind (vgl BT-Drucks 17/3404, S 98) .

    Bei der abschließenden Prüfung der Angemessenheit solcher Kosten (zur Angemessenheit von einmaligen Kosten für selbst genutztes Wohneigentum BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 79 RdNr 24 mwN), die das LSG ggf durchzuführen hat, kommt es nicht auf eine Prognose an, ob K sein Eigenheim auf Dauer hätte finanzieren können (vgl bereits BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr 25: kein "Alles-oder-Nichts-Prinzip") , zumal K mit seiner kreditgebenden Bank eine zumindest befristete Einigung zur weiteren Durchführung der Finanzierung erzielt hatte.

    Bei dem in Rede stehenden Betrag liegt die Angemessenheit der Kosten bezogen auf die zur Anwendung kommende Jahresgrenze nahe; ob eine Kostensenkungsaufforderung (§ 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aF; zu deren Notwendigkeit auch bei einmalig anfallenden Instandhaltungsmaßnahmen BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 79 RdNr 25 mwN) vorgelegen hat, kann nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens deshalb dahinstehen.

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R
    Die Abgrenzung von einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von einer Leistung zur Deckung von Unterkunftsbedarfen richtet sich dabei danach, ob allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht, nicht vollständig oder nicht ohne Einschränkungen umfasst werden (vgl BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 9, RdNr 28 f; im Einzelnen später) .

    Ein durch seine Wünsche (mit)bestimmtes Teilhabeziel ist legitim und entspricht gerade dem vom Gesetz anerkannten Ziel eines den besonderen Bedürfnissen behinderter Menschen entsprechenden Wohnraums (zu den Zielen der Leistungen nach § 55 SGB IX vgl BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, RdNr 16) , der ihnen die Führung eines möglichst selbstbestimmten eigenverantwortlichen Lebens ermöglicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX; zum selbstbestimmten Wohnen als Aspekt der sozialen Teilhabe vgl auch BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 9, RdNr 28 f) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat, gehen Ansprüche vor, soweit die in Rede stehenden Kosten das Grundbedürfnis des Wohnens für behinderte als auch für nicht behinderte Menschen gleichermaßen sichern (vgl bereits BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 9, RdNr 29 f) .

  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R

    Integrationshelfer auch für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R
    Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, das in Frage stehende Teilhabeziel - hier die Erhaltung des eigenen Wohnumfelds - zu erreichen (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 22; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 21) .

    Es gilt - wie auch sonst bei der Eingliederungshilfe - ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der keine pauschalierenden Betrachtungen zulässt (vgl zuletzt BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 4; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 17, jeweils mwN) .

  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R

    Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege -

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R
    Dieser führt den Rechtsstreit für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fort (vgl Bundessozialgericht vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9, RdNr 10; BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R - BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr. 1, RdNr 12 mwN) .

    Im Grundsatz steht den Rechtsnachfolgern der im Streit stehende Anspruch dann zu, wenn sich die übereinstimmende Annahme der Beteiligten, der Nachlass sei wegen der bereits durchgeführten Umbaumaßnahmen noch mit Schulden belastet, als richtig erweist (zu den Voraussetzungen der Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen nach Maßgabe der §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil vgl BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R - BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R - SozR 4-3500 § 17 Nr. 1 RdNr 13).

  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R
    Auch der Paradigmenwechsel, den Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) mit sich gebracht hat, und der Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (zuletzt Bundesverfassungsgericht vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - NJW 2020, 1282, RdNr 36 f, 47 mwN) stützt diese Auslegung.

    Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere unbestimmter Rechtsbegriffe, ein (vgl zur "Ausstrahlungswirkung" der Norm BVerfG vom 30.1.2020 aaO RdNr 37, 41), weshalb es bei der Auslegung der "besonderen Bedürfnisse" des behinderten Menschen iS des § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX aF im Ausgangspunkt darauf ankommt, wie dieser sich in seiner Individualität selbst begreift (vgl BVerfG vom 11.10.1978 - 1 BvR 16/72 - BVerfGE 49, 286 ) .

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R
    Bei der abschließenden Prüfung der Angemessenheit solcher Kosten (zur Angemessenheit von einmaligen Kosten für selbst genutztes Wohneigentum BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 79 RdNr 24 mwN), die das LSG ggf durchzuführen hat, kommt es nicht auf eine Prognose an, ob K sein Eigenheim auf Dauer hätte finanzieren können (vgl bereits BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr 25: kein "Alles-oder-Nichts-Prinzip") , zumal K mit seiner kreditgebenden Bank eine zumindest befristete Einigung zur weiteren Durchführung der Finanzierung erzielt hatte.
  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 20/16 R

    Leistungen nach dem SGB III bzw. XII während eines Auslandsaufenthalts

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R
    Zuständig hierfür wäre im Ausgangspunkt der Beklagte (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm §§ 2 Abs. 1, 2a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17.12.2010 GVOBl 2010, 789, 813) , der aber die Aufgabenwahrnehmung auf die Stadt T übertragen hat; ob diese insoweit im eigenen Namen handelt (vgl BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 20/16 R - BSGE 125, 293 = SozR 4-3500 § 23 Nr. 4, RdNr 13) und ggf zum Rechtsstreit beizuladen ist, wird das LSG zu prüfen haben.
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R
    Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere unbestimmter Rechtsbegriffe, ein (vgl zur "Ausstrahlungswirkung" der Norm BVerfG vom 30.1.2020 aaO RdNr 37, 41), weshalb es bei der Auslegung der "besonderen Bedürfnisse" des behinderten Menschen iS des § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX aF im Ausgangspunkt darauf ankommt, wie dieser sich in seiner Individualität selbst begreift (vgl BVerfG vom 11.10.1978 - 1 BvR 16/72 - BVerfGE 49, 286 ) .
  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Nichtberücksichtigung einer

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R
    Der Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate des BSG, wonach unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anzuerkennen sind, schließt sich der Senat für die Bedarfe für die Unterkunft nach dem SGB XII an (vgl zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bereits BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 17 RdNr 14; ebenso jetzt zu § 35 SGB XII Berlit in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 35 RdNr 32; Löcken in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 35 RdNr 62; enger Wrackmeyer-Schöne in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 35 RdNr 47).
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R
    Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, das in Frage stehende Teilhabeziel - hier die Erhaltung des eigenen Wohnumfelds - zu erreichen (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 22; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 21) .
  • BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel -

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R

    Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R

    Erstattung von Kosten für eine Petö-Block-Therapie

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Tod des Pflegebedürftigen -

  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Entsprechend enthält auch Art. 30 Abs. 5 UN-BRK (iVm dem Gesetz vom 21.12.2008, BGBl II 1419, in der Bundesrepublik in Kraft seit dem 26.3.2009 - BGBl II 812) die Zielformulierung, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, und benennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Tourismusaktivitäten; auch dies ist bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte sowie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu beachten (vgl zuletzt BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/18 - SozR 4-3500 § 53 Nr. 10 RdNr 17 mwN) .

    Ein behinderter Mensch hat daher einen Anspruch auf Übernahme erforderlicher behinderungsbedingter Mehrkosten seiner angemessenen Freizeitgestaltung als Eingliederungshilfeleistung, dh auf diejenigen Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung anfallen und die notwendig und geeignet sind, das Teilhabeziel zu erreichen (vgl BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/18 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 10 RdNr 16 mwN) .

    In dieser Regelung findet auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seinen Ausdruck (vgl bereits BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/18 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 10 RdNr 19).

  • BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Wird ein verstorbener Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und hat dieser keinen Aussetzungsantrag gestellt, wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die noch unbekannten Erben fortgeführt (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, unter 2.b, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27.08.2008 - II R 23/06, BFH/NV 2008, 2038, m.w.N.; vom 21.07.2016 - X R 36/08, Rz 6; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2011 - 8 B 58/10, Rz 1, m.w.N.; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R, Rz 9, m.w.N.; vgl. auch z.B. Zöller/Greger, a.a.O., § 246 Rz 2b).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 3181/20

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Kostenerstattung für

    Aber auch Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 76 SGB IX müssen im Einzelfall erforderlich sein (vgl dazu zB BSG 19.05.2022, B 8 SO 23/20 R, juris, Rn 17; BSG 11.09.2020, B 8 SO 22/18 R, SozR 4-3500 § 53 Nr. 10); Luthe in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, Stand 10.11.2022, § 76 Rn 15, 50).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22

    Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere

    Wegen der fiskalischen Bedeutung einer Dispensierung des Mehrkostenvorbehalts sind an die Verwirklichung einer selbstbestimmten Wohn- und Lebenssituation durch ein Leben "außerhalb einer besonderen Wohnform" i.S. des § 104 Abs. 3 Satz 3 SGB IX allerdings qualitative Anforderungen zu stellen (zu bejahen z.B. bei inklusiv ausgerichteten Wohnangeboten für Menschen mit und ohne Behinderungen, vgl. BT-Drs. 18/10523, S. 4, 62), die es - soweit sie vorliegen - rechtfertigen, dass der subjektive Wunsch der leistungsberechtigten Person nach Leistungen für eine bestimmte Wohnform - bei Vorliegen einer zumutbaren Alternative - dem das Sozialrecht allgemein und das Sozial- und Eingliederungshilferechtliche im Besonderen prägenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (zum Recht der Eingliederungshilfe vgl. etwa BSG, Urteil vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/18 R - juris Rn. 19 a.E.; BSG, Urteil vom 19.5.2022 - B 8 SO 13/20 R - juris Rn. 18 a.E.; Luthe in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 8 Rn. 52 ff.) vorgeht.
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