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   BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93   

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https://dejure.org/1994,2013
BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93 (https://dejure.org/1994,2013)
BSG, Entscheidung vom 11.10.1994 - 1 RK 50/93 (https://dejure.org/1994,2013)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 1994 - 1 RK 50/93 (https://dejure.org/1994,2013)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 75, 171
  • NZS 1995, 130 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • Drs-Bund, 22.10.1991 - BT-Drs 12/1363
    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93
    Da dies in einzelnen Fällen zu großen finanziellen Belastungen führen konnte, wurde die bisherige starre Regelung mit § 62 Abs. 2a SGB V durch eine stufenweise Eigenbeteiligung abgelöst, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten besser berücksichtigen sollte (vgl BT-Drucks 12/1363, S 6 zu A. Allgemeiner Teil, unter Nr. 3).

    Der Gesetzgeber geht offensichtlich - wie auch die Motive belegen - davon aus, daß der Versicherte im Rahmen des § 61 SGB V von Zahnersatzkosten vollständig - also unabhängig von der Bonusregelung - zu befreien ist (vgl BT-Drucks 12/1363, S 6).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93
    Demgegenüber hat die mit § 30 SGB V bezweckte Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten (§ 1 S 2 SGB V; BT-Drucks 11/2237 S 149), wonach Zahnprophylaxe mit einem erhöhten Zuschuß (Bonus) belohnt wird und fehlende Zahnprophylaxe zu einem Wegfall dieses Zuschusses führt (§ 30 Abs. 5 S 1 und 2 SGB V aF), im Rahmen der Härtefallregelung zurückzutreten.

    Dabei kann der Gesichtspunkt der Kostensenkung bei prothetischen Maßnahmen, die in den vergangenen Jahren einen erheblichen Anteil der von den KKn zu tragenden zahnärztlichen Kosten ausgemacht haben (vgl BT-Drucks 11/2237 S 137), in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen; denn eine Verlagerung der Kosten von den KKn auf die Sozialhilfeträger war offensichtlich nicht gewollt und widerspräche auch dem Solidarprinzip der gesetzlichen KV.

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).
  • BSG, 03.03.1994 - 1 RK 33/93

    Arzneimittelzuzahlung - Sozialhifeempfänger

    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93
    Mit § 61 SGB V sollte der Personenkreis abschließend (s dazu BSG Urteil vom 3. März 1994 - SozR 3-2500 § 61 Nr. 3) erfaßt werden, der aufgrund seiner finanziellen Situation typischerweise außerstande ist, Zuzahlungen zu leisten oder einen Eigenanteil zu übernehmen.
  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93

    Krankenkasse - Zahnersatz - Versicherungspflichtig - Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93
    Daß der Kläger zum Kreis derjenigen gehört, der nach § 61 Abs. 2 SGB V als unzumutbar belastet gilt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; als Bezieher von Alhi zur Zeit der Versorgung mit Zahnersatz unterfällt er der Regelung in § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, und zwar unabhängig davon, ob er auch die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Regelung erfüllt (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1994 - SozR 3-2500 § 61 Nr. 5).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).
  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    Die Steuerungswirkung von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen hat die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen (vgl BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BSGE 92, 46 RdNr 33 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1 RdNr 32 mwN; zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vgl BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 12.9.2007 - 1 BvR 1098/04; BSGE 75, 171, 174 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 6 S 29; siehe auch Schlegel in jurisPK-SGB V § 1 RdNr 79).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R

    Krankenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr

    Die Steuerungswirkung von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen hat die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen (vgl BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BSGE 92, 46 RdNr 31 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1 RdNr 32 mwN; zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vgl BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 12.9.2007 - 1 BvR 1098/04 - BSGE 75, 171, 174 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 6 S 29; siehe auch Schlegel in: jurisPK-SGB V, 2008, § 1 RdNr 79).
  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/01 R

    Krankenversicherung - Härtefallregelung - kindererziehende Versicherte - Höhe der

    Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen haben dabei die spezielle Funktion, das Verhalten der Versicherten beim Zugriff auf die gesetzlichen Leistungen zu steuern (vgl Regierungsentwurf zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 149 unter b): "Anreiz zu sparsamer Inanspruchnahme"; Schulin in: ders, Handbuch des Sozialversicherungsrechts Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 6 RdNr 205; vgl bereits BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 6 S 29).

    Der Bestimmung liegt das Solidarprinzip zu Grunde, welchem zwar nicht in allen Belastungssituationen, aber jedenfalls in bestimmten Härtefällen der Vorrang insbesondere vor der Eigenverantwortung des Versicherten gebühren soll (so BSGE 75, 171, 173 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 6 S 28); § 61 SGB V soll Härten abmildern, die bei der Eigenbeteiligung der Versicherten an den Behandlungskosten auftreten (vgl BT-Drucks 11/2237 S 187 zu § 69 des Entwurfs).

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 18/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze bei den Zuzahlungen seit 1. 1. 2004 -

    Wie der Senat aber bereits entschieden hat, können Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen durchaus die Funktion wahrnehmen, das Verhalten der Versicherten beim Zugriff auf die Leistungen der GKV - unabhängig von ihren individuellen Verhältnissen - zu steuern und einen Anreiz zu deren sparsamer Inanspruchnahme zu bieten (so BSGE 92, 46 RdNr 31 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1 RdNr 32 unter Hinweis auf den Regierungsentwurf zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 149 unter b), bestätigt durch Nichtannahme-Beschluss des BVerfG vom 12.9.2007 - 1 BvR 1098/04; BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 6 S 29; siehe auch Schlegel in juris PK-SGB V, 2008, § 1 RdNr 79).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.1998 - 4 M 4495/98

    Festzuschuss; Krankenhilfe; Nachrang; Notwendigkeit; Sozialhilfe; Zahnersatz

    Weiter ist zu klären, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 2. Januar 1998 gültig gewesenen Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Bundessozialgericht, Urteile v. 11.10.1994 - 1 RK 49/93 - FEVS 46, 84 sowie - 1 RK 50/93 -, BSGE 75, 171 = NJW 1995, 806) auch unter Berücksichtigung der Neufassung dieser Vorschrift weiter gültig ist.

    Hierzu hat das Bundessozialgericht in den o.a. Urteilen entschieden, dass Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. BSHG (Verfahren 1 RK 49/93) und Empfänger von Arbeitslosenhilfe (Verfahren 1 RK 50/93) auch dann nicht einen Eigenanteil an der Versorgung mit Zahnersatz zu tragen haben, wenn sie ihre Eigenverantwortung bezüglich einer regelmäßigen Zahnpflege nicht nachgekommen sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1999 - L 2 (5) KN 108/98

    Krankenversicherung

    In welchen Fällen eine unzumutbare Belastung vorliegt, regelt § 61 Abs. 2 SGB V nach seinem Wortlaut, seiner Systematik, der Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BT-Drucks. 11/2237, S. 187 zu § 69 Absätze 2 und 3 des Entwurfs) und dem daraus erkennbaren Zweck der Regelung abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.1994, 1 RK 50/93, SozR 3-2500 § 61 SGB V Nr. 6, S. 26 ff., 28, m.w.N.).
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