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   BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R   

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https://dejure.org/2001,2681
BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R (https://dejure.org/2001,2681)
BSG, Entscheidung vom 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R (https://dejure.org/2001,2681)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - B 12 P 1/00 R (https://dejure.org/2001,2681)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht - Pflegeversicherungsvertrag - Wahlrecht - Beitrag zur Pflege-Pflichtversicherung - Einbeziehung in die Pflegeversicherung - Alimentationsprinzip

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 4 u. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der privaten Pflegeversicherung für Beamte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R
    Art. 33 Abs. 5 GG schützt nach der Rechtsprechung des BVerfG nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl BVerfGE 46, 97, 117; 58, 68, 76 f; 83, 89, 98).

    Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl BVerfGE 83, 89, 98, stRspr), und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl BVerfGE 43, 154, 165; 46, 97, 117; 83, 89, 98).

    Nicht dazu zählt dagegen das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat (BVerfGE 83, 89, 98 mwN).

    Denn das System der Beihilfe kann geändert werden, ohne daß Art. 33 Abs. 5 GG berührt wird (vgl BVerfGE 44, 249, 263; 83, 89, 98).

    Dazu gehören nach der Rechtsprechung des BVerfG die Kosten einer Krankenversicherung als regelmäßige Form der gegenwärtigen Krankheitsvorsorge (vgl BVerfGE 58, 68, 77 f; 83, 89, 98).

    Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise nachkommt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfGE 83, 89, 100).

    Ob die Regelungen der BhV den Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsen (vgl dazu BVerfGE 83, 89, 101; BVerwGE 22, 160 und 52, 358), ist hier nicht zu entscheiden.

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R
    Art. 33 Abs. 5 GG schützt nach der Rechtsprechung des BVerfG nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl BVerfGE 46, 97, 117; 58, 68, 76 f; 83, 89, 98).

    Die Dienstbezüge einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind so zu bemessen, daß die nach allgemeiner Anschauung anerkannten Bedürfnisse der arbeitenden Menschen befriedigt werden können (vgl BVerfGE 58, 68, 77).

    Dazu gehören nach der Rechtsprechung des BVerfG die Kosten einer Krankenversicherung als regelmäßige Form der gegenwärtigen Krankheitsvorsorge (vgl BVerfGE 58, 68, 77 f; 83, 89, 98).

    Die beamtenrechtliche Alimentation wäre daher nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von Belastungen bei Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, daß der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl BVerfGE 58, 68, 78 zu den erforderlichen Krankenversicherungsprämien).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R
    Denn das System der Beihilfe kann geändert werden, ohne daß Art. 33 Abs. 5 GG berührt wird (vgl BVerfGE 44, 249, 263; 83, 89, 98).

    Auf dem Boden der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums können weder das Gehalt des aktiven Beamten noch das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenversorgung (ganz oder teilweise) in Leistungen anderer Qualität, zB Sozialversicherungsleistungen übergeleitet werden (BVerfGE 44, 249, 269 f; 76, 256, 319 f).

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ohne eine ausdrückliche Regelung in den BhV wegen des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips lediglich eine Pflicht des Dienstherrn zu einer Ermessensentscheidung über solche Kosten für notwendig gehalten (vgl BVerwGE 22, 160; 52, 358).

    Ob die Regelungen der BhV den Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsen (vgl dazu BVerfGE 83, 89, 101; BVerwGE 22, 160 und 52, 358), ist hier nicht zu entscheiden.

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R
    Art. 33 Abs. 5 GG schützt nach der Rechtsprechung des BVerfG nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl BVerfGE 46, 97, 117; 58, 68, 76 f; 83, 89, 98).

    Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl BVerfGE 83, 89, 98, stRspr), und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl BVerfGE 43, 154, 165; 46, 97, 117; 83, 89, 98).

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R
    Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl BVerfGE 83, 89, 98, stRspr), und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl BVerfGE 43, 154, 165; 46, 97, 117; 83, 89, 98).

    Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn (vgl dazu BVerfGE 43, 154, 165 f).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R
    Die Bestimmungen beruhen auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("privatrechtliches Versicherungswesen"; Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95, SozR 3-1100 Art. 74 Nr. 4 S 21 ff).

    Aus der mangelnden Bereitschaft zur entsprechenden freiwilligen Eigenvorsorge durfte er den Schluß ziehen, daß es der Bevölkerung am gebotenen Risikobewußtsein fehlte und sie - anders als bei der Versicherung des Krankheitsrisikos - keinen "Versicherungsdruck" verspürte (BVerfG Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 - SozR 3-1100 Art. 74 Nr. 4 S 27).

  • BVerwG, 28.04.1977 - 2 C 2.75

    Dauergeschädigtes Kind - Vorübergehende Unterbringung - Beihilfefähigkeit von

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ohne eine ausdrückliche Regelung in den BhV wegen des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips lediglich eine Pflicht des Dienstherrn zu einer Ermessensentscheidung über solche Kosten für notwendig gehalten (vgl BVerwGE 22, 160; 52, 358).

    Ob die Regelungen der BhV den Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsen (vgl dazu BVerfGE 83, 89, 101; BVerwGE 22, 160 und 52, 358), ist hier nicht zu entscheiden.

  • BSG, 10.09.1987 - 10 RAr 10/86

    Jahressonderzuwendung - Konkursausfallgeld - Reformatio in peius - Willkürverbot

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R
    Das LSG war auch nicht durch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers an der Korrektur der Kostenentscheidung des SG gehindert (vgl BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr. 40 S 154).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 P 1/00 R
    Auf dem Boden der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums können weder das Gehalt des aktiven Beamten noch das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenversorgung (ganz oder teilweise) in Leistungen anderer Qualität, zB Sozialversicherungsleistungen übergeleitet werden (BVerfGE 44, 249, 269 f; 76, 256, 319 f).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96

    Ausschluß weder gesetzlich noch privat Krankenversicherter von der sozialen

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Pflegeversicherung II

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BSG, 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R

    Private Pflegeversicherung - keine Kostenerstattung für Anschaffung eines

    Auch die meisten Landessozialgerichte (LSG NRW, Breithaupt 2000, 222; LSG Rheinland-Pfalz VersR 2000, 628; aA LSG für das Saarland, VersR 1998, 1130) sowie der 12. Senat des BSG (Urteil vom 11. Oktober 2001, B 12 P 1/00 R) haben sich gegen eine entsprechende Anwendung von § 193 Abs. 4 Satz 1 SGG ausgesprochen.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2002 - L 4 P 2487/01

    Versicherungsvertrag in der privaten Pflegeversicherung

    Nach dieser Rechtsprechung ist die an sich als Eingriff anzusehende Regelung durch das SGB XI, jedenfalls aus der Sicht der meisten Rechtsunterworfenen, eher als Wohltat denn als Belastung anzusehen (vgl. z. B. Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 - 1 BvR 1681/94 u.a. = SozR 3 - 3300 § 110 Nr. 1; auch Urteil des BSG vom 11. Oktober 2001 - B 12 P 1/00 R = ZfS 2002, 49).
  • SG Münster, 15.02.2002 - S 6 (13) P 23/00

    Pflegeversicherung

    Das Bundessozialgericht (BSG) hingegen hat diese Rechtsfrage in seinen Urteilen vom 06. November 1997 (Az.: 12 RP 1/86, SozR 3-3300 § 20 Nr. 2, S. 8) und 11. Oktober 2001 (Az.: B 12 P 1/00 R, nicht veröffentlicht) ausdrücklich offengelassen.
  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2003 - L 4 P 2229/02

    Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für Beitragsstreitigkeiten

    Nach dieser Rechtsprechung ist die an sich als Eingriff anzusehende Regelung durch das SGB XI, jedenfalls aus der Sicht der meisten Rechtsunterworfenen, eher als Wohltat denn als Belastung anzusehen (vgl. z. B. Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 - 1 BvR 1681/94 u.a. = SozR 3 - 3300 § 110 Nr. 1; auch Urteil des BSG vom 11. Oktober 2001 - B 12 P 1/00 R = ZfS 2002, 49).
  • LSG Saarland, 17.11.2004 - L 2 PB 5/02

    Anschlussberufung - Beschwer - Klageerweiterung - private Pflegeversicherung -

    § 23 Abs. 3 SGB XI gebietet auch den Beamten den Abschluss und das Aufrechterhalten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) einer Pflegeversicherung und begründet damit eine Versicherungspflicht, die -wie bereits vom SG festgestellt und dem Beklagten im Wege eines richterlichen Hinweises erläutert-verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Urteile vom 03.04.2001, 1 BvR 2014/95 und 1 BvR 1681/94, NJW 2001, 1707 und 1709 sowie BSG, Urteil vom 11.10.2001, B 12 P 1/00 R).
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