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   BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R   

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BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R (https://dejure.org/2006,6046)
BSG, Entscheidung vom 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R (https://dejure.org/2006,6046)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - B 6 KA 47/05 R (https://dejure.org/2006,6046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der vertragsärztliche Versorgung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - progressiver Anstieg von

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R
    Insoweit handelt es sich um Vergütungsregelungen auf Bundesebene, die unmittelbar (auch und vor allem) die Laborärzte betreffen und die am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG auf Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sind (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 61).

    Eine strengere gerichtliche Kontrolle hält das BSG für geboten, wenn das eigene Normprogramm des EBM-Ä auf tatsächliche Verhältnisse Bezug nimmt; allerdings beschränkt sich diese strengere Kontrolle darauf, ob der Bewertungsausschuss alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben behandelt hat und ob seine Festsetzungen inhaltlich frei von Willkür sind (zuletzt BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 86).

    Der Senat hat in seinem die Vergütung radiologischer Leistungen betreffenden Urteil vom 9. Dezember 2004 (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 148) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in ganz bestimmten atypischen Konstellationen im Interesse der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig oder zumindest sinnvoll sein kann, eine Praxis, die wegen ihrer Lage und ihres Leistungsangebotes unter den gegenwärtigen Vergütungsbedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, durch Sonderzahlungen auf der Grundlage von Härtefallregelungen im HVM zu stützen, wenn die KÄV selbst und/oder die Krankenkassen der Auffassung sind, die entsprechende Praxis sei für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich.

    Darüber hinaus hat der Senat in seinen Entscheidungen, in denen die Angemessenheit der vertragsärztlichen Vergütung Streitgegenstand war, darauf hingewiesen, dass Ausgangspunkt jeder Beurteilung nur eine optimal ausgelastete, wirtschaftlich geführte vertragsärztliche Praxis sein kann (zuletzt BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 146).

    Dazu hatte das LSG ihnen - anders als der Senat den Klägern in den am 9. Dezember 2004 entschiedenen Verfahren (zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 143) - nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben.

    Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hat der Senat insbesondere im Urteil vom 22. Juni 2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17) unter Hinweis vor allem auf die Urteile vom 20. Oktober 2004 (BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12) und vom 9. Dezember 2004 (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 50 ff) aufgezeigt (vgl auch zuletzt Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R - RdNr 12 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R
    Mit dieser weiten Gestaltungsfreiheit bei Anfangs- und Erprobungsregelungen korrespondiert allerdings eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht des Normgebers, wenn sich "im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen" herausstellt, dass ... Auswirkungen für einzelne betroffene Adressaten unzumutbar geworden sind (aaO, S 60 f; s auch BSGE 83, 1, 4 bis 6 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 bis 188; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 31).

    Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hat der Senat insbesondere im Urteil vom 22. Juni 2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17) unter Hinweis vor allem auf die Urteile vom 20. Oktober 2004 (BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12) und vom 9. Dezember 2004 (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 50 ff) aufgezeigt (vgl auch zuletzt Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R - RdNr 12 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Diese Berechtigung besteht ungeachtet des Umstandes, dass Laborärzte nur auf Überweisung tätig werden, und die Menge der von dieser Arztgruppe erbrachten Leistungen vorwiegend vom Überweisungsverhalten der anderen Vertragsärzte abhängig ist (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff; zuletzt BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30).

    In gleicher Weise zulässig ist die Bildung von festen Honorarkontingenten für bestimmte Leistungen, auch soweit diese von verschiedenen Arztgruppen erbracht werden; auch von derartigen leistungsbezogenen Töpfen können Leistungen erfasst werden, die nur auf Überweisung erbracht werden dürfen (BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26: CT/MRT-Leistungen; SozR 3-2500 § 85 Nr. 38: Basis- und Speziallabor; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30: Radiologie insgesamt).

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab - keine inhaltliche Änderung durch Beschlüsse des

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R
    Diese ist hier besonders weit, weil es sich um eine Anfangs- und Erprobungsregelung im Kontext einer komplexen Materie gehandelt hat (vgl zur Einführung eines Laborbudgets für Basislaborleistungen im Jahre 1994 bereits BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66 sowie SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 unter dem speziellen Aspekt der Auswirkungen der Laborreform auf die Honorarverteilung).

    In gleicher Weise zulässig ist die Bildung von festen Honorarkontingenten für bestimmte Leistungen, auch soweit diese von verschiedenen Arztgruppen erbracht werden; auch von derartigen leistungsbezogenen Töpfen können Leistungen erfasst werden, die nur auf Überweisung erbracht werden dürfen (BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26: CT/MRT-Leistungen; SozR 3-2500 § 85 Nr. 38: Basis- und Speziallabor; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30: Radiologie insgesamt).

    In seinem Urteil vom 31. Januar 2001 hat der Senat dementsprechend Honorarverteilungsregelungen für den Laborbereich aus dem Jahr 1994 gebilligt, nach denen ein einheitlicher Honorartopf für Leistungen des Speziallabors gebildet, hinsichtlich des Mindestpunktwertes aber zwischen Zielaufträgen und selbst zugewiesenen Laborleistungen differenziert worden ist (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38).

    Im Senatsurteil vom 28. Januar 1998 ist allerdings nicht die Bildung eines einheitlichen Topfes für alle Laborleistungen und alle laborärztlichen Leistungen ausnahmslos für rechtmäßig gehalten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die damals beklagte KÄV einen solchen Honorartopf gerade nicht gebildet hatte (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38; SozR aaO Nr. 24 S 167).

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R
    Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 55/03 R - (SozR 4-2500 § 87 Nr. 9) mit der Umgestaltung der Vergütung von Laborleistungen im EBM-Ä zum 1. Juli 1999 befasst, soweit die Honorierung und der Wirtschaftlichkeitsbonus bei Laborleistungen betroffen sind, die von Allgemeinärzten selbst erbracht werden.

    Die durch Überweisung veranlassten Leistungen konnten dem einzelnen Arzt nur mit unzumutbarem Aufwand zugeordnet werden, und die Wirtschaftlichkeitsprüfung bei den Laborärzten scheiterte im Wesentlichen daran, dass diese an den Umfang der ihnen erteilten Aufträge gebunden und so nur eingeschränkt für deren Wirtschaftlichkeit verantwortlich sind (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 9 RdNr 18).

    Die Einführung der Bewertungsfiguren "Laborbudget" und "Wirtschaftlichkeitsbonus" ist, wie der Senat bereits entschieden hat, mit § 87 Abs. 2, 2a SGB V vereinbar (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 9).

    Das oben dargestellte und im Urteil des Senats vom 23. Februar 2005 (SozR 4-2500 § 87 Nr. 9) gebilligte Konzept der Bindung des Wirtschaftlichkeitsbonus (Nr. 3452 EBM-Ä) an die Einhaltung des Laborbudgets sollte massiv die Erbringung und Veranlassung von Laborleistungen durch die Ärzte begrenzen.

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztgruppen - keine

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R
    Mit dieser weiten Gestaltungsfreiheit bei Anfangs- und Erprobungsregelungen korrespondiert allerdings eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht des Normgebers, wenn sich "im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen" herausstellt, dass ... Auswirkungen für einzelne betroffene Adressaten unzumutbar geworden sind (aaO, S 60 f; s auch BSGE 83, 1, 4 bis 6 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 bis 188; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 31).

    In gleicher Weise zulässig ist die Bildung von festen Honorarkontingenten für bestimmte Leistungen, auch soweit diese von verschiedenen Arztgruppen erbracht werden; auch von derartigen leistungsbezogenen Töpfen können Leistungen erfasst werden, die nur auf Überweisung erbracht werden dürfen (BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26: CT/MRT-Leistungen; SozR 3-2500 § 85 Nr. 38: Basis- und Speziallabor; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30: Radiologie insgesamt).

    Schließlich sind auch Mischsysteme mit Honorartöpfen sowohl für bestimmte Leistungsbereiche als auch für bestimmte Arztgruppen zulässig (BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 237; aaO Nr. 48 S 408).

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Laborarzt - Honorarverteilungsregelung - Vergütung aller Leistungen des

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R
    Diese Berechtigung besteht ungeachtet des Umstandes, dass Laborärzte nur auf Überweisung tätig werden, und die Menge der von dieser Arztgruppe erbrachten Leistungen vorwiegend vom Überweisungsverhalten der anderen Vertragsärzte abhängig ist (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff; zuletzt BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30).

    Soweit aus dem genannten Urteil die Folgerung gezogen worden ist, überweisungsgebundene Leistungen nach Abschnitt O III EBM-Ä seien generell einer Topfbildung entzogen, ist der Senat dem bereits mit seinem Urteil vom 28. Januar 1998 (SozR 3-2500 § 85 Nr. 24) entgegengetreten.

    Im Senatsurteil vom 28. Januar 1998 ist allerdings nicht die Bildung eines einheitlichen Topfes für alle Laborleistungen und alle laborärztlichen Leistungen ausnahmslos für rechtmäßig gehalten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die damals beklagte KÄV einen solchen Honorartopf gerade nicht gebildet hatte (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38; SozR aaO Nr. 24 S 167).

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 49/05 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Rücknahme von bestandskräftigen

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R
    So ist der klagende Laborarzt im parallel gelagerten Verfahren B 6 KA 49/05 R, das der Senat ebenfalls am heutigen Tage entschieden hat, in einer Einzelpraxis tätig und beschäftigt nach seinen eigenen Angaben auf seiner Homepage (Stand: 1. September 2006) 40 Mitarbeiter(innen).

    Diese geringe Bedeutung des Punktwertes für die Vergütung laborärztlicher Leistungen seit der Laborreform ist nicht auf Besonderheiten in der Praxisausrichtung der Klägerin zurückzuführen, wie die vom Senat am 11. Oktober 2006 verhandelten und entschiedenen Verfahren B 6 KA 46/05 R, B 6 KA 48/05 R und B 6 KA 49/05 R trotz im Einzelnen unterschiedlicher Abrechnungsergebnisse belegen.

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Pathologe - Gewebeuntersuchung - Mehrfachabrechnung - Versandpauschale -

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R
    Der Senat hat im Laborbereich allerdings in der Vergangenheit Verteilungsregelungen beanstandet, nach denen alle Laborleistungen aus einem einheitlichen Kontingent mit einem identischen Punktwert zu vergüten sind, also sowohl der Mengenausweitung leicht zugängliche Leistungen nach den Abschnitten O I/II EBM-Ä in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung als auch überweisungsabhängige Leistungen vor allem der Laborärzte (Urteil vom 29. September 1993, BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

    Die Aussage im Urteil vom 29. September 1993, dass die Vergütung frei erbringbarer Basislaborleistungen und überweisungsgebundener Speziallaborleistungen aus demselben Vergütungstopf ungleiche Sachverhalte gleich behandele und einen zu großen Einfluss der nicht mengenbegrenzten Basislaborleistungen auf den für die Laborärzte wichtigen Punktwert für die O III-Leistungen zur Folge haben könne (BSGE 73, 131, 139 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 27), trifft die hier zu beurteilende Situation nur sehr eingeschränkt.

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R
    Schließlich sind auch Mischsysteme mit Honorartöpfen sowohl für bestimmte Leistungsbereiche als auch für bestimmte Arztgruppen zulässig (BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 237; aaO Nr. 48 S 408).
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 3/96

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über das Praxisbudget für Basislaborleistungen

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R
    Der Senat billigt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Normgebern in der vertragsärztlichen Versorgung bei der Neuregelung komplexer Materien einen relativ weiten Gestaltungsspielraum unter dem Gesichtspunkt von Anfangs- und Erprobungsregelungen zu (st Rspr seit Urteil vom 29. Januar 1997 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60).
  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Festsetzung der Fallpunktzahl für Leistungen des Basislabors in Teil B Kapitel O

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R

    Überweisungsvorbehalt bei der Inanspruchnahme von Laborärzten verfassungsgemäß

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 57/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 48/05 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 8/05 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage, Unwirksamkeit des Überweisungsverbotes für

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG)

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
  • BSG, 29.05.1973 - 2 RU 17/71
  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R

    Einführung von Qualifikationsanforderungen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 18/96

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 81/95

    Rechtmäßigkeit der Neubewertung kieferorthopädischer Leistungen im einheitlichen

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 49/95

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 35/04 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Diese geringe Bedeutung des Punktwertes für die Vergütung laborärztlicher Leistungen seit der Laborreform ist nicht auf Besonderheiten in der Praxisausrichtung der Klägerin zurückzuführen, wie die vom Senat am 11. Oktober 2006 verhandelten und entschiedenen Verfahren B 6 KA 47/05 R, B 6 KA 48/05 R und B 6 KA 49/05 R trotz im Einzelnen unterschiedlicher Abrechnungsergebnisse belegen.
  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 48/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

    Die Fallwerte der Klägerin sind allerdings - anders als diejenigen der laborärztlichen Praxen in den parallel gelagerten Verfahren B 6 KA 46/05 R, B 6 KA 47/05 R und B 6 KA 49/05 R - nicht abgesunken, sondern vom Quartal III/1998 zum Quartal III/1999 von 75, 75 DM auf 80, 51 DM und vom Quartal IV/1998 zum Quartal IV/1999 von 83, 10 DM auf 85, 20 DM angestiegen.

    Diese geringe Bedeutung des Punktwertes für die Vergütung laborärztlicher Leistungen seit der Laborreform ist nicht auf Besonderheiten in der Praxisausrichtung der Klägerin zurückzuführen, wie die vom Senat am 11. Oktober 2006 verhandelten und entschiedenen Verfahren B 6 KA 46/05 R, B 6 KA 47/05 R und B 6 KA 49/05 R trotz im Einzelnen unterschiedlicher Abrechnungsergebnisse belegen.

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 49/05 R

    Rechtliche Beurteilung von Weiterbildungsordnungen, Verfassungsmäßigkeit

    Diese geringe Bedeutung des Punktwertes für die Vergütung laborärztlicher Leistungen seit der Laborreform ist nicht auf Besonderheiten in der Praxisausrichtung des Klägers zurückzuführen, wie die vom Senat am 11. Oktober 2006 verhandelten und entschiedenen Verfahren B 6 KA 46/05 R, B 6 KA 47/05 R und B 6 KA 48/05 R trotz im Einzelnen unterschiedlicher Abrechnungsergebnisse belegen.
  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 46/05 B
    Entweder muss noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des auslaufenden bzw ausgelaufenen Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben (vgl zuletzt Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - B 6 KA 47/05 B -, nicht veröffentlicht, sowie BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2003 - B 6 KA 69/03 B und vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 71/04 B).
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