Rechtsprechung
   BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38465
BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R (https://dejure.org/2017,38465)
BSG, Entscheidung vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R (https://dejure.org/2017,38465)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R (https://dejure.org/2017,38465)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,38465) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87 Abs 2c S 6 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87a Abs 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 6 SGB 5 vom 26.03.2007
    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen in den Quartalen I/2011 bis IV/2011 - Rechtswidrigkeit nur insoweit, als die Punktzahlbewertungen an die rechtswidrige Honorierung im Jahr 2007 ...

  • rewis.io

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen in den Quartalen I/2011 bis IV/2011 - Rechtswidrigkeit nur insoweit, als die Punktzahlbewertungen an die rechtswidrige Honorierung im Jahr 2007 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsarzthonorar; Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen; Bewertung von psychotherapeutischen Leistungen durch eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit; Besonderheiten psychotherapeutischer Leistungen

  • rechtsportal.de

    SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 87b Abs. 1 S. 1
    Vertragsarzthonorar

  • datenbank.nwb.de

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen in den Quartalen I/2011 bis IV/2011 - Rechtswidrigkeit nur insoweit, als die Punktzahlbewertungen an die rechtswidrige Honorierung im Jahr 2007 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 332
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 29/17 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Beschluss des

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R
    Der (E)BewA überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (vgl zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 12 ff mwN) .

    Es ist in Anbetracht der oben genannten Umstände nicht zu beanstanden, dass der BewA im Rahmen der ihm als Normsetzer zukommenden Gestaltungsfreiheit den Überprüfungszeitraum rückwirkend nur bis zum 1.1.2012 erstreckt hat, zumal ihn keine Pflicht zu eigenständigen Datenerhebungen trifft (vgl BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 46; B 6 KA 36/16 R - Juris RdNr 55) .

    Der Senat hat mit Urteilen vom 28.6.2017 entschieden, dass die Festsetzung des Betriebskostenansatzes im Beschluss des EBewA vom 31.8.2011 für das Jahr 2008 rechtmäßig, für das Jahr 2007 hingegen rechtswidrig war (B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - und B 6 KA 36/16 R - Juris) .

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R
    Das BSG habe ua in der Entscheidung vom 28.5.2008, B 6 KA 9/07 R, betont, dass der idealtypische Psychologische Psychotherapeut - seinerzeit mit Hilfe des Mindestpunktwertes - zu einem durchschnittlich erzielbaren Ertrag kommen müsse, der dem durchschnittlichen realen Ertrag in einer vergleichbaren Vertragsarztgruppe entspreche.

    a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 28.5.2008 (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 53) die Verpflichtung des BewA hervorgehoben, auch unter den Bedingungen des ab 2009 geltenden neuen Vergütungsrechts dafür Sorge zu tragen, dass die Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleiste.

    Schließlich besteht kein Anspruch der Psychologischen Psychotherapeuten auf eine punktgenaue Gleichstellung, sondern nur darauf, dass Erträge in derselben Größenordnung erreicht werden können, wie sie andere fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich erzielen (zur Vergleichsgruppe etwa BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42) .

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 36/16 R

    Begrenzter Korrekturbedarf bei der Vergütung für Psychotherapeuten

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R
    Es ist in Anbetracht der oben genannten Umstände nicht zu beanstanden, dass der BewA im Rahmen der ihm als Normsetzer zukommenden Gestaltungsfreiheit den Überprüfungszeitraum rückwirkend nur bis zum 1.1.2012 erstreckt hat, zumal ihn keine Pflicht zu eigenständigen Datenerhebungen trifft (vgl BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 46; B 6 KA 36/16 R - Juris RdNr 55) .

    In seinem Beschluss hat der BewA im Übrigen wesentliche strukturelle Veränderungen bei der Berücksichtigung der normativen Personalkosten vorgenommen (vgl dazu Urteile des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 36/16 R - ua) , sodass das Berechnungsmodell ohnehin nur bedingt übertragen werden könnte.

    Der Senat hat mit Urteilen vom 28.6.2017 entschieden, dass die Festsetzung des Betriebskostenansatzes im Beschluss des EBewA vom 31.8.2011 für das Jahr 2008 rechtmäßig, für das Jahr 2007 hingegen rechtswidrig war (B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - und B 6 KA 36/16 R - Juris) .

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R
    Soweit nämlich für die Ermittlung eines fiktiven Sollumsatzes an tatsächlich erzielte Umsätze angeknüpft wird, müssen diese das Resultat einer rechtmäßigen Honorarverteilung sein (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 22) .
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R
    Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst; sie haben im Verfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R
    Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 1, 19) , dh in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so BVerwGE 125, 384 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 15) .
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R
    Für das bis zum 31.12.2008 geltende Honorarsystem mit regionalen Punktwerten hat der Senat als Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Korrektur der Honorarverteilung durch die KÄV bzw die Gesamtvertragspartner ua gefordert, dass der Punktwert für die jeweils streitbefangenen Leistungen mindestens 15 % niedriger sein muss als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen (grundlegend: BSGE 83, 1, 5 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 f; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, RdNr 25; fortentwickelt durch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20) .
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Bemessung der

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R
    Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 1, 19) , dh in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so BVerwGE 125, 384 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 15) .
  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R
    Für das bis zum 31.12.2008 geltende Honorarsystem mit regionalen Punktwerten hat der Senat als Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Korrektur der Honorarverteilung durch die KÄV bzw die Gesamtvertragspartner ua gefordert, dass der Punktwert für die jeweils streitbefangenen Leistungen mindestens 15 % niedriger sein muss als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen (grundlegend: BSGE 83, 1, 5 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 f; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, RdNr 25; fortentwickelt durch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20) .
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R
    Für das bis zum 31.12.2008 geltende Honorarsystem mit regionalen Punktwerten hat der Senat als Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Korrektur der Honorarverteilung durch die KÄV bzw die Gesamtvertragspartner ua gefordert, dass der Punktwert für die jeweils streitbefangenen Leistungen mindestens 15 % niedriger sein muss als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen (grundlegend: BSGE 83, 1, 5 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 f; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, RdNr 25; fortentwickelt durch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20) .
  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R

    Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer

    Unabhängig davon entspricht es dem Postulat einer möglichst realitätsgerechten Beurteilung (vgl BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 38) , wenn die Einnahmesituation, die sich seit 2009 gegenüber dem von der Kostenstrukturanalyse untersuchten Jahr 2007 aufgrund von Neuordnungen der Leistungsbewertungen im EBM-Ä sowie des Vergütungssystems geändert haben dürfte (vgl dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag B 6 KA 8/16 R) , aktuell aufbereitet wird.
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit bzw -widrigkeit des

    Unabhängig davon entspricht es dem Postulat einer möglichst realitätsgerechten Beurteilung (vgl BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 38) , wenn die Einnahmesituation, die sich seit 2009 gegenüber dem von der Kostenstrukturanalyse untersuchten Jahr 2007 aufgrund von Neuordnungen der Leistungsbewertungen im EBM-Ä sowie des Vergütungssystems geändert haben dürfte (vgl dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag B 6 KA 8/16 R) , aktuell aufbereitet wird.
  • LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    EBM-Ä gegenüber dem EBM-Ä 2008 hinreichend Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 - Rn. 18).

    Inzwischen hat das BSG ausdrücklich festgestellt, dass durch die geänderte Punktzahlbewertung der Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM-Ä zum Jahresbeginn 2009 die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen rechtmäßig auf das zum 1. Januar 2009 geänderte System umgestellt worden sei, was in seiner Anwendung für die Jahre 2009 bis 2011 zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vergütungsniveau der psychotherapeutischen Leistungen geführt habe (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R - Rn. 21; wenn auch die dortigen Punktzahlbewertungen an die rechtswidrige Honorierung im Jahr 2007 als Aufsatzjahr anknüpfte: vgl. insoweit BSG, Urteile vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 29/17 und B 6 KA 36/16 R -).

    Das BSG betont, dass "der BewA &61531; &61533; vielmehr angesichts der dargestellten Anpassung der Bewertung der Leistungen des Kapitels 35.2 EBM-Ä und des in den Folgejahren für alle Arztgruppen einheitlichen Orientierungspunktwertes, mit dem innerhalb der Kapazitätsgrenzen alle psychotherapeutischen Leistungen vergütet wurden, für das Jahr 2011 noch davon ausgehen &61531;durfte&61533;, dass eine angemessene Vergütung der Leistungen auch in Relation zu den übrigen Arztgruppen gewährleistet war" (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R - Rn. 27).

    Die psychotherapeutischen Leistungserbringer können zwar ihre antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nur bis zur Kapazitätsgrenze steigern, in diesem Rahmen wurden ihre Leistungen indes ohne Abstaffelung mit dem Orientierungspunktwert vergütet (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R - Rn 27).

    Für die Rechtslage von 2009 bis 2011 geht es zudem davon aus, dass alle psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der Kapazitätsgrenzen mit dem einheitlichen Orientierungspunktwertes vergütet wurden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R - Rn. 27).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 27/16

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

    Dem war vorausgegangen, dass der BewA in seiner 436. Sitzung in Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vom 11. Oktober 2017 (u.a. B 6 KA 8/16 R) eine Höherbewertung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des EBM-Abschnitts 35.2 und eine Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs mit Wirkung zum 1. Januar 2009 beschlossen hatte.

    In Beachtung dieses Gebots hat der BewA die Punktzahlen im Abschnitt 35.2 EBM zum 1. Januar 2009 gegenüber dem EBM 2008 erhöht (dazu BSG, Urteil vom 11. Oktober 2018 - B 6 KA 8/16 R, vgl. zum Ganzen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2021 - L 5 KA 4152/18, Rdnr. 25).

    Die Befugnis des BewA, auch die Vergütung nicht antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen außerhalb des RLV zu stellen, ergab sich aus § 87b Abs. 4 Satz 1 i.V.m Satz 2 a.F. Danach hatte der BewA (erstmalig zum 31. August 2008) das Verfahren zur Berechnung und Anpassung der Regelleistungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 zu bestimmen sowie Vorgaben zur Umsetzung von Abs. 2 Sätze 6 und 7, also auch betreffend die Vergütung von Leistungen außerhalb von RLV, zu treffen (zur einheitlichen Vergütung aller psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der Kapazitätsgrenze zum Orientierungspunktwert, BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 27).

    Vergütungsregelungen können von sachfremden Erwägungen getragen sein, weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird oder es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlich gleich gelagerten Sachverhalten gibt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. April 2021 - L 5 KA 4152/18, Rdnr. 56; BSG, Beschluss vom 27. Januar 2021, B 6 A 1/19 R, Rdnr. 9ff. [MedR 2021, S. 752] mit Hinweis auf B 6 KA 29/17 R, dort Rdnr. 12 und B 6 KA 31/19 R, dort Rdnr. 41; BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 35; Urteil des Senats vom 22. September 2021 - L 7 KA 47/18 KL).

    § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V a.F. selbst bezieht die Vorgabe der Angemessenheit auf die psychotherapeutischen Leistungen insgesamt (so auch BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 27).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 - L 5 KA 4152/18

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Honorarverteilung 2011 - quotierte

    Diesem Gebot hat der Bewertungsausschuss durch die Erhöhung der Punktzahlen zum 01.01.2009 im Abschnitt 35.2 EBM gegenüber dem EBM 2008 hinreichend Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 -, in juris).

    Er durfte angesichts der Anpassung der Bewertung der Leistungen des Kapitels 35.2 EBM und des in den Folgejahren für alle Arztgruppen einheitlichen Orientierungspunktwertes, mit dem innerhalb der Kapazitätsgrenzen alle psychotherapeutischen Leistungen vergütet wurden, für das Jahr 2011 noch davon ausgehen, dass eine angemessene Vergütung der Leistungen auch in Relation zu den übrigen Arztgruppen gewährleistet war (BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R -, in juris, Rn. 27).

    Für die Rechtslage von 2009 bis 2011 geht es zudem davon aus, dass alle psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der Kapazitätsgrenzen mit dem einheitlichen Orientierungspunktwertes vergütet wurden (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R -, in juris, Rn. 27).

    Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 1, 19), d.h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R -, in juris Rn. 35 m.w.N.).

    Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R -, in juris Rn. 35 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 48/17

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

    In Beachtung dieses Gebots hat der BewA die Punktzahlen im Abschnitt 35.2 EBM zum 1. Januar 2009 gegenüber dem EBM 2008 erhöht (dazu BSG, Urteil vom 11. Oktober 2018 - B 6 KA 8/16 R, vgl. zum Ganzen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2021 - L 5 KA 4152/18, Rdnr. 25).

    Die Befugnis des BewA, auch die Vergütung nicht antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen außerhalb des RLV zu stellen, ergab sich aus § 87b Abs. 4 Satz 1 i.V.m Satz 2 a.F. Danach hatte der BewA (erstmalig zum 31. August 2008) das Verfahren zur Berechnung und Anpassung der Regelleistungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 zu bestimmen sowie Vorgaben zur Umsetzung von Abs. 2 Sätze 6 und 7, also auch betreffend die Vergütung von Leistungen außerhalb von RLV, zu treffen (zur einheitlichen Vergütung aller psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der Kapazitätsgrenze zum Orientierungspunktwert, BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 27).

    Vergütungsregelungen können von sachfremden Erwägungen getragen sein, weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird oder es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlich gleich gelagerten Sachverhalten gibt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. April 2021 - L 5 KA 4152/18, Rdnr. 56; BSG, Beschluss vom 27. Januar 2021, B 6 A 1/19 R, Rdnr. 9ff. [MedR 2021, S. 752] mit Hinweis auf B 6 KA 29/17 R, dort Rdnr. 12 und B 6 KA 31/19 R, dort Rdnr. 41; BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 35; Urteil des Senats vom 22. September 2021 - L 7 KA 47/18 KL).

    § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V a.F. selbst bezieht die Vorgabe der Angemessenheit auf die psychotherapeutischen Leistungen insgesamt (so auch BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 27).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 2/18

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

    In Beachtung dieses Gebots hat der BewA die Punktzahlen im Abschnitt 35.2 EBM zum 1. Januar 2009 gegenüber dem EBM 2008 erhöht (dazu BSG, Urteil vom 11. Oktober 2018 - B 6 KA 8/16 R, vgl. zum Ganzen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2021 - L 5 KA 4152/18, Rdnr. 25).

    Die Befugnis des BewA, auch die Vergütung nicht antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen außerhalb des RLV zu stellen, ergab sich aus § 87b Abs. 4 Satz 1 i.V.m Satz 2 a.F. Danach hatte der BewA (erstmalig zum 31. August 2008) das Verfahren zur Berechnung und Anpassung der Regelleistungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 zu bestimmen sowie Vorgaben zur Umsetzung von Abs. 2 Sätze 6 und 7, also auch betreffend die Vergütung von Leistungen außerhalb von RLV, zu treffen (zur einheitlichen Vergütung aller psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der Kapazitätsgrenze zum Orientierungspunktwert, BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 27).

    Vergütungsregelungen können von sachfremden Erwägungen getragen sein, weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird oder es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlich gleich gelagerten Sachverhalten gibt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. April 2021 - L 5 KA 4152/18, Rdnr. 56; BSG, Beschluss vom 27. Januar 2021, B 6 A 1/19 R, Rdnr. 9ff. [MedR 2021, S. 752] mit Hinweis auf B 6 KA 29/17 R, dort Rdnr. 12 und B 6 KA 31/19 R, dort Rdnr. 41; BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 35; Urteil des Senats vom 22. September 2021 - L 7 KA 47/18 KL).

    § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V a.F. selbst bezieht die Vorgabe der Angemessenheit auf die psychotherapeutischen Leistungen insgesamt (so auch BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 27).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 28/16

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

    In Beachtung dieses Gebots hat der BewA die Punktzahlen im Abschnitt 35.2 EBM zum 1. Januar 2009 gegenüber dem EBM 2008 erhöht (dazu BSG, Urteil vom 11. Oktober 2018 - B 6 KA 8/16 R, vgl. zum Ganzen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2021 - L 5 KA 4152/18, Rdnr. 25).

    Die Befugnis des BewA, auch die Vergütung nicht antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen außerhalb des RLV zu stellen, ergab sich aus § 87b Abs. 4 Satz 1 i.V.m Satz 2 a.F. Danach hatte der BewA (erstmalig zum 31. August 2008) das Verfahren zur Berechnung und Anpassung der Regelleistungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 zu bestimmen sowie Vorgaben zur Umsetzung von Abs. 2 Sätze 6 und 7, also auch betreffend die Vergütung von Leistungen außerhalb von RLV, zu treffen (zur einheitlichen Vergütung aller psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der Kapazitätsgrenze zum Orientierungspunktwert, BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 27).

    Vergütungsregelungen können von sachfremden Erwägungen getragen sein, weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird oder es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlich gleich gelagerten Sachverhalten gibt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. April 2021 - L 5 KA 4152/18, Rdnr. 56; BSG, Beschluss vom 27. Januar 2021, B 6 A 1/19 R, Rdnr. 9ff. [MedR 2021, S. 752] mit Hinweis auf B 6 KA 29/17 R, dort Rdnr. 12 und B 6 KA 31/19 R, dort Rdnr. 41; BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 35; Urteil des Senats vom 22. September 2021 - L 7 KA 47/18 KL).

    § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V a.F. selbst bezieht die Vorgabe der Angemessenheit auf die psychotherapeutischen Leistungen insgesamt (so auch BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R Rdnr. 27).

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 36/17 R

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

    Unabhängig davon entspricht es dem Postulat einer möglichst realitätsgerechten Beurteilung (vgl BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 38) , wenn die Einnahmesituation, die sich seit 2009 gegenüber dem von der Kostenstrukturanalyse untersuchten Jahr 2007 aufgrund von Neuordnungen der Leistungsbewertungen im EBM-Ä sowie des Vergütungssystems geändert haben dürfte (vgl dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag B 6 KA 8/16 R) , aktuell aufbereitet wird.
  • BSG, 24.05.2023 - B 6 KA 8/22 R

    Vertragspsychotherapeutische Vergütung - Honorarverteilungsmaßstäbe 2011 -

    Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass - auch wenn dies in Teil F Abschnitt I Nr. 2.4 nicht ausdrücklich wiederholt wird - nach den Vorgaben des BewA sowohl die antrags- und genehmigungspflichtigen als auch die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen voll zu vergüten sind, soweit sie - wie es hier bei dem Kläger der Fall ist - die zeitbezogene Kapazitätsgrenze nicht überschreiten (zu diesem Verständnis der Vorgaben vgl auch BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 14 RdNr 27: "angesichts ... des ... einheitlichen Orientierungspunktwertes, mit dem innerhalb der Kapazitätsgrenzen alle psychotherapeutischen Leistungen vergütet wurden" sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung , BT-Drucks 17/6906 S 65 zu § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung des GKV-VStG; vgl hierzu auch BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R - MedR 2018, 704 = juris RdNr 67) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.07.2018 - L 4 KA 37/16

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarabrechnung - Verpflichtung zur Übermittlung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht