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   BSG, 11.11.1993 - 7/9b RAr 16/92   

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https://dejure.org/1993,3375
BSG, 11.11.1993 - 7/9b RAr 16/92 (https://dejure.org/1993,3375)
BSG, Entscheidung vom 11.11.1993 - 7/9b RAr 16/92 (https://dejure.org/1993,3375)
BSG, Entscheidung vom 11. November 1993 - 7/9b RAr 16/92 (https://dejure.org/1993,3375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Übernahme der Kosten von Mittagsmahlzeiten durch die BA während beruflicher Reha-Maßnahme

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 01.04.1993 - 7/9b RAr 16/91

    Verpflegungskostenzuschuß - Behinderter - Pendler - Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 11.11.1993 - 7/9b RAr 16/92
    Allgemein zu den Voraussetzungen für Ansprüche von Behinderten gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Übernahme der Kosten von Mittagsmahlzeiten während einer beruflichen Reha-Maßnahme (Fortführung von BSG SozR 3 - 4100 § 56 Nr. 9).

    Wie der Senat aber bereits in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 1. April 1993 (7/9b RAr 16/91) ausführlich dargelegt hat, kann hier die Klassifizierung der streitbefangenen Leistung als unmittelbar berufsfördernd oder nur ergänzend unterbleiben, weil die gesetzliche Regelung für beide Alternativen dieselbe Rechtsfolge vorsieht.

    Wie der Senat bereits in der oa Entscheidung vom 1. April 1993 (7/9b RAr 16/91) ausgeführt hat, sind hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "internatsmäßig" die Worte "in dieser Rehabilitationseinrichtung" hinzuzudenken.

  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 98/92

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Kinder in der Ausbildung

    Auszug aus BSG, 11.11.1993 - 7/9b RAr 16/92
    Bei erfolgreicher Anfechtung würde die von der Beklagten im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 15. November 1989 ua übernommene Verpflichtung zur Kostenübernahme für Mittagsmahlzeiten wiederaufleben; insoweit besteht für ein Leistungsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 9. September 1993 - 7 RAr 98/92 - mwN).
  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 9/90

    Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers im Leistungsstreit, Verfügbarkeit bei

    Auszug aus BSG, 11.11.1993 - 7/9b RAr 16/92
    Eine Beiladung wäre aus Rechtsgründen nur dann notwendig gewesen, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht hätte getroffen werden können, ohne daß dadurch gleichzeitig, unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 7 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15

    Übernahme von Mietkosten für die Wohnung am früheren Wohnort während einer

    b) Zu dieser Lückenfüllung sieht sich das LSG Hamburg durch das Urteil des BSG vom 11. November 1993 - 7/9b RAr 16/92 - (SozR 3-4480 § 29 Nr. 2, juris Rdz. 16) berechtigt.

    In dem vom LSG Hamburg zitierten Urteil des BSG vom 11. November 1993 - 7/9b RAr 16/92 - juris Rdz. 19 war noch zu lesen, dass die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse auch zum Aufgabenkreis eines Rehabilitationsträgers zu rechnen seien, um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung der Behinderten zu erreichen.

  • LSG Hamburg, 14.07.2015 - L 2 AL 41/15
    Hierbei ergibt sich aus den §§ 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX (wonach zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehört, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist), dass die Beklagte im Fall des vorliegend einschlägigen § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als Teilnahmekosten zu tragen hat (Großmann in Hauck/Noftz, SGB, 01/15, § 128 SGB III, Rn. 6; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. November 1993 - 7/9b RAr 16/92, SozR 3-4480 § 29 Nr. 2 = juris, Rn. 16).

    Deckt die von der Beklagten gewählte Form der Leistungserbringung nicht den gesamten Bedarf ab, d.h. versagt die durch Verknüpfung von Ausbildung und Rehabilitation einerseits sowie Unterkunft und Verpflegung andererseits gekennzeichnete Internatsunterbringung (zu diesem funktionellen Internatsbegriff BSG, a.a.O., juris, Rn. 17), so ist die Beklagte nach dem Grundsatz einer umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Trägers im Rahmen eines Gesamtleistungspakets (BSG, Urteil vom 11. November 1993 - 7/9b RAr 16/92, SozR 3-4480 § 29 Nr. 2 = juris, Rn. 16) zu Leistungen verpflichtet, mittels derer der Kläger diese Zeiträume überbrücken kann, während der er - wie es § 128 SGB III tatbestandlich voraussetzt - nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Ausbildenden untergebracht und verpflegt wird.

  • SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19

    Keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten am Heimatort, während

    Das vom LSG Hamburg für seine Rechtsauffassung herangezogene BSG Urteil vom 11.11.1993, Az.: 7/9b Rar 16/92 spiegelt nicht die aktuelle Rechtslage wieder.

    War noch in der BSG Entscheidung vom 11.11.1993 (SozR 3-4480 § 29 Nr. 2, juris-Rdz.19) zu lesen, dass die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse auch zum Aufgabenkreis eines Rehabilitationsträgers zu rechnen seien, um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung der Behinderten zu erreichen, rückte das BSG in der Folgezeit von dieser umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Rehabilitationsträgers im Rahmen eines Gesamtleistungspaketes ab.

  • LSG Bayern, 22.02.2002 - L 8 AL 234/01

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - Unterkunft und Verpflegung -

    Der Beigeladene wurde in zeitlichem, organisatorischem und unmittelbar räumlichem Zusammenhang mit einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht; in diesem Fall zählen gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 A-Reha zu den Maßnahmekosten grundsätzlich u.a. auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (vgl. BSG SozR 3-4480 § 29 Nr. 2).
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