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   BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R   

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https://dejure.org/2003,3864
BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R (https://dejure.org/2003,3864)
BSG, Entscheidung vom 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R (https://dejure.org/2003,3864)
BSG, Entscheidung vom 11. November 2003 - B 2 U 55/02 R (https://dejure.org/2003,3864)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Voraussetzungen der Gefahrklassenherabsetzung - kein Ermessen der Berufsgenossenschaft bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen - Auswahlermessen hinsichtlich des Herabsetzungsumfangs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gefahrentarife von Berufsgenossenschaften; Voraussetzungen für die Herabsetzung von Gefahrentarifen; Ermessenspielraum von Berufsgenossenschaften; Herabsetzung im Wege einer gebundenen Entscheidung; Übliche Betriebsweise eines Architekturbüros

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gefahrklassenherabsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Ermessen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung - Gefahrklasse -

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R
    Der Senat hat bereits ua in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - (zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) und - B 2 U 17/02 R - klargestellt, dass durch das SGB VII keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt ist, sondern dass es im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen hat (vgl Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110, 112).

    In den genannten Entscheidungen vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - und - B 2 U 17/02 R - hat der Senat auch klargestellt, dass entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 725 Abs. 2 RVO auch für die Auslegung des § 162 Abs. 1 SGB VII an Folgendem festzuhalten ist: Ein Zuschlags-Nachlass-Verfahren als solches ist zwingend vorgeschrieben.

    Diese Regelung in den Gefahrtarifen der Beklagten steht, wie schon in früheren Entscheidungen des BSG (zuletzt Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - und - B 2 U 17/02 R - sa BSGE 27, 237 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335 f) festgestellt, mit § 725 Abs. 2 RVO und nun mit § 162 Abs. 1 SGB VII in Einklang.

    Diese Korrekturmöglichkeit ist auf Einzelfälle beschränkt und darf nicht dazu führen, für eine bestimmte Art von Unternehmen, die durch die Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrtarifstelle einer bestimmten Gefahrklasse zugeordnet wurden, über den Weg der Herabsetzung eine niedrigere Gefahrklasse festzusetzen (vgl BSG Urteile vom 6. Mai 2003 aaO und vom 21. August 1991 aaO).

    Ob das LSG mit den von ihm verwendeten Begriffen "außergewöhnliche, für die betreffende Unternehmensart atypische Betriebsweisen" und "außergewöhnlicher Einzelfall" von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG abweichen wollte, kann - wie bereits bei den oben angeführten Urteilen des Senats vom 6. Mai 2003 aaO - dahinstehen.

    Wollte man den Mitgliedsunternehmen mit dieser Betriebsvariante eine Herabsetzung der Gefahrklasse zubilligen, würde dies im Kern die Schaffung einer neuen, im Gefahrtarif bisher nicht vorgesehenen Gefahrklasse für eine bestimmte Art von Unternehmen, die einer bestimmten Gefahrtarifstelle einer bestimmten Gefahrklasse zugeordnet sind, bedeuten; eine solche Möglichkeit wird durch Teil II Nr. 2 der Gefahrtarife aber gerade nicht eröffnet (vgl BSG Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - und vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335 f).

  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R
    Diese Regelung in den Gefahrtarifen der Beklagten steht, wie schon in früheren Entscheidungen des BSG (zuletzt Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - und - B 2 U 17/02 R - sa BSGE 27, 237 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335 f) festgestellt, mit § 725 Abs. 2 RVO und nun mit § 162 Abs. 1 SGB VII in Einklang.

    Zur Auslegung dieser bzw ähnlicher Regelungen wie in dem Teil II Nr. 2 der Gefahrtarife 1990 und 1995 der Beklagten hat der Senat unter Anknüpfung an die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes wiederholt entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung dann erfüllt sind, wenn in Abweichung vom "Normalfall" eines Unternehmens mit regelrechter Betriebsweise, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch die Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Schutzvorkehrungen bei einem einzelnen Unternehmen eine Betriebsweise vorliegt, die von der in dem betreffenden Gewerbezweig üblichen nicht unerheblich abweicht und zu einer von dem "normalen" Unternehmen nicht unwesentlich geminderten oder erhöhten Gefahrenlage führt (vgl BSGE 27, 237, 242 = SozR aaO; BSG Urteil vom 21. August 1991 aaO).

    Diese Korrekturmöglichkeit ist auf Einzelfälle beschränkt und darf nicht dazu führen, für eine bestimmte Art von Unternehmen, die durch die Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrtarifstelle einer bestimmten Gefahrklasse zugeordnet wurden, über den Weg der Herabsetzung eine niedrigere Gefahrklasse festzusetzen (vgl BSG Urteile vom 6. Mai 2003 aaO und vom 21. August 1991 aaO).

    Wollte man den Mitgliedsunternehmen mit dieser Betriebsvariante eine Herabsetzung der Gefahrklasse zubilligen, würde dies im Kern die Schaffung einer neuen, im Gefahrtarif bisher nicht vorgesehenen Gefahrklasse für eine bestimmte Art von Unternehmen, die einer bestimmten Gefahrtarifstelle einer bestimmten Gefahrklasse zugeordnet sind, bedeuten; eine solche Möglichkeit wird durch Teil II Nr. 2 der Gefahrtarife aber gerade nicht eröffnet (vgl BSG Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - und vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335 f).

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R
    Diese Regelung in den Gefahrtarifen der Beklagten steht, wie schon in früheren Entscheidungen des BSG (zuletzt Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - und - B 2 U 17/02 R - sa BSGE 27, 237 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335 f) festgestellt, mit § 725 Abs. 2 RVO und nun mit § 162 Abs. 1 SGB VII in Einklang.

    Zur Auslegung dieser bzw ähnlicher Regelungen wie in dem Teil II Nr. 2 der Gefahrtarife 1990 und 1995 der Beklagten hat der Senat unter Anknüpfung an die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes wiederholt entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung dann erfüllt sind, wenn in Abweichung vom "Normalfall" eines Unternehmens mit regelrechter Betriebsweise, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch die Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Schutzvorkehrungen bei einem einzelnen Unternehmen eine Betriebsweise vorliegt, die von der in dem betreffenden Gewerbezweig üblichen nicht unerheblich abweicht und zu einer von dem "normalen" Unternehmen nicht unwesentlich geminderten oder erhöhten Gefahrenlage führt (vgl BSGE 27, 237, 242 = SozR aaO; BSG Urteil vom 21. August 1991 aaO).

    Entscheidend für die Anwendung dieser Regel über die Herabsetzung der Gefahrklassen ist, dass bei einem bestimmten Unternehmen besondere betriebliche Gegebenheiten vorhanden sind und deshalb eine von der im Teil I des Gefahrtarifs vorgesehenen Gefahrklasse abweichende Veranlagung dieses Unternehmens durch die BG als gerechtfertigt angesehen wird (vgl BSGE 27, 237, 242 = SozR aaO).

    Es werden mithin auch nach dem Vortrag der Kläger keine für den Zweig untypische Arbeits- bzw Produktionsmethoden verwandt, bei deren Vorliegen die Annahme einer Abweichung iS des Teils II Nr. 2 der Gefahrtarife in Betracht käme (s dazu BSGE 27, 237, 242 = SozR aaO; Schulz SGb 1993, 402, 405).

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 17/02 R

    Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzliche Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R
    Der Senat hat bereits ua in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - (zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) und - B 2 U 17/02 R - klargestellt, dass durch das SGB VII keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt ist, sondern dass es im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen hat (vgl Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110, 112).

    In den genannten Entscheidungen vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - und - B 2 U 17/02 R - hat der Senat auch klargestellt, dass entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 725 Abs. 2 RVO auch für die Auslegung des § 162 Abs. 1 SGB VII an Folgendem festzuhalten ist: Ein Zuschlags-Nachlass-Verfahren als solches ist zwingend vorgeschrieben.

    Diese Regelung in den Gefahrtarifen der Beklagten steht, wie schon in früheren Entscheidungen des BSG (zuletzt Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - und - B 2 U 17/02 R - sa BSGE 27, 237 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335 f) festgestellt, mit § 725 Abs. 2 RVO und nun mit § 162 Abs. 1 SGB VII in Einklang.

  • BSG, 18.10.1984 - 2 RU 31/83

    Arbeitsunfall - Zuschläge - Durchschnittsunfallbelastungsziffer

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R
    Das Verfahren muss Zuschläge und Nachlässe von wirtschaftlichem Gewicht vorsehen (BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10).

    Grenzen sind das Versicherungsprinzip und der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Übermaßverbot (BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10).

  • BSG, 05.08.1976 - 2 RU 231/74

    Arbeitsunfall - Besatzungsmitglied - Zwischendeck - Schiff im Hafen -

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R
    Nach den im Gesetz vorgesehenen Kriterien für die Höhe der Zuschläge und Nachlässe ("Zahl, Schwere oder Aufwendungen für die Versicherungsfälle") ist das tatsächliche objektive Unfallgeschehen als Folge der durch den Betrieb bedingten Gefahrenlage ausschlaggebend (BSGE 42, 129, 134 = SozR 2200 § 548 Nr. 22).
  • BSG, 15.12.1982 - 2 RU 61/81

    Beitragsbemessung; Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Arbeitsbedarf

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R
    Von den Gerichten ist nicht zu entscheiden, ob das beschlossene Verfahren die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung ist (BSGE 54, 232, 235 = SozR 2200 § 809 Nr. 1).
  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Prüfungsmaßstab für die zu prüfende Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 der Beklagten ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (vgl insbesondere zur Tarifstellenbildung: BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 = HV-INFO 1991, 2159; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253; BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 2/99 R - HVBG-INFO 2000, 1816; BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-INFO 2004, 62; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105; BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 316; BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2; umfassend referiert die Rechtsprechung zur Tarifstellenbildung Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Stand März 2008, § 157 RdNr 17 f; zuletzt auch Eckhoff, Anreizsysteme bei der Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung, 2010, S 54 ff; ähnlich zu den Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit: BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - BSGE 88, 172, 179; BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 28; zur Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 7/10 R - BSGE 110, 151; vgl auch BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr. 3) .
  • BSG, 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragsbemessung -

    Dementsprechend kann - soweit nicht gerade diese Änderungen von Bedeutung sind - weiterhin auf die zu § 725 Abs. 2 RVO idF des 19. RAG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden (vgl BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1; Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 55/02 R - aaO).

    § 162 SGB VII lässt den BGen daher einen weiten Spielraum zur Gestaltung ihres Beitragsausgleichsverfahrens (vgl BSG Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 55/02 R = HVBG-Info 1/2004, 62; Schulz, SGb 1992, 539, 540; von Hoyningen-Huene/Compensis, SGb 1992, 145, 146; Burchardt in: Brackmann, SGB VII, § 162 RdNr 30; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Stand August 2005, § 162 RdNr 5).

    Auch die Entscheidung, auf welche Weise Zuschläge bzw Nachlässe im Einzelnen berechnet werden, erfolgt nach § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums (vgl BSG Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 55/02 R - aaO).

  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R

    Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für Unternehmen der Jagden in der

    Den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit steht darüber hinaus eine Prüfung, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, RdNr 18; BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2; BSG Urteil vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1065; BSG Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105; BSG Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2; BSG Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-INFO 2004, 62; BSG Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253; BSG Urteil vom 18.4.2000 - B 2 U 2/99 R - HVBG-INFO 2000, 1816; BSG Urteil vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 = HV-INFO 1991, 2159) .
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