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   BSG, 11.12.1990 - 1 RR 3/89   

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https://dejure.org/1990,1931
BSG, 11.12.1990 - 1 RR 3/89 (https://dejure.org/1990,1931)
BSG, Entscheidung vom 11.12.1990 - 1 RR 3/89 (https://dejure.org/1990,1931)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 1 RR 3/89 (https://dejure.org/1990,1931)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unternehmenseigene Vertriebsorganisation - Betrieb - Betriebsteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Betrieb und unselbständigem Betriebsteil bei unternehmenseigener Vertriebsorganisation

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO 245, 253, 273, 274
    Betriebskrankenkasse: Keine Anschlußerrichtung für unselbständigen Betriebsteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 68, 54
  • NZA 1991, 698
  • DB 1991, 1230
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 14/85

    Betriebskrankenkasse

    Auszug aus BSG, 11.12.1990 - 1 RR 3/89
    Für mehrere der Niederlassungen, ua. Hamburg, Hannover, Kassel und Bremen (zu letzterer vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1987 - 1 RR 14/85 = SozR 220 § 225a Nr. 2) ist die zu 1) beigeladene BKK inzwischen ebenfalls zuständig; für weitere Niederlassungen sind Errichtungsverfahren eingeleitet bzw. Rechtstreitigkeiten anhängig.

    Danch habe die Genehmigung zum 1. Oktober 1986 unbeschadet des der Anfechtungsklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils ihre Gestaltungswirkung entfalten können mit der folge, daß die Berechtigung der damit "vollzogenen" Eingliederung der Niederlassung Fulda in den Zuständigkeitsbereich der zu 1) beigeladenen BKK von der Rechtswidrigkeit der Genehmigung für die Vergangenheit nicht mehr erreicht werden könne; es komme nur noch eine Folgenbeseitigung für die Zukunft durch die Beklagte in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Auflösung und Schließung von Krankenkassen in Betracht (Hinweis auf BSGE 61, 244 = SozR 2200 § 225a Nr. 2 und aaO. § 253 Nr. 2).

    Denn ihre - auf der wirksam gewordenen Genehmigung beruhende - Mitgliedschaft bei der zu 1) beigeladenen BKK wird dadurch rechtlich nur mittelbar betroffen, weil eine Änderung dieser Mitgliedschaft von einem weiteren Rechtsakt, nämlich der "Schließung" der Anschlußerrichtung durch die Beklagte, abhängt (vgl dazu auch BSG SozR 2200 § 225a Nr. 2).

  • BSG, 06.11.1985 - 8 RK 20/84

    Beschäftigte eines unselbstständigen Betriebsteils - Zuständigkeit der

    Auszug aus BSG, 11.12.1990 - 1 RR 3/89
    Das Landessozialgericht (LSG) hat zwar zutreffend an die Rechtspr des BSG zur Abgrenzung von Betrieb und unselbständigem Betriebsteil angeknüpft, wonach unter Betrieb im allgemeinen die auf Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und sonstiger Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit verstanden wird (vgl zuletzt BSGE 59, 87 [BSG 06.11.1985 - 8 RK 20/84] = SozR 2200 § 245 Nr. 4 mwN; aaO Nrn 2 und 3).

    Wie der 8. Senat in dem og Urteil ausgeführt hat (BSGE 59, 87, 89 [BSG 06.11.1985 - 8 RK 20/84] = SozR 2200 § 245 Nr. 4), können die in den letzten Jahren entwickelten Kommunikationstechniken Unternehmer veranlassen, bestimmte Aufgaben zu zentralisieren.

  • BSG, 13.11.1985 - 8 RR 5/83

    Rechtswidrige Genehmigung einer Betriebskrankenkasse - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BSG, 11.12.1990 - 1 RR 3/89
    Die Klägerin kann daher ihr Anfechtungsbegehren nur noch im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung, ggf kombiniert mit einer Klage auf Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Beseitigung des Anschlusses weiterverfolgen (vgl dazu BSGE 59, 122, 127 f = SozR 2200 § 253 Nr. 2; aaO § 225a Nr. 2).
  • BSG, 23.06.1967 - 12 RJ 408/66

    Vollstreckungsaussetzung - Gerichtsvorsitzender - Herbeiführung eines

    Auszug aus BSG, 11.12.1990 - 1 RR 3/89
    Das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil ist ein negatives Gestaltungsurteil, das seine Wirksamkeit, dh seine auf Rechtsänderung angelegte Gestaltungswirkung, erst mit der formellen Rechtskraft entfaltet (BSGE 27, 31, 33 mwN); erst dann gilt der Verwaltungsakt als nicht ergangen und damit als nicht wirksam geworden.
  • BSG, 13.08.1986 - 9a RV 44/85

    Belehrungspflicht - Psychiatrische Untersuchung

    Auszug aus BSG, 11.12.1990 - 1 RR 3/89
    Eine entsprechende Hinweis- und Belehrungspflicht folgt zwar nicht aus § 66 Abs. 3 SGB I, der eine entsprechende Regelung enthält (BSG SozR 1500 § 103 Nr. 23 mwN).
  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Im Arbeitsrecht wird im allgemeinen unter Betrieb die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl BSG SozR 3-4100 § 63 Nr. 2 S 15; BSGE 68, 54, 57 = SozR 3-2500 § 147 Nr. 2 S 5 jeweils mwN; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl 1996, § 18 I S 101).
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 14/14 R

    Krankenversicherung - Streichung eines Medizinproduktes aus der

    Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ergeht in Form eines gestaltenden VAs, welcher sich mit dem Eintritt seiner Wirkungen - dem als Körperschaft des öffentlichen Rechts ins-Leben-Treten der Krankenkasse bzw deren Schließung zu dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt - erledigt hat (stRspr des BSG zu Errichtungsgenehmigungen: BSGE 59, 122, 127 = SozR 2200 § 253 Nr. 2 S 6; BSGE 68, 54, 56 = SozR 3-2500 § 147 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-2200 § 225a Nr. 2 S 5; vgl auch BSGE 83, 118, 123 = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 S 7; zu Schließungsverfügungen: BSGE 113, 107 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 32, RdNr 10; zu Fusionsgenehmigungen: BSG SozR 4-2500 § 171a Nr. 1 RdNr 10) .
  • BSG, 11.09.2012 - B 1 A 2/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - freiwillige kassenartenübergreifende Vereinigung

    In einem solchen Fall können die Genehmigungsbescheide nicht mehr durch eine die Genehmigung aufhebende gerichtliche Entscheidung - mit Wirkung ex tunc - beseitigt werden; in Betracht kommt vielmehr nur noch eine Beseitigung der Folgen der Genehmigung (vgl entsprechend BSGE 68, 54, 55 f = SozR 3-2500 § 147 Nr. 2 S 3 f).

    Entsprechendes - Erfordernis ua der Zulässigkeit der ursprünglichen Anfechtungsklage - gilt, wenn nach wirksamer Fusion mit der Verpflichtungsklage die Auflösung der neu entstandenen KK mit Wirkung für die Zukunft begehrt wird (vgl zur Anschlusserrichtung BSGE 68, 54, 55 f = SozR 3-2500 § 147 Nr. 2 S 3 f).

  • BSG, 12.03.2013 - B 1 A 1/12 R

    Krankenversicherung - Krankenkassenschließung dient öffentlichem Interesse -

    In einem solchen Fall kann ein Schließungsbescheid nicht mehr durch eine die Schließung aufhebende gerichtliche Entscheidung - mit Wirkung ex tunc - beseitigt werden; in Betracht kommt vielmehr nur noch eine Beseitigung der Folgen der Schließung (vgl entsprechend zum Zusammenschluss BSGE 68, 54, 55 f = SozR 3-2500 § 147 Nr. 2 S 3 f; BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 A 2/11 R - RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 171a Nr. 1 vorgesehen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00

    Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende -

    Für die Abgrenzung zwischen selbständigem Betrieb und unselbständigem Betriebsteil ist danach wesentlich, ob ein selbständiger Leitungsapparat vorhanden ist, dem hinsichtlich der Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel wesentliche, für die Führung des Betriebs typische Entscheidungsspielräume belassen sind (BSG vom 11.12.1990 - 1 RR 3/89 - NJW 1991, 746-748; Peters in Kasseler Kommentar zum SGB V, 1997, § 147 Rdn. 8 mwN).
  • BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93

    Handwerksbetrieb - Eintragung - Nebenbetrieb - Handwerksrolle

    Es versteht unter einem Betrieb die auf Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit (vgl BSGE 59, 87, 89 = SozR 2200 § 245 Nr. 4; BSGE 68, 54, 57 = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1).

    Insbesondere wird nicht von den Grundsätzen abgewichen, die das BSG hierzu aufgestellt hat (BSGE 68, 54 = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1).

  • BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93

    Zuständigkeitsabgrenzung Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) zu Innungskrankenkasse

    Es versteht unter einem Betrieb die auf Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit (vgl BSGE 59, 87, 89 [BSG 06.11.1985 - 8 RK 20/84] = SozR 2200 § 245 Nr. 4; BSGE 68, 54, 57 [BSG 11.12.1990 - 1 RR 3/89] = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1).

    Insbesondere wird nicht von den Grundsätzen abgewichen, die das BSG hierzu aufgestellt hat (BSGE 68, 54 [BSG 11.12.1990 - 1 RR 3/89] = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1).

  • BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94

    Krankenkasse - Beitragssatz - Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit

    Die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung kann sich lediglich für die Zukunft auswirken, ähnlich wie eine tatsächlich errichtete Krankenkasse (KK) nicht rückwirkend beseitigt werden kann, wenn die Errichtungsgenehmigung sich nachträglich als rechtswidrig herausstellt (BSGE 68, 54 [BSG 11.12.1990 - 1 RR 3/89] = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 10/96 R

    Knappschaftliche Versicherung - bergbaulicher Betrieb - knappschaftliche Arbeiten

    Mit dem Vollzug der Anordnung Nr. 12 im Verlauf des Jahres 1991 wurde eine weitgehende (nicht notwendigerweise vollständige, vgl BSG vom 11. Dezember 1990, BSGE 68, 54, 57) Trennung der Organisation vorgenommen, mit eigenem Leitungsapparat, eigener Budgetierung und einer eigenständigen Planungskompetenz hinsichtlich der Unternehmensziele, der Investitionen und des Personals.
  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 14/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Mit dem Vollzug der Anordnung Nr. 12 im Verlauf des Jahres 1991 wurde eine weitgehende (nicht notwendigerweise vollständige, vgl BSG vom 11. Dezember 1990, BSGE 68, 54, 57) Trennung der Organisation vorgenommen, mit eigenem Leitungsapparat, eigener Budgetierung und einer eigenständigen Planungskompetenz hinsichtlich der Unternehmensziele, der Investitionen und des Personals.
  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 34/95 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 11/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 25/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 12/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

  • BSG, 11.05.1993 - 12 BK 17/92

    Ausdehnung einer bereits bestehenden Betriebskrankenkasse auf Betriebe desselben

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