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   BSG, 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B   

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BSG, 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B (https://dejure.org/2008,16296)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B (https://dejure.org/2008,16296)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - B 6 KA 34/08 B (https://dejure.org/2008,16296)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristversäumnis bei der Einhaltung der Revisionsfrist, Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (24)

  • BSG, 08.12.2016 - B 6 KA 25/16 R

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Selbst wenn in dem "plötzlichen Verschwinden" von im PC gespeicherten Texten unter Berücksichtigung der an die Büroorganisation zu stellenden Anforderungen ein Grund für eine unverschuldete Verhinderung gesehen werden könnte, so hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Vermeidung einer Fristversäumnis jedenfalls einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist vor deren Ablauf stellen müssen (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 14).

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Prozessbevollmächtigte die Frist zur Begründung der Revision bis zum letzten Tag ausgeschöpft hat, weil bei voller Ausschöpfung der Frist erhöhte Sorgfaltspflichten bestehen (BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 14).

  • BSG, 06.10.2016 - B 5 R 45/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gewährung der

    Schuldlos handelt, wer diejenige Sorgfalt beachtet, die einem gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zuzumuten ist (Senatsbeschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 RdNr 14 und BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 7) .
  • BSG, 28.06.2018 - B 1 KR 59/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist dagegen nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl BFH Beschluss vom 11.2.2003 - VII B 118/02 - BFH/NV 2003, 801, 802; BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 7; vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 24.1.2013 - B 1 KR 104/12 B - RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.5.2013 - B 1 KR 3/13 B - RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B - Juris RdNr 8; s ferner Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl 2018, § 233 RdNr 23 mwN, Stichwort Büropersonal und -organisation) .
  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 5/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten -

    Ein dem Kläger zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten ist gegeben, wenn die Nichteinhaltung der Frist darauf beruht, dass er es versäumt hat, durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Erledigungs- und Ausgangskontrolle, ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen (stRspr des BSG, zB BSGE 61, 213, 215 = SozR 1500 § 67 Nr. 18 S 43; BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - RdNr 8 - Juris) .

    Das Vorliegen eines derartigen besonderen Umstandes hat die höchstrichterliche Rechtsprechung - neben der Ausschöpfung von Fristen (s BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - RdNr 14 mwN - Juris) - etwa für den Fall angenommen, dass die mündlich angewiesene Rechtsanwaltsfachangestellte auch noch mit anderen Angelegenheiten befasst, in sonstiger Weise abgelenkt oder arbeitsmäßig und aus persönlichen Gründen besonders belastet ist (BAG Beschluss vom 27.10.1994 - 2 AZB 28/94 - BAGE 78, 184; BAG Beschluss vom 27.9.1995 - 4 AZN 473/95 - RdNr 13 - Juris = NZA 1996, 555; BGH Beschluss vom 23.4.1980 - VIII ZB 3/80 - RdNr 6 - Juris = VersR 1980, 746) .

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 196/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die einem gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zuzumuten ist (BSG Beschlüsse vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 RdNr 14 und vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 7) und deshalb die Möglichkeit der Fristversäumnis entweder gar nicht voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder nicht vermeidet (bewusste Fahrlässigkeit).
  • BSG, 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumnis der Frist zur Einlegung der

    Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist dagegen nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl BFH Beschluss vom 11.2.2003 - VII B 118/02 - BFH/NV 2003, 801, 802; BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 7; vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 24.1.2013 - B 1 KR 104/12 B - RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.5.2013 - B 1 KR 3/13 B - RdNr 5; s ferner Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 233 RdNr 23 mwN, Stichwort Büropersonal und -organisation) .
  • BSG, 28.06.2012 - B 6 KA 9/12 B
    Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt dagegen vor, wenn er darlegen kann, dass ein Büroversehen vorliegt und er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - juris RdNr 7, unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 11.2.2003 - VII B 118/02 - BFH/NV 2003, 801).

    7 Ein dem Prozessbeteiligten zuzurechnendes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten liegt vor, wenn die Nichteinhaltung der Frist darauf beruht, dass er es versäumt hat, durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Erledigungs- und Ausgangskontrolle, ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen (BSGE 61, 213, 215 = SozR 1500 § 67 Nr. 18 S 43; BSG SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 RdNr 14; s auch BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 29.6.2010 - B 6 KA 4/10 R - RdNr 14).

  • BSG, 05.07.2016 - B 6 KA 46/16 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Prozessbevollmächtigten;

    Dabei kommt hinzu, dass im Hinblick auf die bevorstehende Abwesenheit des Bevollmächtigten am Fristende eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestand (vgl zu den erhöhten Anforderungen kurz vor Fristende BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 14 mwN).
  • BSG, 08.12.2016 - B 6 KA 26/16 R

    Statthaftigkeit der Revision; Parallelentscheidung zu BSG; B 6 KA 25/16 R; v.

    Selbst wenn in dem "plötzlichen Verschwinden" von im PC gespeicherten Texten unter Berücksichtigung der an die Büroorganisation zu stellenden Anforderungen ein Grund für eine unverschuldete Verhinderung gesehen werden könnte, so hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Vermeidung einer Fristversäumnis jedenfalls einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist vor deren Ablauf stellen müssen (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 14).

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Prozessbevollmächtigte die Frist zur Begründung der Revision bis zum letzten Tag ausgeschöpft hat, weil bei voller Ausschöpfung der Frist erhöhte Sorgfaltspflichten bestehen (BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 14).

  • BSG, 01.11.2017 - B 14 AS 26/17 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Revisionseinlegungsfrist -

    Ein dem Kläger zuzurechnendes Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten ist gegeben, wenn die Nichteinhaltung der Frist darauf beruht, dass sie es versäumt hat, durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Erledigungs- und Ausgangskontrolle, ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen (stRspr des BSG; BSG vom 18.3.1987 - 9b RU 8/86 - BSGE 61, 213, 215 = SozR 1500 § 67 Nr. 18 S 43; BSG vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 55/19 B

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem SGB XII

  • BSG, 05.08.2014 - B 6 KA 1/14 R
  • BSG, 08.07.2020 - B 10 ÜG 18/19 B

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Kostenerstattungsverfahrens

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - L 11 R 3926/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung

  • BSG, 04.04.2014 - B 1 KR 80/13 B
  • BSG, 18.05.2011 - B 5 R 94/11 B
  • BSG, 29.06.2010 - B 6 KA 4/10 R
  • BSG, 13.01.2009 - B 6 KA 29/08 R
  • LSG Sachsen, 14.10.2019 - L 3 AS 1009/17

    Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 29.05.2013 - B 1 KR 3/13 B
  • BSG, 24.01.2013 - B 1 KR 104/12 B
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - L 8 R 1945/18
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - L 8 R 1944/18
  • BSG, 29.06.2009 - B 5 R 56/08 R
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