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   BSG, 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B   

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https://dejure.org/2012,43904
BSG, 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B (https://dejure.org/2012,43904)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B (https://dejure.org/2012,43904)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - B 2 U 333/12 B (https://dejure.org/2012,43904)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Einlegungsfrist - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Organisationsverschulden des Rechtsanwalts - unübliche und schwierige Fristberechnung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Einlegungsfrist - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Organisationsverschulden des Rechtsanwalts - unübliche und schwierige Fristberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 08.11.1994 - 2 BU 184/94

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Fristberechnung - Feiertag

    Auszug aus BSG, 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B
    Maßgeblich ist aber, ob der Tag, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, und dort, wo es einzulegen ist, also nach dem für den Sitz des Gerichts maßgeblichen Recht, ein gesetzlicher Feiertag ist (§ 64 Abs. 3 SGG; BSG vom 8.11.1994 - 2 BU 184/94 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 18) .
  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumen der Klagefrist - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BSG, 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B
    Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung "üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender" Fristen (Routinefristen) qualifizierten Angestellten übertragen (BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr. 7) .
  • BSG, 19.04.2022 - B 2 U 70/21 B

    Leistungsanspruch nach einem Arbeitsunfall; Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Für besonders wichtige Fristen im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens müssen Anwälte aber selbst die Fristberechnung übernehmen (BSG Beschluss vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 27.5.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 RdNr 15) .

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wegen der höchstrichterlichen Spruchpraxis zum Fristenlauf nach PKH-Bewilligung um den Fall einer unüblichen und schwierigen Fristberechnung handelt (vgl zB BSG Beschluss vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B - juris RdNr 5) .

  • OLG Koblenz, 27.06.2016 - 10 U 1263/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumnis

    Selbst wenn die in Rede stehende Angestellte bisher stets zuverlässig die Eintragung von Notfristen vorgenommen hat, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, sie sei auch geeignet und zuverlässig, schwierige und unübliche Fristen zu berechnen (BSG, Beschluss v. 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B -, Rn 5, zitiert nach juris).
  • BSG, 06.07.2023 - B 7 AS 54/23 B
    Dazu gehört auch die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach erstmaliger Beiordnung im PKH-Verfahren, weil es sich hierbei wegen der höchstrichterlichen Spruchpraxis zum Fristenlauf nach PKH-Bewilligung um den Fall einer unüblichen und schwierigen Fristberechnung handelt (BSG vom 19.4.2022 - B 2 U 70/21 B - RdNr 8 unter Verweis auf BSG vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B; so auch zur Frist zur Begründung einer NZB BFH vom 28.8.2014 - VII B 12/14 - mwN; zur Begründungsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren BAG vom 20.6.1995 - 3 AZN 261/95 - mwN) .
  • BSG, 08.08.2018 - B 5 R 86/18 B

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer

    So ist in der Regel die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 2 SGG vom Rechtsanwalt selbst zu berechnen (vgl BSG Beschluss vom 27.7.2005 - B 11a AL 93/05 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B - Juris RdNr 5).
  • BSG, 03.06.2015 - B 2 U 87/15 B

    Unanfechtbarkeit einer Beschwerderücknahme

    Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, trägt die Klägerin weder vor noch sind sie ersichtlich (vgl BSG vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B - juris RdNr 3).
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