Rechtsprechung
   BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39174
BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R (https://dejure.org/2014,39174)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R (https://dejure.org/2014,39174)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - B 11 AL 2/14 R (https://dejure.org/2014,39174)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,39174) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Vergleich - Beginn der Rahmenfrist - Beschäftigungslosigkeit - Auswirkung der Gleichwohlgewährung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeldanspruch; Erfüllung der Anwartschaftszeit; Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Vergleich; keine nachträgliche Verschiebung der Rahmenfrist; Arbeitslosengeldbezug im Wege der Gleichwohlgewährung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 SGB 3, § 24 Abs 2 SGB 3, § 24 Abs 4 SGB 3, § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 118 Abs 1 SGB 3 vom 23.12.2003
    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Vergleich - keine nachträgliche Verschiebung der Rahmenfrist - Arbeitslosengeldbezug im Wege der Gleichwohlgewährung - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Kein neues Stammrecht nach Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • rewis.io

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Vergleich - keine nachträgliche Verschiebung der Rahmenfrist - Arbeitslosengeldbezug im Wege der Gleichwohlgewährung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Kein neues Stammrecht nach Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Kein neues Stammrecht nach Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 472
  • NZS 2015, 314
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Auszug aus BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R
    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3.6.2004 (B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2) sei nicht einschlägig.

    Aus dem Urteil des Senats vom 3.6.2004 (B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2) ergibt sich nichts Abweichendes (dazu c).

    Eine das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt (weiter)zahlt, auch wenn der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist (BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9; vgl auch BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2; Schlegel in Küttner, Personalbuch 2014, "Freistellung von der Arbeit" 191 Rz 47) .

    c) Dem Urteil des Senats vom 3.6.2004 (B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2) lässt sich kein anderes Ergebnis entnehmen.

  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 34/98 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Gleichwohlgewährung - Wiederbewilligung -

    Auszug aus BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R
    Eine solche Korrektur ist ausgeschlossen, wenn das ArbG auf eine Kündigungsschutzklage hin durch Urteil oder die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach dem faktischen Ende der Beschäftigung festlegen (BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 59/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 20; BSG Urteil vom 3.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 17; zustimmend Ockenga, Die Sicherung von Arbeitnehmerrechten 2008, S 66 RdNr 30) .

    Vielmehr ist dem Kläger ab 1.1.2009 rechtmäßig Alg gezahlt worden (BSG Urteil vom 3.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 17 S 118 f).

    Der tatsächliche Leistungsbezug, der auch rechtmäßig gewesen ist (BSG Urteil vom 3.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 17 S 118 f), steht der Herstellung des rechtmäßigen Zustands entgegen, der bestünde, wenn der Kläger unmittelbar sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt hätte, dass er erst später Anspruch auf Alg erhebt.

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86

    Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld - Erwerb einer neuen Anwartschaft - Neuer

    Auszug aus BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R
    Die Rahmenfrist endet - wie bereits ausgeführt - am 1.7.2007, weil sie nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreicht (§ 124 Abs. 2 SGB III aF; dazu auch BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19 S 95).

    Eine solche Korrektur ist ausgeschlossen, wenn das ArbG auf eine Kündigungsschutzklage hin durch Urteil oder die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach dem faktischen Ende der Beschäftigung festlegen (BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 59/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 20; BSG Urteil vom 3.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 17; zustimmend Ockenga, Die Sicherung von Arbeitnehmerrechten 2008, S 66 RdNr 30) .

    Vielmehr legt schon die Gewährung von Alg nach § 143 Abs. 3 SGB III aF die Rahmenfrist als Voraussetzung für die Prüfung der Anwartschaftszeit fest (noch zu § 117 AFG: BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 59/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 20; zustimmend: Striebinger in Gagel SGB II/SGB III, Stand 12/2013, § 143 RdNr 19; Lauer in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 143 RdNr 16; Söhngen in Eicher/Schlegel SGB III, Stand April 2014, § 143 RdNr 28; Mutschler in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, 3. Aufl 2013, § 143 RdNr 3; Brand in Brand SGB III, 6. Aufl 2012, § 143 RdNr 2) .

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 59/86

    Arbeitsloser - Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Dauer - Fortbestand des

    Auszug aus BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R
    Eine solche Korrektur ist ausgeschlossen, wenn das ArbG auf eine Kündigungsschutzklage hin durch Urteil oder die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach dem faktischen Ende der Beschäftigung festlegen (BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 59/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 20; BSG Urteil vom 3.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 17; zustimmend Ockenga, Die Sicherung von Arbeitnehmerrechten 2008, S 66 RdNr 30) .

    Vielmehr legt schon die Gewährung von Alg nach § 143 Abs. 3 SGB III aF die Rahmenfrist als Voraussetzung für die Prüfung der Anwartschaftszeit fest (noch zu § 117 AFG: BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 59/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 20; zustimmend: Striebinger in Gagel SGB II/SGB III, Stand 12/2013, § 143 RdNr 19; Lauer in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 143 RdNr 16; Söhngen in Eicher/Schlegel SGB III, Stand April 2014, § 143 RdNr 28; Mutschler in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, 3. Aufl 2013, § 143 RdNr 3; Brand in Brand SGB III, 6. Aufl 2012, § 143 RdNr 2) .

  • SG Mannheim, 09.09.2010 - S 14 AL 3538/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Rahmenfrist - Verschiebung des Stammrechts auf

    Auszug aus BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Kläger über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts (§ 118 Abs. 2 SGB III aF, § 137 Abs. 2 SGB III) hätte beraten müssen (so das LSG unter Hinweis auf SG Mannheim, Urteil vom 9.9.2010 - S 14 AL 3538/09 - Juris; Schweiger, Arbeitsförderungsrechtliche Folgen der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung, NZS 2013, 767, 770 f) .
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 R 5/13 R

    Satzung der Seemannskasse - nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu erbringende

    Auszug aus BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R
    Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (stRspr; zB BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 5/13 R - SozR 4-2600 § 137b Nr. 1 RdNr 37).
  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R

    Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während

    Auszug aus BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R
    Bei dieser Auffassung ist der Senat auch im Urteil vom 4.7.2012 (B 11 AL 16/11 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 6) verblieben.
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R
    Eine das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt (weiter)zahlt, auch wenn der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist (BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9; vgl auch BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2; Schlegel in Küttner, Personalbuch 2014, "Freistellung von der Arbeit" 191 Rz 47) .
  • BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R

    Sind Zeiten einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des

    Wie das BSG bereits für den Fall eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs entschieden hat, besteht das Versicherungspflichtverhältnis wegen einer Beschäftigung iS des § 24 Abs. 1 Alt 1 SGB III bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts, auch wenn der Arbeitnehmer die tatsächliche Beschäftigung bereits aufgegeben hat und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und unwiderruflich freigestellt ist ( vgl Senat vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 6 RdNr 20 mwN ; BSG vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 13 ff , 20) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2017 - L 9 AL 150/15

    Höhe des Arbeitslosengeldes; Arbeitsverhältnis; Faktische Beschäftigungslosigkeit

    Während einer Zeit, in der die Arbeitsvertragsparteien das Bestehen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren und Arbeitsentgelt zahlen, besteht das Versicherungspflichtverhältnis zur BA fort, auch wenn der Arbeitnehmer die tatsächliche Beschäftigung bereits aufgegeben hat und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt ist (so BSG, Urt. v. 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R -, juris Rn. 20; ebenso Lauer, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl. 2017, § 142 Rn. 16).

    Mit anderen Worten: Zahlt der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer diesem das bisherige Arbeitsentgelt bis zum vertraglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses "freiwillig" weiter, ist es auch für das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne unschädlich, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt ist und der Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise auf die Ausübung seines Direktionsrechts verzichtet (vgl. auch BSG, Urt. v. 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R -, juris Rn. 21; s. auch bereits BSG, Urt. v. 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R -, juris Rn. 14 ff.).

    bei seiner Rechtsprechung zu § 130 SGB III a.F. bzw. § 150 SGB III n.F. jedoch ausweislich der ausdrücklichen Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu §§ 118, 123 SGB III a.F. bzw. §§ 137, 142 SGB III n.F. an den Grundsätzen zum Beschäftigungsverhältnis für das Entstehen des Stammrechts auf Arbeitslosengeld orientiert (s. BSG, a.a.O. -, juris Rn. 22 a.E.), gelten die Grundsätze des o.a. Urteils des BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R -, juris Rn. 20 hier entsprechend.

  • SG Karlsruhe, 10.05.2022 - S 2 AL 2473/20

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - durch

    Soweit sich ein Versicherter bereits persönlich arbeitslos meldet, bevor eine neue Anwartschaftszeit erfüllt ist, beginnt eine neue Rahmenfrist gleichwohl erst dann zu laufen, wenn auch die allein beitragsrechtlich zu bestimmende Anwartschaftszeit als Voraussetzung für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt ist; die vorherige Bewilligung eines unverbrauchten Restanspruchs hat hingegen keinen Einfluss auf die Entstehung einer neuen Rahmenfrist (Abweichung von BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R = SozR 4-4300 § 124 Nr. 6).

    Auf diese Besonderheit habe das BSG selbst z.B. in seinem Urteil vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R - Rn. 26ff. hingewiesen.

    f.) Das Gericht stimmt also im Ergebnis mit der herrschenden Rechtsprechung vollumfänglich darin überein, dass auch das Entstehen eines (neuen, s.u.) Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 S. 1 SGB III (sogenannte Gleichwohlgewährung) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit) die Rahmenfrist unveränderlich festlegt und dass diese nicht nachträglich korrigiert werden kann, auch nicht, wenn sich später durch arbeitsgerichtliches Urteil oder Vergleich das Fortbestehen des beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses herausstellt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - B 11 AL 2/14 R -, SozR 4-4300 § 124 Nr. 6, Leitsatz).

    g.) Das erkennende Gericht sieht sich jedoch außer Stande anzunehmen, dass auch die Bewilligung eines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld irgendeinen Einfluss auf die der ursprünglichen Bewilligung zu Grunde liegende Rahmenfrist hat oder eine neue Rahmenfrist beginnen lassen soll (so wohl aber BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - B 11 AL 2/14 R -, SozR 4-4300 § 124 Nr. 6, juris Rn. 34).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht