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   BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R   

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https://dejure.org/2019,43310
BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R (https://dejure.org/2019,43310)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R (https://dejure.org/2019,43310)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - B 6 KA 9/19 R (https://dejure.org/2019,43310)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Einführung eines Systems von Beitragsklassen zur Ermittlung der Umlage - Einhaltung des Gestaltungsspielraums - Reduzierung des Beitrags zum Versorgungswerk der hessischen Ärztekammer bei Entrichtung der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 KÄV/KZÄVG HE, § 3 ErwHVGrs HE
    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Einführung eines Systems von Beitragsklassen zur Ermittlung der Umlage - Einhaltung des Gestaltungsspielraums - Reduzierung des Beitrags zum Versorgungswerk der hessischen Ärztekammer bei Entrichtung der ...

  • rewis.io

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Einführung eines Systems von Beitragsklassen zur Ermittlung der Umlage - Einhaltung des Gestaltungsspielraums - Reduzierung des Beitrags zum Versorgungswerk der hessischen Ärztekammer bei Entrichtung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen

  • datenbank.nwb.de

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Einführung eines Systems von Beitragsklassen zur Ermittlung der Umlage - Einhaltung des Gestaltungsspielraums - Reduzierung des Beitrags zum Versorgungswerk der hessischen Ärztekammer bei Entrichtung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 517
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R

    Müssen ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen?

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R
    Diese waren bereits wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 25/83 - USK 84267; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79; Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr. 19 vorgesehen) .

    Diese führte 2015/2016 zu einer monatlichen Zahlung aus der EHV von ca 2753 Euro an einen Vertragsarzt im Ruhestand (vgl Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 19 RdNr 5).

    Ein Arzt, der 14 000 Punkte erreicht hat, erhielt daraus im Jahr 2015/2016 einen monatlichen Rentenzahlbetrag von ca 2753 Euro, wie sich aus dem Sachverhalt im Verfahren B 6 KA 53/17 R (Urteil vom 12.12.2018 - SozR 4-2500 § 87b Nr. 19 RdNr 5) ergibt.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R
    Diese waren bereits wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 25/83 - USK 84267; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79; Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr. 19 vorgesehen) .

    Nach dem zur Beitragsseite der EHV ergangenen Senatsurteil vom 9.12.2004 kommt der VV der Beklagten als Normgeber der GEHV ein Gestaltungsspielraum zu (B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 50, 110, 113) .

    Die Einführung einer Beitragsbemessungsgrenze ist generell in einem umlagefinanzierten Alterssicherungssystem typisch; der Senat hat in seinem Urteil vom 9.12.2004 deshalb eingehend begründet, weshalb das Fehlen einer solchen Grenze in der 1997 geltenden Fassung der GEHV gleichwohl vertretbar war (B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 111) .

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 12/18 R
    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R
    Hier haben beide Beteiligten sogar um Zulassung der Revision gebeten, und das LSG ist in seinem Urteil vom 27.2.2019 zu den Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung in Ergebnis und Begründung den beiden Urteilen desselben Senats vom 11.4.2018 (vgl nachfolgend B 6 KA 12/18 R und B 6 KA 16/18 R) gefolgt, die in voller Senatsbesetzung unter Zulassung der Revision ergangen sind.

    Zu diesem Effekt kommt hinzu, dass ein Vertragsarzt maximal 14 000 Punkte erreichen kann und Ärzte in der obersten Beitragsklasse 9 diese Höchstpunktzahl schon nach 20, 7 Jahren der Zahlung von Höchstbeiträgen erreichen, aber gleichwohl bis zur Beendigung ihrer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung weiter Höchstbeiträge abführen müssen (dazu näher Senatsurteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren B 6 KA 12/18 R) .

    Zwar hat der Senat im Verfahren B 6 KA 12/18 R mit Urteil ebenfalls vom heutigen Tage entschieden, dass § 3 Abs. 1 GEHV insoweit mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, als besonders hohe Kosten bei der Ermittlung der Umlage zur EHV generell nicht berücksichtigt werden.

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R
    Das LSG hat seine abweichende Auffassung zunächst auf eine Entscheidung des BVerfG vom 12.7.2017 (1 BvR 2222/12 ua - BVerfGE 146, 164) gestützt.
  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11
    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R
    Auch der Hinweis des LSG auf das Urteil des BVerwG vom 11.7.2012 (9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301) trägt das Berufungsurteil nicht.
  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 16/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Revisionszulassung wegen

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R
    Hier haben beide Beteiligten sogar um Zulassung der Revision gebeten, und das LSG ist in seinem Urteil vom 27.2.2019 zu den Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung in Ergebnis und Begründung den beiden Urteilen desselben Senats vom 11.4.2018 (vgl nachfolgend B 6 KA 12/18 R und B 6 KA 16/18 R) gefolgt, die in voller Senatsbesetzung unter Zulassung der Revision ergangen sind.
  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 38/08 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R
    Das bedarf hier indessen keiner Klärung, weil auch die - vom Senat nicht geteilte - letztgenannte Auffassung eine Ausnahme für den Fall anerkennt, dass der Einzelrichter wie hier von einer Entscheidung durch das Kollegium im Interesse einer zügigen Abwicklung des Verfahrens abgesehen hat, weil er der Sache nicht nur Einzelfallbedeutung, aber auch keine nennenswerte Breitenwirkung beigemessen hat und die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Einzelrichter ausdrücklich auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (Senatsurteil aaO RdNr 20 und etwa BSG vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr. 4 RdNr 14) .
  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R
    In seinem Urteil vom 12.12.2018 (B 6 KA 50/17 R - BSGE 127, 109 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 35, RdNr 19) hat der Senat auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu der Frage hingewiesen, ob die Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters allein nach § 155 Abs. 3 und 4 SGG zu beurteilen oder ob im Revisionsverfahren weitergehend zu prüfen ist, ob wegen der Bedeutung der Sache eine Entscheidung des gesamten Senates des LSG unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter geboten war.
  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Ermittlung

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R
    Diese waren bereits wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 25/83 - USK 84267; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79; Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr. 19 vorgesehen) .
  • BSG, 24.10.1984 - 6 RKa 25/83

    Vertragsärztliche Versorgung - Sicherstellung der Altersversorgung der

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R
    Diese waren bereits wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 25/83 - USK 84267; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79; Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr. 19 vorgesehen) .
  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 10/13 R

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 3/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Einbeziehung der Berufsgruppe der

    Auch im öffentlichen Recht kann insoweit der dem § 139 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke herangezogen werden (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 23 RdNr 30; BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 19.4.2016 - B 1 KR 33/15 R - BSGE 121, 101 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 57 RdNr 12; BSG Urteil vom 27.11.1959 - 6 RKa 4/58 - BSGE 11, 102, 110 f; BVerwG Urteil vom 21.6.2018 - 7 C 19/16 - juris RdNr 16 ; BVerwG Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 RdNr 30; vgl auch BGH Urteil vom 31.1.1955 - III ZR 77/54 - BGHZ 16, 192, 198).

    Ein Fehler führt dagegen dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des fraglichen Normgefüges, wenn der fehlerfreie Teil objektiv sinnvoll bleibt und subjektiv vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen wird (BVerwG Urteil vom 21.6.2018 - 7 C 19/16 - juris RdNr 16; BVerwG Urteil vom 24.2.2012 - 9 B 80/11 - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 3 RdNr 16; BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 23 RdNr 30; Nassall in jurisPK-BGB, 9. Aufl 2020, § 139 RdNr 11; krit Schlaeger, SGb 2007, 593).

    Diesen Grundsätzen folgend hat auch der Senat in seinen Urteilen vom 11.12.2019 (B 6 KA 9/19 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 23 RdNr 28, 30; B 6 KA 7/19 R - juris RdNr 20, 22 und B 6 KA 16/18 R - juris RdNr 16, 18) , welche die normativen "Grundsätze für die Erweiterte Honorarverteilung" (GEHV) in Hessen betrafen, entschieden, dass die Vorschrift des § 3 GEHV zwar rechtswidrig sei, weil besondere Kostenbelastungen einzelner Arztgruppen nicht berücksichtigt würden.

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 16/18 R

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen

    Der Senat hält diesen Systemwechsel, den die Beklagte zu Beginn des Jahres 2017 wieder rückgängig gemacht hat, für rechtmäßig (Urteil im Parallelverfahren B 6 KA 9/19 R vom heutigen Tag) .
  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 7/19 R

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen

    Das betrifft vorrangig die Landesärztekammer Hessen, aber auch die anderen Versorgungswerke, weil in Hessen tätige Ärzte - auch Angestellte in einem MVZ - nicht notwendig dem Versorgungswerk dieser Kammer angehören müssen (vgl dazu Urteil im Parallelverfahren B 6 KA 9/19 R vom heutigen Tag) .
  • SG Marburg, 18.12.2020 - S 12 KA 669/17

    Vertragsarztrecht

    Das Bundessozialgericht hat mittlerweile entschieden, dass die Beitragsklasseneinteilung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt und dass bei der Festsetzung des Durchschnittshonorars besondere Kostenanteile der vertragsärztlichen Leistungen zu berücksichtigen sind, was aber nicht Fachärzte für Allgemeinmedizin betrifft (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 23 , juris Rdnr. 17 ff.).

    Das Bundessozialgericht, das mit dem LSG Hessen darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht, räumt insofern aber ein, dass die Verwendung von Beitragsklassen zur Ermittlung der Beiträge der Ärzte für die EHV zu Härten führen kann, insbesondere wenn die Grenze zur jeweils nächst höheren Beitragsklasse nur knapp überschritten wird (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 23 , juris Rdnr. 22), was vorliegend der Fall ist.

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