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   BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R   

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https://dejure.org/2011,1889
BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R (https://dejure.org/2011,1889)
BSG, Entscheidung vom 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R (https://dejure.org/2011,1889)
BSG, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - B 12 KR 11/09 R (https://dejure.org/2011,1889)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 für bisher Nichtversicherte auch gegeben bei zwischenzeitlicher anderweitiger Absicherung gegen Krankheit außerhalb der privaten Krankenversicherung - Krankenversorgung der ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 für bisher Nichtversicherte auch gegeben bei zwischenzeitlicher anderweitiger Absicherung gegen Krankheit außerhalb der privaten Krankenversicherung; Krankenversorgung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 vom 26.03.2007, § 5 Abs 8a SGB 5 vom 26.03.2007, § 14 BEZNG, § 291 Abs 1a S 6 SGB 5, § 23 Abs 4 Nr 3 SGB 11
    Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 für bisher Nichtversicherte auch gegeben bei zwischenzeitlicher anderweitiger Absicherung gegen Krankheit außerhalb der privaten Krankenversicherung - Krankenversorgung der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Für vormals in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte besteht nach der Scheidung ein Anspruch auf Wiedereintritt in diese Versicherung auch bei zwischenzeitlich anderer Absicherung; Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in der ...

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 für bisher Nichtversicherte auch gegeben bei zwischenzeitlicher anderweitiger Absicherung gegen Krankheit außerhalb der privaten Krankenversicherung - Krankenversorgung der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 für bisher Nichtversicherte auch gegeben bei zwischenzeitlicher anderweitiger Absicherung gegen Krankheit außerhalb der privaten Krankenversicherung - Krankenversorgung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a
    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V für bisher Nichtversicherte bei zwischenzeitlicher anderweitiger Absicherung gegen Krankheit in der Krankenversorgung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung; Berechnung der Beiträge in der Krankenversicherung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Auffangversicherung für bisher nicht oder nicht mehr Krankenversicherte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschiedene Ehefrauen und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 107, 177
  • NJW 2011, 3326
  • NZS 2011, 856
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen

    Auszug aus BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R
    Im Gegenteil spricht gerade die Anordnung des allgemeinen Vorrangs laufender Sozialhilfeleistungen gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (hierzu bereits Urteile des Senats vom 13.6.2007 - B 12 KR 29/06 R - SozR 4-2500 § 9 Nr. 1 RdNr 20 f und vom 6.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dafür, dass dieser keinen dauerhaften Ausschluss von der Auffangversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV nach Wegfall der Bedürftigkeit nach sich ziehen sollte.

    c) Die Klägerin war iS des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst a SGB V zuletzt in der GKV krankenversichert, denn bei ihrer zwischenzeitlichen Mitversicherung bei der Beigeladenen handelt es sich nicht um eine Krankenversicherung in der PKV, sondern um eine - nach dem Ausscheiden aus der Mitversicherung - der Versicherungspflicht in der GKV nicht entgegenstehende anderweitige Absicherung iS des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Einzelne Tatbestände einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall benennt § 5 Abs. 8a SGB V, der insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V konkretisiert (hierzu bereits Urteil des Senats vom 6.10.2010 - B 12 KR 25/09 R, RdNr 13), jedoch nicht abschließend ist .

  • BGH, 29.10.2003 - IV ZR 38/03

    Fortbestehen der Zugehörigkeit zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten bei

    Auszug aus BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R
    Zwar hat der BGH im Wege der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB die Satzung der Beigeladenen als unwirksam angesehen, soweit diese an den Verlust des Ruhegehalts in jedem Fall das Ende der Mitgliedschaft knüpft (BGH vom 29.10.2003 - IV ZR 38/03 - VersR 2004, 58).

    Auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des BGH vom 29.10.2003 (IV ZR 38/03 - VersR 2004, 58) geht fehl.

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 10.75

    Beschlüsse des Rechtsbeschwerdegerichts - Mündliche Verhandlung - Zustellung an

    Auszug aus BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R
    Eine Zuordnung zur PKV iS des SGB V bzw des VAG ist damit nicht verbunden, zumal das Gericht in diesem Zusammenhang auch auf einen Beschluss vom 16.9.1977 (VII P 10.75 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4) verweist, in dem es ausdrücklich die Rechtsnatur der Beigeladenen als Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihre Eigenschaft als Sozialeinrichtung iS des Bundespersonalvertretungsgesetzes feststellt.
  • BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R

    Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für eine noch behindertengerecht

    Auszug aus BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R
    Vielmehr hat dieser Senat in den von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen (BSG Urteil vom 19.4.2007 - B 3 P 8/06 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 14) dargelegt, dass richtige Beklagte im Rechtsstreit einer Person, für die die Beigeladene die zuständige Beihilfestelle ist, über Leistungen der Pflegeversicherung die "Gemeinschaft Privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem Pflegeversicherungsgesetz vom 26.5.1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" (GVP), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), und nicht die Beigeladene ist.
  • SG Oldenburg, 01.04.2009 - S 6 KR 64/09
    Auszug aus BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R
    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 1.4.2009 (Aktenzeichen S 6 KR 64/09) sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2009 aufzuheben und festzustellen, dass sie ab dem 23.12.2008 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert ist.
  • BSG, 18.05.2005 - B 12 P 3/04 R

    Soziale Pflegeversicherung - kein Beitrittsrecht für Personen, die Leistungen zum

    Auszug aus BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R
    Deshalb durfte die Klägerin sich neben der Anfechtungsklage zulässigerweise auf eine Feststellungsklage beschränken (zur Feststellungsklage als richtiger Klageart in Streitigkeiten über das Beitrittsrecht vgl Urteil des Senats vom 18.5.2005 - B 12 P 3/04 R - SozR 4-3300 § 26a Nr. 1 RdNr 5 mwN).
  • BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 29/06 R

    Krankenversicherung - Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R
    Im Gegenteil spricht gerade die Anordnung des allgemeinen Vorrangs laufender Sozialhilfeleistungen gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (hierzu bereits Urteile des Senats vom 13.6.2007 - B 12 KR 29/06 R - SozR 4-2500 § 9 Nr. 1 RdNr 20 f und vom 6.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dafür, dass dieser keinen dauerhaften Ausschluss von der Auffangversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV nach Wegfall der Bedürftigkeit nach sich ziehen sollte.
  • BSG, 30.03.2000 - B 3 P 21/99 R

    Pflegekostenerstattung in der privaten Pflegeversicherung

    Auszug aus BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R
    Diese Aufgaben nehme die Beigeladene in Treuhand wahr und vertrete die GVP im gerichtlichen Verfahren im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft (zur PBeaKK s bereits BSG Urteil vom 30.3.2000 - B 3 P 21/99 R - BSGE 86, 94, 96 f = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3).
  • LSG Bayern, 21.08.2007 - L 4 B 656/07

    Anspruch auf Gewährung von vorläufigen Krankenversicherungsschutz; Zugang zur

    Auszug aus BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG, auf die sich der vom SG für seine Rechtsauffassung herangezogene Beschluss des Bayerischen LSG vom 21.8.2007 (L 4 B 656/07 KR ER - Die Beiträge Beilage 2008, 29) bezieht.
  • BGH, 05.02.1981 - IVa ZR 50/80

    Kosten einer Berufspflegekraft

    Auszug aus BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R
    Zudem bezeichnet es der BGH in einer früheren Entscheidung als anerkanntes Recht, dass die Deutsche Bundesbahn ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für Krankheitsfälle durch Gründung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen wie der Beigeladenen nachkommen kann, wobei jedoch die Ansprüche der Mitglieder auf Leistungen der Beigeladenen nicht öffentlichrechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur und den Ansprüchen eines Versicherungsnehmers einer PKV nachgebildet seien (BGH Urteil vom 5.2.1981 - IVa ZR 50/80 - BGHZ 79, 320, 323 f, mwN) .
  • BVerwG, 28.04.1988 - 2 C 58.85

    Bundesbahnbeamter - Dienstherr - Kostenbeihilfe - Alkoholentwöhnungsbehandlung -

  • BVerwG, 29.04.1971 - II C 4.69

    Beanspruchung von Beihilfen für Aufwendungen aus Anlaß eigener Erkrankungen -

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein (BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 13, RdNr 10) .
  • BSG, 29.06.2016 - B 12 KR 23/14 R

    Krankenversicherung - Wirksamkeit der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft -

    Für eine Verpflichtung, auch die tatsächliche Möglichkeit anderweitiger Absicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen, spricht die Funktion des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, eine subsidiäre Absicherung nur für Personen zu schaffen, die weder Zugang zur GKV noch zur PKV haben, und sie dadurch davor zu bewahren, die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen selbst tragen zu müssen (im Ergebnis offenlassend BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 13 = BSGE 107, 177, RdNr 12 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, aaO, BT-Drucks 16/3100 S 94 zu § 5) .
  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 13/10 R

    Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung für vormals gesetzliche

    Deshalb durfte der Kläger sich neben der Anfechtungsklage zulässigerweise auf eine Feststellungsklage beschränken (BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 13, RdNr 10 mwN).

    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass das (negative) Tatbestandsmerkmal "kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch durch § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V konkretisiert wird (BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, RdNr 13; BSG Urteil vom 12.1.2011 - B 12 KR 11/09 R - BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 13, RdNr 19).

    Dies folgt ebenfalls aus § 5 Abs. 8a SGB V. So hat der Senat gleichermaßen bereits in seinem Urteil vom 12.1.2011 (B 12 KR 11/09 R - BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 13, RdNr 17) ausgeführt, dass § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V, wonach Empfänger laufender Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII und nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch dann nicht versicherungspflichtig sind, wenn der Anspruch auf diese Leistungen (nur) für weniger als einen Monat unterbrochen wird, gedanklich voraussetzt, dass beim Ausscheiden aus dem Leistungsbezug für mehr als einen Monat Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintreten kann.

    Zwischen der letzten Krankenversicherung in der GKV und dem Einsetzen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst a SGB V können auch Zeiten einer anderweitigen, nun aber entfallenen Absicherung außerhalb der privaten Krankenversicherung liegen, die der Versicherungspflicht in der GKV nicht entgegenstehen (so BSG Urteil zur "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" vom 12.1.2011 - B 12 KR 11/09 R - BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 13, RdNr 15 ff).

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