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   BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B   

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BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B (https://dejure.org/2009,4454)
BSG, Entscheidung vom 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B (https://dejure.org/2009,4454)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - B 5 R 386/07 B (https://dejure.org/2009,4454)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    SGG § 160 Abs 2 Nr 3; ; SGG § 153 Abs 4 S 1; ; SGG § 153 Abs 4 S 2; ; SGG § 128 Abs 1 S 1; ; SGG § 62; ; SGG § 33; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 103 Abs 1; ; SGB X § 24 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 153 Abs. 4 Satz 1; SGG § 153 Abs. 4 Satz 2
    Anhörung der Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren vor der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss; Angemessenheit der Frist zur Stellungnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 282
  • NZS 2009, 701
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B
    Eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme nach § 153 Abs. 4 S 2 SGG ist grundsätzlich nicht wie ein absoluter Revisionsgrund zu behandeln, bei dem die Kausalität für die angefochtene Entscheidung unterstellt wird (Abgrenzung von BSG vom 29.11.2006 - B 6 KA 29/06 B = SozR 4-1500 § 153 Nr. 3).

    Zwar schreibt § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG nicht vor, dass das Gericht eine Frist zur Stellungnahme zu bestimmen hat noch welche Frist zumindest einzuräumen wäre (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 6).

    Ohne Fristsetzung durch das LSG hat das BSG in Anlehnung an eine Reihe von Verfahrensvorschriften einen Verfahrensfehler verneint, wenn dem Beteiligten tatsächlich ein Monat zur Verfügung stand (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 8; vgl aber BSG vom 22.6.1998 - B 12 KR 85/97 B - Juris RdNr 14: drei Wochen).

    Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass das Gericht verpflichtet ist, Vorbringen der Beteiligten, das nach Fristablauf bei Gericht eingeht, zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, indem es den Vorgang der Ausfertigung und Absendung des noch intern gebliebenen Beschlusses anhält und erneut über die Sache berät (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 9 mwN; BSG SozR 4-1500 § 154 Nr. 2).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006 - L 6 RJ 53/03

    Anspruch eines Elektromonteurs bzw. Elektorinstallateurs auf Rente wegen voller

    Auszug aus BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B
    Im Laufe des Berufungsverfahrens führte die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes und unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) vom 14.12.2006 - L 6 RJ 53/03 - aus, der Kläger sei im Monat Oktober 2003, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zuletzt erfüllt gewesen seien, noch in der Lage gewesen, eine Tätigkeit als Verdrahtungs- bzw Montageelektriker zu verrichten.

    Nach dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2006 - L 6 RJ 53/03, auf das sich die Beklagte berufen habe, seien für die Einarbeitung in die Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers mehrere Monate und damit eine ausreichende Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit notwendig.

    Auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2006 - L 6 RJ 53/03 - werde insoweit Bezug genommen.

  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 29/00 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung der Berufung durch Beschluß -

    Auszug aus BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B
    Hat das LSG aus sachfremden Erwägungen oder aufgrund grober Fehleinschätzung die Voraussetzungen von § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG bejaht, sodass der Verzicht auf die mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Entscheidung ohne den Fehler hätte anders ausfallen können (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13); ähnliche Erwägungen mögen gelten, wenn das Berufungsgericht irrtümlich meint, durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG entscheiden zu dürfen (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).

    Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung überprüft werden (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13 S 38).

  • BSG, 24.07.1980 - 5 RKnU 1/79

    Anhörungsfrist - Heilung eines Formmangels - Nachholung einer Anhörung

    Auszug aus BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B
    Im Zusammenhang mit der Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren nach § 24 Abs. 1 SGB X hält die Rechtsprechung zwei Wochen zuzüglich Postlaufzeiten für angemessen (BSGE 71, 104, 106 f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 7 S 22 ff); ein früheres Urteil spricht von "regelmäßig zwei Wochen" (BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12 S 54; im Ergebnis ebenso: BSG SozR 1300 § 24 Nr. 4).

    Dabei bleibt es dem Berufungsgericht überlassen, ob es dem Betroffenen im Anhörungsschreiben ein bestimmtes Datum vorgibt, das mindestens zwei Wochen zuzüglich der Postlaufzeiten (zum und vom Betroffenen) nach dem Datum der Absendung des Anhörungsschreibens beim Gericht zu liegen hätte, oder ob es dem Betroffenen eine Äußerungsfrist setzt, die mit dem Empfang des Anhörungsschreibens beginnt und die geschätzte Postlaufzeit des Antwortschreibens mit einschließt oder dessen Absendung innerhalb von zwei Wochen ausreichen lässt (zum Ganzen nochmals BSGE 71, 104, 106 f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 7 S 23; vgl auch BSG SozR 1300 § 24 Nr. 4 S 8; BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12 S 54).

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B
    Andernfalls setzt sich das Gericht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten und verletzt das aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende allgemeine verfassungsrechtliche Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (vgl BVerfGK 3, 169, 172 f = NJW 2004, 2149, 2150 im Rahmen prozessualer Hinweispflichten; BVerfG NJW 1996, 3202 mwN).
  • BSG, 24.04.2008 - B 9 SB 78/07 B

    Anhörung der Beteiligten im Beschlussverfahren nach § 158 SGG

    Auszug aus BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B
    Der Senat lässt offen, ob besondere Umstände - etwa wenn das Anhörungsschreiben den Beteiligten gar nicht erreicht (vgl BSG vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R) oder wenn die erforderliche Anhörung ganz unterlassen wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 3) - die unzulängliche Anhörung in vergleichbarem Licht erscheinen lassen können wie beispielsweise die unterlassene Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder das fehlende Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, bei denen ein Einfluss auf die Entscheidung ähnlich wie bei einem absoluten Revisionsgrund regelmäßig unterstellt wird (vgl ausführlich BSGE 53, 83, 85 = SozR 1500 § 124 Nr. 7 mwN; BSG vom 25.03.2003 - B 7 AL 76/02 R).
  • BSG, 25.03.2003 - B 7 AL 76/02 R

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Terminsverlegung - faires Verfahren

    Auszug aus BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B
    Der Senat lässt offen, ob besondere Umstände - etwa wenn das Anhörungsschreiben den Beteiligten gar nicht erreicht (vgl BSG vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R) oder wenn die erforderliche Anhörung ganz unterlassen wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 3) - die unzulängliche Anhörung in vergleichbarem Licht erscheinen lassen können wie beispielsweise die unterlassene Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder das fehlende Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, bei denen ein Einfluss auf die Entscheidung ähnlich wie bei einem absoluten Revisionsgrund regelmäßig unterstellt wird (vgl ausführlich BSGE 53, 83, 85 = SozR 1500 § 124 Nr. 7 mwN; BSG vom 25.03.2003 - B 7 AL 76/02 R).
  • BVerfG, 24.10.1991 - 1 BvR 604/90
    Auszug aus BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B
    Aus diesem ergibt sich des Weiteren, dass das Gericht verpflichtet ist, die selbst gesetzte Frist einzuhalten (vgl BVerfG vom 24.10.1991 - 1 BvR 604/90 - Juris RdNr 16 mwN).
  • BSG, 11.02.1982 - 11 RA 50/81

    Erlaß eines Urteils; Keine mündliche Verhandlung; Fehlendes Einverständnis;

    Auszug aus BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B
    Der Senat lässt offen, ob besondere Umstände - etwa wenn das Anhörungsschreiben den Beteiligten gar nicht erreicht (vgl BSG vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R) oder wenn die erforderliche Anhörung ganz unterlassen wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 3) - die unzulängliche Anhörung in vergleichbarem Licht erscheinen lassen können wie beispielsweise die unterlassene Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder das fehlende Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, bei denen ein Einfluss auf die Entscheidung ähnlich wie bei einem absoluten Revisionsgrund regelmäßig unterstellt wird (vgl ausführlich BSGE 53, 83, 85 = SozR 1500 § 124 Nr. 7 mwN; BSG vom 25.03.2003 - B 7 AL 76/02 R).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B

    Einschränkung des Rechts über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche

    Auszug aus BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B
    Hat das LSG aus sachfremden Erwägungen oder aufgrund grober Fehleinschätzung die Voraussetzungen von § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG bejaht, sodass der Verzicht auf die mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Entscheidung ohne den Fehler hätte anders ausfallen können (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13); ähnliche Erwägungen mögen gelten, wenn das Berufungsgericht irrtümlich meint, durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG entscheiden zu dürfen (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).
  • BSG, 29.08.2006 - B 13 R 37/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, Anhörung Beteiligter

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 97/96

    Anhörung vor Zurückweisung der Berufung

  • BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 37/01 R

    Verstoß gegen § 153 Abs 4 SGG - Besetzung nur mit Berufsrichtern - absoluter

  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 203/03 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschlussverfahren gem § 153 Abs 4 - Anhörung -

  • BSG, 22.06.1998 - B 12 KR 85/97 B

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, Abgabe einer

  • BVerfG, 15.04.2004 - 1 BvR 622/98

    Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens durch widersprüchliches Verhalten des

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B

    Entscheidungsbefugnis des Revisions- oder Beschwerdegerichts über

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 KR 21/19 R

    Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer

    Seiner Entscheidung, nach § 153 Abs. 4 SGG vorzugehen, lagen weder sachfremde Erwägungen noch eine grobe Fehleinschätzung zugrunde (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13 S 38; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 7 RdNr 27; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 14 RdNr 9) .
  • BSG, 02.07.2015 - B 1 KR 15/15 B

    Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

    Sie wird daher vom BSG nur darauf überprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, also ob etwa der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13 S 38; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 7 RdNr 27; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 14 RdNr 9).
  • BSG, 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales

    Anderenfalls setzt sich das Gericht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten und verletzt das aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende allgemeine verfassungsrechtliche Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (vgl BSG Beschluss vom 24.2.2016, aaO; BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 7 RdNr 12 mwN) .

    In der Regel darf jedenfalls bei einer ausdrücklichen Fristsetzung vom Gericht eine Äußerungsfrist von zwei Wochen - ohne die Anrechnung von Postlaufzeiten - nicht unterschritten werden (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 7 RdNr 14 f; BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 8) .

    Ein Gericht ist zwar grundsätzlich verpflichtet, Vorbringen der Beteiligten, das nach Fristablauf bei Gericht eingeht, zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, indem es den Vorgang der Ausfertigung und Absendung des noch intern gebliebenen Beschlusses anhält und erneut über die Sache berät (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 7 RdNr 23 mwN) .

    Mit der Zustellung an die Beteiligten ist der Beschluss wirksam (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 133 RdNr 2a) und damit gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 318 ZPO für das LSG bindend geworden (BSG Beschluss vom 12.2.2009, aaO RdNr 24).

    Diese Entscheidung kann vom BSG deshalb nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 9 V 38/18 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 23.3.2016 - B 9 SB 83/15 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 7 RdNr 27, jeweils mwN) .

    Das LSG war auch nicht verpflichtet, die klagende Person vor der Entscheidung auf die beabsichtigte Beweiswürdigung hinzuweisen (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 7 RdNr 29-30) .

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