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   BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R   

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BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R (https://dejure.org/2019,5155)
BSG, Entscheidung vom 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R (https://dejure.org/2019,5155)
BSG, Entscheidung vom 12. März 2019 - B 13 R 19/17 R (https://dejure.org/2019,5155)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge eines Wechsels des Versicherten in eine Transfergesellschaft und der Beendigung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge eines Wechsels des Versicherten in eine Transfergesellschaft und der Beendigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    D. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund

    Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 127, 262
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 25/17 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R
    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 20, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794, S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c).

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG an (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 20; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 45) .

    Ein solches durch die InsO geprägtes Verständnis des Begriffs "Insolvenz" ergibt sich - wie vom 5. Senat ausgeführt - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 51 Abs. 3a S 1 Nr. 3 Teils 3 SGB VI vor allem aus systematischen Erwägungen (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 21 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 46 ff, zu den auch mit der vorliegenden Revision geltend gemachten Einwendungen RdNr 52 ff) .

    Dies hat der 5. Senat des BSG bereits mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 26) befunden.

    Eine vom Kläger ausdrücklich gerügte Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG wegen Altersdiskriminierung liegt schon deshalb nicht vor, weil der Katalog der in der Grundrechtsnorm aufgeführten Merkmale abschließend ist (BAG Urteil vom 16.2.1989 - 2 AZR 347/88 - BAGE 61, 151, 161 - Juris RdNr 39) und das Merkmal "Alter" nicht enthält (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 59) .

    Insofern kann dahinstehen, inwieweit sich aus der gestiegenen Erwerbsbeteiligung der 60- bis 64-Jährigen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, BT-Drucks 18/909, S 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 80) Rückschlüsse auf deren Aussichten ziehen lassen, aus gekündigter Stellung oder bestehender Arbeitslosigkeit heraus wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden.

    Der vom Gesetzgeber im Teils 2 gewählte Ausschlusszeitraum entspricht damit dem Zeitraum, in dem Alg maximal vor dem Rentenbeginn bezogen werden kann (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 76 ff) .

    Denn auch die BA kann nicht belastbar überprüfen, ob einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag eine auf Frühverrentung zielende Absprache der Arbeitsvertragsparteien zugrunde liegt (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 71 ff) .

    a) Der 5. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt wird (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 58 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 84 ff) .

    Im Fall der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wie auch im Fall der vollständigen Geschäftsaufgabe entfällt das Unternehmen als Basis von Beschäftigungen (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 27 ff, 46 ff, 86 ff) .

    Auch insoweit schließt sich der erkennende Senat dem 5. Senat des BSG (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 62 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 90 ff) an.

    So lag die Quote der wegen Nichterfüllung der Wartezeit - unter Einschluss aller hierfür in Frage kommender Gründe - abgelehnten Anträge auf Rente für besonders langjährig Versicherte seit deren Einführung konstant unter 1 % (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 94 ff) .

    Insbesondere die vom Kläger vorgeschlagene Einzelfallprüfung (vgl auch Graser/Helmich/Lindner, SozSich 2017, 415, 432) wäre vor dem Hintergrund stets möglicher, nicht dokumentierter Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw deren kollektiver Vertretung verwaltungsaufwendig und auch nicht zuverlässig durchzuführen (iE ebenso BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 101 f, unter Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.7.2014, BT-Drucks 18/2186, S 8) .

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R
    In der Auslegung des LSG wie auch des BSG (Urteile vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R und B 5 R 8/16 R) verstoße § 51 Abs. 3a S 1 Nr. 3a SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.

    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R - RdNr 35, B 5 R 16/16 R - RdNr 49) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG an (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 20; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 45) .

    Ein solches durch die InsO geprägtes Verständnis des Begriffs "Insolvenz" ergibt sich - wie vom 5. Senat ausgeführt - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 51 Abs. 3a S 1 Nr. 3 Teils 3 SGB VI vor allem aus systematischen Erwägungen (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 21 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 46 ff, zu den auch mit der vorliegenden Revision geltend gemachten Einwendungen RdNr 52 ff) .

    Schon deshalb sind an die sachliche Rechtfertigung der zeitlichen Beschränkung der Anrechnungsfähigkeit keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 47) .

    Insbesondere liegt es im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, bei einer nicht eindeutig geklärten und auch nicht ohne Weiteres aufklärbaren Sachlage, wie sie hier vorliegt (hierzu sogleich) , seinen Entscheidungen über zu ergreifende Maßnahmen eine Gefährdungsprognose zugrunde zu legen, wobei er sich allerdings nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützen darf (BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 142 ff mwN; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 51) .

    Dieser Spielraum wird nicht überschritten, denn die Einschätzung der mit der vorübergehenden Möglichkeit der abschlagsfreien Inanspruchnahme einer Altersrente bereits mit 63 Jahren verbundenen Verhaltenseffekte bzw deren Ausmaß kann sich - wie schon der 5. Senat herausgestellt hat (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 52) - nicht auf empirisch nachweisbare Befunde stützen; ebenso wenig ist ein derartiger Sachverhalt im Voraus aufklärbar oder vorhersehbar, weil das Rentenzugangsgeschehen multifaktoriell ist und sich aus dem Zusammenwirken verschiedener Akteure, wie zB individuellen Überlegungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht, ergibt (vgl schriftliche Stellungnahme der BA zur öffentlichen Anhörung vom Sachverständigen am 5.5.2014 - Ausschussdrucks 18(11)82, S 32, 33) .

    a) Der 5. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt wird (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 58 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 84 ff) .

    Auch insoweit schließt sich der erkennende Senat dem 5. Senat des BSG (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 62 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 90 ff) an.

    Dies gilt - wie bereits der 5. Senat hervorgehoben hat (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 55) - umso mehr, als der Kläger seinerzeit kein Vertrauen auf die Anrechenbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit haben konnte, weil derartige Zeiten nach der damaligen Rechtslage insoweit überhaupt nicht berücksichtigungsfähig waren (vgl § 51 Abs. 3a SGB VI idF von Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554) .

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R
    Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - Juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 15 - Juris RdNr 69) .

    Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - Juris RdNr 122 mwN) .

    Insbesondere liegt es im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, bei einer nicht eindeutig geklärten und auch nicht ohne Weiteres aufklärbaren Sachlage, wie sie hier vorliegt (hierzu sogleich) , seinen Entscheidungen über zu ergreifende Maßnahmen eine Gefährdungsprognose zugrunde zu legen, wobei er sich allerdings nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützen darf (BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 142 ff mwN; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 51) .

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Erfüllung der Wartezeit;

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R
    In der Auslegung des LSG wie auch des BSG (Urteile vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R und B 5 R 8/16 R) verstoße § 51 Abs. 3a S 1 Nr. 3a SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.

    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R - RdNr 35, B 5 R 16/16 R - RdNr 49) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 20, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794, S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R
    Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - Juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 15 - Juris RdNr 69) .

    Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 15 - Juris RdNr 69 mwN) .

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (BVerfG Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 319 - Juris RdNr 42 mwN) .

    Hierbei ist zu beachten, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei einer bevorzugenden Typisierung besonders groß ist (BVerfG Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 319 - Juris RdNr 42) .

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 5/17 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R
    Dies gilt zB für die vom Kläger ab dem beantragten Rentenbeginn bezogene Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) , wie auch für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI; vgl hierzu BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R) .
  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R

    Anspruch auf die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R
    Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art. 1 Nr. 1 RdNr 42 mwN; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 249 Nr. 2 vorgesehen - Juris RdNr 18 mwN) war es diesem von Verfassungswegen nicht geboten, überhaupt eine Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren vorzusehen.
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R
    Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art. 1 Nr. 1 RdNr 42 mwN; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 249 Nr. 2 vorgesehen - Juris RdNr 18 mwN) war es diesem von Verfassungswegen nicht geboten, überhaupt eine Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren vorzusehen.
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R
    Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 - Juris RdNr 63 mwN) .
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 347/88

    Kündigung nach Infektion mit HIV-Virus

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BSG, 23.07.2014 - B 12 P 1/12 R

    Krankenversicherung - Beschäftigte in Werkstatt für Behinderte - Übersteigen des

  • BSG, 18.06.2014 - B 3 P 7/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegestufe II - Pflegegeld - Pflegebeihilfe -

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 299/13

    Transferarbeitsverhältnis - Vergütungspflicht

  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Transfergesellschaft - Wegfall der

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 26/11 R

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - Berücksichtigung einer

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 KR 10/09 R

    Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. und 13. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R) und vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 13, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c) .

    Die Voraussetzungen des weiteren Rückausnahmetatbestands eines insolvenzbedingten Leistungsbezugs (vgl hierzu BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 45; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) liegen offensichtlich nicht vor, was auch nicht geltend gemacht wird.

    Dies ist stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr. 4 RdNr 17 f mwN) .

    Dabei galt in der Vergangenheit gerade das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund von Sozialplanregelungen unter Übertritt in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit und Bezug von Kurzarbeitergeld als typische Frühverrentungsvariante, welcher der Gesetzgeber ua durch die Einführung des Transferkurzarbeitergelds und die Verkürzung der Höchstbezugsdauer auf zwölf Monate entgegenzuwirken suchte (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 28 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Ob der Leistungsbezug nach befristeter Überleitung in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit ausnahmsweise dann durch die Geschäftsaufgabe des Trägers oder einer solchen Einheit mit unmittelbarer Arbeitgeberstellung "bedingt" ist, wenn es zu einer unvorhergesehenen vollständigen Aufgabe der Geschäfte oder einer Insolvenz vor Ablauf der Befristung gekommen wäre (dies nicht ausschließend bereits BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) , war hier nicht zu entscheiden.

    Daher ist gerade im Falle des Wechsels eines Arbeitnehmers in eine Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit) aus Anlass einer Betriebsstilllegung iS des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG auch der vorherige Arbeitgeber in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob dies Folge von dessen vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz ist (angedeutet bereits BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl allgemein zum Sozialplan bei Betriebsstilllegungen Schmidt in Küttner, Personalbuch 2020, 27. Aufl 2020, 385 "Sozialplan" RdNr 55 ff; Stock, Die Einsetzung einer Transfergesellschaft, 2010, S 80 ff, 260 ff) .

    Entsprechende Sachverhalte sind auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Übertritt in eine Transfergesellschaft aufgrund eines von den Betriebsparteien geschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans unter Beteiligung der Agentur für Arbeit (vgl § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III) nicht ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 28, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dies ergibt die Auswertung der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz (s insbesondere Ausschussdrucks 18(11)82, S 78 unter II.1.d) , wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 24 ff) ausgeführt hat.

    Gerade das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund von Sozialplanregelungen galt jedoch in der Vergangenheit - wie schon unter A.1.b) dargelegt - als typische Frühverrentungsvariante, der entgegenzuwirken sei (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 28) .

    Dies hat der 5. Senat des BSG bereits mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 26) befunden, dem sich der erkennende 13. Senat mit Urteil vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 29) nach eigener Prüfung angeschlossen hat.

    So haben es der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 30 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) und zuvor der 5. Senat mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 58 ff) entschieden.

    Danach vermag der Senat keinen Verstoß des Gesetzgebers gegen die ihm durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen zu erkennen (vgl ausführlich BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 34 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Schließlich wäre das Regelungsziel, die Verhinderung von Fehlanreizen in Bezug auf ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unter Inanspruchnahme von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres, entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein durch die Regelungen des Arbeitsförderungsrechts, namentlich die Sperrzeitenregelung, zu erreichen gewesen (vgl iE BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 44, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 58 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 84 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 45 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten (BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 48 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Insofern erscheint es gerechtfertigt, diesen unter dem Gesichtspunkt der "Frühverrentung" unerwünschten Weg nicht durch die neu eingeführte Gewährung einer unverminderten Rente nachträglich zu privilegieren (vgl iE BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 53, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • LSG Bayern, 01.07.2020 - L 1 R 457/18

    Vorgezogene Altersrente für besonders langjährige Versicherte auch bei

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R -).

    Dazu vertritt der Senat in Fortführung der Entscheidung des BSG vom 12.03.2019 (Az.: B 13 R 19/17 R) die Auffassung, dass die Rückausnahme des Teilsatz 3 auf Fälle des Leistungsbezugs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Wechsels in eine Transfergesellschaft auch dann anzunehmen ist, wenn der Wechsel in die Transfergesellschaft durch die Insolvenz des vorigen Arbeitgebers bedingt war und es anschließend - mit Ausnahme der Beschäftigung in der Transfergesellschaft - zu keinem weiteren Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber mehr gekommen ist.

    cc) Dass bei der Anwendung des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 SGB VI nach dem Ausscheiden aus einer Transfergesellschaft nicht zwingend auf die Transfergesellschaft, sondern auch auf das letzte Arbeitsverhältnis vor dem Wechsel in die Transfergesellschaft abgestellt werden kann, hat auch das BSG im Urteil vom 12.03.2019 (a.a.O.) in Rn. 21 aE ausgeführt, wo es heißt: "Allerdings käme es im Rahmen der Prüfung des Rückausnahmetatbestands "Insolvenz des Arbeitgebers" auch in Betracht, nicht nur auf den letzten Arbeitgeber vor dem "Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung" abzustellen.

    Dass diese ggf. Anlass für den Wechsel in eine Transfergesellschaft und den Bezug von Transferkurzarbeitergeld sein können, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, dass andere zu einem solchen Sachverhalt führende Tatbestände übersehen worden wären (BSG vom 12.03.2019, a.a.O.).

    Insoweit wird auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 12.03.2019 (a.a.O.) verwiesen.

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 11/20 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Der 13. Senat des BSG hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 18) und für den Fall eines Wechsels in eine Transfergesellschaft im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers die Voraussetzungen ebenfalls verneint.

    Verhindert werden soll eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwecks Frühverrentung des Versicherten (vgl auch BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 24 ff und BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 28 mwN).

    Auch in einer solchen Konstellation ist ein kollusives Zusammenwirken mit dem Ziel der Frühverrentung nicht anzunehmen (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 28) .

    Ob das vom Gesetzgeber mit den Transfergesellschaften verfolgte arbeitsmarktpolitische Ziel in der Praxis auch in allen Fällen erreicht wird (kritisch vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 28) , ist für die Auslegung hier ohne Bedeutung .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - L 18 R 1139/16
    Az B 13 R 19/17 R Rdnr 12 mwN = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3).

    Eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers liegt unter Berücksichtigung des Bedeutungsgehalts ähnlicher Wortverbindungen sowie von Sinn und Zweck der Norm und systematischen Erwägungen nur vor, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, d.h. die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, d.h. Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (BSG. Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 16/16 R, Rdnr 35,juris; BSG. Urt v 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, Rdnrn 37, 39 juris; BSG. Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, Rdnrn 22f juris).

    Eine teleologische Reduktion dahingehend, dass § 51 Abs. 3a S 1 Nr. 3 SGB VI SGB VI - den eindeutigen Wortlaut einschränkend - nur Zeiten erfasse, die nach seinem Inkrafttreten zum 1.7.2014 liegen, kommt nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der - hierfür erforderlichen - planwidrigen Regelungslücke fehlt (BSG. Urt vom 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, juris Rdnr 25f; BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnr 29).

    Dieser Gesetzeszweck trifft für Zeiten der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung gleichermaßen zu, egal ob sie vor oder nach dem 1.7.2014 (oder einem früheren Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Gesetzesbeschlusses) liegen (vgl dazu insbesondere BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnr 35).

    Auch wenn man davon ausginge, die Beigeladene habe das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2012 (wohl rechtswidrig, aber rechtswirksam) gekündigt, und der Kläger sei dadurch schuldlos arbeitslos geworden, weil die Beigeladene für ihn betriebs- oder personenbedingt keine Verwendung mehr hatte, führte dies nicht zur (analogen) Anwendung der Rückausnahme nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst a Teilsatz 3 SGB VI. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle des Arbeitslosengeldbezugs nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Auflösung eines Standorts des Arbeitgebers oder gar auf sämtliche unfreiwilligen und unverschuldeten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen kommt nämlich nach einhelliger höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ebenfalls nicht in Betracht (BSG Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 8/16 R, juris Rn 39f; BSG. Urt vom 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, juris Rdnr 56; BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnrn 24ff).

    Vielmehr stehen § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst a Teilsatz 2 und 3 SGB VI mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, in Einklang (vgl hierzu ausführlich BSG Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 8/16 R, juris Rdnrn 41ff; BSG. Urt vom 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, juris Rdnrn 58ff; BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnrn 30ff).

  • LSG Thüringen, 20.05.2020 - L 12 R 304/17

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindenden Bewilligung oder bezogenen Altersrente beginnt (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 6, Rn. 12).

    Hiernach wären die Pflichtbeitragszeiten der Versicherten wegen Arbeitslosengeldbezugs vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2015 an sich bei der Wartezeit nicht einzurechnen.  Hiervon macht das Gesetz jedoch eine sogenannte Rückausnahme, wonach diese Zeiten gleichwohl berücksichtigungsfähig sind, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist  (§ 51 Abs. 3 a Satz 1, Teils 3 SGB VI, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. März 2019 -  B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 6, Rn. 14).

    Als solche Person kommt der vorläufige Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber in der Funktion als Schuldner in Eigenverantwortung in Betracht (ständige Rechtsprechung des 5. Senats, vgl. BSG, Urteil vom 17. August 2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 Rn. 20; BSG, Urteil vom 12. März 2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 Rn. 18).

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März 2019 (B 13 R 19/17 R - SozR 4 - 2600 § 51 Nr. 3, Rn. 21) die Frage ausdrücklich offen gelassen.

    Der 13. Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2014 (B 13 R 19/17 R - SozR 4 - 2600 § 51 Nr. 3 Rn. 21) ausdrücklich offen gelassen, ob in Konstellationen wie der vorstehenden für die Prüfung des Rückausnahmetatbestandes des § 51 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 3 Teils 3 SGB VI die Insolvenz des vorherigen Arbeitgebers, der Anlass des Wechsels des Arbeitnehmers in die Transfergesellschaft gewesen ist, ausreichend für die Erfüllung der Tatbestandvoraussetzung ist.

  • SG Gotha, 20.02.2017 - S 19 R 4934/15
    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindenden Bewilligung oder bezogenen Altersrente beginnt (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 6, Rn. 12).

    Hiernach wären die Pflichtbeitragszeiten der Versicherten wegen Arbeitslosengeldbezugs vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2015 an sich bei der Wartezeit nicht einzurechnen.  Hiervon macht das Gesetz jedoch eine sogenannte Rückausnahme, wonach diese Zeiten gleichwohl berücksichtigungsfähig sind, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist  (§ 51 Abs. 3 a Satz 1, Teils 3 SGB VI, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. März 2019 -  B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 6, Rn. 14).

    Als solche Person kommt der vorläufige Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber in der Funktion als Schuldner in Eigenverantwortung in Betracht (ständige Rechtsprechung des 5. Senats, vgl. BSG, Urteil vom 17. August 2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 Rn. 20; BSG, Urteil vom 12. März 2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 Rn. 18).

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März 2019 (B 13 R 19/17 R - SozR 4 - 2600 § 51 Nr. 3, Rn. 21) die Frage ausdrücklich offen gelassen.

    Der 13. Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2014 (B 13 R 19/17 R - SozR 4 - 2600 § 51 Nr. 3 Rn. 21) ausdrücklich offen gelassen, ob in Konstellationen wie der vorstehenden für die Prüfung des Rückausnahmetatbestandes des § 51 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 3 Teils 3 SGB VI die Insolvenz des vorherigen Arbeitgebers, der Anlass des Wechsels des Arbeitnehmers in die Transfergesellschaft gewesen ist, ausreichend für die Erfüllung der Tatbestandvoraussetzung ist.

  • BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 13; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; jeweils unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c) .

    Zugleich liegt nach den bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG weder eine Insolvenz noch eine Geschäftsaufgabe der letzten Arbeitgeberin (vgl zum Begriff des Arbeitgebers BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr. 4 RdNr 17 f mwN) der Klägerin, der C GmbH, vor.

    Dies hat der Senat ebenfalls bereits ausgeführt (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 28, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; bereits angedeutet in BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 21, 23) und wird mit der Revision ausdrücklich nicht infrage gestellt.

  • LSG Bayern, 17.03.2021 - L 13 R 224/20

    Berechnung der Wartezeit von 35 Jahren bei Hochschulausbildung

    Vorliegend gilt hinsichtlich der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren beim Zusammentreffen von Anrechnungszeiten und Beitragszeiten danach grundsätzlich ein weiter Prüfungsmaßstab (BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R - zur Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren).

    Damit verbleibt den Versicherten die Möglichkeit, durch die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung und eines späteren Rentenbeginns Einfluss auf die Frage der Anrechnung bestimmter Kalendermonate zu nehmen (BSG, Urteil vom 12.03.2019, a.a.O.).

  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 75/23 B
    Der 5. und der 13. Senat des BSG haben sich in mehreren Entscheidungen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugen können (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 41 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 82 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 30 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R - juris RdNr 28 ff; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, SozR 4-2600 § 236b Nr. 2, RdNr 49 ff) .

    Das BSG hat insbesondere befunden, dass der Gesetzgeber mit Ausgestaltung der Rückausnahmeregelung in § 51 Abs. 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI seinen Gestaltungsrahmen nicht überschritten hat, der bei einer bevorzugenden Typisierung besonders groß ist (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 48 mwN) .

  • BSG, 16.10.2019 - B 13 R 175/18 B

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Denn diese sind spätestens durch das - zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung noch nicht im Volltext veröffentlichte - Urteil des 5. Senats vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2) sowie zwei Urteile des 13. Senats vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, sowie B 13 R 5/17 R) entschieden.

    Anlässlich zweier Urteile vom 12.3.2019 konnte sich auch der 13. Senat des BSG nicht davon überzeugen, dass § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 2 und 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes verfassungswidrig ist (BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 30 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R - unter II.B. der Gründe) .

  • BSG, 13.01.2020 - B 5 R 256/19 B

    Erfüllung der Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente für besonders

  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2020 - L 4 P 2797/19

    Soziale Pflegeversicherung - Leistungen für Pflegepersonen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18

    Gutgläubigkeit der Bank; Lastschrift; Rente; Rückabwicklung überzahlter

  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 44/23 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2018 - L 4 R 38/17

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2020 - L 18 KN 36/15
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.05.2020 - L 3 R 89/19

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • BSG, 29.10.1969 - 12 RJ 212/69
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