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   BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R   

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BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R (https://dejure.org/2017,10510)
BSG, Entscheidung vom 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R (https://dejure.org/2017,10510)
BSG, Entscheidung vom 12. April 2017 - B 13 R 14/16 R (https://dejure.org/2017,10510)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 40 Abs 2 Nr 5 SGB 2 vom 13.05.2011, § 335 Abs 2 SGB 3, § 335 Abs 5 SGB 3, § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6
    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von Arbeitslosengeld I, der aufstockend Arbeitslosengeld II erhält

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II; Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen den zur Leistung von Übergangsgeld verpflichteten Rentenversicherungsträger

  • rewis.io

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von Arbeitslosengeld I, der aufstockend Arbeitslosengeld II erhält

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II ; Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen den zur Leistung von Übergangsgeld verpflichteten Rentenversicherungsträger

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von Arbeitslosengeld I, der aufstockend Arbeitslosengeld II erhält

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 554
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B

    Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R
    Grund für diese Regelung ist, dass ein Trägerwechsel und damit eventuell einhergehende Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden sollen (Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr. 1 RdNr 13 unter Verweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.1.2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht , BT-Drucks 15/4751, 44).

    c) Der von dem Kläger nach § 102 SGB X zu beanspruchende Erstattungsbetrag für Übg beschränkt sich gemäß § 21 Abs. 4 S 1 Halbs 2 SGB VI auf die Höhe des von ihm während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nach § 25 S 1 SGB II als Vorschuss "aufstockend" erbrachten Alg II. Erfasst werden vom Alg II aber nur die in § 19 Abs. 1 S 3 SGB II genannten Bedarfe (Regelbedarf , Mehrbedarf , Bedarf für Unterkunft und Heizung ) , soweit sie auf denjenigen entfallen, der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 25 RdNr 13, Stand: Einzelkommentierung November 2014; vgl auch Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr. 1 RdNr 13).

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R

    Stationäre medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R
    Aber selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engeren Formulierungen "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX) oder nur "im Anschluss" (§ 49 Halbs 1 SGB IX) verwendet, wird vom BSG kein nahtloser Übergang gefordert (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 30 f; Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R - SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 22 f; BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 R 104/08 R - SozR 4-3250 § 49 Nr. 1 RdNr 21) .
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R
    Aber selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engeren Formulierungen "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX) oder nur "im Anschluss" (§ 49 Halbs 1 SGB IX) verwendet, wird vom BSG kein nahtloser Übergang gefordert (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 30 f; Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R - SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 22 f; BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 R 104/08 R - SozR 4-3250 § 49 Nr. 1 RdNr 21) .
  • BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R

    Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R
    Aber selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engeren Formulierungen "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX) oder nur "im Anschluss" (§ 49 Halbs 1 SGB IX) verwendet, wird vom BSG kein nahtloser Übergang gefordert (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 30 f; Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R - SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 22 f; BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 R 104/08 R - SozR 4-3250 § 49 Nr. 1 RdNr 21) .
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R

    Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger -

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R
    § 335 Abs. 2 und 5 SGB III setzen - da sie einen (anderweitigen) Erstattungsanspruch zur Voraussetzung (des Ersatzanspruchs) haben - denknotwendig voraus, dass der Erstattungsanspruch selbst gerade nicht die Beiträge zur KV und PV umfasst (Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R - SozR 4-1300 § 104 Nr. 5 RdNr 49; BSG Urteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 6/13 R - BSGE 117, 47 = SozR 4-4200 § 44a Nr. 1, RdNr 15) .
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 6/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsanspruch des

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R
    § 335 Abs. 2 und 5 SGB III setzen - da sie einen (anderweitigen) Erstattungsanspruch zur Voraussetzung (des Ersatzanspruchs) haben - denknotwendig voraus, dass der Erstattungsanspruch selbst gerade nicht die Beiträge zur KV und PV umfasst (Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R - SozR 4-1300 § 104 Nr. 5 RdNr 49; BSG Urteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 6/13 R - BSGE 117, 47 = SozR 4-4200 § 44a Nr. 1, RdNr 15) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - L 16 R 1366/07

    Übergangsgeld; Vorbezug von Arbeitslosengeld II; Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R
    Soweit aus der Formulierung "zuvor" in § 20 Nr. 3 Buchst b SGB VI die Forderung abgeleitet wird, dass ein nahtloser Übergang zwischen vorheriger Beitragsleistung zur RV aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und dem Alg II-Bezug, an dem sich die Rehabilitationsmaßnahme anschließt, bestehen müsse (so LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.2.2011 - L 16 R 1366/07 - Juris RdNr 16) , folgt der Senat dieser Ansicht nicht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2011 - L 10 R 648/09

    Erstattungsanspruch; Übergangsgeld; Umfang der Leistungspflicht der

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R
    Hierbei richtet sich gemäß § 102 Abs. 2 SGB X der Erstattungsanspruch des Klägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, ist also auf denjenigen Umfang beschränkt, in dem er zu Recht Leistungen gemäß § 25 S 1 SGB II erbracht hat (vgl LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.6.2011 - L 10 R 648/09 - Juris RdNr 15) .
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R

    Übergangsgeldberechnung - mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - Kontinuität der

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R
    § 21 Abs. 3 SGB VI regelt die Anwendung des § 49 SGB IX mit der Maßgabe, dass Versicherte "unmittelbar vor" dem Bezug der dort genannten Leistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übg) Pflichtbeiträge "geleistet" haben (vgl hierzu Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R - SozR 4-3250 § 49 Nr. 2 RdNr 24-26) .
  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R
    V muss dem Kläger deren Wert auch nicht erstatten (§ 107 SGB X; vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - SozR 4-2500 § 264 Nr. 6 RdNr 9 mwN).
  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R

    Erstattungsanspruch eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen

    Der Entscheidung des BSG vom 12.4.2017 (B 13 R 14/16 R) sei daher nicht zu folgen.

    Einer Beiladung der Versicherten zu dem Erstattungsstreit gemäß § 75 Abs. 2 Alt 1 SGG bedurfte es nicht (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 12 mwN) .

    Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 102 SGB X in § 25 Satz 3 SGB II bewirkt, dass der SGB II-Leistungsträger die hiernach von ihm als Vorschuss erbrachten Leistungen in dem Umfang von dem eigentlich leistungsverpflichteten Rentenversicherungsträger erstattet verlangen kann, wie er sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften - hier: dem SGB II - zu Recht erbracht hat (§ 102 Abs. 2 SGB X - vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 15) .

    Die bei einem Trägerwechsel möglicherweise drohenden Lücken bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen sollen auf diese Weise vermieden werden (vgl bereits BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr. 1 RdNr 13; ebenso BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - aaO RdNr 16; s nunmehr auch BT-Drucks 19/23550 S 103 - zu Art. 3 Nr. 5).

    Danach reicht es aus, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für zumindest sechs Kalendermonate (Pflicht-)Beiträge aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zur Rentenversicherung entrichtet worden sind (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 22 ff, 28) .

    cc) Der 13. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 12.4.2017 ebenfalls entschieden, dass die Regelungen zum Übg in § 20 Nr. 3 Buchst b SGB VI aF und § 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI auch bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II anzuwenden sind, die Alg II lediglich ergänzend zu sonstigem Einkommen erhalten (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 32).

    Das für die Klärung der Rechtslage maßgebliche Urteil des 13. Senats vom 12.4.2017 (B 13 R 14/16 R) wird nicht einmal erwähnt.

    (3) Das Vorbringen der Beklagten und die Ausführungen des LSG rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des 13. Senats vom 12.4.2017 (B 13 R 14/16 R) , mit der die Rechtslage nach der damals maßgeblichen Gesetzesfassung geklärt worden ist und die - wie ausgeführt - der Gesetzgeber nur mit Wirkung für die Zukunft (ab 18.2.2021) geändert hat, nunmehr für die Vergangenheit aufzugeben oder zu modifizieren.

    Hingegen differenziert die spezielle Bestimmung zur Höhe des Übg bei vorangegangenem Bezug von Alg II in Halbsatz 2 (aaO) gerade nicht danach, ob die Leistung ausschließlich oder nur ergänzend bezogen wurde (s hierzu eingehend BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 32) .

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Weitere Voraussetzungen als der tatsächliche Erhalt von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS von § 16 SGB VI iVm §§ 33 bis 38 SGB IX, also die Teilnahme an einer bewilligten Leistung zur Teilhabe, bestehen nicht (anders bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, vgl Senatsurteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 18 ff) .
  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 47/21 R

    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem

    Es geht lediglich um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen den Leistungsträgern (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 12 mwN) .

    Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der zulässigerweise mit der (echten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG, vgl BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 27/15 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 23 RdNr 7; BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 13) verfolgte Anspruch des Klägers auf Erstattung des Alg II, das er der Versicherten während der Teilnahme an einer von der Beklagten gewährten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erbrachte.

    Grund für diese Regelung ist, dass ein Trägerwechsel und damit eventuell einhergehende Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden sollen (BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 16; BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr. 1 RdNr 13 unter Verweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.1.2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht , BT-Drucks 15/4751 S 44) .

    Hierbei richtet sich gemäß § 102 Abs. 2 SGB X der Erstattungsanspruch des vorleistenden Leistungsträgers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, ist also auf denjenigen Umfang beschränkt, in dem er zu Recht Leistungen gemäß § 25 Satz 1 SGB II erbracht hat (BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 15 mwN) .

    Erforderlich hierfür ist nicht ein nahtloser Übergang zwischen vorheriger Beitragsleistung zur gesetzlichen RV aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und dem Alg II-Bezug, an den sich die Rehabilitationsmaßnahme anschließt (BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 23 ff) .

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 13. Senats (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 28) an (siehe auch BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 17/21 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Zwar hat er die erforderlich Zeitspanne nicht im Gesetz bestimmt, sie kann jedoch im Wege der Auslegung von der Rechtsprechung präzisiert werden (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 26) .

  • LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 581/18

    Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger

    Ein Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger wegen "aufstockender" Leistungen bei Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld besteht nicht (entgegen BSG Urteil vom 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R).

    Zur Begründung der hiergegen vom SG zugelassenen Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.09.2018 lediglich erneut auf das Urteil des BSG vom 12.04.2017 (B 13 R 14/16 R) verwiesen, ohne weitere Ausführungen zu den Entscheidungsgründen des SG im Urteil vom 05.07.2018 zu machen.

    Ob dieser Anspruch dem Grunde nach für den jeweiligen Leistungsbezieher besteht, richtet sich nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern - wie das BSG dies in seiner Entscheidung vom 12.04.2017 (Az B 13 R 14/16 R) auch festgestellt hat - nach den Vorschriften des SGB VI, hier den §§ 20, 21 SGB VI. Allein die Zahlung von Arbeitslosengeld II - so wie von den Vertretern des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021 vorgetragen - löst eine Erstattungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sicherlich nicht aus.

    Der Bezug von Arbeitslosengeld II als solcher orientiert sich jedoch nicht an der Höhe des zuvor beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, sondern ausschließlich an der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers im Sinne der §§ 7, 9 SGB II, d. h. an der Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsempfängers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (allgemeine Meinung, vgl. u. a. Köhler, a.a.O., § 25 SGB II Rdnr 13; Zabre, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl., 2017, § 20 SGB VI, Rdnr 8; Jabben, in: BeckOK Sozialrecht, Stand 01.09.2020, § 20 SGB VI Rdnr 8 jeweils m. w. N.; so aber auch BSG, Urteil vom 12.04.2017, a.a.O., Rdnr28).

    Die Revision war zuzulassen, weil der Senat mit der vorliegenden Entscheidung vom Urteil des BSG vom 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R - abweicht.

  • LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 585/18

    Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger

    Ein Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger wegen "aufstockender" Leistungen bei Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld besteht nicht (entgegen BSG Urteil vom 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R).

    Die Berufung sei nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da das Urteil von der Entscheidung des BSG vom 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R - abweiche.

    Ob dieser Anspruch dem Grunde nach für den jeweiligen Leistungsbezieher besteht, richtet sich nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern - wie das BSG dies in seiner Entscheidung vom 12.04.2017 (Az B 13 R 14/16 R) auch festgestellt hat - nach den Vorschriften des SGB VI, hier den §§ 20, 21 SGB VI. Allein die Zahlung von Arbeitslosengeld II - so wie von den Vertretern des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021 vorgetragen - löst eine Erstattungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sicherlich nicht aus.

    Der Bezug von Arbeitslosengeld II als solcher orientiert sich jedoch nicht an der Höhe des zuvor beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, sondern ausschließlich an der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers im Sinne der §§ 7, 9 SGB II, d. h. an der Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsempfängers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (allgemeine Meinung, vgl. u. a. Köhler, a.a.O., § 25 SGB II Rdnr 13; Zabre, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl., 2017, § 20 SGB VI, Rdnr 8; Jabben, in: BeckOK Sozialrecht, Stand 01.09.2020, § 20 SGB VI Rdnr 8 jeweils m. w. N.; so aber auch BSG, Urteil vom 12.04.2017, a.a.O., Rdnr28).

    Die Revision war zuzulassen, weil der Senat mit der vorliegenden Entscheidung vom Urteil des BSG vom 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R - abweicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18

    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Das BSG hat entschieden, dass die Formulierungen "zuvor" in § 20 Nr. 3 b SGB VI und die noch engeren Begriffe "im Anschluss (daran)" (§ 49 Halbs. 1 SGB IX in der Fassung ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2017 [§ 49 Halbs. 1 SGB IX a.F.] bzw. zuvor § 1241 b RVO ) - welcher im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "unmittelbar (da)nach habe - bzw. "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31. Dezember 2017 [§ 51 Abs. 5 SGB VI a.F.) keinen nahtlosen Übergang voraussetzen (vgl. Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 14/16 R - juris, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5R 26/07 R - juris., Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 jeweils m.w.N - juris).

    Es soll den Entgelt- und Einkommensverlust - sei es den Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder einer der in dieser Norm benannten Sozialleistungen - ausgleichen ("Entgelt- bzw. Ausgleichsfunktion"), dem ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter durch die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2017, a.a.O, Rn. 27 m.w.N.- juris).

  • LSG Bayern, 03.03.2021 - L 13 R 4452/18

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld bei Bezug von Arbeitslosengeld

    Es werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.04.2017 (Az B 13 R 14/16 R), insbesondere Randziffern 23 ff. des Urteils, verwiesen.

    Zur Begründung der hiergegen am 12.10.2018 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 26.11.2018 vor, dass sich bereits aus der Formulierung des BSG in seiner Entscheidung vom 12.04.2017 (B 13 R 14/16 R, Rz 28, vorletzter Satz) ergebe, dass insoweit keine abschließende Aufzählung der Erfüllungsmöglichkeiten gewollt sein könne.

    Ob dieser Anspruch dem Grunde nach für den jeweiligen Leistungsbezieher besteht, richtet sich nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern - wie das BSG dies in seiner Entscheidung vom 12.04.2017 (Az B 13 R 14/16 R) auch festgestellt hat - nach den Vorschriften des SGB VI, hier den §§ 20, 21 SGB VI. Allein die Zahlung von Arbeitslosengeld II - so wie von den Vertretern des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021 vorgetragen - löst eine Erstattungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sicherlich nicht aus.

  • LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 613/18

    Erstattungsanspruch eines Grundsicherungs- gegen einen Rentenversicherungsträger

    Es werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.04.2017 (Az B 13 R 14/16 R), insbesondere Randziffern 23 ff. des Urteils, verwiesen.

    Zur Begründung der hiergegen am 12.10.2018 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 26.11.2018 vor, dass sich bereits aus der Formulierung des BSG in seiner Entscheidung vom 12.04.2017 (B 13 R 14/16 R, Rz 28, vorletzter Satz) ergebe, dass insoweit keine abschließende Aufzählung der Erfüllungsmöglichkeiten gewollt sein könne.

    Ob dieser Anspruch dem Grunde nach für den jeweiligen Leistungsbezieher besteht, richtet sich nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern - wie das BSG dies in seiner Entscheidung vom 12.04.2017 (Az B 13 R 14/16 R) auch festgestellt hat - nach den Vorschriften des SGB VI, hier den §§ 20, 21 SGB VI. Allein die Zahlung von Arbeitslosengeld II - so wie von den Vertretern des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021 vorgetragen - löst eine Erstattungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sicherlich nicht aus.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 417/21

    Anspruch auf Übergangsgeld während einer Maßnahme zur medizinischen

    Handelt es sich - wie dargelegt - bei § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI um eine abschließende Aufzählung, wird ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht begründet, wenn der Versicherte vor der Rehabilitation - wie hier - weder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen noch eine der (ausdrücklich) genannten Sozialleistungen bezogen hat (vgl. BSG Urt. v. 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - juris Rn. 27; Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 20 SGB VI Rn. 12 ff.; Steigner in: Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 20 Rn. 6; Zabre in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 20 Rn. 5, 8).

    Der sozialpolitische Zweck des Übergangsgeldes liegt darin, den Entgelt- und Einkommensverlust auszugleichen, dem ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter durch die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen ausgesetzt ist ("Entgeltersatz- bzw. Ausgleichsfunktion"; vgl. BSG Urt. v. 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - juris R. 27 m.w.N.).

    Vielmehr sollen während der Rehabilitationsmaßnahme die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechterhalten werden, die seinem bisherigen Lebensstandard zugrunde lagen ("Kontinuitätsauftrag"; vgl. BSG Urt. v. 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - juris R. 27).

  • LSG Hessen, 24.08.2018 - L 5 R 256/17

    Bei einem Anspruch auf Übergangsgeld beim (alleinigen) Vorbezug von

    Zwar kommt in Betracht, dass bei aufstockenden Leistungen nach dem SGB II sowohl das Entgelt bzw. Einkommen oder die bezogene Sozialleistung als auch der aufstockende Anteil des Arbeitslosengeldes II maßgeblich für den Anspruch auf Übergangsgeld ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2017, B 13 R 14/16 R, SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 für den Fall von Bezug von Arbeitslosengeld und ergänzendem Arbeitslosengeld II-Bezug).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2021 - L 3 R 236/20

    Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Rentenversicherungsträger

  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 61/21

    Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen

  • SG Bayreuth, 18.09.2018 - S 7 R 809/17

    Erstattungsanspruch auf Übergangsgeld

  • BSG, 09.09.2019 - B 14 AS 114/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • SG Bayreuth, 05.07.2018 - S 16 R 279/17

    Weiterführung der Versicherungspflicht

  • SG Bayreuth, 05.07.2018 - S 16 R 280/17

    Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen

  • SG Mannheim, 08.11.2018 - S 2 R 521/18

    Voraussetzungen der Bewilligung von Übergangsgeld während der Dauer einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2019 - L 2 R 155/18
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