Rechtsprechung
   BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,14440
BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R (https://dejure.org/2017,14440)
BSG, Entscheidung vom 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R (https://dejure.org/2017,14440)
BSG, Entscheidung vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R (https://dejure.org/2017,14440)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,14440) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1a Nr 2 AsylbLG vom 25.08.1998, § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, § 3 AsylbLG vom 31.10.2006, § 48 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 vom 25.02.2008, Art 1 Abs 1 GG
    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF - Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - fehlende Mitwirkung bei Identitätsfeststellung und Passbeschaffung - Bemessung der unabweisbar gebotenen Leistung - Beschränkung ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF - Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - fehlende Mitwirkung bei Identitätsfeststellung und Passbeschaffung - Bemessung der unabweisbar gebotenen Leistung - Beschränkung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen nach dem AsylbLG ; Gewährung nur eingeschränkter Leistungen; Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers; Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise; Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung

  • rechtsportal.de

    AsylbLG a.F. § 1a Nr. 2 ; AufenthG § 48 Abs. 3
    Leistungen nach dem AsylbLG

  • datenbank.nwb.de

    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF - Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - fehlende Mitwirkung bei Identitätsfeststellung und Beschaffung von Passersatzpapieren - unabweisbar gebotene Leistung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Asylbewerberleistungsrecht; Sozialhilferecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Asylbewerber muss bei Beschaffung seines Passes mitwirken

  • lto.de (Kurzinformation)

    Leistungskürzung verfassungskonform: Ausländer muss bei Abschiebung kooperieren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" verfassungsrechtlich unbedenklich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Asylleistungskürzung wegen nicht beschaffter Passpapiere - Kürzung bis zum phys. Existenzminimum

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" verfassungsrechtlich unbedenklich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wegen nicht beschaffter Passpapiere Kürzung der Asylleistung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wegen nicht beschaffter Passpapiere Kürzung der Asylleistung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" verfassungsrechtlich unbedenklich - Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums darf an Mitwirkungspflichten des Hilfeempfängers geknüpft werden

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dürfen die Asylbewerberleistungen gekürzt werden, wenn ein Ausländer bei der Beschaffung seines Passes nicht mitwirkt und deshalb nicht abgeschoben werden kann?

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dürfen die Asylbewerberleistungen gekürzt werden, wenn ein Ausländer bei der Beschaffung seines Passes nicht mitwirkt und deshalb nicht abgeschoben werden kann?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 123, 157
  • NZS 2017, 875
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (79)

  • BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend Leistungseinschränkungen gegenüber

    Leistungen dürfen demnach nicht vollständig versagt werden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG Rn. 33); im konkreten Einzelfall ist immer zu prüfen, ob insbesondere auch Leistungen für soziokulturelle Bedarfe wie Mobilität oder Kommunikation erbracht werden müssen (ausdrücklich auch BSGE 123, 157 ).

    Der von der Behörde mehrfach belehrte Beschwerdeführer habe den Tatbestand der Norm durch selbst zu vertretendes, vorwerfbares und für den Nichtvollzug der Abschiebung kausales Verhalten erfüllt (vgl. BSGE 123, 157 ).

    Was dann weiterhin zu leisten ist, hat der zuständige Träger nach der hier streitentscheidenden Fassung der Norm in der Auslegung durch das Bundessozialgericht anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen; eine generalisierende Einschränkung ist dagegen von vornherein unzulässig (vgl. BSGE 123, 157 ).

    Daher ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der gesamte existenzsichernde Bedarf weiterhin zu decken ist, aber nun von der bedarfsorientierten Prüfung im Einzelfall abhängig gemacht wird (vgl. BSGE 123, 157 ).

    Vorliegend durfte das Bundessozialgericht daher darauf abstellen, dass das Sozialgericht solche Bedarfslagen im konkreten Fall nicht festgestellt hat, noch wurden sie behauptet (vgl. BSGE 123, 157 ).

    Mit § 1a AsylbLG a.F. wird die Höhe der Leistungen insbesondere nicht generell-abstrakt oder pauschal gemindert und die Leistungen werden, wie das Bundessozialgericht betont, auch nicht aus migrationspolitischen Gründen generell abgesenkt (vgl. BSGE 123, 157 ; dazu BVerfGE 132, 134 ) oder anderweitig (vgl. BVerfGE 152, 68 ) relativiert.

    (5) Das Bundessozialgericht trennt zwar in seiner Betrachtung zwischen Leistungen zur Sicherung der physischen und der soziokulturellen Existenz (vgl. BSGE 123, 157 ).

    Doch betont das Bundessozialgericht auch, dass Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums gerade nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. BSGE 123, 157 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 AY 4468/16

    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Anspruchseinschränkung -

    Dabei erstrebt der Kläger in jedem Fall die Bewilligung von (weiteren) Geldleistungen, weil für die Vergangenheit Sachleistungen und ihnen zuzuordnende Wertgutscheine nicht mehr erbracht werden können (vgl. hierzu BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2 ).

    Diese Bestimmung stellt nach ihrer Normstruktur keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar (vgl. BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1 ; BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2 ).

    Eine Leistungseinschränkung ist in diesem Fall zwingend; Entscheidungsfreiräume bestehen insoweit nicht (vgl. schon BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2 ).

    Die fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten stellt indessen einen typischen, von § 1a Abs. 3 AsylbLG sanktionierten Anwendungsfall dar, der im Übrigen auch bereits von § 1a Abs. 2 AsylbLG a.F. erfasst war (vgl. Gesetzesentwurf, Bundestags-Drucksache 13/10155 S. 5 ; hierzu BSGE 123, 157 = SozR 4-3320 § 1a Nr. 2 ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - ; ferner Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014 , § 1a AsylbLG Rdnrn. 71, 76 ff.; Hohm in GK-AsylbLG, § 1a Rdnrn. 281, 283 f. ; Siefert, a.a.O., Rdnr. 36).

    Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2 ; BSGE 123, 157 = SozR 3-3520 § 1a Nr. 2 ).

    Einerseits muss also ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten und andererseits die Ursächlichkeit zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (vgl. BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1 ; BSGE 123, 157 = SozR 3-3520 § 1a Nr. 2 ; Siefert, a.a.O., § 1a Rdnr. 36).

    Dass ein durchgängiges ernsthaftes Bestreben der Ausländerbehörden gegeben war, den Kläger in sein Heimatland zurückzuführen (vgl. hierzu BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2 ; Oppermann, a.a.O. Rdnr. 76), ergibt sich schon auf Grund der Vielzahl von Aufforderungen an den Kläger zur Mitwirkung sowie den behördlich unternommenen Versuchen, von der kamerunischen Botschaft ein Passersatzpapier zu erlangen.

    Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet aber auch die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2 unter Verweis auf BVerfG SozR 4-4200 § 11 Nr. 3 ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 - ).

    Sofern die Leistungseinschränkungen an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert; sie rechtfertigt eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau (BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2 ; Hohm, a.a.O., § 1a Rdnr. 29).

    Wo Leistungen rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen werden, ist es von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass diese Leistungen auch unterhalb des Niveaus des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden (BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2 ).

    Der Gesetzgeber ist deshalb verfassungsrechtlich nicht gehindert, ausländerrechtliche Verpflichtungen mit dem Leistungsrecht zu verknüpfen (BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2 ; Siefert, a.a.O., § 1a Rdnr. 36).

    Die Vorschrift knüpft allein an ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in der Verantwortung des Einzelnen an, nicht dagegen an generell-abstrakt gefasste migrationspolitische Erwägungen, das Leistungsniveau niedrig zu halten; die leistungsberechtigte Person hat es hierbei jederzeit selbst in der Hand, dieses Verhalten zu ändern (BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 2 ; Siefert, a.a.O., Rdnr. 39; Hohm, a.a.O., Rdnrn. 31 f., 34).

  • SG Osnabrück, 25.09.2017 - S 44 AY 13/17

    Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Es kann in Teilen von der Erfüllung von Obliegenheiten - auch von ausländerrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Beschaffung von Pass(ersatz)papieren - abhängig gemacht werden (Anschluss an: BSG, Urteil vom 12.05.2017, B 7 AY 1/16 R).

    Nach einer Entscheidung des LSG Niedersachsen B-Stadt (Beschluss vom 17.08.2017, L 8 AY 17/17 B ER) sei die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 AsylbLG bzw. seiner Rechtsfolge auch nach dem Urteil des BSG vom 12.05.2017 (B 7 AY 1/16 R) ungeklärt, da das genannte Urteil des BSG die bis zum 13.10 2015 geltende Fassung des § 1a Nr. 2 AsylbLG betreffe.

    Zudem halte das BSG die Regelung für verfassungsgemäß (Urteil vom 12.05.2017, B 7 AY 1/16 R).

    Dabei lässt die Kammer offen, ob es sich um einen (gerechtfertigten) Eingriff (so zum SGB II: Merold in: SGb 2016, 440, 442) oder um eine (noch hinreichende) Ausgestaltung bei abgesenkter Leitungsgewährung (so zum SGB II: Berlit in: info also 2013, 195, 197; dem folgend: BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R; so wohl auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.05.2013, 1 BvR 1083/09, Rn. 10; das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Leistungsgrund einstufend ebenfalls: BSG, Urteil vom 12.05.2017, B 7 AY 1/16 R, Rn. 28) handelt.

    Der Anspruch besteht verfassungsunmittelbar grundsätzlich also nur dem Grunde nach (Berlit in: info also 2013, 195, 197; BSG, Urteil vom 12.05.2017, B 7 AY 1/16 R, Rn. 27).

    Das soziokulturelle Existenzminimum kann in konkreten Fällen aber verfassungsrechtlich zulässig beschränkt oder eingeschränkt werden (BSG, Urteil vom 12.05.2017, B 7 AY 1/16 R; so auch bereits die Kammer: SG Osnabrück, Beschluss vom 03.05.2017, S 16 AY 186/17 ER).

    Zweck der Vorschrift ist die Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Leistungen nach dem AsylbLG (BSG, Urteil vom 12.05.2017, B 7 AY 1/16 R).

    Hierin liegt kein Widerspruch zu der Aussage des BVerfG, dass das Existenzminimum nicht migrationspolitisch relativiert werden dürfe (dazu: BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10 u.a.), da die Vorschrift § 1a Abs. 3 AsylbLG an ein konkretes Fehlverhalten und nicht an den ausländerrechtlichen Status oder das Fehlen eines solchen anknüpft (zu § 1a AsylbLG alte Fassung: BSG, Urteil vom 12.05.2017, B 7 AY 1/16 R, Rn. 32).

    Er schuldet nicht den Erfolg der Mitwirkungshandlung (BSG, Urteil vom 12.05.2017, B 7 AY 1/16 R, Rn. 34).

    Das bedeutet, dass er die Sanktionswirkung mit Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlung - etwa der Vorsprache bei der Botschaft - (sofort) beenden kann (BSG, Urteil vom 12.05.2017, B 7 AY 1/16 R, Rn. 34; Hohm in: Hohm, GK-AsylbLG, § 1a, Rn. 33 und 306, Stand: 5/2016).

    Das BSG hat ein teilweise Unterschreiten in dem zitierten Urteil vom 12.05.2017 (B 7 AY 1/16 R) ebenfalls gebilligt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht