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   BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R   

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BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R (https://dejure.org/2010,10114)
BSG, Entscheidung vom 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R (https://dejure.org/2010,10114)
BSG, Entscheidung vom 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R (https://dejure.org/2010,10114)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für Abrechnung von manueller Therapie - Weiterbildungsnachweis - Gleichstellungstatbestand

  • openjur.de

    Krankenversicherung; zugelassener Physiotherapeut; Voraussetzungen für Abrechnung von manueller Therapie; Weiterbildungsnachweis; Gleichstellungstatbestand

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 92 Abs 6 SGB 5, § 124 Abs 4 SGB 5, § 125 Abs 1 S 1 SGB 5, § 125 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007
    Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für Abrechnung von manueller Therapie - Weiterbildungsnachweis - Gleichstellungstatbestand

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 92 Abs 6 SGB 5, § 124 Abs 4 SGB 5, § 125 Abs 1 S 1 SGB 5, § 125 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007
    Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für Abrechnung von manueller Therapie - Weiterbildungsnachweis - Gleichstellungstatbestand

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abrechnungsbefugnis eines zugelassenen Physiotherapeuten für Leistungen der manuellen Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • kkh.de PDF

    Anforderungen an Zusatzqualifikationen - hier MT

  • rewis.io

    Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für Abrechnung von manueller Therapie - Weiterbildungsnachweis - Gleichstellungstatbestand

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für Abrechnung von manueller Therapie - Weiterbildungsnachweis - Gleichstellungstatbestand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrechnungsbefugnis eines zugelassenen Physiotherapeuten für Leistungen der manuellen Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie Künstlersozialversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 503 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Abrechnungsbefugnis - Manuelle

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R
    Die in den Heilmittelrichtlinien und in Landesverträgen enthaltene Regelung, nach der zur Versorgung der Versicherten zugelassene Physiotherapeuten Leistungen der Manuellen Therapie (Zertifikatsposition) zu Lasten der Krankenkassen nur abrechnen dürfen, wenn sie eine Weiterbildung in dieser Behandlungstechnik absolviert und eine Abschlussprüfung bestanden haben, ist rechtmäßig (Bestätigung von BSG vom 22.7.2004 - B 3 KR 12/04 R = SozR 4-2500 § 125 Nr. 2).

    Ein solcher Feststellungsantrag kann zwar im Einzelfall toleriert werden, wenn er sich gegen einen öffentlich-rechtlich konstituierten Rechtsträger richtet, zu denen auch die Krankenkassen als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V) gehören (vgl BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 16 und 17) .

    Entgegen diesem Einwand hält der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2004 fest, dass das Erfordernis einer MT-Weiterbildung für ausgebildete Physiotherapeuten als Voraussetzung für die Erteilung der Abrechnungsbefugnis rechtmäßig ist (BSG Urteil vom 22.7.2004 - B 3 KR 12/04 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 20 - 25).

    Es handelt sich bei den Regelungen des GBA zur Notwendigkeit einer über die Berufsausbildung zum Physiotherapeuten hinausgehenden Weiterbildung um fachkundige Einschätzungen eines Expertengremiums, die im Rahmen seiner Normsatzungsbefugnis liegen und deshalb verbindlich sind (BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 15).

    Diese Frage hatte der erkennende Senat im Jahre 2004 noch offen gelassen (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 23).

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 31/02 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer - Heilmittelbereich -

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R
    Die Leistungserbringer und die Krankenkassen stehen sich - anders als bei der durch Verwaltungsakt zu regelnden Zulassung nach § 124 SGB V - bei der Abrechnungsbefugnis für bestimmte Leistungen im Gleichordnungsverhältnis gegenüber, weil es sich um die nach § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch öffentlich-rechtliche (§ 69 Abs. 1 SGB V) Verträge zu regelnden "Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln" und damit um Modalitäten und Bedingungen der Leistungserbringung handelt (BSG SozR 4-2500 § 124 Nr. 1 RdNr 20; BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 6) .

    Der Kläger durfte - wie geschehen - gegen die gemeinsame Ablehnungsentscheidung dieser anderen Krankenkassen separat gerichtlich vorgehen, wobei sich der dortige Streitgegenstand auf den Leistungsantrag reduziert hat, nachdem der Ablehnungsbescheid wegen seiner durch das Gleichordnungsverhältnis bedingten formellen Rechtswidrigkeit (BSG SozR 4-2500 § 124 Nr. 1 RdNr 20 und 23) von der Arbeitsgemeinschaft aufgehoben, die Verweigerung der Abrechnungsbefugnis aber aufrechterhalten worden ist.

  • BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R

    Pflegeversicherung - gesetzliches Verbot bezüglich Vertragsabschluß mit

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R
    Die Erteilung der Abrechnungsbefugnis geschieht in Form der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch die Beklagte; diese Willenserklärung stellt eine "Leistung" iS des § 54 Abs. 5 SGG dar (BSG SozR 3-3300 § 77 Nr. 1; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 41).
  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 29/95

    Rechtsnatur der Rahmenverträge nach § 125 SGB V, Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R
    Die Leistungserbringer und die Krankenkassen stehen sich - anders als bei der durch Verwaltungsakt zu regelnden Zulassung nach § 124 SGB V - bei der Abrechnungsbefugnis für bestimmte Leistungen im Gleichordnungsverhältnis gegenüber, weil es sich um die nach § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch öffentlich-rechtliche (§ 69 Abs. 1 SGB V) Verträge zu regelnden "Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln" und damit um Modalitäten und Bedingungen der Leistungserbringung handelt (BSG SozR 4-2500 § 124 Nr. 1 RdNr 20; BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 6) .
  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 36/94

    Zulassung von Heilmittelerbringern

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R
    Da dies hier nicht der Fall ist, stellt sich auch nicht die Frage, ob im Heilmittelbereich wegen des persönlichen Charakters der zu erbringenden medizinischen Dienstleistungen einer juristischen Person ausländischen Rechts die Zulassung überhaupt erteilt werden könnte (bejahend für den Betrieb einer krankengymnastischen Praxis in der Rechtsform einer GmbH: BSG SozR 3 -2500 § 124 Nr. 2) .
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R
    Es handelt sich bei den Regelungen des GBA zur Notwendigkeit einer über die Berufsausbildung zum Physiotherapeuten hinausgehenden Weiterbildung um fachkundige Einschätzungen eines Expertengremiums, die im Rahmen seiner Normsatzungsbefugnis liegen und deshalb verbindlich sind (BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 15).
  • BSG, 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - tätlicher Angriff -

    Hierin liegt mangels einer Änderung des Klagegrundes eine nach § 99 Abs. 3 SGG uneingeschränkt zulässige Antragsänderung (vgl BSG Urteil vom 7.6.1979 - 12 RK 13/78 - BSGE 48, 195, 196 = SozR 2200 § 394 Nr. 1 S 1 zum Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage; BSG Urteil vom 12.8.2010 - B 3 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 zum Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12

    Krankenversicherung - Heilmittel - Abrechnungsberechtigung der Manuellen Therapie

    Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage iS des § 54 Abs. 5 SGG (vgl BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6).

    Die Erteilung der Abrechnungsbefugnis geschieht in Form der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch die Beklagte; diese Willenserklärung stellt eine "Leistung" iS des § 54 Abs. 5 SGG dar (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 mwN).

    Die Krankenkassen bzw ihre Verbände sind im Heilmittelbereich (§§ 124, 125 SGB V) nicht verpflichtet, nur gemeinsam und einheitlich aufzutreten und zu entscheiden (vgl BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6).

    Zu Recht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2009 aus formellen Gründen aufgehoben, denn die Krankenkassen entscheiden über den Antrag auf Erteilung der Abrechnungsbefugnis nicht mittels eines Verwaltungsakts (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, aaO).

    So hat das BSG etwa entschieden, dass für Physiotherapeuten das Erfordernis einer Weiterbildung im Bereich der MT in Rahmenempfehlungen und -verträgen geregelt werden kann und eine zur Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte, zumutbare Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 GG) darstellt (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6; 22.07.2004, B 3 KR 12/04 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 unter Hinweis auf BVerfG (Kammer) 16.07.2004, 1 BvR 1127/01, SozR 4-2500 § 135 Nr. 2).

    Es handelt sich bei den Regelungen des GBA zur Notwendigkeit einer über die Berufsausbildung zum Physiotherapeuten hinausgehenden Weiterbildung um fachkundige Einschätzungen eines Expertengremiums, die im Rahmen seiner Normsetzungsbefugnis liegen und deshalb verbindlich sind (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 unter Hinweis auf BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 15).

    Dies ist aber Tatbestandsvoraussetzung für die Abrechnungsbefugnis (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 juris Rn 16 f).

    Die sich aus den HeilM-RL, Rahmenempfehlungen und dem Landesvertrag enthaltene Regelung, nach der nur zur Versorgung der Versicherten zugelassene Physiotherapeuten die MT-Leistungen abrechnen dürfen, wenn sie eine Weiterbildung in dieser Behandlungstechnik absolviert und eine Abschlussprüfung bestanden haben, ist rechtmäßig, verbindlich und fachlich begründet (vgl eingehend BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 Rn 20 ff).

  • BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 23/10 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Vergütungsanspruch bei Leistung

    Basis dieser Verträge ist die Festlegung des Leistungsumfangs im Bereich der Heilmittel (§ 32 SGB V) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA; vgl BSG Urteil vom 12.8.2010 - B 3 KR 9/09 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 vorgesehen) .
  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2015 - L 4 R 3874/14

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Physiotherapeutin - nicht zur

    Kein Argument für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) ist der - wiederum dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 124, 125 SGB V; vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R - in juris, Rn. 14 ff., 19) geschuldete - Umstand, dass die Beigeladene zu 1) ihre Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten nicht mit den Kostenträgern direkt abrechnen durfte, sondern dass dies durch den Kläger geschah (so bereits in ähnlichen Konstellationen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2011 - L 11 R 1075/11 ER-B - in juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2008 - L 11 R 515/08 - nicht veröffentlicht).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 - L 1 KR 205/13

    Krankenversicherung - Physiotherapeut - manuelle Therapie - Ausschluss der

    Das BSG habe deutlich gemacht, dass diese besonderen Anforderungen rechtmäßig seien (Urt. v. 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R).

    Eine solche Abrechnungsbefugnis wird nicht im Wege eines Verwaltungsaktes erteilt (BSG v. 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R - juris Rn 11).

    Aus dem Rahmenvertrag, der zugehörigen Vergütungsvereinbarung und der Rahmenempfehlung ergibt sich, dass Leistungen der Manuellen Therapie nur von solchen nach § 124 SGB V zugelassenen Physiotherapeuten erbracht und abgerechnet werden dürfen, die eine spezielle mindestens 260 Unterrichtsstunden umfassende Weiterbildung in Manueller Therapie an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung absolviert und die dazu gehörige Abschlussprüfung bestanden haben (BSG v. 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R - juris Rn 16; LSG Baden-Württemberg v. 21. Juli 2015 - L 11 KR 4481/12 - juris Rn 68; LSG Rheinland-Pfalz v. 7. Januar 2016 - L 5 KR 192/15 - juris Rn 49).

    Dass die Klägerin bzw. die von ihr in das Verfahren eingeführten Gutachten diese Entscheidung nicht für zwingend halten mögen, ist bereits deswegen unerheblich, weil der GBA im Rahmen des SGB V das Gremium ist, das zur Einschätzung medizinsicher Zweckmäßigkeiten legitimiert ist (BSG v. 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R - juris Rn 21).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 - L 1 KR 206/13

    Krankenversicherung - Physiotherapeut - manuelle Therapie - Ausschluss der

    Das BSG habe deutlich gemacht, dass diese besonderen Anforderungen rechtmäßig seien (Urt. v. 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R).

    Eine solche Abrechnungsbefugnis wird nicht im Wege eines Verwaltungsaktes erteilt (BSG v. 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R - juris Rn 11).

    Aus dem Rahmenvertrag, der zugehörigen Vergütungsvereinbarung und der Rahmenempfehlung ergibt sich, dass Leistungen der Manuellen Therapie nur von solchen nach § 124 SGB V zugelassenen Physiotherapeuten erbracht und abgerechnet werden dürfen, die eine spezielle mindestens 260 Unterrichtsstunden umfassende Weiterbildung in Manueller Therapie an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung absolviert und die dazu gehörige Abschlussprüfung bestanden haben (BSG v. 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R - juris Rn 16; LSG Baden-Württemberg v. 21. Juli 2015 - L 11 KR 4481/12 - juris Rn 68; LSG Rheinland-Pfalz v. 7. Januar 2016 - L 5 KR 192/15 - juris Rn 49).

    Dass der Kläger bzw. die von ihm in das Verfahren eingeführten Gutachten diese Entscheidung nicht für zwingend halten mögen, ist bereits deswegen unerheblich, weil der GBA im Rahmen des SGB V das Gremium ist, das zur Einschätzung medizinsicher Zweckmäßigkeiten legitimiert ist (BSG v. 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R - juris Rn 21).

  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R

    Erstattung von Kosten der Hilfe zur Pflege zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Die weitere Bezifferung des Erstattungsanspruchs im Berufungsverfahren und der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage wegen zurückliegender Zeiträume war vorliegend nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine Klageänderung (vgl BSG vom 12.8.2010 - B 3 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 6) .
  • BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 54/15 B
    In einem vorausgegangenen Revisionsverfahren hat der Senat das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5.3.2009 - L 1 KR 351/08 -, mit dem die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage durch das Urteil des SG Berlin vom 2.7.2008 - S 111 KR 2961/07 - zurückgewiesen worden war, aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Urteil des BSG vom 12.8.2010 - B 3 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 6).

    Dass das LSG letztlich eine Gleichstellung des auf die MT entfallenden Teils des Physiotherapiestudiums und Bachelor-Examens nach niederländischem Recht mit der MT-Weiterbildung nach deutschem Recht abgelehnt hat, beruht nach Auffassung des Klägers auf einer unzureichenden Erfassung und Umsetzung der rechtlichen Vorgaben aus dem zurückverweisenden Urteil des Senats vom 12.8.2010 (B 3 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 6), was einen Verstoß gegen § 170 Abs. 5 SGG darstelle (BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 170 RdNr 10 mwN und § 160 RdNr 11b).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 2/19

    Keine Prozessführungsbefugnis eines überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im

    Der so vollzogene Wechsel des Klagebegehrens stellt gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch keine Klageänderung dar (zum Übergang von der Leistungs- und Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage zur Feststellungsklage und umgekehrt vgl. BSG, Urteil vom 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R; s.a. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2022 - L 3 KA 2/18
    Abgesehen davon habe eine derartige Vereinbarung sich nur in dem durch die Heilmittel-Richtlinien festgelegten Rahmen bewegen dürfen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R).

    Etwaige vertragliche Vereinbarungen, die eine Verpflichtung zur Versorgung mit den vom Kläger verordneten Heilmitteln enthielten, seien unwirksam, weil sie sich nicht in dem durch die Heilmittel-Richtlinien vorgegebenen Rahmen bewegten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2022 - L 3 KA 2/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
  • BSG, 05.09.2016 - B 12 R 6/16 B
  • OVG Niedersachsen, 04.05.2012 - 8 ME 218/11

    Zulässigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.08.2021 - L 9 SO 30/18

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2015 - L 1 KR 382/10

    Abrechnung - Weiterbildung - manuelle Therapie - Anerkennung ausländischer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 16/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 11/19
  • SG Münster, 31.01.2020 - S 14 BA 63/19
  • SG Würzburg, 18.07.2016 - S 11 KR 36/16
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