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   BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R   

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BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R (https://dejure.org/2018,41514)
BSG, Entscheidung vom 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R (https://dejure.org/2018,41514)
BSG, Entscheidung vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R (https://dejure.org/2018,41514)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch Selbstständiger auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen; § 41a Abs. 3 SGB II enthält keine Präklusionsregelung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch Selbstständiger auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorläufige Leistungen - Nachreichung von Unterlagen erst im Prozess?

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    S.T.B. ./. Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

Besprechungen u.ä.

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor vorläufig erbrachter SGB II-Leistungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 312
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R
    Vorläufig bewilligte Leistungen bilden daher ein aliud gegenüber endgültigen Leistungen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet ( vgl zusammenfassend BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 9 RdNr 23 mwN ) und die daher zur Beseitigung der Unklarheit über die den Leistungsberechtigten endgültig zustehenden Leistungen auf eine abschließende Entscheidung über deren ursprünglichen Leistungsantrag angelegt sind (zur neuen Rechtslage vgl nur BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4 RdNr 30 f) .

    Zwar ist diese Regelung auf die hier zu treffende abschließende Entscheidung anzuwenden, weil der streitbefangene Bewilligungszeitraum vor dem 1.8.2016 noch nicht beendet war (zur Maßgeblichkeit der alten Rechtslage für zuvor beendete Bewilligungszeiträume vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4 RdNr 28 ff ) .

    a) Richtet sich die abschließende Entscheidung über eine vorläufig bewilligte Leistungen nach § 41a SGB II (zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4 RdNr 21 ff ) , gelten dafür nach dessen Absatz 3 ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften besondere Vorgaben zu den Mitwirkungsobliegenheiten der Leistungsberechtigten sowie zu den Folgen ihrer Verletzung.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch die Anwendung der Präklusionsregelung

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R
    Dagegen spricht schon, dass - anders als bei Präklusionsnormen von Verfassungs wegen vorausgesetzt - die Fristvorgabe des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig ist ( vgl nur BVerfG vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01 - NJW 2003, 3545, 3546 mwN : Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen) .
  • BVerfG, 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89

    Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung neuer

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R
    Zudem müsste bei einer ausschließlich an den Fristablauf anknüpfenden Nullfeststellung sichergestellt sein, dass nicht zu vertretende Fristversäumnisse keine nachteiligen Rechtsfolgen auslösen ( vgl nur BVerfG vom 21.2.1990 - 1 BvR 1117/89 - BVerfGE 81, 264, 269 ff mwN ) .
  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Pauschalmiete inklusive

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R
    Hatten die Jobcenter danach bei fehlender Mitwirkung von Amts wegen Ermittlungen zu den Grundlagen einer Schätzung nach § 3 Abs. 6 Alg II-V anzustellen und die dazu maßgeblichen Überlegungen im Bescheid über die abschließende Bewilligung im Einzelnen wiederzugeben (zu den Anforderungen an Schätzungen im Rahmen der Bedarfsbemessung vgl nur BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 54 RdNr 23 mwN ; zu § 3 Abs. 6 Alg II-V vgl nur LSG Baden-Württemberg vom 24.5.2016 - L 13 AS 5120/14 - juris, RdNr 37 ff mwN ; Geiger in LPK- SGB II , 5. Aufl 2013, § 11 RdNr 60: Schätzung muss so genau wie möglich den zu ermittelnden Umständen entsprechen) , so hat sich dies durch die Einführung von § 41a Abs. 3 SGB II grundlegend geändert.
  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R

    Zulässigkeit der Feststellungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R
    Soweit sich dies in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regularien der §§ 60 ff SGB I zunächst darauf richtet, den Jobcentern Kenntnis von denjenigen (der Sphäre der Leistungsbezieher zuzuordnenden) Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für die Entscheidung über den endgültigen Leistungsanspruch bilden, und sie überhaupt erst in die Lage zu versetzen, ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen ( vgl zu § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nur BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 3, RdNr 16 mwN ) , ist dem mit der Vorlage der angeforderten leistungserheblichen Unterlagen "bis zur abschließenden Entscheidung" (§ 41a Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB II ) genügt.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2016 - L 13 AS 5120/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbstständige

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R
    Hatten die Jobcenter danach bei fehlender Mitwirkung von Amts wegen Ermittlungen zu den Grundlagen einer Schätzung nach § 3 Abs. 6 Alg II-V anzustellen und die dazu maßgeblichen Überlegungen im Bescheid über die abschließende Bewilligung im Einzelnen wiederzugeben (zu den Anforderungen an Schätzungen im Rahmen der Bedarfsbemessung vgl nur BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 54 RdNr 23 mwN ; zu § 3 Abs. 6 Alg II-V vgl nur LSG Baden-Württemberg vom 24.5.2016 - L 13 AS 5120/14 - juris, RdNr 37 ff mwN ; Geiger in LPK- SGB II , 5. Aufl 2013, § 11 RdNr 60: Schätzung muss so genau wie möglich den zu ermittelnden Umständen entsprechen) , so hat sich dies durch die Einführung von § 41a Abs. 3 SGB II grundlegend geändert.
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 30/05 R

    Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 SGG auf die kombinierte Anfechtungs- und

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R
    b) Die nach der Rechtsprechung des BSG zunächst auf die Fälle der reinen Anfechtungsklage beschränkt gewesene ( BSG vom 17.4.2007 - B 5 RJ 30/05 R - BSGE 98, 198 = SozR 4-1500 § 131 Nr. 2, RdNr 8 ff ) und durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 ( BGBl I 444) ausdrücklich auf Anfechtungs- und Leistungsklagen sowie Verpflichtungsklagen erstreckte Regelung des § 131 Abs. 5 SGG begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif zu machen (hierzu vgl nur Hauck in Hennig, SGG , § 131 SGG , RdNr 114 mwN , Stand August 2011).
  • BSG, 03.10.1973 - 1 RA 61/72

    Feststellungsverfahren - Wesentlicher Mangel - Entscheidung über Rente - Bescheid

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R
    Für eine isolierte Anfechtung des abschließenden Leistungsbescheids mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte die eingeleitete abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen Zeitraum durch Verwaltungsakt abzuschließen hat ( arg § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II ) und daher die Aufhebung der Nullfeststellungen allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte ( vgl zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung eines Leistungsbescheids etwa BSG vom 3.10.1973 - 1 RA 61/72 - BSGE 36, 181, 183 = SozR Nr. 4 zu § 1613 RVO S 5; BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 15/11 R - SozR 4-5671 § 3 Nr. 6 RdNr 16; Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 54 RdNr 127 mwN ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 4a mwN ; vgl dagegen zur isolierten Anfechtbarkeit einer endgültigen Elterngeldfestsetzung BSG vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - vorgesehen für SozR 4-7837 § 2c Nr. 3 RdNr 18) .
  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 15/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung einer Übergangsleistung - Einkommen -

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R
    Für eine isolierte Anfechtung des abschließenden Leistungsbescheids mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte die eingeleitete abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen Zeitraum durch Verwaltungsakt abzuschließen hat ( arg § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II ) und daher die Aufhebung der Nullfeststellungen allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte ( vgl zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung eines Leistungsbescheids etwa BSG vom 3.10.1973 - 1 RA 61/72 - BSGE 36, 181, 183 = SozR Nr. 4 zu § 1613 RVO S 5; BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 15/11 R - SozR 4-5671 § 3 Nr. 6 RdNr 16; Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 54 RdNr 127 mwN ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 4a mwN ; vgl dagegen zur isolierten Anfechtbarkeit einer endgültigen Elterngeldfestsetzung BSG vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - vorgesehen für SozR 4-7837 § 2c Nr. 3 RdNr 18) .
  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R
    Dabei beschränkt sich der Streitstoff hier aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs. 5 SGG auf die Frage, ob dem Kläger - ähnlich der Situation beim Grundurteil im Höhenstreit (§ 130 Abs. 1 SGG ; vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 RdNr 10) - im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert.
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

  • BSG, 08.03.2018 - B 10 EG 8/16 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

  • SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid -

    Jedenfalls bei einer vollständig unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung ist der Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG mit der Zurückverweisung in die Verwaltung nicht verkannt (Bundessozialgericht, 12.09.2018, B 14 AS 4/18 R).

    Das erstinstanzliche Urteil beruhte vorliegend auch auf der Übertragung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zurückverweisung an die Verwaltung als sachdienlich im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG anzusehen sei, falls der Beklagte zur Durchführung der für die abschließende Sachentscheidung weiteren Ermittlungen besser ausgestattet sei und die maßgeblichen Unterlagen zur sachgerechten Prozessvertretung genauso durchzuarbeiten hätte, als wenn das Sozialgericht die Sachen selbst spruchreif machen würde (vgl. BSG Urt. v. 12.9.2018 - B 14 AS 4/18 R).

  • SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - missbräuchliche Ausnutzung der

    Die mit der Zurückweisung intendierte Entlastung des Gerichts ist mit den Interessen eines Klägers unter Umständen auch dann vereinbar, wenn die Behörde zur sachgerechten Prozessvertretung umfangreiche medizinische Unterlagen genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das Sozialgericht die Sache selbst spruchreif machen würde (Fortführung BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

    In Anlehnung an die Vorschriften des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 14, m. w. N.).

    Als "gravierend" ist ein Ermittlungsdefizit jedenfalls dann anzusehen, wenn eine Behörde im konkreten Einzelfall zwingend gebotene Sachverhaltsaufklärungen in besonders großem Umfang unterlassen hat (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

    Die mit der Zurückweisung intendierte Entlastung des Gerichts ist mit den Interessen eines Klägers unter Umständen auch dann vereinbar, wenn die Behörde zur sachgerechten Prozessvertretung umfangreiche medizinische Unterlagen genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das Sozialgericht die Sache selbst spruchreif machen würde (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

  • SG Braunschweig, 06.03.2018 - S 52 AS 361/17

    Abschließende Entscheidung; endgültige Festsetzung; Erstattung;

    Vielmehr ist auch in diesem Fall die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 - S 179 AS 6737/17 - juris Rn. 44, Revision anhängig unter B 4 AS 39/17 R; SG Dortmund, Urteil vom 8. Dezember 2017 - S 58 AS 2170/17 - juris Rn. 20; Merten in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.12.2017, § 41a SGB II Rn. 28; a.A. SG Augsburg, Urteil vom 3. Juli 2017 - S 8 AS 400/17- juris Rn. 17; SG Berlin, Urteil vom 13. November 2017 - S 61 AS 4057/17 - juris Rn. 24, Revision anhängig unter B 14 AS 4/18 R; SG Leipzig, Urteile vom 20. November 2017 - S 17 AS 2232/17 und S 17 AS 1746/17 - juris Rn. 19 ff. bzw. 16 ff.; SG Duisburg, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2018 - S 49 AS 3349/17 - juris Rn. 20 ff.).
  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 981/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    In Anlehnung an die Vorschriften des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 14, m. w. N.).

    Als "gravierend" ist ein Ermittlungsdefizit jedenfalls dann anzusehen, wenn eine Behörde im konkreten Einzelfall zwingend gebotene Sachverhaltsaufklärungen in besonders großem Umfang unterlassen hat (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

    Die mit der Zurückweisung intendierte Entlastung des Gerichts ist mit den Interessen eines Klägers unter Umständen auch dann vereinbar, wenn die Behörde zur sachgerechten Prozessvertretung umfangreiche medizinische Unterlagen genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das Sozialgericht die Sache selbst spruchreif machen würde (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    In Anlehnung an die Vorschriften des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 14, m. w. N.).

    Als "gravierend" ist ein Ermittlungsdefizit jedenfalls dann anzusehen, wenn eine Behörde im konkreten Einzelfall zwingend gebotene Sachverhaltsaufklärungen in besonders großem Umfang unterlassen hat (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

    Die mit der Zurückweisung intendierte Entlastung des Gerichts ist mit den Interessen eines Klägers unter Umständen auch dann vereinbar, wenn die Behörde zur sachgerechten Prozessvertretung umfangreiche medizinische Unterlagen genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das Sozialgericht die Sache selbst spruchreif machen würde (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

  • LSG Hamburg, 22.06.2021 - L 4 AS 215/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger

    Das BSG hat entschieden, dass Unterlagen auch nach Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist bis zur abschließenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren noch nachgereicht werden können (BSG, Urteil vom 12.9.2018 - B 14 AS 4/18 R).
  • LSG Hamburg, 05.08.2021 - L 4 AS 189/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger

    Das BSG hat entschieden, dass Unterlagen auch nach Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist bis zur abschließenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren noch nachgereicht werden können (BSG, Urteil vom 12.9.2018 - B 14 AS 4/18 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 19 AS 1178/18

    Anspruch auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach

    Gegenstand des Berufungsverfahren ist neben dem Urteil des Sozialgerichts der Bescheid vom 13.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2017, durch den der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen von Juli 2016 bis Dezember 2016 gestützt auf § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II mit der Festsetzung des Leistungsanspruchs auf null Euro ("Nullfeststellung") der Sache nach abschließend abgelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R).

    Denn für eine isolierte Anfechtung des abschließenden Leistungsbescheids nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte die eingeleitete abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen Zeitraum durch Verwaltungsakt abzuschließen hat und daher die Aufhebung der Nullfeststellungen allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte (BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R).

    Deshalb haben die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Streitsache in die Verwaltung nach § 131 Abs. 5 SGG nicht vorgelegen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 19 AS 702/19

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

    Denn für eine isolierte Anfechtung des abschließenden Leistungsbescheids nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte die eingeleitete abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen Zeitraum durch Verwaltungsakt abzuschließen hat und daher die Aufhebung der Nullfeststellungen allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte (BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R).
  • LSG Hamburg, 27.01.2022 - L 4 AS 99/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Unterlagen auch nach Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist bis zur abschließenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren noch nachgereicht werden (BSG, Urteil vom 12.9.2018 - B 14 AS 4/18 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2022 - L 15 AS 248/20

    Endgültige Festsetzung nach vorläufiger Leistungsbewilligung; Grundsicherung für

  • LSG Sachsen, 28.12.2020 - L 7 AS 1077/18
  • SG Aachen, 12.03.2020 - S 21 AS 110/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2019 - L 15 AS 287/18
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