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   BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R   

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BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R (https://dejure.org/2018,41516)
BSG, Entscheidung vom 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R (https://dejure.org/2018,41516)
BSG, Entscheidung vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R (https://dejure.org/2018,41516)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    M.S. ./. Jobcenter Landkreis Görlitz

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

Besprechungen u.ä.

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor vorläufig erbrachter SGB II-Leistungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
    Vorläufig bewilligte Leistungen bilden daher ein aliud gegenüber endgültigen Leistungen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet ( vgl zusammenfassend zur früheren Rechtslage BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 9 RdNr 23 mwN ) und die daher zur Beseitigung der Unklarheit über die den Leistungsberechtigten endgültig zustehenden Leistungen auf eine abschließende Entscheidung über deren ursprünglichen Leistungsantrag angelegt sind (zur neuen Rechtslage vgl nur BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4 RdNr 30 f) .

    Zwar findet die am 1.8.2016 in Kraft getretene Regelung auf den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 uneingeschränkt Anwendung (zur Maßgeblichkeit der alten Rechtslage für zuvor beendete Bewilligungszeiträume vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4 RdNr 28 ff ) .

    a) Richtet sich die abschließende Entscheidung über eine vorläufig bewilligte Leistungen nach § 41a SGB II (zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4 RdNr 21 ff ) , gelten dafür nach dessen Abs. 3 ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften besondere Vorgaben zu den Mitwirkungsobliegenheiten der Leistungsberechtigten sowie zu den Folgen ihrer Verletzung.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch die Anwendung der Präklusionsregelung

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
    Dagegen spricht schon, dass - anders als bei Präklusionsnormen von Verfassungs wegen vorausgesetzt - die Fristvorgabe des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig ist ( vgl nur BVerfG vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01 - NJW 2003, 3545, 3546 mwN : Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen) .
  • BVerfG, 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89

    Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung neuer

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
    Zudem müsste bei einer ausschließlich an den Fristablauf anknüpfenden Nullfeststellung sichergestellt sein, dass nicht zu vertretende Fristversäumnisse keine nachteiligen Rechtsfolgen auslösen ( vgl nur BVerfG vom 21.2.1990 - 1 BvR 1117/89 - BVerfGE 81, 264, 269 ff mwN ) .
  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Pauschalmiete inklusive

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
    Hatten die Jobcenter danach bei fehlender Mitwirkung von Amts wegen Ermittlungen zu den Grundlagen einer Schätzung nach § 3 Abs. 6 Alg II-V anzustellen und die dazu maßgeblichen Überlegungen im Bescheid über die abschließende Bewilligung im Einzelnen wiederzugeben (zu den Anforderungen an Schätzungen im Rahmen der Bedarfsbemessung vgl nur BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 54 RdNr 23 mwN ; zu § 3 Abs. 6 Alg II-V vgl nur LSG Baden-Württemberg vom 24.5.2016 - L 13 AS 5120/14 - juris, RdNr 37 ff mwN ; Geiger in LPK- SGB II , 5. Aufl 2013, § 11 RdNr 60: Schätzung muss so genau wie möglich den zu ermittelnden Umständen entsprechen) , so hat sich dies durch die Einführung von § 41a Abs. 3 SGB II grundlegend geändert.
  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R

    Zulässigkeit der Feststellungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
    Soweit sich dies in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regularien der §§ 60 ff SGB I zunächst darauf richtet, den Jobcentern Kenntnis von denjenigen (der Sphäre der Leistungsbezieher zuzuordnenden) Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für die Entscheidung über den endgültigen Leistungsanspruch bilden, und sie überhaupt erst in die Lage zu versetzen, ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen ( vgl zu § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nur BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 3, RdNr 16 mwN ) , ist dem mit der Vorlage der angeforderten leistungserheblichen Unterlagen "bis zur abschließenden Entscheidung" (§ 41a Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB II ) genügt.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2016 - L 13 AS 5120/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbstständige

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
    Hatten die Jobcenter danach bei fehlender Mitwirkung von Amts wegen Ermittlungen zu den Grundlagen einer Schätzung nach § 3 Abs. 6 Alg II-V anzustellen und die dazu maßgeblichen Überlegungen im Bescheid über die abschließende Bewilligung im Einzelnen wiederzugeben (zu den Anforderungen an Schätzungen im Rahmen der Bedarfsbemessung vgl nur BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 54 RdNr 23 mwN ; zu § 3 Abs. 6 Alg II-V vgl nur LSG Baden-Württemberg vom 24.5.2016 - L 13 AS 5120/14 - juris, RdNr 37 ff mwN ; Geiger in LPK- SGB II , 5. Aufl 2013, § 11 RdNr 60: Schätzung muss so genau wie möglich den zu ermittelnden Umständen entsprechen) , so hat sich dies durch die Einführung von § 41a Abs. 3 SGB II grundlegend geändert.
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 30/05 R

    Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 SGG auf die kombinierte Anfechtungs- und

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
    b) Die nach der Rechtsprechung des BSG zunächst auf die Fälle der reinen Anfechtungsklage beschränkt gewesene ( BSG vom 17.4.2007 - B 5 RJ 30/05 R - BSGE 98, 198 = SozR 4-1500 § 131 Nr. 2, RdNr 8 ff ) und durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 ( BGBl I 444) ausdrücklich auf Anfechtungs- und Leistungsklagen sowie Verpflichtungsklagen erstreckte Regelung des § 131 Abs. 5 SGG begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif zu machen (hierzu vgl nur Hauck in Hennig, SGG , § 131 SGG , RdNr 114 mwN , Stand August 2011) .
  • BSG, 03.10.1973 - 1 RA 61/72

    Feststellungsverfahren - Wesentlicher Mangel - Entscheidung über Rente - Bescheid

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
    Für eine isolierte Anfechtung des abschließenden Leistungsbescheids mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte die eingeleitete abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen Zeitraum durch Verwaltungsakt abzuschließen hat ( arg § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II ) und daher die Aufhebung der Nullfeststellungen allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte ( vgl zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung eines Leistungsbescheids etwa BSG vom 3.10.1973 - 1 RA 61/72 - BSGE 36, 181, 183 = SozR Nr. 4 zu § 1613 RVO S 5; BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 15/11 R - SozR 4-5671 § 3 Nr. 6 RdNr 16; Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 54 RdNr 127 mwN ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 4a mwN ; vgl dagegen zur isolierten Anfechtbarkeit einer endgültigen Elterngeldfestsetzung BSG vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - vorgesehen für SozR 4-7837 § 2c Nr. 3 RdNr 18) .
  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 15/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung einer Übergangsleistung - Einkommen -

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
    Für eine isolierte Anfechtung des abschließenden Leistungsbescheids mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte die eingeleitete abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen Zeitraum durch Verwaltungsakt abzuschließen hat ( arg § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II ) und daher die Aufhebung der Nullfeststellungen allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte ( vgl zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung eines Leistungsbescheids etwa BSG vom 3.10.1973 - 1 RA 61/72 - BSGE 36, 181, 183 = SozR Nr. 4 zu § 1613 RVO S 5; BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 15/11 R - SozR 4-5671 § 3 Nr. 6 RdNr 16; Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 54 RdNr 127 mwN ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 4a mwN ; vgl dagegen zur isolierten Anfechtbarkeit einer endgültigen Elterngeldfestsetzung BSG vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - vorgesehen für SozR 4-7837 § 2c Nr. 3 RdNr 18) .
  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für

    Auszug aus BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
    Dabei beschränkt sich der Streitstoff hier aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs. 5 SGG auf die Frage, ob dem Kläger - ähnlich der Situation beim Grundurteil im Höhenstreit (§ 130 Abs. 1 SGG ; vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 RdNr 10) - im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert.
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

  • BSG, 08.03.2018 - B 10 EG 8/16 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - L 32 AS 816/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst

    Die Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II findet uneingeschränkt Anwendung, denn der Bewilligungszeitraum umfasst die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017, also die Zeit nach Inkrafttreten des § 41a Abs. 3 SGB II (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R, Rdnr. 19, zitiert nach juris; wegen eines vor dem 1. August 2016 beendeten Bewilligungszeitraumes: BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, Rdnr. 21, zitiert nach juris).

    § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II stellt insoweit eine Konkretisierung der in § 60 SGB I normierten Mitwirkungsobliegenheiten dar (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, Rdnr. 36; BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R, Rdnr. 21).

    Die Bezugnahme auf § 65 SGB I macht hierbei zugleich deutlich, dass die dort niedergelegten Grenzen der Mitwirkung ungeachtet der besonderen Vorgaben zu den Mitwirkungsobliegenheiten der Leistungsberechtigten und zu den Folgen ihrer Verletzung nach § 41a Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB II (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, Rdnr. 36; BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R, Rdnr. 21) auch im Rahmen dieser Vorschriften grundsätzlich gelten.

    Dies schließt zugleich grundsätzlich (vgl. dazu aber auch: BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, Rdnr. 37; BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R, Rdnr. 22) aus, die (rechtmäßig) geforderten Nachweise, die erst nach dieser abschließenden Entscheidung des Leistungsträgers insbesondere in einem gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden, zu berücksichtigen.

    Ob und gegebenenfalls inwieweit den Regelungen des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II materielle Präklusionswirkung zukommt (offengelassen: BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, Rdnr. 37; BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R, Rdnr. 22), ist dabei für die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.02.2022 - L 5 AS 162/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger

    Die Fristsetzung hat den Zweck, den Grundsicherungsträger in die Lage zu versetzen, seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) nachgekommen (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R - [24], Juris).

    Die zwei in § 41a Abs. 3 S.3 SGB II genannten Zeitvorgaben - der datumsmäßig gesetzten Frist und des Zeitpunkts der abschließenden Entscheidung - stehen insoweit nebeneinander (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018, a.a.O. [23], Juris).  .

    Auf die Belehrung, bis zu welchem Zeitpunkt die Unterlagen vorzulegen sind, kommt es vorliegend folglich nicht an (vgl. auch BSG, Urteil vom 12. September 2018, a.a.O. [24], Juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2019 - L 18 AS 2147/18

    Voraussetzungen der Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht unter

    Dabei beschränkt sich der Streitstoff hier aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs. 5 SGG auf die Frage, ob den Klägern - ähnlich der Situation beim Grundurteil im Höhenstreit (§ 130 Abs. 1 SGG; vgl nur BSG vom 16. April 2013- B 14 AS 81/12 R = SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 Rn 10) - im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert (vgl BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R - juris - Rn 10).

    In Anlehnung an die Vorschriften des § 113 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und § 100 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (vgl BT-Drucks 15/1508 S 29, vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R - juris).

    Gehen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung und damit bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens noch Unterlagen ein, sind sie aber vom Grundsicherungsträger ungeachtet des Fristablaufs zu berücksichtigen, weil nach den insoweit zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Maßgaben im Zweifel der schonenderen Auslegung der Fristbestimmung der Vorzug zu geben ist (vgl BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R - Rn 20 ff mwN).

  • LSG Hamburg, 22.06.2021 - L 4 AS 215/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger

    Zudem ist, wie das BSG dargelegt hat, anders als bei den anderen Präklusionsnormen - wie von Verfassungs wegen auch vorausgesetzt - die Fristvorgabe des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig (BSG, Urteil vom 12.9.2018 - B 14 AS 7/18 R unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01: Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen).
  • LSG Hamburg, 27.01.2022 - L 4 AS 99/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger

    In der Rechtsprechung des BSG zu § 41a Abs. 3 SGB II sei bereits geklärt, dass erstmals im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen bei der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen seien (Verweis auf Urteil vom 12.9.2018, a.a.O.).

    Zudem ist, wie das BSG dargelegt hat, anders als bei den anderen Präklusionsnormen - wie von Verfassungs wegen auch vorausgesetzt - die Fristvorgabe des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig (BSG, Urteil vom 12.9.2018 - B 14 AS 7/18 R unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01: Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2020 - L 18 AS 367/18

    Voraussetzungen einer Zurückverweisung der Streitsache an die Behörde durch das

    Dabei beschränkt sich der Streitstoff hier aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs. 5 SGG auf die Frage, ob der Klägerin - ähnlich der Situation beim Grundurteil im Höhenstreit (§ 130 Abs. 1 SGG; vgl nur BSG vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R = SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 Rn 10) - im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert (vgl BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R - juris - Rn 10).

    In Anlehnung an die Vorschriften des § 113 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und des § 100 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (vgl BT-Drucks 15/1508 S 29, vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R - juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2019 - L 15 AS 287/18
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 13. September 2018 - B 14 AS 39/17 R, B 14 AS 4/18 R und B 14 AS 7/18 R) § 41a Abs. 3 SGB II keine Präklusionsvorschrift darstelle, folge hieraus lediglich, dass die Nachweis- und Auskunftspflichten nach § 41a Abs. 3 S. 2 SGB II i.V.m. mit § 60 SGB I nach Ablauf der gem. § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II zu setzenden Frist auch noch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erfüllt werden könne.

    Zutreffend hat das SG daher ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 7/18 R -, juris Rn. 20 ff) zur Reichweite der Präklusionsvorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II von einer noch rechtzeitigen Vorlage der zur Einkommensermittlung erforderlichen Unterlagen vorliegend keinesfalls ausgegangen werden kann.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2022 - L 15 AS 248/20

    Endgültige Festsetzung nach vorläufiger Leistungsbewilligung; Grundsicherung für

    Dass nach der Rechtsprechung des BSG § 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung entfaltet und im Widerspruchsverfahren (Urteile vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R - juris Rn. 35 ff.; B 14 AS 4/18 R - juris Rn. 20 ff., B 14 AS 7/18 R - juris Rn. 20 ff.) bzw. Klageverfahren (Urteil vom 29. November 2022 - B 4 AS 64/21 R - juris Rn. 28 ff.) vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen bei abschließenden Entscheidungen nach § 41a Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen sind, steht dem Ergebnis nicht entgegen.
  • LSG Sachsen, 28.12.2020 - L 7 AS 1077/18
    Trotz dieser verfahrensrechtlichen Situation hat der Beklagte nicht nur zeitnah nach Auswertung der grundlegenden Entscheidungen des BSG zu § 41a, § 80 Abs. 2 SGB II (i.d.F. des Gesetzes v. 26.07.2016, BGBl. I 1824; vgl. weiterhin BSG v. 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R und B 14 AS 7/18 R) an den ursprünglich gegenständlichen Bescheiden nicht mehr festgehalten sowie unter Aufhebung der bisherigen sog. Nullfestsetzung und Berücksichtigung der zunächst vom Kläger vorgelegten Unterlagen abschließend über dessen Ansprüche aus Alg II und die zu erstattenden Leistungen entschieden (Bescheide v. 16.04.2019), sondern darüber hinausgehend mit den Bescheiden vom 26.11.2019 und 30.04.2020 selbst nach Vorbringen des Klägers die von ihm und nicht nur für ihn erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten "weitere(n) Ansprüche im Laufe des Verfahrens befriedigt" (Schreiben seines Bevollmächtigten v. 07.07.2020).
  • SG Karlsruhe, 08.02.2021 - S 6 AS 3136/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Bezug einer

    Da ihr Begehren ausweislich ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung darin besteht, die vorläufig bewilligten Leistungen dauerhaft behalten zu dürfen, wobei sie keine höheren Leistungen begehrt, hat sie bei sachgerechter Antragsfassung eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) gegen die Rückerstattungsverfügung sowie eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gerichtet auf abschließende Bewilligung von Leistungen iHv. 217, 07 ? erhoben (zur richtigen Klageart vgl. BSG, Urt. v. 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R; Urt. v. 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R).
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