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   BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R   

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BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R (https://dejure.org/2000,1728)
BSG, Entscheidung vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R (https://dejure.org/2000,1728)
BSG, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - B 12 KR 7/00 R (https://dejure.org/2000,1728)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht - Rentenversicherung - Beitragspflicht - Bundesanstalt für Arbeit - Meldepflicht - Umschulung - Ausbildung

  • Judicialis

    SGB VI § 1 Satz 1 Nr 1; ; AFG § 168 Abs 1; ; SGB IV § 7 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung bei selbständiger Bildungseinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2002, 330 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91

    CSSR - Beamtin auf Widerruf - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
    Was unter beruflicher Ausbildung im einzelnen zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18).

    Daher gelten Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge als zur Berufsausbildung beschäftigt (vgl BSGE 64, 130, 132 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 mwN für die Rechtspraktika der einstufigen Juristenausbildungen; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 für den juristischen Vorbereitungsdienst einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 für ein Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbaus).

    § 1 Abs. 5 BBiG unterscheidet die betriebliche Berufsbildung, die in Betrieben der Wirtschaft und in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten durchgeführt wird (vgl für Ausbildungen in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes: BSGE 64, 130, 133 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75/76; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 19), die Berufsbildung in berufsbildenden Schulen und die Berufsbildung in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung.

  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Auszug aus BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
    Die Voraussetzungen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung dürften auch noch vorliegen, wenn der Arbeitgeber innerbetrieblich oder überbetrieblich Stätten zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung (Lehrwerkstätten, Ausbildungszentren) errichtet, in denen seine Auszubildenden die vertraglich geschuldete Berufsausbildung erfahren (vgl hierzu BAGE 75, 312, 320 unter II 4 b der Gründe; BAG AP Nr. 45 zu § 5 ArbGG 1979 unter II 4 c bb der Gründe; Seewald in KassKomm, Stand April 2000, RdNrn 162, 168 zu § 7 SGB IV).

    Verselbständigte Einrichtungen, die Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen lediglich nachgeahmt sind, wie außerbetriebliche Ausbildungsstätten, Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke oder Rehabilitationszentren, sind sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und der betrieblichen Berufsbildung (vgl BAGE 75, 312, 320 unter II 4 a der Gründe; BAG AP Nr. 45 zu § 5 ArbGG 1979 unter II 4 c bb der Gründe).

  • BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R

    Angestelltenversicherung - Versicherungspflicht - Ausbildungsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
    Daher gelten Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge als zur Berufsausbildung beschäftigt (vgl BSGE 64, 130, 132 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 mwN für die Rechtspraktika der einstufigen Juristenausbildungen; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 für den juristischen Vorbereitungsdienst einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 für ein Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbaus).

    Gegenstand dieses Rechtsstreits ist nicht die Frage, ob der Beigeladene zu 1) während des praktischen Teils seiner Ausbildung in dem von der Klägerin nachzuweisenden Betrieb der Versicherungspflicht unterlag, weil es sich hierbei um eine rechtlich und organisatorisch von dem Ausbildungsabschnitt bei der Klägerin abgrenzbare Beschäftigungszeit zur Ausbildung handelte (vgl zur Abgrenzung von außerbetrieblicher Ausbildung und selbständigen betrieblichen Praktika die Entscheidungen des BSG zu den Praktika der einstufigen Juristenausbildungen, zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 37 mwN).

  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87

    Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung -

    Auszug aus BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
    Daher gelten Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge als zur Berufsausbildung beschäftigt (vgl BSGE 64, 130, 132 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 mwN für die Rechtspraktika der einstufigen Juristenausbildungen; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 für den juristischen Vorbereitungsdienst einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 für ein Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbaus).

    § 1 Abs. 5 BBiG unterscheidet die betriebliche Berufsbildung, die in Betrieben der Wirtschaft und in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten durchgeführt wird (vgl für Ausbildungen in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes: BSGE 64, 130, 133 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75/76; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 19), die Berufsbildung in berufsbildenden Schulen und die Berufsbildung in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung.

  • BSG, 21.06.1994 - 11 RAr 81/93

    Praktikum - Berufsausbildungsbeihilfe

    Auszug aus BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
    Die Entscheidung über die Eintragung hat in diesem Umfang für die Gerichte, Verwaltungsbehörden und die Parteien des Ausbildungsverhältnisses Tatbestandswirkung (vgl BSG SozR 3-4100 § 40 Nr. 8 S 36).
  • BSG, 30.01.1963 - 3 RK 36/59

    Klage auf Feststellung der Versicherungsfreiheit von Lehrlingen eines

    Auszug aus BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
    Zweifel bestehen allerdings, ob an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG aus den Jahren 1963 und 1965 zu § 165a Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl I 41) noch festzuhalten ist, nach der die Tätigkeit als Lehrling in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines caritativen Erziehungsheims oder in einer Werkstatt für Schwerbehinderte einer Handwerkskammer die versicherungsrechtliche Wirkung eines Beschäftigungsverhältnisses hat (vgl BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO; BSG SozR Nr. 5 zu § 165a RVO).
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
    Sie wird durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (vgl BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 und BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11, jeweils mwN).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
    Sie wird durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (vgl BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 und BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11, jeweils mwN).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
    Sie wird durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (vgl BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 und BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11, jeweils mwN).
  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92

    Beurteilung - Praktikant - Vorpraktikanten

    Auszug aus BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
    Daher gelten Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge als zur Berufsausbildung beschäftigt (vgl BSGE 64, 130, 132 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 mwN für die Rechtspraktika der einstufigen Juristenausbildungen; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 für den juristischen Vorbereitungsdienst einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 für ein Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbaus).
  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84

    Lehrling - Verhältnis zwischen versicherungsfreiem Dienstverhältnis und

  • BSG, 19.08.1964 - 3 RK 37/61

    Versicherungspflicht einer Krankenschwester in der Angestelltenversicherung -

  • Drs-Bund, 08.10.1975 - BT-Drs 7/4122
  • BSG, 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R

    Unfallversicherungsschutz auch an einem "Probetag"?

    Sie setzt nämlich gleichfalls die "Eingliederung" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) in einen laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses voraus, wie der Senat (Urteil vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17, RdNr 16 - "WfB") im Anschluss an die Rechtsprechung des 12. Senats (Urteil vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 12) bereits entschieden hat.
  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer

    Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG; vgl BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 18; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31), das für die praktische Ausbildung der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. noch in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung, für die am 1.5.2005 bzw 11.7.2005 begonnenen praktischen Ausbildungen der Beigeladenen zu 2. und 6. idF durch Gesetz vom 23.3.2005 (BGBl I 931 - BBiG 2005) Anwendung findet.

    Danach ist Berufsausbildung die für eine bestimmte Person erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem Berufsausbildungsverhältnis (§§ 1, 2 BBiG bzw §§ 1 und 3 BBiG 2005) oder - wenn die Betroffenen dem Anwendungsbereich des § 1 BBiG/BBiG 2005 nicht unterfallen (vgl Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl 2008, § 26 RdNr 1) - innerhalb eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 19 BBiG bzw § 26 BBiG 2005 (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats steht einer Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV nämlich die berufliche Umschulung gleich, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG betriebsgebunden durchgeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9; BSGE 58, 218, 220, 221 = SozR 2200 § 165 Nr. 82 S 139).

    bb) Die streitbefangene praktische Fahrlehrerausbildung erfüllt auch den Tatbestand einer "betrieblichen" Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV (zum Begriff vgl näher bereits BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7).

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R

    Krankengeld - Berechnung - neues Pflichtversicherungsverhältnis bei Wechsel des

    Das genügt auch nach den Rechtsgedanken des § 7 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), um von einem Anstellungsverhältnis auszugehen (zur eingeschränkten unmittelbaren Reichweite von § 7 Abs. 2 SGB IV vgl BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 12 ff).
  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - praxisintegriertes

    Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) (vgl BSG, Urteil vom 3.2. 1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; Urteil vom 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31).
  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB

    Sie setzt die Eingliederung in einen laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses voraus (BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 12) .
  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 7/19 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

    Daran fehlt es, wenn die Ausbildung und der Lernort keinem Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet werden können (vgl BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 11; Gürtner in Kasseler Komm, § 1 SGB VI, RdNr 24a, Stand April 2012) .

    Mit ihr wollte der Gesetzgeber auf das Urteil des 12. Senats vom 12.10.2000 (B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr. 7) reagieren (BT-Drucks 14/6944 S 30) .

    Seiner älteren Rechtsprechung zur besonderen Schutzbedürftigkeit auch von Umschülern in betriebsgebundenen Ausbildungen folgend legte der 12. Senat dabei (nicht tragend) zugrunde, dass einer Berufsausbildung iS des § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG (nunmehr § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III bzw - seit 1.7.2020 - § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) eine Umschulung gleichzustellen sei, "wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG (§ 1 Abs. 4 und § 47) durchgeführt wird" (vgl BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9 mit Verweis auf BSG vom 26.6.1985 - 12 RK 12/84 - BSGE 58, 218, 220 = SozR 2200 § 165 Nr. 82 S 139; vgl auch BSG vom 27.7.2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14, RdNr 19 zu einer betriebsgebunden durchgeführten Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf) .

    Auf Umschulungsverhältnisse sind die Vorschriften des BBiG über das Berufsausbildungsverhältnis in den §§ 4 ff BBiG nicht anwendbar; bezogen auf diese Vertragsverhältnisse hat sich die Gesetzgebung darauf beschränkt, in den §§ 58 ff BBiG allgemeine Grundsätze aufzustellen (vgl BAG vom 19.1.2006 - 6 AZR 638/04 - BAGE 117, 20 = AP Nr. 7 zu § 623 BGB - juris RdNr 21; BAG vom 12.2.2013 - 3 AZR 120/11 - NZA 2014, 31, 32; BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 10) .

    Bei der insofern eingeschränkten Prüfung ist zugrunde zu legen, dass sich der Begriff der Berufsausbildung iS des § 25 Abs. 1 SGB III - einheitlich mit den gleichlautenden weiteren Tatbeständen der Versicherungspflicht in den anderen Sozialversicherungszweigen (§ 5 Abs. 4a SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI) - grundsätzlich nach dem BBiG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BAG bestimmt (vgl nur BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9 mwN) .

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - L 13 AL 4184/17

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

    Das BSG hat zu dem Begriff der Berufsausbildung in § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und der Vorgängerregelung zu § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz [AFG]) entschieden, dass Berufsausbildung die erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang und einem Berufsausbildungsverhältnis (§ 1 Abs. 2, § 3 BBiG) ist und einer Berufsausbildung in diesem Sinne die berufliche Umschulung gleichgestellt ist, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG (§ 1 Abs. 4 und § 47 ) durchgeführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 KR 7/00 R m.w.N.).

    Dass es sich hierbei tatsächlich um ein Umschulungsverhältnis handelte, das den Vorschriften des BBiG für Umschulungsverhältnisse und der Ausbildungsordnung für den Beruf des technischen Produktdesigners entsprach, ergibt sich aus der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (vgl. den Vermerk vom 14. Dezember 2012 auf dem Berufsausbildungsvertrag), welche für die Gerichte, Verwaltungsbehörden und die Parteien des Ausbildungsvertrags Tatbestandswirkung hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 KR 7/00 R, Rn. 16 - juris m.w.N.).

    Wie bereits oben ausgeführt, hat das BSG entschieden, dass eine berufliche Umschulung der erstmaligen Berufsausbildung gleichgestellt ist, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf und nach den Vorschriften des BBiG erfolgt und darauf hingewiesen, dass mit der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III klargestellt werden sollte, dass die in einer außerbetrieblichen Einrichtung auf Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG ausgebildeten Personen zum Kreis der zur Berufsausbildung beschäftigten gehören und damit in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden (vgl. BSG, Urteile vom 12. Oktober 2000 - B 12 KR 7/00 R m.w.N. - juris und vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R, Rn. 18. m.w.N. - juris).

  • BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung -

    Dass die Ausbildung im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung keine Beschäftigung darstellt, belegt § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, weil der Gesetzgeber mit dieser Regelung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.10.2000 (SozR 3-2600 § 1 Nr. 7) reagiert hat, wonach die Umschulung, die in einer Bildungseinrichtung als Dienstleistung gegen Vergütung durchgeführt wird, keine Beschäftigung zur Berufsausbildung darstellt (vgl nur Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 25 RdNr 143, Stand März 2010; vgl auch Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl 2007, § 25 RdNr 35) .
  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 23/21 R

    Vormerkung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Beitragszeiten -

    Das BSG sah sie nicht als zu ihrer Berufsausbildung "beschäftigte" Personen an, weil sie nicht in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess des Ausbildungsbetriebs zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert waren (BSG Urteil vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 = juris RdNr 18 f) .

    Auszubildende stehen bereits im ersten Ausbildungsjahr in einem mit weiteren Pflichten verbundenen Beschäftigungsverhältnis iS des § 7 Abs. 1 und 2 SGB IV und sind in den Ausbildungsbetrieb eingegliedert (vgl dazu BSG Urteil vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 - juris RdNr 18).

  • LSG Sachsen, 02.11.2006 - L 3 AL 164/05

    Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei Teilnahme an einer

    Der Berufsausbildung in diesem Sinne steht nach der Rechtsprechung des BSG die berufliche Umschulung gleich, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG (§ 1 Abs. 4 und § 47 BBiG a.F.) durchgeführt wird (ausführlich: BSG, Urt. v. 12.10.2000, Az. B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7).

    In solchen Fällen werden Berufsausbildungen jedoch auch dann nicht zu Beschäftigungen, wenn ein Teil der Ausbildung durch praktische Arbeit in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb durchgeführt wird und dieser Ausbildungsabschnitt - wie nach den obigen Ausführungen hier - wegen seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach seiner Dauer als unselbständiger Teil der Ausbildung bei der Bildungseinrichtung anzusehen ist (ausführlich: BSG, Urt. v. 12.10.2000, Az. B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7).

    Denn § 7 Abs. 2 SGB IV erfordert ebenso wie § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB III, dass der Auszubildende in den Produktions- und Dienstleistungsprozess betrieblich eingegliedert ist (BSG, Urt. v. 12.10.2000, Az. B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7), woran es - wie bereits ausgeführt - vorliegend fehlt.

  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

  • SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22

    Anspruch auf Ausbildungsprämie plus nach der Förderrichtlinie für das

  • BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Ausbildungsvergütung bei

  • LSG Baden-Württemberg, 10.06.2008 - L 4 KR 6527/06

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - Beitragsentrichtung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2003 - L 4 (8) RA 70/01

    Rentenversicherung

  • SG Oldenburg, 04.02.2005 - S 41 AL 199/04
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - L 22 R 757/12

    Rentenrechtliche Zeiten

  • SG Oldenburg, 07.06.2005 - S 4 AL 284/04
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2018 - 8 ME 23/18

    Erforderlichkeit einer Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit eines geduldeten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2015 - L 8 R 470/11

    Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und

  • LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 86/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 - L 7/12 AL 96/14
  • LSG Thüringen, 04.08.2005 - L 3 AL 377/04

    Anspruch eines Auszubildenden in einer außerbetrieblichen Einrichtung auf

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2013 - L 11 KR 1761/12
  • LSG Thüringen, 05.07.2005 - L 3 B 81/04

    Ausschluss der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Aussicht auf

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2001 - L 13 AL 4896/00

    Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei Berufsausbildung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - B 2 U 1/18
  • LSG Bayern, 18.05.2005 - L 13 R 4144/03

    Zuordnung einer in Rumänien ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 2

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.09.2018 - L 1 BA 63/18

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in

  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2019 - L 13 R 3724/18
  • SG Lüneburg, 20.09.2006 - S 18 AL 430/04
  • SG Lüneburg, 15.03.2006 - S 18 AL 241/04
  • SG Oldenburg, 09.03.2006 - S 4 AL 264/04
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