Rechtsprechung
   BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38498
BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R (https://dejure.org/2017,38498)
BSG, Entscheidung vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R (https://dejure.org/2017,38498)
BSG, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - B 11 AL 17/16 R (https://dejure.org/2017,38498)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,38498) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 159 Abs 1 S 1 SGB 3, § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB 3
    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Prüfung des wichtigen Grundes zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung - beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente - Prognose - geänderte Rentenpläne wegen nachträglicher ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rechtmäßigkeit des Eintritts einer Sperrzeit nach Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrags mit Umwandlung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Blockmodell

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Prüfung des wichtigen Grundes zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung - beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente - Prognose - geänderte Rentenpläne wegen nachträglicher ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosengeld; Ziel der Sperrzeitregelung; Vorliegen eines wichtigen Grundes; Altersteilzeitvereinbarung; Keine grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit

  • rechtsportal.de

    SGB III § 159 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Prüfung des wichtigen Grundes zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung - tatsächliche Feststellung - objektive Begleitumstände - subjektive Absicht zur Inanspruchnahme einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts

Besprechungen u.ä.

  • igm.de PDF (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit, wenn noch ein Zeitraum bis zur abschlagsfreien Rente zu überbrücken ist

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R
    Dieser Rechtsauffassung, die in der Literatur einhellige Zustimmung erfahren hat (vgl zB Gagel, jurisPR-SozR 26/2009 Anm 2; Rolfs/Heikel, SGb 2010, 307, 307 f; Schlegel in Küttner, Personalbuch, 24. Aufl 2017, Stichwort "Altersteilzeit" RdNr 42; Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl 2015, § 84 RdNr 2) , ist der erkennende Senat mit Urteil vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) beigetreten.

    Vor diesem Hintergrund kann einem Arbeitnehmer, der sich - wie hier der Kläger - dieser Gesetzesintention entsprechend verhält und nach der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln will, der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags nicht vorgeworfen werden, wenn prognostisch, gestützt auch auf objektive Umstände, von einem solchen Willen zum direkten Übergang auszugehen war (vgl bereits BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Das LSG hat jedoch keine eigenen Feststellungen zum Vorhandensein bzw Nichtvorliegen von (möglichen) objektiven Begleitumständen (zB Abklärung der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente mit Bezug zu etwaigen damit verbundenen Abschlägen, vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von dem Kläger eingeholte Informationen, insbesondere sachkundiger Stellen) getroffen (vgl auch Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Ein Nachverhalten wäre nur dann von Bedeutung, wenn sich mit ihm ein - hier nicht vorliegendes - versicherungswidriges Verhalten verbinden würde (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 186c, Stand August 2016; Karmanski in Brand, SGB III, 7. Aufl 2015, § 159 RdNr 8 und 139 Stichwort "Altersteilzeit") .

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R
    Dadurch ist er nach dem Ende der Freistellungsphase zum 1.8.2014 beschäftigungslos geworden (vgl BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18, RdNr 16 ff) .

    Für die Fallgestaltung der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hat der 7. Senat des BSG diese Rechtsprechung mit Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18) konkretisiert.

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R
    Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er nach ständiger Rechtsprechung des BSG seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 RdNr 14; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, RdNr 15).

    Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv gegeben sein (BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21 RdNr 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, RdNr 17; Voelzke, NZS 2005, 281, 285; Eicher, SGb 2005, 553, 555) .

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R
    Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er nach ständiger Rechtsprechung des BSG seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 RdNr 14; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, RdNr 15).

    Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 12, RdNr 19; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10, RdNr 17).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R
    Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 12, RdNr 19; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10, RdNr 17).
  • BSG, 14.09.2010 - B 7 AL 33/09 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Arbeitnehmerkündigung - wichtiger

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R
    Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv gegeben sein (BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21 RdNr 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, RdNr 17; Voelzke, NZS 2005, 281, 285; Eicher, SGb 2005, 553, 555) .
  • BSG, 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R

    Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Wegfall der Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R
    Erst wenn feststeht, dass weitere Ermittlungen nicht mehr möglich bzw unzumutbar sind und auch im Rahmen der Beweiswürdigung keine Entscheidung (positiv wie negativ) getroffen werden kann, kommt eine solche nach Beweislastgrundsätzen in Betracht (BSG vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - SozR 4-1500 § 103 Nr. 5, RdNr 15).
  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Anschluß aus einer Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R
    Die Bescheide bilden eine einheitliche rechtliche Regelung (vgl nur BSG vom 16.9.1999 - B 7 AL 32/98 R - BSGE 84, 270, 271 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19 S 93) .
  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R

    Überprüfungsverfahren - Rücknahme einer Sperrzeitentscheidung - Vorliegen eines

    Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 330 Abs. 1 SGB III. Erst mit den Urteilen vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3) und 12.10.2017 (B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4) habe das BSG entschieden, dass ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht dadurch entfalle, dass entgegen der ursprünglichen und prognostisch belegten Absicht unmittelbar nach der Altersteilzeit keine Altersrente, sondern zunächst Alg in Anspruch genommen werde.

    Die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Arbeitnehmers ist abhängig von seiner rentenrechtlichen Situation sowie davon, ob bzw wie er diese unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat (BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18; BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3; BSG vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4) .

    Dass die Klägerin die Altersrente dann nicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt beantragt hat, stellt kein eigenständiges (weiteres) versicherungswidriges Verhalten im Sinne der Sperrzeitregelung dar (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 22 ff; BSG vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4 RdNr 20).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht erst durch die Urteile des Senats vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3) und vom 12.10.2017 (B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4 RdNr 20) im Sinne einer Änderung der ständigen Rechtsprechung entschieden worden, dass ein zeitlich dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nachfolgendes Verhalten des Arbeitnehmers nicht sperrzeitrelevant ist.

    Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich allein bezogen auf den das Beschäftigungsverhältnis auflösenden Akt zu prüfen (BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 22; BSG vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4 RdNr 16) .

  • BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 12/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung -

    Alle Bescheide stellen eine einheitliche Regelung dar (BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 S 78; vgl zuletzt BSG vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4 RdNr 11) .
  • LSG Baden-Württemberg, 13.06.2019 - L 13 AL 1636/18
    Im Hinblick auf beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren ist das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet worden und das Verfahren dann nach den Entscheidungen des BSG (Urteile vom 12. September 2017, B 11 AL 25/16 R, und 12. Oktober 2017, B 11 AL 17/16 R) wieder aufgenommen worden.

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hat der 7. Senat des BSG die Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 21. Juli 2009 (B 7 AL 6/08 R, in juris) konkretisiert und der 11. Senat hat sich dem ausdrücklich angeschlossen (BSG, Urteile vom 12. September 2017, B 11 AL 25/16 R, und 12. Oktober 2017, B 11 AL 17/16 R, jeweils in juris m.w.N.).

    Auch der rechtskundig vertretene Kläger hat in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG hierzu, nachdem das Verfahren im Hinblick auf die Revisionsverfahren B 11 AL 25/16 R und B 11 AL 17/16 R zum Ruhen gebracht worden und nach den Entscheidungen des BSG vom 12. September 2017 (B 11 AL 25/16 R) und 12. Oktober 2017 (B 11 AL 17/16 R), die auch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren, fortgesetzt worden ist, nichts dargelegt, was ermittelt werden könnte.

  • LSG Sachsen, 14.11.2019 - L 3 AL 167/18
    Die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Arbeitnehmers ist dabei abhängig von der rentenrechtlichen Situation und davon, ob oder wie er diese unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2017, a. a. O., Rdnr. 17, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2017 - B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4 = juris, jeweils Rdnr. 17, m. w. N.).

    Der Senat verkennt nicht, dass das Bundessozialgericht in seine zu diesem Ergebnis führenden Überlegungen auch den "Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes" nach dem Willen des Gesetzgebers einbezogen hat und vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt, dass einem Arbeitnehmer, der sich der Gesetzesintention entsprechend verhält und nach der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln will, der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nicht vorgeworfen werden kann, wenn prognostisch, gestützt auf objektive Umstände, von einem solchen Willen zum direkten Übergang auszugehen war (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2017, a. a. O., Rdnr. 18, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2017, a. a. O., Rdnr. 18, m. w. N.).

  • SG Marburg, 21.11.2016 - S 2 AL 42/16

    Arbeitslosenversicherung

    Das wird übersehen, wenn neuerdings zum Teil - entgegen der nachfolgend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung - davon ausgegangen wird, auch ein Wegfall eines wichtigen Grunds in der Zeit zwischen der Auflösungshandlung und dem tatsächlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses könne eine Sperrzeit rechtfertigen (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 2016 - L 1 AL 48/15 - Revision anhängig beim BSG, Az: B 11 AL 17/16 R; ihm folgend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2016 - L 8 AL 1777/16).
  • SG Duisburg, 07.11.2022 - S 49 AS 1763/22
    Insbesondere kommt bei Zweifeln der Behörde keine sog. (Ablehnungs-) Entscheidung nach Beweislast in Betracht, solange nicht sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten zur Klärung ausgeschöpft worden sind (BSG, Urt. v. 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R, juris, Rn. 19 - "Erst wenn feststeht, dass weitere Ermittlungen nicht mehr möglich bzw unzumutbar sind und auch im Rahmen der Beweiswürdigung keine Entscheidung (positiv wie negativ) getroffen werden kann, kommt eine solche nach Beweislastgrundsätzen in Betracht [...] ." ; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 20 SGB X, Rn. 12.1 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2018 - L 7 R 2405/17
    Grundsätzlich in Betracht gekommen wäre auch die Gewährung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Oktober 2017 - B 11 AL 17/16 R - juris).
  • SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17

    Bewilligung von Arbeitslosengeld ohne Minderung der Anspruchsdauer i.R.d.

    Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (st. Rspr., zuletzt BSG, Urteil vom 12. Oktober 2017 - B 11 AL 17/16 R -, SozR 4-4300 § 159 Nr. 4, Rn. 16 mwN.).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2020 - L 2 AL 21/15

    Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ohne

    Vor diesem Hintergrund sind neben Feststellungen zur rein subjektiven Vorstellung auch solche zum Vorhandensein bzw Nichtvorliegen von (möglichen) objektiven Begleitumständen (zB Abklärung der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente mit Bezug zu etwaigen damit verbundenen Abschlägen, vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eingeholte Informationen, insbesondere sachkundiger Stellen) zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2017 - B 11 AL 17/16 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - L 10 KR 642/21
    Dass sich allein aus dem Wort "nachweisen" nicht nur eine (materielle) Beweislast, sondern darüber hinaus eine (subjektive) Beweisführungslast des Betroffenen ergibt, noch dazu eine an bestimmte Fristen gebundene, kann für das Sozialrecht zudem nicht ohne Weiteres angenommen werden (vgl dazu SG Berlin, Urteil vom 01.10.2015 - S 72 KR 2210/13, juris Rn 30; zu § 159 Abs. 1 S 3 SGB III auch BSG, Urteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R, amtl Rn 19 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 8 AL 593/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2018 - L 7 AL 45/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht