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   BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R   

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https://dejure.org/2017,38499
BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R (https://dejure.org/2017,38499)
BSG, Entscheidung vom 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R (https://dejure.org/2017,38499)
BSG, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - B 11 AL 20/16 R (https://dejure.org/2017,38499)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 SGB 3, § 56 Abs 1 Nr 3 SGB 3, § 67 Abs 1 SGB 3, § 67 Abs 2 S 1 SGB 3, § 10 Abs 1 S 1 SGB 8
    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung - Jugendhilfeleistung - Übernahme der Kosten durch Jugendhilfeträger - Feststellung des Leistungsanspruchs des Jugendhilfeträgers - gleichartige Sozialleistung - Vorrang-Nachrang-Regelung

  • Wolters Kluwer

    Berufsausbildungsbeihilfe; Sozialleistungen im Sinne der Vorrang-Nachrang-Regelung; Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern; Gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum; Kongruenz von Leistungen; Berücksichtigung von Ausbildungsvergütungen

  • rewis.io

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung - Jugendhilfeleistung - Übernahme der Kosten durch Jugendhilfeträger - Feststellung des Leistungsanspruchs des Jugendhilfeträgers - gleichartige Sozialleistung - Vorrang-Nachrang-Regelung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsausbildungsbeihilfe; Sozialleistungen im Sinne der Vorrang-Nachrang-Regelung; Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern; Gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum; Kongruenz von Leistungen; Berücksichtigung von Ausbildungsvergütungen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III

  • datenbank.nwb.de

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung - Jugendhilfeleistung - Erstattung der Kosten durch Jugendhilfeträger - gleichartige Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 117
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
    Zu berücksichtigen ist, dass die Angemessenheit der Höhe der Ausbildungsvergütung nach der Rechtsprechung des BAG ausgehend von den drei Funktionen einer finanziellen Unterstützung, der Heranbildung ausreichenden Nachwuchses und der Entlohnung der Leistungen des Auszubildenden bestimmt wird (BAG vom 22.1.2008 - 9 AZR 999/06 - BAGE 125, 285, 292; BAG vom 29.4.2015 - 9 AZR 108/14 - NZA 2015, 1384; Lakies in Lakies/Malottke, BBiG, 5. Aufl 2016, § 17 RdNr 6) .

    Dies wird auch darin deutlich, dass das BAG in Fallgestaltungen einer vollständigen Förderung durch die öffentliche Hand eine deutliche Unterschreitung der tariflichen Vergütung bis hin zu einem völligen Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung jedenfalls in Einzelfällen für möglich gehalten hat (BAG vom 6.9.1989 - 5 AZR 611/88 - NZA 1990, 105 zur Vereinbarung einer Zahlung des von der BA erbrachten Ausbildungsgeldes als Vergütung iS des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG; BAG vom 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139 ff bei 100%iger Förderung durch die öffentliche Hand und fehlendem Vorteil des ausbildenden Vereins an der Durchführung der Ausbildung; BAG vom 22.1.2008 - 9 AZR 999/06 - BAGE 125, 285 ff, zur Zulässigkeit einer deutlich unter dem Tarifniveau liegenden Ausbildungsvergütung bei einem durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit finanziertem Ausbildungsverhältnis) .

  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R

    Bedarfsprüfung bei Berufsausbildungsbeihilfe, Klagebefugnis des

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
    Deren (fremde) Rechte können geltend gemacht, nicht aber eine Leistung an sich selbst verlangt werden (BSG vom 15.2.2000 - B 11 AL 73/99 R - juris RdNr 14; BSG vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 5, RdNr 25; Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 97 RdNr 24, Stand Dezember 2016) .

    Ob im Ausnahmefall das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage fehlen kann, wenn bei Klageerhebung ausschließlich bereits abgeschlossene Zeiträume betroffen sind und direkt auf Erstattung geklagt werden könnte, ist im Übrigen nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten (vgl für eine derartige Konstellation: BSG vom 15.2.2000 - B 11 AL 73/99 R - juris RdNr 14) .

  • BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
    Bei einer solchen Leistungsablehnung ermöglicht § 97 Satz 1 SGB VIII die Erhebung einer Anfechtungsklage (vgl nur BSG vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112, 114 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 4) .

    § 97 SGB VIII bezieht sich nicht ausschließlich auf eine in die Zukunft gerichtete Feststellung des Sozialleistungsanspruchs; vielmehr soll das Feststellungsverfahren einer Klärung der Verhältnisse in Bezug auf das Bestehen eines Erstattungsanspruchs dienen (Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 97 RdNrn 19, 27, Stand Dezember 2016; vgl zu § 91a BSHG: BSG vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112, 116 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 4 mwN) .

  • VGH Bayern, 17.06.2004 - 12 CE 04.578
    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
    Die gerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl BVerwG vom 24.6.1999 - 5 C 24/98 - BVerwGE 109, 155, 167; BayVGH vom 17.6.2004 - 12 CE 04.578 - JAmt 2004, 545, 546; VG Würzburg vom 22.7.2010 - W 3 K 10.489 - juris, RdNr 25) .
  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
    Zu berücksichtigen ist, dass die Angemessenheit der Höhe der Ausbildungsvergütung nach der Rechtsprechung des BAG ausgehend von den drei Funktionen einer finanziellen Unterstützung, der Heranbildung ausreichenden Nachwuchses und der Entlohnung der Leistungen des Auszubildenden bestimmt wird (BAG vom 22.1.2008 - 9 AZR 999/06 - BAGE 125, 285, 292; BAG vom 29.4.2015 - 9 AZR 108/14 - NZA 2015, 1384; Lakies in Lakies/Malottke, BBiG, 5. Aufl 2016, § 17 RdNr 6) .
  • BSG, 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R

    Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
    Dies ist hier wegen der Klärung des Anspruchs der Beigeladenen auf BAB der Fall (vgl auch BSG vom 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - SGb 2014, 504 zu der § 86 SGB X entnommenen Verpflichtung des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers statt und gerade neben Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff SGB X die Feststellung der Leistungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers für bereits erbrachte Sozialleistungen als Prozessstandschafter bei vorangegangener Ablehnung gegenüber dem Berechtigten zu betreiben) .
  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 7/13 R

    Erstattung von Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach §

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
    Zwar könnten die Leistungen des Klägers an das Jugendhilfezentrum als ausbildenden Betrieb als Sozialleistungen für den Arbeitgeber zu qualifizieren sein (vgl nur BSG vom 22.9.2004 - B 11 AL 33/03 R - SozR 4-1500 § 183 Nr. 2 zu Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber; BSG vom 6.8.2014 - B 11 AL 7/13 R - SozR 4-1200 § 45 Nr. 8 RdNr 15 ff zu Erstattungszahlungen für Arbeitgeberbeiträge an den eine WfB betreibenden Verein) .
  • VG Würzburg, 22.07.2010 - W 3 K 10.489

    Hilfe für junge Volljährige; Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers;

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
    Die gerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl BVerwG vom 24.6.1999 - 5 C 24/98 - BVerwGE 109, 155, 167; BayVGH vom 17.6.2004 - 12 CE 04.578 - JAmt 2004, 545, 546; VG Würzburg vom 22.7.2010 - W 3 K 10.489 - juris, RdNr 25) .
  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93

    Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegen die beklagte Bundesanstalt

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
    Eine Kongruenz von Leistungen ist bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Jugendhilfeleistungen einerseits und die BAB andererseits grundsätzlich anzunehmen, wobei die BAB gegenüber Leistungen für Unterhalt und Unterkunft nach dem SGB VIII grundsätzlich vorrangig ist (Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 10 RdNr 15, Stand Februar 2017; Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, § 10 RdNr 31, Stand Januar 2015; Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl 2013, § 10 RdNr 9; vgl zur früheren Rechtslage: BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 7/93 - FEVS 45, 127, 131) .
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08

    Zweck der Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34

    Auszug aus BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
    Dies kann nicht pauschal anhand der (gesamten) Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, sondern nur bezogen auf die jeweils differenziert zu betrachtenden einzelnen Anteile einer Jugendhilfemaßnahme bestimmt werden (vgl nur OVG Lüneburg vom 28.7.2009 - 4 PA 250/08 - FEVS 61, 180, 181) .
  • BSG, 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigtenversorgung - Beschädigtengrundrente -

  • BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 611/88

    Ausbildungsverhältnis: kein Anspruch Behinderter auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 258/94

    Angemessene Ausbildungsvergütung; Finanzierung der Ausbildung durch die

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

  • BSG, 22.09.2004 - B 11 AL 33/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfreiheit - Leistungsempfänger - Arbeitgeber

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

  • LSG Bayern, 21.02.2022 - L 10 AL 81/20

    Arbeitsförderung: Kosten einer heilpädagogischen Heimunterbringung

    Dies ergebe sich aus dem Zusammenwirken der Subsidiaritätsregeln in § 22 Abs. 1 SGB III und § 10 Abs. 1 SGB VIII, wie das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - zeige.

    Wenn Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers nicht deshalb versagt werden dürften, weil es im SGB VIII entsprechende Leistungen gibt, zeige dies, dass im Sinne der weiteren Nachrangregelung des § 22 Abs. 1 und 2 SGB III eine Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers in Fallgestaltungen gleichartiger Leistungen gerade nicht bestehen solle und die Jugendhilfe als nachrangig angesehen werden müsse, wie das BSG mit Urteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - entschieden habe.

    Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger hierfür herangezogenen Entscheidung des BSG (Urteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - juris).

    Hieraus ergibt sich zum einen, dass das BSG, anders als der Kläger meint, auch im Urteil vom 12.10.2017 (a.a.O.) weiterhin verschiedene Zuständigkeiten für eine im Außenverhältnis einheitlich erbrachte Förderung einer Berufsausbildung für möglich hält, denn es hat Gleichartigkeit der Leistungen nur für einen Teil der dort im Streit stehenden Fördermaßnahmen angenommen.

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.163

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Lehnt der Träger der Ausbildungsförderung in letzterem Fall die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab, besitzt der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit der Erhebung einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage als statthafte Klageart (vgl. BSG, U.v. 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = BeckRS 2014, 69905 Rn. 11; U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 - BeckRS 2017, 137673 Rn. 11 f. für die Parallelbestimmung § 97 S. 1 SGB VIII; Baumeister in jurisPK SGB X, Stand 15.5.2019, § 44 Rn. 152 ff.; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 04/2018, § 44 Rn. 73; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2019, § 44 SGB X Rn. 30).

    Zur Vermeidung eines systemwidrigen Zirkelschlusses tritt vielmehr an Stelle der Leistung an den Auszubildenden die Feststellung einer entsprechenden Leistungspflicht des Beklagten gegenüber dem Auszubildenden (so ausdrücklich bezüglich der Vorgängervorschrift des § 95 SGB XII - § 91a BSHG - BVerwG, U.v. 7.7.2005 - 5 C 13.03 - BVerwGE 124, 75 = NVwZ 2005, 1428 ff. [1428]; BSG, U.v. 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R - FEVS 54, 481 = BeckRS 2000, 40672; U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 = BeckRS 1998, 30012278 Rn. 23; für die Parallelbestimmung § 97 Satz 1 SGB VIII vgl. BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 - BeckRS 2017, 137673 Rn.13 f.; vgl. ferner Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 03/2015, § 95 Rn. 20).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung über die Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII eine Anfechtungsklage verbunden mit der "Feststellung" der beanspruchten Sozialleistung zu erheben ist (vgl. BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - juris Rn. 11 f. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 97 Satz 1 SGB VIII).

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.236

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für Unterbringung im Internat eines

    Lehnt der Träger der Ausbildungsförderung in letzterem Fall die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab, besitzt der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit der Erhebung einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage als statthafte Klageart (vgl. BSG, U.v. 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = BeckRS 2014, 69905 Rn. 11; U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 - BeckRS 2017, 137673 Rn. 11 f. für die Parallelbestimmung § 97 S. 1 SGB VIII; Baumeister in jurisPK SGB X, Stand 15.5.2019, § 44 Rn. 152 ff.; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 04/2018, § 44 Rn. 73; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2019, § 44 SGB X Rn. 30).

    Zur Vermeidung eines systemwidrigen Zirkelschlusses tritt vielmehr an Stelle der Leistung an die Auszubildende die Feststellung einer entsprechenden Leistungspflicht des Beklagten gegenüber der Auszubildenden (so ausdrücklich bzgl. der Vorgängervorschrift des § 95 SGB XII - § 91a BSHG - BVerwG, U.v. 7.7.2005 - 5 C 13.03 - BVerwGE 124, 75 = NVwZ 2005, 1428 ff. [1428]; BSG, U.v. 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R - FEVS 54, 481 = BeckRS 2000, 40672; U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 = BeckRS 1998, 30012278 Rn. 23; für die Parallelbestimmung § 97 Satz 1 SGB VIII vgl. BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 - BeckRS 2017, 137673 Rn. 13 f.; vgl. ferner Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 03/2015, § 95 Rn. 20).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung über die Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII eine Anfechtungsklage verbunden mit der "Feststellung" der beanspruchten Sozialleistung zu erheben ist (vgl. BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - juris Rn. 11 f. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 97 Satz 1 SGB VIII).

  • BSG, 29.11.2022 - B 11 AL 12/21 R

    (Arbeitslosengeldanspruch - Auszahlungsanspruch - Erstattungsanspruch des

    Die nach § 104 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz (vgl zur erforderlichen Gleichartigkeit der Leistungen Senatsurteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - SozR 4-4300 § 56 Nr. 1 RdNr 19 f) von Alg II und Alg liegt jedenfalls deswegen vor, da beide Leistungen der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts des Leistungsberechtigten dienen.
  • VGH Bayern, 02.12.2020 - 12 BV 20.1951

    Kostenerstattung für heilpädagogische Wohnheimunterbringung

    Bestehen danach Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen sowohl nach dem Sozialgesetzbuch III wie nach dem Sozialgesetzbuch VIII, so sind die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III vorrangig (vgl. Bieritz-Harder, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 52. Lieferung IX/XII, § 10 Rn. 18 f.; Schönecker/Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 10 Rn. 7; VG Koblenz, Urteil v. 12.7.2006 - 5 K 1992/05.KO -, JAmt 2007, 489 - LS 2; VG Würzburg, Urteil v. 13.2.2014 - W 3 K 13.112 - BeckRS 2014, 49438; VG München, Urteil v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris, Rn. 39 ff.; siehe auch SG Augsburg, U.v. 21.12.2017 - S 7 AL 288/15 - juris, Rn. 30 ff.; LSG Baden-Württemberg, U.v. 24.04.2015 - L 8 AL 2430/12 - juris, Rn. 69; BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - juris, Rn. 20).
  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.174

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Lehnt der Träger der Ausbildungsförderung in letzterem Fall die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab, besitzt der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit der Erhebung einer kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage als statthafte Klageart (vgl. BSG, U.v. 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = BeckRS 2014, 69905 Rn. 11; U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 - BeckRS 2017, 137673 Rn. 11 f. für die Parallelbestimmung § 97 S. 1 SGB VIII; Baumeister in jurisPK SGB X, Stand 15.5.2019, § 44 Rn. 152 ff.; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 04/2018, § 44 Rn. 73; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2019, § 44 SGB X Rn. 30).

    Zur Vermeidung eines systemwidrigen Zirkelschlusses tritt vielmehr an Stelle der Leistung an den Auszubildenden die Feststellung einer entsprechenden Leistungspflicht des Beklagten gegenüber dem Auszubildenden (so ausdrücklich bezüglich der Vorgängervorschrift des § 95 SGB XII - § 91a BSHG - BVerwG, U.v. 7.7.2005 - 5 C 13.03 - BVerwGE 124, 75 = NVwZ 2005, 1428 ff. [1428]; BSG, U.v. 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R - FEVS 54, 481 = BeckRS 2000, 40672; U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 = BeckRS 1998, 30012278 Rn. 23; für die Parallelbestimmung § 97 Satz 1 SGB VIII vgl. BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 - BeckRS 2017, 137673 Rn.13 f.; vgl. ferner Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 03/2015, § 95 Rn. 20).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung über die Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII eine Anfechtungsklage verbunden mit der "Feststellung" der beanspruchten Sozialleistung zu erheben ist (vgl. BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - juris Rn. 11 f. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 97 Satz 1 SGB VIII).

  • SG Augsburg, 21.12.2017 - S 7 AL 288/15

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für seelisch behinderte Kinder - Erstattung

    Wenn Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers nicht deshalb versagt werden dürfen, weil es im SGB VIII entsprechende Leistungen gibt, zeigt dies, dass im Sinne der weiteren Nachrangregelung des § 22 Abs. 1 und 2 SGB III eine Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers in Fallgestaltungen gleichartiger Leistungen gerade nicht bestehen soll und die Jugendhilfe als nachrangig angesehen werden muss (BSG, Urteil vom 12.10.2017, B 11 AL 20/16 R, zitiert nach juris; Luthe in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 10 Rn. 27, Stand Februar 2017).

    Wie das BSG zur Kongruenz von Leistungen bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Jugendhilfeleistungen einerseits und die Berufsausbildungsbeihilfe andererseits mit Urteil vom 12.10.2017 (B 11 AL 20/16 R, zitiert nach juris) jüngst festgestellt hat, ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Subsidiaritätsregelungen in § 22 Abs. 1 SGB III und § 10 Abs. 1 SGB VIII, dass die Leistungen der Beklagten vorrangig sind.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2021 - L 12 AL 3871/19
    Bei den Leistungen der Klägerin als Jugendhilfeträger und der Berufsausbildungsbeihilfe handelt es sich um gleichartige Sozialleistungen im Sinne der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 104 SGB X. Wesentliche Kriterien für die Gleichartigkeit der Leistungen sind deren Ziel und Funktion, also deren Zweck (BSG, Urteil vom 12.10.2017, B 11 AL 20/16 R, juris, auch zum Nachfolgenden).

    Deshalb ist eine Kongruenz von Leistungen bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Jugendhilfeleistungen einerseits und die Berufsausbildungsbeihilfe andererseits grundsätzlich anzunehmen (BSG, Urteil vom 12.10.2017, a.a.O.), so auch im konkreten Fall.

    Dies ergibt sich, wie bereits das SG unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 12.10.2017 (a.a.O.) dargelegt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, aus dem Zusammenwirken der Subsidiaritätsregelungen in § 22 Abs. 1 SGB III und § 10 Abs. 1 SGB VIII. Deshalb ist vorliegend § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X einschlägig.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21

    Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit

    Die Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB X, dass es sich bei den Leistungen des Klägers um gleichartige Leistungen handelt, ist erfüllt, weil die als Eingliederungshilfe gewährte Kfz-Hilfe den gleichen Leistungszweck hatte, zumal auch der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Nr. 2 SGB IX zuständig ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2023 - L 8 AL 3628/21

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs zweier Leistungsträger untereinander -

    Dieser Betrachtungsweise steht auch das Urteil des BSG vom 12.10.2017 (BSG, Urteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R -, juris) nicht entgegen.
  • BSG, 26.07.2022 - B 11 AL 11/22 B

    Kosten einer Heimunterbringung; Divergenzrüge im

  • SG Würzburg, 15.01.2020 - S 7 AL 21/19

    Berufsvorbereitende Maßnahme, ausschließliche Zuständigkeit, eigene

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