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   BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88   

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BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88 (https://dejure.org/1990,1109)
BSG, Entscheidung vom 12.12.1990 - 11 RAr 43/88 (https://dejure.org/1990,1109)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 (https://dejure.org/1990,1109)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Rechtsweg bei Klage auf Berichtigung einer gemäß § 133 AFG zu erteilenden Arbeitsbescheinigung, Rechtsschutzinteresse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2101
  • NZA 1991, 696
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 13.07.1988 - 5 AZR 467/87

    Arbeitsbescheinigung

    Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88
    Für eine Klage auf Berichtigung einer gem. § 133 AFG zu erteilenden Arbeitsbescheinigung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten gegeben (Anschl. an BAGE 59, 169).

    Für eine Klage auf Berichtigung einer gem. § 133 AFG zu erteilenden Arbeitsbescheinigung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten gegeben (Anschl. an NZA 1989, 321 = NJW 1989, 1947).

    Ausgehend von diesem Grundsatz hat das BAG im Urteil vom 13. Juli 1988 (BAGE 59, 169 ff) für die Klage auf Berichtigung einer gemäß § 133 Abs. 1 AFG zu erteilenden Arbeitsbescheinigung den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für gegeben erachtet und zur Begründung ausgeführt, § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG erfasse ausdrücklich nur "bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten" zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern "über Arbeitspapiere".

  • BAG, 01.04.1976 - 4 AZR 96/75

    Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

    Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88
    Es hat ausgeführt, nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. April 1976 (BAGE 28, 83 ff) sei zwar für Klagen des Arbeitnehmers gegen den (früheren) Arbeitgeber auf Erteilung oder Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung iS von § 133 AFG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

    Diese Streitfrage kann indes offenbleiben (so bereits BAG Urteil vom 1. April 1976 - AP § 138 BGB Nr. 34).

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.10.1986 - 3 Ta 142/86

    Rechtswegzuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten um die Herausgabe und um das

    Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88
    Ein darüber hinausgehender Wille des Gesetzgebers hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden (vgl LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 9. Oktober 1986 - 3 Ta 142/86 - DB 1987, 896 mwN).

    Dementsprechend wird auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur für Klagen des Arbeitnehmers auf Berichtigung der bereits erteilten Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG überwiegend ein Rechtsschutzbedürfnis - allerdings bezogen auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht - verneint (s LSG Berlin, Urteil vom 20. Juli 1987 in DB 1987, 2662 mwN; LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 9. Oktober 1986 in DB 1987, 896; Rohlfing/Rewolle/Bader, Kommentar zum ArbGG, Stand Juni 1987, § 2 Anm 8e; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 6. Auflage, § 149, IV; Becker-Schaffner, DB 1983, 1304 ff, 1308).

  • BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
    Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88
    So wenig das Rechtsmittelgericht gehindert ist, ein in der Sache abweisendes Urteil durch ein prozeßabweisendes Urteil zu ersetzen (BSG Breithaupt 1983, 842), wenn es von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel feststellt, steht das Verbot der Schlechterstellung hier dem Ausspruch der Rechtsfolgen entgegen, die sich aus der fehlenden Prozeßvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses ergeben (vgl BSGE 2, 225, 229; Meyer-Ladewig, Erläuterungen zum SGG, § 123 Anm 5 mwN).
  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88
    Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung - vgl BSGE 37, 292; BGHZ 97, 312, 313 f; 89, 250, 251).
  • BSG, 03.07.1956 - 1 RA 87/55
    Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88
    Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn ein Beteiligter die Möglichkeit hat, seinen Rechtsanspruch auf einfachere, schnellere und schlüssigere Art als im Klageverfahren durchzusetzen (st Rspr, vgl BSGE 3, 135, 140 f; 6, 97, 98 f; SozR 1300 § 50 Nr. 17; Meyer-Ladewig, Erläuterungen zum SGG, vor § 51 Anm 16).
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88
    Der Kläger hatte und hat daher immer noch die rechtliche Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts und in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der Bescheinigung nach § 133 AFG überprüfen zu lassen (zur Rechtswidrigkeit eines solchen Vorbehalts - vgl Urteil des 4. Senats vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; zur Aufhebung und Rückforderung von unter Vorbehalt gezahltem Alg - Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 26/79

    Schadenersatzanspruch - Unrichtige Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung - Klageart

    Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88
    Daß die Vorschrift des § 133 AFG eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Indienstnahme) des Arbeitgebers, nämlich bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, gegenüber der Arbeitsverwaltung begründet, ist inzwischen unstreitig (vgl BSGE 49, 291, 293 mwN).
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88
    Der Kläger hatte und hat daher immer noch die rechtliche Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts und in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der Bescheinigung nach § 133 AFG überprüfen zu lassen (zur Rechtswidrigkeit eines solchen Vorbehalts - vgl Urteil des 4. Senats vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; zur Aufhebung und Rückforderung von unter Vorbehalt gezahltem Alg - Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 13.07.1965 - VI ZR 70/64

    Antrag auf Feststellung eines Kriegsschadens betreffend eine im Krieg zerstörte

    Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 43/88
    In diesem Verfahren könne der Arbeitgeber als Zeuge vernommen werden (vgl insbesondere Schaub, aaO, mit Hinweis auf BGH in NJW 1965, 1803 und nachfolgende OLG-Entscheidungen).
  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 297/81

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

  • LAG Berlin, 20.07.1987 - 9 Sa 47/87

    Zulässigkeit; Klage; Arbeitsbescheinigung; Verdienst

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 103/85

    Zulässigkeit von Klage - Zulässigkeit von Berufung - Pfändung -

  • BAG, 15.01.1992 - 5 AZR 15/91

    Rechtsweg für Klagen auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung

    Dieser Auffassung hat sich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12. Dezember 1990 (- 11 RAr 43/88 - NJW 1991, 2101 = NZA 1991, 696) angeschlossen.

    Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend: § 133 AFG begründet eine gegenüber der Arbeitsverwaltung bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Indienstnahme) des Arbeitgebers, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung mit den dort geforderten Angaben auszustellen (Senatsurteil vom 13. Juli 1988, BAGE 59, 169, 172 f. [BAG 13.07.1988 - 5 AZR 467/87] = AP Nr. 11 zu § 2 ArbGG 1979; BSGE 49, 291, 293; BSG Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - NJW 1991, 2101 = NZA 1991, 696).

    Das Bundessozialgericht (Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 -, aaO) hält im Anschluß an Gagel (AFG, § 133 Anm. 14 ff.) ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Berichtigung dann nicht für gegeben, wenn ein Verwaltungsverfahren läuft.

    Damit weicht der Senat von der Rechtsauffassung ab, die das Bundessozialgericht im Urteil vom 12. Dezember 1990 (- 11 RAr 43/88 NJW 1991, 2101, 2102) geäußert hat.

  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZB 12/00

    Rechtsweg - Arbeitnehmerähnliche Person - Rundfunkgebührenbeauftragter

    Zwar begründet § 312 SGB III eine gegenüber der Arbeitsverwaltung bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung mit Antworten auf die in dem entsprechenden amtlichen Formblatt gestellten Fragen auszustellen (BAG 13. Juli 1988 - 5 AZR 467/87 - BAGE 59, 169; BSG 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - NZA 1991, 696).
  • BSG, 21.07.2010 - B 7 AL 60/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang vor dem BSG -

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-4100 § 133 Nr. 1) sei bei Klagen gegen die Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung zwar der Sozialrechtsweg eröffnet; jedoch sei ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.
  • BAG, 09.05.2006 - 9 AZR 182/05

    Berichtigung einer Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum

    Das ist der Fall, wenn die klagende Partei das Rechtsschutzziel ebenso sicher auf einfacherem, schnellerem und billigerem Wege in einem anderen Rechtsweg oder in einem Verwaltungsverfahren erreichen kann (vgl. BGH 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93 -NJW 1994, 1351; BSG 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - NZA 1991, 696).

    a) Ausgehend von diesen Anforderungen hat das Bundessozialgericht (12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - NZA 1991, 696) für die Klage eines Arbeitnehmers auf Berichtigung des Inhalts einer Arbeitsbescheinigung (§ 133 AFG aF; jetzt: § 312 SGB III) das Rechtsschutzbedürfnis verneint.

  • FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 80/94

    Finanzgerichtsordnung; Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung

    Mit Urteil vom 12.12.1990 - 11 RAr 43/88 (NJW 1991, 2101) hat das Bundessozialgericht diese (eigene) Rechtswegzuständigkeit bestätigt.

    Das Bundessozialgericht (NJW 1991, 2101 f.) bejaht - wie dargelegt - den zu ihm beschrittenen Rechtsweg, verneint aber das Rechtsschutzinteresse für die erhobene Klage, da die Arbeitsverwaltung ohnehin von Amts wegen ermitteln müsse; der Arbeitslose habe somit im Leistungsverfahren Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung vorzutragen.

    Die bereits erwähnten Ausführungen des Bundessozialgerichts (NJW 1991, 2101 f.) zum Fall der Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG lassen sich somit auf die Lohnsteuerbescheinigung nach § 41 b EStG übertragen: Die Steuerveranlagung beim Finanzamt ist für den Steuerpflichtigen der einfachere, schnellere Weg als ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Ergebnis ein überflüssiges Zwischenverfahren wäre.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2011 - 3 Sa 483/11

    Entgeltmitteilungen gegenüber der Krankenkasse - Korrektur -

    Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Anspruch auf einem einfacheren Weg geltend gemacht werden kann ( BGH 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04 - Rn. 6, NJW 2006, 1124; BSG 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - Rn. 20, NZA 1991, 696 ).

    Für eine gesonderte Leistungsklage, mit der der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Korrektur von Entgeltmitteilungen gegenüber der Krankenkasse verlangt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis ( vgl. hierzu BSG 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - Rn. 21, NZA 1991, 696; Sponer/Steinherr TVöD [Stand: Dezember 2011] § 35 TV-L Rn. 152 ).

    Denn im Verwaltungsverfahren hat der Sozialversicherungsträger den Sachverhalt gemäß § 20 SGB X von Amts wegen zu ermitteln und in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe dem Anspruchsteller Leistungen der Sozialversicherung zustehen ( BSG 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - Rn. 21, NZA 1991, 696 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2015 - L 7 R 4143/14

    Anfechtung eines Vormerkungsbescheides nach § 149 Abs 5 SGB 6 mit dem Begehren

    Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Beteiligter die Möglichkeit hat, seinen Rechtsanspruch auf einfachere, schnellere und schlüssigere Art durchzusetzen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 3, 135, 140; BSG SozR 3-4100 § 133 Nr. 1).
  • BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 5/90

    Vermittlung von Künstlern

    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung - vgl GmSOGB SozR 1500 § 51 Nr. 53; BSG SozR 1500 § 51 Nr. 47; Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das BSG hat in vergleichbaren Fällen diese Maßstäbe bereits verdeutlicht (BSG USK aaO; Urteil vom 29. November 1990 - 7 RAr 140/89; Urteil vom 12. Dezember 1990 - aaO).

  • SG Hamburg, 27.04.2006 - S 60 AL 2074/04

    Rechtsschutzbedürfnis bei der Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung

    Für eine Klage gegen einen ehemaligen Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Verwaltungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit läuft oder ein daran anschließendes sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist (vergleiche BSG vom 12.12.1990 - 11 RAr 43/88 = SozR 3-4100 § 133 Nr. 1).

    Zwar ist nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts für einen Anspruch auf Änderung einer Arbeitsbescheinigung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (BSG SozR 3-4100 § 133 Nr. 1; BAG NJW 1989, 1947; krit. dazu: Hoehl NZS 2005, 631).

  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 117/90

    Berufungsausschließungsgründe bei Schadensersatzansprüchen der Bundesanstalt für

    Der § 133 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers und ermächtigt die BA iS einer Indienstnahme Privater, vom Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung auf einem von ihr erstellten Vordruck zu fordern (BSG Urteil vom 12. Dezember 1990 - SozR 3-4100 § 133 Nr. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - L 1 AR 11/09

    Rechtsweg; öffentlich-rechtliche Streitigkeit; Ummeldung; Arbeitgeber

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2004 - L 7 AL 504/01
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.08.2021 - 6 Ta 65/21

    Rechtswegzuständigkeit - Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung

  • LSG Bayern, 09.12.2010 - L 10 AL 123/06

    Für eine Klage auf Erteilung einer Insolvenzgeldbescheinigung ist der Rechtsweg

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2008 - L 16 B 426/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage eines Arbeitnehmers auf Ergänzung oder

  • SG Berlin, 11.02.2011 - S 70 AL 2149/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - einseitige Erledigungserklärung - Feststellung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2006 - L 9 AL 256/04

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen, 18.09.2001 - L 8 B 177/01

    Nichtbescheidung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - L 18 AL 198/17

    Bemessung des Streitwerts für ein Erledigungsfeststellungsbegehren zur Korrektur

  • LSG Niedersachsen, 12.03.2002 - L 8 B 65/02

    Beschwerde ; Dauer des Alg Anspruchs ; Rechtsschutzinteresse ; Absenden ; PKH

  • LSG Bayern, 13.12.2001 - L 9 AL 109/00

    Klage auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung für geleistete Gefangenenarbeit;

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.10.2015 - 6 Ta 173/15

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Zuständigkeit, sachliche, Verweisung,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2009 - L 1 KR 42/07
  • LSG Hessen, 02.02.2009 - L 9 AL 81/07

    Herabsetzung des Arbeitslosengeldes

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2007 - L 7 B 12/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2007 - L 12 B 8/07
  • SG Oldenburg, 02.01.2007 - S 41 AL 260/06
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