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   BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R   

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BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R (https://dejure.org/2006,2976)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R (https://dejure.org/2006,2976)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 28/05 R (https://dejure.org/2006,2976)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; sachlicher Zusammenhang; häuslicher Arbeitsplatz; Unternehmensdienlichkeit; unternehmensdienliche Tätigkeit; Rechtsanwalt; Akten; Arbeitsgerät; Verwahren; Verwahrungshandlung; Befördern; Betriebsgefahr

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei einem freiwillig versicherten Unternehmer; Zurechnung der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsunfalls ; Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren in Verbindung mit ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Sturz eines von seiner Kanzlei kommenden selbstständigen Rechtsanwalts auf der Treppe vom Kellergeschoss, in dem sich die Garage befand, zum Erdgeschoss seines Wohnhauses - Mitführen von Rechtsanwaltsakten - Sekretär im Erdgeschoss des Hauses, an dem die nach Hause ...

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1, 2 Nr. 5
    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfall am häuslichen Arbeitsplatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
    Im Unterschied zum Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 2000 (- B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 - Maschinenschlosser-Fall), in dem die Entwahrung schon abgeschlossen gewesen sei, habe die Verwahrung vorliegend noch bevorgestanden.

    Dies gilt sogar - wie in dieser Entscheidung näher ausgeführt ist - in städtischen Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese "Gefahrenquelle" mitverantwortlich ist (BSG aaO, 243 f; stRspr seitdem vgl nur BSG vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212 = SozR 2200 § 550 Nr. 80 speziell zu Wegen zu und in der Garage; zuletzt BSG vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 = SGb 2001, 394 mit zustimmender Anmerkung von Jung - Maschinenschlosser-Fall).

    Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2006, § 8 RdNr 183; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2006, § 8 RdNr 197; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2006, § 8 SGB VII Anm 12.17; Ricke in Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, Stand September 2006, § 8 SGB VII RdNr 182) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (früher: § 550 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ) als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind (BSG vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87; BSG vom 7. November 2000, aaO, S 16 ff mwN und ausführlicher Begründung; Krasney, aaO, § 8 RdNr 92; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, Anm 7.14.1).

    Ein Befördern in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zwecke unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (so schon RVA EuM 42, 4, 5; BSG vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 mwN = SGb 2001, 394 mit zustimmender Anmerkung von Jung - Maschinenschlosser-Fall; BSG vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 5 - Bootshausschlüssel-Fall).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 32/87
    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
    Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2006, § 8 RdNr 183; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2006, § 8 RdNr 197; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2006, § 8 SGB VII Anm 12.17; Ricke in Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, Stand September 2006, § 8 SGB VII RdNr 182) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (früher: § 550 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ) als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind (BSG vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87; BSG vom 7. November 2000, aaO, S 16 ff mwN und ausführlicher Begründung; Krasney, aaO, § 8 RdNr 92; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, Anm 7.14.1).

    In der Entscheidung vom 27. Oktober 1987 (- 2 RU 32/87 - Sturz eines Landwirtes in dem von ihm bewohnten und betrieblich auf allen Etagen genutzten Hauses) hat der Senat es als maßgeblich angesehen, ob neben den - immer zu berücksichtigenden - gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient.

    Ob dafür das zwei- bis dreimalige wöchentliche Begehen einer Treppe ausreicht (so BSG vom 27. Oktober 1987, aaO), mag zweifelhaft sein, hängt jedoch von der Nutzung der Treppe insgesamt ab.

  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 16/87

    Berufliche Fortbildung - Bildungsreise - Fortbildungskatalog - Deutsche Ärzte -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
    Allgemeine Überlegungen zu einer "Unternehmensdienlichkeit" des Verhaltens des Versicherten zur Zeit des Unfalls, wie sie die Revision anstellt, helfen nicht weiter, wie der Senat schon in der Vergangenheit wiederholt ausgeführt hat (vgl nur BSG vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr. 90; BSG vom 4. Juni 2002 - B 2 U 24/01 R - Hotelier, der Freizeitaktivitäten erkundet).

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit iS der §§ 2, 3 und 6 SGB VII und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (stRspr: BSG vom 20. Januar 1987 -2 RU 15/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 119; BSG vom 31. Mai 1988 aaO; letztens: BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 8).

  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 3/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Private Verrichtungen auf dem

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
    Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (zB nicht beim privaten Einkauf: BSG vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 22), sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Unternehmer oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist.

    b) Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung nur an, wenn auf den mit einer privaten Verrichtung befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes eine solche Gefahr (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirkt, ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (BSG vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 22; BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 6 RdNr 18 mwN).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 5; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 5; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 10).

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit iS der §§ 2, 3 und 6 SGB VII und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (stRspr: BSG vom 20. Januar 1987 -2 RU 15/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 119; BSG vom 31. Mai 1988 aaO; letztens: BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 8).

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
    Entscheidend für die Annahme eines Arbeitsunfalls spreche jedoch, dass der Versicherte ohne Befördern der Akten zwecks Verwahrung die Hände frei gehabt hätte, sodass er jedenfalls den Sturz durch eine entsprechende Reaktion - wie zB das Festhalten an dem Treppengeländer - hätte abfangen können (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 - Treppensturz mit vollen Händen).

    Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 - Treppensturz-Fall), in der der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls im Dienstgebäude mit verschiedenen Gegenständen in den Händen auf dem Weg zum Schwarzen Brett war, um dort dienstliche Aushänge zu tätigen (BSG aaO RdNr 12).

  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
    Ebenso klar ist, dass Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen (BSG vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - BSGE 11, 267, 270 - Malermeister), weil es keinen Unterschied rechtfertigt, ob die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten ist oder nicht (vgl zur Literatur nur Krasney, aaO, § 8 RdNr 61).

    Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz auf Wegen in solchen Räumen hat das BSG darauf abgestellt, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient (BSG vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - BSGE 11, 267, 270 - Malermeister), ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde (BSG vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - aaO; BSG vom 24. Mai 1960 - 2 RU 122/59 - BSGE 12, 165 = SozR Nr. 26 zu § 542 RVO - Sturz eines Landwirts auf der Treppe; BSG vom 30. November 1972 - 2 RU 169/71 - USK 72117 - Aufsuchen der Privattoilette; BSG vom 26. April 1973 - 2 RU 5/70 - Aufsuchen der Privattoilette) bzw auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (BSG vom 29. Januar 1960 - 2 RU 47/58 - SozR Nr. 20 zu § 543 RVO aF - Tierarzt).

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
    a) Aufgrund dessen wirft gerade bei Wegen die Bestimmung des Grenzpunktes für den Beginn bzw das Ende des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich besondere Probleme auf (vgl speziell zum sog Wegeunfall schon BSG vom 13. März 1956 - 2 RU 124/54 - BSGE 2, 239 mwN).

    Zumal der Versuch jeder anderen Grenzziehung nicht nur zu schwer überwindbaren praktischen Hindernissen führt, sondern dafür auch im Hinblick auf die der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegende Unternehmerhaftpflicht trotz des ihr ebenfalls zugrunde liegenden sozialen Schutzprinzips kein durchschlagendes Argument zu finden ist, wie der Senat schon in der grundlegenden Entscheidung vom 13. März 1956 (BSGE 2, 239) ausgeführt hat.

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 24/01 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - unternehmerische

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
    Allgemeine Überlegungen zu einer "Unternehmensdienlichkeit" des Verhaltens des Versicherten zur Zeit des Unfalls, wie sie die Revision anstellt, helfen nicht weiter, wie der Senat schon in der Vergangenheit wiederholt ausgeführt hat (vgl nur BSG vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr. 90; BSG vom 4. Juni 2002 - B 2 U 24/01 R - Hotelier, der Freizeitaktivitäten erkundet).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R

    Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
    Diese letzte Entscheidung war auch der Ausgangspunkt für die Bejahung von Versicherungsschutz bei einer Gastwirtin auf dem Weg nach dem Umziehen von Putzkleidung in die Bekleidung als Bedienung auf einer Treppe, die dem Publikumsverkehr nicht offen stand und noch zum privaten Bereich gehörte (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 1).
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 15/86

    Arbeitsunfall - Versicherungsschutz - Eigene Interessen

  • BSG, 29.06.1972 - 2 RU 95/71

    Versicherungsschutz - Arbeitsgerät - Pkw - Weg vom Wohnhaus zur Garage

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 33/02 R

    Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg - dritter Ort - Unterbrechung - innerer

  • BSG, 15.12.1966 - 2 RU 255/63

    Unfallversicherungsschutz - Geschäftsinhaber - Wohnung über Geschäft -

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Fernfahrer - Abweg

  • BSG, 29.05.1962 - 2 RU 87/59
  • BSG, 31.10.1969 - 2 RU 161/67
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

  • BSG, 26.06.1985 - 2 RU 71/84

    Versicherungsschutz - Unfall - Privater Wohnbereich - Alarmruf

  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87

    Garage - Häuslicher Bereich - Versicherungsschutz - Räumliche Nähe

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

  • BSG, 26.04.1973 - 2 RU 5/70
  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 47/58
  • BSG, 24.05.1960 - 2 RU 122/59
  • BSG, 30.11.1972 - 2 RU 169/71
  • BSG, 27.11.1980 - 8a RU 12/79
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 15 und - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 17) , greift die unter a) aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden.

    Die zweite - hier aber nicht einschlägige - Fallgestaltung betraf Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (BSG vom 12.12.2006, aaO, RdNr 15 ff und 18 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen) .

    Ob das Ausmaß der Nutzung auch weiterhin ein sachgerechtes Beurteilungskriterium bildet, kann jedenfalls im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, denn die im Urteil des Senats vom 12.12.2006 (aaO) in Bezug genommenen Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sich der jeweils zugrunde liegende Unfall auf einem Weg zur Ausübung der versicherten Tätigkeit ereignet hatte.

    Allerdings beginnt und endet der Weg zur oder von der Arbeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die Wohnung liegt (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 RdNr 14; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 39/06 R - Juris RdNr 10; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 16 und - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14) .

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim

    Wie der Senat aber bereits zu Beschäftigten mit Heimarbeitsplatz ( BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen") und unlängst auch zu Selbstständigen ( BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 - "Friseurmeisterin" sowie vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 15 und - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 17) entschieden hat, greift die aufgezeigte Grenzziehung (Außentür des Wohngebäudes) - im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VII - für Betriebswege nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

    Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung auf das Kriterium der "objektiven" Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt, in diesem Zusammenhang aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten in zwei Fallgruppen hingewiesen: Neben der - hier vom LSG zu Recht verneinten - Fallgestaltung der Unfälle, die durch eine Rufbereitschaft und die damit verbundene Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt sind ( BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 15 ff und 18 ff , jeweils mit zahlreichen Nachweisen) , stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Arbeitsstätte zugeordnet werden können.

    Der Senat hat deshalb schon immer betont, dass hier stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind ( BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 18) und darauf hingewiesen ( BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 RdNr 17 - "Friseurmeisterin") , dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen sowie bei abhängig Beschäftigten, die im "Home Office" tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist ( vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr. 90 und vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15; vgl auch Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168 zur notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im "Home Office") .

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist mithin zwar die Handlungstendenz des Versicherten, die aber auch durch die objektiven Umstände des Einzelfalls im Vollbeweis bestätigt werden muss ( BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 22; vgl hierzu auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - "Softwareupdate") .

  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 9/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Abgrenzung zum

    Wie der Senat indes jüngst zu Beschäftigten mit einem seitens des Arbeitgebers eingeräumten Heimarbeitsplatz (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE , SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 25) aber auch bereits zu Selbstständigen (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 15 und - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 17) entschieden hat, greift im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VII die für Betriebswege aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

    Der Senat hat zwar in seiner früheren Rechtsprechung auf das Kriterium der "objektiven" Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt, in diesem Zusammenhang aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten in zwei Fallgruppen hingewiesen: Neben der - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltung von Unfällen im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Rufbereitschaft und die damit verbundene Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 15 ff und 18 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen) , stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können.

    Der Senat hat immer betont, dass hier stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 18) .

    Der Senat hat deshalb (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 21; s bereits BSG vom 13.3.1956 - 2 RU 124/54 - BSGE 2, 239, 242 f) darauf hingewiesen, dass der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben sein kann (vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr. 90; BSG vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15).

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist mithin zwar die Handlungstendenz des Versicherten, die aber auch durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden muss (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 22) .

  • LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14

    Herabsteigen einer Kellertreppe und die Anerkennung eines Arbeitsunfalls

    In den Urteilen vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R und B 2 U 28/05 R, Juris) hat das BSG an dieser Rechtsprechung festgehalten und in den dort zu entscheidenden Fällen eine wesentliche Nutzung des Gebäudeteils - der Treppe - zu betrieblichen Zwecken verneint.

    Dabei hat es klargestellt, dass die wesentliche betriebliche Nutzung der Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hatte, unverzichtbar sei und dass dafür nicht genüge, dass die Treppe für das Zurücklegen von Wegen von oder zu der Arbeit bzw. für das Mitführen von Akten genutzt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 18; Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 20).

    Entsprechend dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung, nämlich gerade vor den spezifischen Verkehrsgefahren beim Aufsuchen der Arbeitsstätte zu schützen, beginnt und endet der Weg von oder zu der Arbeit nach ständiger BSG-Rechtsprechung stets erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die Wohnung liegt (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 14; BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 16; vgl. so auch Spellbrink NZS 2016, 527 ff., 529).

    Das Zurücklegen dieses Wegs der Klägerin im eigenen häuslichen Bereich war nicht deswegen versichert, weil die Situation und damit die konkret zum Unfall führende Verrichtung durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 20).

    Dabei handelte es sich insbesondere bei den nur dienstlich genutzten Geräten Laptop und Mobiltelefon sowie bei den Geschäftsunterlagen um Arbeitsgeräte im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 29; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R).

    Allerdings setzt ein versichertes Befördern im Sinne dieser Vorschrift voraus, dass das Zurücklegen des Weges von der Absicht, die Sache zu einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; dagegen besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21 bzw. Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 28 m.w.N.).

    Daher hat das BSG die Voraussetzungen einer Beförderung abgelehnt, wenn die eigene Fortbewegung im Vordergrund stand und der Transport von Unterlagen demgegenüber als nebensächlich zurücktrat, z.B. beim Transport von Unterlagen und Laptop vom häuslichen Arbeitszimmer zum Kunden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21), beim Mitführen von Akten auf dem Nachhauseweg zur späteren Bearbeitung (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 29) oder auch beim Holen zunächst vergessener Betriebsunterlagen, die für eine vom Beschäftigten zu erledigende Bauabnahme erforderlich waren, weil auch insoweit das Zurücklegen des Weges vor allem dem Zweck diente, das Ziel - den Ort der Bauabnahme - zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 31).

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R

    Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher

    Zu Unfällen auf Wegen hat der Senat in den Entscheidungen vom 12. Dezember 2006 (- B 2 U 28/05 R -, vorgesehen für SozR, und - B 2 U 1/06 R -, vorgesehen für BSGE und SozR) ausgeführt, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (zB bei Betriebswegen) oder weniger engen Beziehung (zB Weg zur Arbeit) steht, und dass die Beurteilung des Versicherungsschutzes auf Wegen spezielle Probleme aufwirft.
  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - häusliche

    Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung auf das Kriterium der "objektiven" Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt, in diesem Zusammenhang aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten in zwei Fallgruppen hingewiesen: Neben der - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltung der Unfälle, die durch eine Rufbereitschaft und die damit verbundene Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt sind (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 15 ff und 18 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen) , stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können.

    Zur Objektivierung der Handlungstendenz sind stets alle Umstände des Einzelfalles (vgl auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - "Telefonanruf" sowie vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 18) , insbesondere der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens sowie dessen objektive Zweckbestimmung, als äußere Indizien (Hilfstatsachen) zu berücksichtigen (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63, RdNr 17 - "Friseurmeisterin") .

  • BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

    Die so zu bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich (vgl ausführlich BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 22), selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist.

    Trotz einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung ist also der Beschäftigte gegen Gefahren aus dem Bereich seines Arbeitsplatzes (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) versichert, wenn er sich im wesentlichen wegen seiner versicherten Beschäftigung dort aufhält und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der der Versicherte durch seine Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt ist (vgl zuletzt BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 32).

  • LSG Hessen, 07.02.2023 - L 3 U 202/21

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Das BSG hat sich allerdings bei seiner Rechtsprechung zur "Außentür des Gebäudes" ausdrücklich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 24/02 R - juris Rn 15f; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 28/05 R - juris Rn 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2014 - L 3 U 216/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; BSGE 2, 239, 241 ff; SozR 4-2700 § 8 Nr. 20) stehen Wege innerhalb des vom Versicherten bewohnten Hauses - unabhängig davon, ob es sich um Betriebswege oder um Wege von oder nach der versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt - grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Dieser Zweck rechtfertigt es nicht, die Versicherten auch vor solchen Gefahren zu schützen, die ihnen als Bewohner des Gebäudes besser als andere Personen bekannt und für die sie u.U. sogar selbst verantwortlich sind (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 mwN).

    Insoweit ist nach der ständigen BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87 - juris; SozR 4-2700 § 8 Nr. 20) Versicherungsschutz zu bejahen, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient.

    So hat das BSG Versicherungsschutz in Fällen verneint, in denen ein Rechtsanwalt täglich eine Treppe zwischen seiner Garage und seinem häuslichen Arbeitsplatz (SozR 4-2700 § 8 Nr. 20) bzw. ein Außendienstmitarbeiter eine Treppe beschreiten musste, um von seinem Arbeitszimmer aus zu Kundenbesuchen aufzubrechen (SozR 4-2700 § 8 Nr. 21).

    Dass die Nutzung des maßgeblichen Gebäudeteils über das bloße Beschreiten von Wegen hinausgehen muss (vgl. BSG aaO RdNr. 20), hat das BSG überzeugend unter Hinweis darauf angenommen, dass das Zurücklegen von Wegen - sei es von Betriebswegen, sei es von Wegen zum oder vom Ort der Tätigkeit - regelmäßig ohnehin nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit darstellt, sondern nur in mittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit steht (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).".

    Maßgeblich ist allein der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (vgl SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).

    Wege hingegen, die keinen einheitlichen Lebensvorgang mit dem Verwahren darstellen, sondern - wie hier - schlicht mit dem Arbeitsgerät zurückgelegt werden, sind begrifflich nicht als "Verwahren" zu bezeichnen sondern können allenfalls ein "Befördern" eines Arbeitsgeräts darstellen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.02.2015 - L 1 U 1882/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebswege zum Besuch eines Kunden bei einem Außentermin) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit ins Büro) steht (BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, SozR 4-2700 § 2 Nr. 8, Rn. 15).

    Selbst auf Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern wendet das BSG diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung (vgl. die zahlreichen Nachweise im BSG-Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -, a.a.O., juris, Rn. 16) an, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese "Gefahrenquelle" mitverantwortlich ist.

    Diese für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entwickelte Rechtsprechung gilt auch für freiwillig Versicherte nach § 6 SGB VII, da dieselben Normen anzuwenden und Gründe für eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu erkennen sind (BSG-Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -, a.a.O., juris, Rn. 16).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Wege, wie oben dargelegt wurde, und für die aufgrund ihrer besonderen Struktur die aufgezeigten Grenzziehungen entwickelt wurden (BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -, a.a.O., juris, Rn. 22 m.w.N.).

    Rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Zurechnung von Wegen zur versicherten Tätigkeit bei Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Haus treten vor allem in zwei Fallgestaltungen auf: (st. Rspr. des BSG, vgl. auch zum Folgenden, BSG-Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -, a.a.O., juris, Rn. 17 ff., ebenfalls BSG-Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R -, a.a.O., juris, Rn. 15 ff.):.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2009 - L 3 U 99/08

    Erleiden einer 4-Teile-Fraktur des rechten Oberarmknochens während des

  • LSG Bayern, 21.07.2015 - L 3 U 313/12

    Unfallversicherungsschutz eines freiwillig versicherten Unternehmers

  • LSG Bayern, 20.01.2015 - L 3 U 365/14

    Hinterbliebene sind gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung nicht

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - freiwillige

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 137/06
  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 20/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - freiwillige Unternehmerversicherung -

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 39/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - Wegeunfall -

  • LSG Bayern, 30.06.2015 - L 2 U 351/14

    Vorliegen eines Arbeitsunfalls (Arbeitsweg), Versicherungsschutz Wegeunfall

  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Unglückshelfer -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.01.2017 - L 4 U 174/15

    Unfall auf der Treppe im Hausflur eines sechsstöckigen Wohnhauses - Büro und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2015 - L 17 U 313/14

    Verlassen der Wohnung durch ein Dachfenster wegen versperrter Wohnungstür mit

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2020 - L 6 U 14/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 3 Abs 1 Nr 4 SGB

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - L 15 U 93/08

    Anerkennung eines Unfalls außerhalb des häuslichen Bereichs als Wegeunfall;

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2013 - L 8 U 1506/13

    Treppensturz auf dem Weg zur Kantine kein Arbeitsunfall

  • LSG Saarland, 16.03.2011 - L 2 U 16/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsstätte im häuslichen

  • SG Augsburg, 31.01.2014 - S 8 U 168/13

    Versicherter Sturz auf Betriebsweg in beruflich mitgenutzten Einfamilienhaus.

  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - L 8 U 4110/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Feststellungsklage - keine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2012 - L 14/9 U 123/10
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 U 1241/14

    Unfall einer selbständigen kraft Satzung versicherten Friseurmeisterin -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2011 - L 6 U 4/10

    Ausschluss der Anerkennung eines Unfalls im häuslichen Bereich als Arbeitsunfall

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2012 - L 1 U 3951/11
  • BSG, 23.07.2008 - B 2 U 325/07 B
  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2016 - L 10 U 4710/15
  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.08.2009 - L 6 U 45/07
  • BSG, 13.06.2007 - B 2 U 1/07 RH
  • LSG Saarland, 21.04.2010 - L 2 U 77/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2013 - L 10 U 4406/12
  • LSG Baden-Württemberg, 05.07.2010 - L 1 U 1101/10
  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 298/05 B
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