Rechtsprechung
BSG, 12.12.2006 - B 2 U 298/05 B |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,68629) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher …
Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 298/05 B
4 Wo allgemein bei einer Unterbrechung der Betriebstätigkeit zum Aufsuchen der Toilette der Versicherungsschutz endet und wieder beginnt, ist in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht (mehr) entscheidungserheblich, nachdem der Senat in zwei Urteilen vom heutigen Tage (B 2 U 28/05 R und B 2 U 1/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) entschieden hat, dass sich bei Ausübung der versicherten Tätigkeit in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus der Versicherungsschutz auf die Bereiche des Hauses beschränkt, die ständig und nicht nur gelegentlich zur Verrichtung dieser Tätigkeit genutzt werden, und dass deshalb im eigenen Haus, anders als im Betrieb, nicht nur die Verrichtung der Notdurft selbst, sondern auch der Weg zur Toilette außerhalb der Betriebsräume dem unversicherten privaten Bereich zuzuordnen ist. - BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 298/05 B
4 Wo allgemein bei einer Unterbrechung der Betriebstätigkeit zum Aufsuchen der Toilette der Versicherungsschutz endet und wieder beginnt, ist in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht (mehr) entscheidungserheblich, nachdem der Senat in zwei Urteilen vom heutigen Tage (B 2 U 28/05 R und B 2 U 1/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) entschieden hat, dass sich bei Ausübung der versicherten Tätigkeit in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus der Versicherungsschutz auf die Bereiche des Hauses beschränkt, die ständig und nicht nur gelegentlich zur Verrichtung dieser Tätigkeit genutzt werden, und dass deshalb im eigenen Haus, anders als im Betrieb, nicht nur die Verrichtung der Notdurft selbst, sondern auch der Weg zur Toilette außerhalb der Betriebsräume dem unversicherten privaten Bereich zuzuordnen ist.